Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 645/2022

Urteil vom 16. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Cupa.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 14. Juli 2022 (725 22 48 / 158).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1960, war zuletzt seit dem 1. Mai 2017 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der B.________ GmbH als Bauarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 5. Mai 2017 stolperte er auf der Baustelle über ein Kantholz und stürzte aus einer Höhe von 1.5 Metern auf einen schräg abfallenden Schotterrasen. Hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), die sie in Verneinung des Fortbestands der Unfallkausalität per 31. Juli 2018 einstellte (formloses Schreiben vom 30. Mai 2018). Einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneinte sie (Verfügung vom 24. August 2018). Daran hielt sie auf Einsprache des A.________ hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Urteil vom 14. Juli 2022).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das angefochtene Urteil aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen in Gestalt einer Invalidenrente der Unfallversicherung zu erbringen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Unfallkausalität und der Arbeitsfähigkeit zu tätigen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es mit Blick auf den Unfall vom 5. Mai 2017 die von der Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs schützte.

3.
Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen korrekt dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

4.

4.1. In medizinischer Hinsicht macht der zur Zeit des Unfalls 56-jährige Beschwerdeführer bezüglich der Schulter- und Ellbogenbeschwerden, beide linksseitig, hauptsächlich geltend, die behandelnden Ärzte hätten diese in verschiedenen Berichten mehrfach als posttraumatisch bezeichnet. Allein aus der Verwendung des medizinischen Begriffs "Trauma" kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, insbesondere nicht schon aus dem Beiwort "posttraumatisch" auf die Bejahung der Unfallkausalität schliessen. Nach konstanter Rechtsprechung deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 1, nicht publ. in: BGE 130 V 380; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C 693/2010 E. 7; Urteile 8C 24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2; 8C 589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5).

4.2. Aus medizinischer Sicht sind sämtliche für oder gegen eine unfallbedingte Genese sprechenden Aspekte zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; Urteil 8C 59/2020 vom 4. April 2020 E. 5.4). Der alleinige Umstand, dass im Jahr 2017 im Bereich der linken Schulter bildgebend keine Muskelverfettung dokumentiert wurde, vermag isoliert betrachtet keine genügende Gewissheit dafür zu bieten, dass die Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 5. Mai 2017 zurückzuführen sind. Die Einschätzungen des Radiologen Prof. Dr. med. C.________, Spital D.________, und des Kreisarztes Dr. med. E.________ stimmen inhaltlich überein. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Röntgenaufnahme der linken Schulter vom 9. September 2017 zeige keine frischen ossären Läsionen. Die Schulterstellung sei regelrecht, ebenso sei keine AC-Gelenksluxation ersichtlich. Die MRT-Abklärung der linken Schulter vom 14. Dezember 2017 habe zwar keine fettigen Involutionen der Muskelbäuche gezeigt, allerdings liege eine gering aktivierte AC-Gelenksarthrose bei einer chronischen GLAD-Läsion vor. Laut der Einschätzung des Prof. Dr. med. C.________ vom 5. April
2018 sei eine traumatische Genese eher unwahrscheinlich. Die Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion) sei degenerativ und eine unfallbedingte Läsion eher unwahrscheinlich. Sodann habe der Kreisarzt am 17. April 2018 das Abstützen auf beide Vorderarme bezüglich des Unfallhergangs als grundsätzlich ungeeignet eingestuft, um eine Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen oder eine bestehende Läsion derselben richtunggebend zu verschlimmern, zumal eine Schulterluxation ausgeblieben sei. Die persistierenden Schulterbeschwerden links seien daher als unfallfremd zu werten. Seine Einschätzung habe er nach einer kreisärztlichen Untersuchung des Patienten am 28. Mai 2018 bekräftigt. Am 28. August 2018 habe er auch die Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens als unfallfremd eingestuft, da beim Sturz keine strukturell-objektivierbaren Läsionen entstanden seien. Trotz allem habe die Suva eine MR-Arthographie veranlasst, wonach laut dem Bericht des Spitals F.________ vom 17. Juni 2020 im Vergleich zur früheren Bildgebung eine leichte Atrophie mit beginnender Muskelverfettung habe festgestellt werden können. Der Kreisarzt habe dazu am 3. Juli 2020 festgehalten, auf der nun mit Kontrastmittel angefertigten Bildgebung sei eine -
unfallfremde - anatomische Variante des Buford-Komplexes zu sehen. Dies bestätige die früheren Einschätzungen, die linksseitigen Schulterbeschwerden seien unfallfremd. Wie das Bundesgericht bereits an anderer Stelle ausführte, vermag allein das Fehlen einer Muskelverfettung degenerative Entwicklungen im Schulterbereich nicht zwangsläufig auszuschliessen (vgl. Urteile 8C 740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2; 8C 167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.4; 8C 41/2018 vom 27. März 2018 E. 3.1 f.; 8C 651/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.2.2.3).

4.3. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, inwiefern die kreisärztlichen Überlegungen zum Unfallhergang vom 5. Mai 2017 nicht beweiswertig sein sollen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3a; 134 V 231 E. 5.1). Der Kreisarzt zog den Unfallmechanismus in seine Einschätzung mit ein. Angesichts der übereinstimmenden Beurteilungen des Kreisarztes und des Prof. Dr. med. C.________ (siehe E. 4.2 hiervor) durfte die Vorinstanz darauf abstellen und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
lit. c ATSG) von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen zur antizipierten Beweiswürdigung).

5.
Das (ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare) Valideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht anhand von Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), was der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf das anzuwendende Kompetenzniveau infrage stellt. Er war zwar langjährig als Bauarbeiter tätig, verfügt nebst seiner praktischen Erfahrung aber über keine Berufsausbildung. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn eine versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist - wie hier - der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend (SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C 156/2022 E. 7.2; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C 131/2021 E. 7.4.1; SVR 2020 UV Nr. 6 S. 16, 8C 223/2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Weitere Einwendungen gegen den Einkommensvergleich werden nicht erhoben.
Zusammenfassend hält damit das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Satz 1 BGG) erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Cupa
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_645/2022
Date : 16. Februar 2023
Published : 06. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Valideneinkommen)


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