Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 180/2020
Urteil vom 16. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
ehemals vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs (Freispruch),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 16. Dezember 2019 (501 2018 172).
Sachverhalt:
A.
Auf Strafanzeige von A.________ hin erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg im Nachgang zu einem bis vor Bundesgericht geführten Beschwerdeverfahren gegen die Verfahrenseinstellung (vgl. Urteil 6B 1356/2016 vom 5. Januar 2018) am 29. März 2018 Anklage gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie übler Nachrede, evtl. Verleumdung. Mit Urteil vom 4. Juli 2018 sprach der Polizeirichter des Seebezirks die Beschuldigte von allen Vorwürfen frei. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht Freiburg am 16. Dezember 2019 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, B.________ sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Zivilklage sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter gutzuheissen, und die Beschuldigte sei zu Fr. 2'000.-- Genugtuung und zu Fr. 16'016.-- resp. zu Fr. 26'450.-- sowie weiteren Schadenersatz seit seiner Kündigung vom 4. Juli 2014 zu verurteilen.
Erwägungen:
1.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sei erfüllt, was die Vorinstanz willkürlich verkenne.
2.1.
2.1.1. Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
|
1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
2.1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt, keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids.
2.2.1. Zunächst geht der Beschwerdeführer grundsätzlich fehl, wenn er dem bundesgerichtlichen Urteil 6B 1356/2016 vom 5. Januar 2018 betreffend die von ihm kritisierte Verfahrenseinstellung mit Bezug auf das nunmehr angefochtene Sachurteil eine umfassende Bindungswirkung beimisst. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht nur auf Willkür prüft, wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind (und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte). Zudem prüft es im Rahmen von Beschwerden gegen die Verfahrenseinstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2018 E. 3.3.2 in fine). Es stand der Vorinstanz daher grundsätzlich zu, die Voraussetzungen des Tatbestands sowie einer möglichen Rechtfertigung frei zu prüfen.
2.2.2. Die Vorinstanz begründet den Freispruch der Beschuldigten einerseits damit, dass der Tatbestand gemäss Art. 179quater Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
Die Vorinstanz erwägt, zwar sei der Beschwerdeführer in der Wohnung der Beschuldigten ohne sein Wissen gefilmt worden. Allerdings sei die Bildaufnahme durch die Beschuldigte, und damit nicht durch einen aussenstehenden Dritten, erfolgt. Die Beschuldigte habe kein Hindernis überwinden müssen, um in den geschützten Bereich zu gelangen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mit ihrem Einverständnis in einem Bereich befunden, der zu ihrer eigenen Privatsphäre gehört habe. Die beiden Betroffenen hätten sich somit für eine gewisse Zeit dieselbe Privatsphäre geteilt. Aufgrund dessen sei Art. 179quater Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
Selbst wenn Art. 179quater Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
Beschwerdeführers haben wollen. Wie sich im Gespräch gezeigt habe, sei ihr Misstrauen denn auch gerechtfertigt gewesen, so die Vorinstanz. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offenbar bereits geahnt, dass das Gespräch aufgezeichnet werden könnte, habe er doch die Beschuldigte zu Beginn des Treffens danach gefragt. Es sei sodann davon auszugehen, dass sie mangels anderer Beweise ihre rechtlichen Interessen in einem allfälligen Verfahren nicht wahrzunehmen vermocht hätte. Auch leuchte ein, weshalb die Beschuldigte die Aufnahme vorab der Personalabteilung gezeigt habe und nicht dem Beschwerdeführer. Sie habe zu Recht befürchtet, dass er einen Grund erfinden würde, um eine Kündigung zu veranlassen. Insofern sei es der Beschuldigten als einziger Ausweg erschienen, die Personalabteilung über die Situation zu informieren. Dies insbesondere mit Blick auf die Vorfälle und Forderungen der vorangegangenen Woche, die sie als Drohung und Belästigung empfunden habe und bezüglich derer ihr ohne Beweise kaum jemand geglaubt hätte. Zu erwähnen sei ferner, dass die Beschuldigte schon vor dem 10. Juni 2014 eine Spezialistin für Mobbing aufgesucht und deswegen unter psychischen Beschwerden gelitten habe. Die Beschuldigte habe sich
daher in einer Notstandslage und unter enormem psychischem Druck seitens des Beschwerdeführers befunden. Folglich habe sie einzig zur Wahrung ihres Beweisinteresses resp. zum Schutz ihrer sexuellen Integrität gehandelt. Die Abwehrhandlung sei insofern geeignet gewesen, eine Verletzung ihrer Rechtssphäre abzuwenden. Sie habe zudem davon ausgehen können, dass dies ohne die Aufnahme nicht möglich gewesen wäre. Eine erpresserische Absicht sei hingegen nicht ersichtlich. Das Interesse der Beschuldigten namentlich der Schutz ihrer sexuellen Integrität überwiege dasjenige des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Privatsphäre. Ihr Handeln sei daher gerechtfertigt. Es sei überdies zu entschuldigen, da es ihr nicht zuzumuten gewesen sei, das gefährdete Gut preiszugeben. Auch insoweit sei das Handeln der Beschuldigten verhältnismässig, zumal ihr kein anderes Mittel zur Abwendung der Rechtsgutsverletzung zur Verfügung gestanden habe. Der erstinstanzliche Freispruch sei mithin rechtens.
2.2.3. Die Vorinstanz schützt den erstinstanzlichen Freispruch der Beschuldigten mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen. Der Beschwerdeführer kritisiert als bundesrechtswidrig sowohl die von der Vorinstanz durchgeführte Subsumtion des erstellten Lebenssachverhalts unter Art. 179quater Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie, gestützt auf den erstellten Sachverhalt, einen rechtfertigenden und entschuldbaren Notstand bejaht. Eine einseitige oder gar willkürliche Beweiswürdigung oder Verletzung von Bundesrecht sind weder ersichtlich noch genügend dargetan. Insbesondere die wiederholten Verweise auf die Bindungswirkung des Urteils 6B 1356/2016 vom 5. Januar 2018 betreffend die Verfahrenseinstellung genügen hierzu nach dem in vorstehender Erwägung 1.2.1 Gesagten nicht. Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung ist zudem namentlich von Relevanz, dass der Beschwerdeführer gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz selber ahnte, anlässlich des Gesprächs gefilmt zu werden. Gleichwohl setzte er sich der nunmehr gerügten Verletzung seiner Privatsphäre aus. Unter diesen Umständen erschienen das Verschulden der Beschuldigten und die Rechtsgutsverletzung zumindest in einem deutlich milderen Licht, sodass jedenfalls die Annahme, es liege ein entschuldbarer Notstand vor, nicht gegen Bundesrecht verstösst. Da sich der Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen Voraussetzungen, unter Vorbehalt des zur Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils 6B 1356/2016 Gesagten, nicht rechtsgenüglich äussert, ist darauf nicht
vertieft einzugehen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Tatbestand des Art. 179quater Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Freispruch der Beschuldigten wegen übler Nachrede.
3.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen unter Verweis auf die Erstinstanz fest, die Beschuldigte habe den Beschwerdeführer gegenüber der Personalabteilung der sexuellen Belästigung bezichtigt und den Vorwurf mit der Aufzeichnung des Gesprächs vom 18. Juni 2014 untermauert. Sie sei indes hierfür nicht strafbar, da sie eine genügende Veranlassung für die Behauptung gehabt und den Wahrheitsbeweis erbracht habe. Zudem sei die sexuelle Belästigung der Auslöser für die Aufnahme und deren Meldung an die Personalabteilung gewesen. Das zur Veranlassung und zum Wahrheitsbeweis Gesagte gelte auch für einen Kussversuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2014, hinsichtlich dem auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten abzustellen sei.
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Annahme, wonach die Beschuldigte hinreichend Anlass gehabt habe, ihn bei der Personalabteilung der sexuellen Belästigung zu bezichtigen, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Soweit er bestreitet, dass sein Verhalten eine sexuelle Belästigung darstellt, kann ihm angesichts der unbestrittenen Aufzeichnungen nicht gefolgt werden und begründet er dies nicht. Es ist unerfindlich, weshalb die Meldung eines wahren, mutmasslich strafbaren Verhaltens an die Personalabteilung eine üble Nachrede darstellen soll, zumal die Vorinstanz ohne Willkür annimmt, die Beschuldigte habe ohne erpresserische Absicht gehandelt (vgl. oben E. 1.2.2). Es bestand daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, auch kein Anlass, sie nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte die vormalige Beziehung zum Beschwerdeführer allenfalls verheimlicht hat. Indem er schliesslich rügt, die Vorinstanz stellte zu Unrecht auf die Aussagen der Beschuldigten ab, genügt dies der Begründungspflicht nicht und belegt es keine Willkür. Namentlich ist unerfindlich, inwiefern es die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen
Belästigung untergraben soll, dass die Beschuldigte die frühere sexuelle Beziehung zum Beschwerdeführer gegenüber dem Personaldienst verschwieg. Dies gilt selbst dann, wenn er die Beschuldigte mindestens einmal für Sex bezahlt hätte, wie er geltend macht. Mit seinem neuerlichen Hinweis auf das Urteil 6B 1356/2016 vom 5. Januar 2018 verkennt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede, dass das Bundesgericht ausdrücklich keine abschliessende Würdigung der Motive der Beschuldigten vornahm, indem es erwog, eine gewisse erpresserische Absicht sei jedenfalls nicht klar auszuschliessen. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie dies verneint.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Jacquemoud-Rossari Matt