Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 390/2020

Urteil vom 16. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Tobler,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Münchwilen,
Murgtalstrasse 20, Postfach 173, 9542 Münchwilen TG.

Gegenstand
Zustimmung zur Durchführung eines Freihandverkaufs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. April 2020 (BS.2020.1).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Rahmen der (Arrestprosequierungs-) Betreibung Nr. xxx pfändete das Betreibungsamt des Bezirks Münchwilen auf Ersuchen des (Arrest-) Gläubigers C.________ sämtliche 1'200 Namenaktien der D.________ AG, und die Stammanteile des (Arrest-) Schuldners B.________ an der E.________ GmbH.

A.b. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 erkundigte sich das Betreibungsamt bei C.________, ob er ein Angebot für diese Vermögenswerte machen wolle, da erfahrungsgemäss für Aktien und Stammanteile von kleinen Gesellschaften kaum ein Markt bestehe. Daraufhin offerierte C.________ den Betrag von Fr. 300.-- für die Aktien und Fr. 200.-- für die Stammanteile. Er machte dabei folgenden Vorbehalt: "Sollte der Schuldner und/oder eine Drittperson nicht zustimmen beziehungsweise ein höheres Angebot unterbreiten, ersuche ich Sie um Mitteilung und Durchführung einer öffentlichen Versteigerung". Das Betreibungsamt zeigte B.________ dieses Angebot an und hielt fest, dass es ohne Gegenbericht innert zehn Tagen von einer Zustimmung ausgehe. Am 24. September 2019 unterbreitete A.________ ebenfalls ein Angebot, lautend auf den doppelten Preis (Fr. 600.-- für die Aktien bzw. Fr. 400.-- für die Stammanteile). Das Betreibungsamt übermittelte C.________ dieses neue Angebot, wiederum mit dem Hinweis, dass es ohne Gegenbericht innert zehn Tagen vom Einverständnis zu diesem Freihandverkauf ausgehe. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 lehnte C.________ das Angebot von A.________ ab und verlangte die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung oder eines privaten
Findungsverfahrens.

A.c. Am 21. Oktober 2019 teilte das Betreibungsamt B.________ mit, es werde die gepfändeten Aktien und Stammanteile versteigern. Dagegen erhoben B.________ und A.________ Beschwerde und verlangten sinngemäss die Durchführung des Freihandverkaufs. Das Bezirksgericht Münchwilen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen hiess die Beschwerde am 30. Januar 2020 gut und wies das Betreibungsamt an, den bereits verfügten Freihandverkauf durchzuführen, "wobei den beteiligten Parteien nochmals eine Frist anberaumt werden soll, ihr Angebot zu überdenken und gegebenenfalls zu erhöhen. Das Angebot der Beschwerdeführerin vom 24. September 2019 gilt dabei als Mindestangebot".

B.
B.________ und A.________ gelangten gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangten die Durchführung des Freihandverkaufs ohne jede Weiterung. C.________ erhob ebenfalls Beschwerde und schloss auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheides. Mit Entscheid vom 9. April 2020 wies das Obergericht die Beschwerde von B.________ und A.________ ab und hiess diejenige von C.________ gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts vollumfänglich auf. In der Sache bestätigte es die Verwertung durch öffentliche Versteigerung.

C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 sind B.________ und A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Feststellung, dass das Betreibungsamt das Freihandverkaufsverfahren mit dem Erlass der Freihandverkaufsverfügung abzuschliessen hat.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt, indes die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Entscheid des Obergerichts als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Dem Beschwerdeführer steht als Betreibungsschuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin als Bieterin auftritt, ist sie Dritte und macht keinen spezifischen Bezug zur Sache geltend. Da sie zugleich Inhaberin von Stammanteilen an der E.________ GmbH hat, kann ihr ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde zugesprochen werden (vgl. JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 26 zu Art. 17
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 17 Verwaltungskommission - 1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
1    Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a  dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
b  dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c  höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2    Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
3    Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4    Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:
a  die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz;
b  die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
c  die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
d  die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
e  eine angemessene Weiterbildung des Personals;
f  die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen nach Anhörung der Präsidentenkonferenz;
g  die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht;
h  sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
).

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann von Amtes wegen Ergänzungen und Berichtigungen vornehmen, sofern sich der Sachverhalt als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweise sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).

2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Durchführung eines Freihandverkaufs für die Aktien des Schuldners und seine Stammanteile an einer GmbH.

2.1. Das SchKG kennt als ordentliche Verwertungsart die öffentliche Versteigerung der Vermögenswerte, weil diese erfahrungsgemäss am meisten Gewähr dafür bietet, dass ein objektiver Erlös erzielt werden kann (BGE 120 III 131 E. 1). In der Regel werden auch Grundstücke auf dem Wege der Zwangsversteigerung versilbert (Art. 133 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 133 - 1 Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
1    Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
2    Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwertung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu verlangen.
, Art. 156 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
, Art. 256 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
und Art. 322 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 322 - 1 Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderungen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft verwertet.
1    Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderungen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft verwertet.
2    Die Liquidatoren bestimmen im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung.
SchKG). Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Freihandverkaufs. Diese ausserordentliche Verwertungsart untersteht nur dem Vollstreckungsrecht und ist vom Schuldrecht klar abzugrenzen. Sie tritt an die Stelle der öffentlichen Versteigerung (BGE 131 III 237 E. 2.2; 125 III 252 E. 2c; LORANDI, Freihandverkauf von Grundstücken im Betreibungs- und Konkursverfahren, BlSchK 2006, S. 1/2; STOFFEL/ CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 5 Rz. 159). Ob der Anordnung des Freihandverkaufs statt der Durchführung der Zwangsversteigerung der Vorzug zu geben ist, hängt von den Gegebenheiten des konkreten Falls ab. Der Freihandverkauf kommt vor allem in Frage, wenn aufgrund des Wertes oder der besonderen Art oder Ausstattung des Vermögensgegenstandes ein beschränkter Interessenkreis vorhanden ist (Urteil 5A 849/2015 vom 27. Juni
2015 E. 4.1). Dem Betreibungsamt steht bei diesem Entscheid ein erhebliches Ermessen zu. Auch mit Blick auf die Ausgestaltung des Verfahrens ist ihm weitgehende Freiheit eingeräumt (LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 56).

2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Freihandverkauf im konkreten Fall nicht gegeben seien. Sie wies insbesondere darauf hin, dass es an der notwendigen Zustimmung der Beteiligten gemäss Art. 130 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:257
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten259 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
SchKG fehle. Zudem prüfte sie, ob der Gläubiger sich allenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten habe, und verneinte offenbaren Rechtsmissbrauch.

2.3. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, den eingenommenen Standpunkt nicht genügend begründet zu haben.

2.3.1. Um den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst werden, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des angefochtenen Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1). Hingegen muss sich das Gericht nicht mit sämtlichen Prozessstandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es kann sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1).

2.3.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern insbesondere die Voraussetzungen für einen Freihandverkauf klar dargelegt und erläutert, weshalb ein solcher im konkreten Fall nicht in Frage komme. Aus dem angefochtenen Urteil geht durchaus eine Antwort auf die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführer gegen eine öffentliche Versteigerung hervor. Dass die Vorinstanz die Ansicht der Beschwerdeführer nicht teilt, beschlägt einzig die Rechtsanwendung und hat mit dem Anspruch auf eine genügende Begründung des Entscheides nichts zu tun. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.

2.4. In der Sache werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, nicht geprüft zu haben, ob der Gläubiger sein Angebot und seine Zustimmung für einen Freihandverkauf mit einer rechtlich zulässigen Bedingung verknüpft habe.

2.4.1. Entgegen ihrer Behauptung hat sich die Vorinstanz sehr wohl zur Möglichkeit geäussert, ein Angebot mit einer Bedingung zu versehen. Weshalb der Inhalt einer solchen Bedingung in jedem Fall von Amtes wegen auf seine rechtliche Zulässigkeit geprüft werden und im konkreten Fall ohnehin nichtig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die allgemeinen Amtspflichten des Betreibungsamtes nichts. Weder das Ziel eines bestmöglichen Erlöses noch die Pflicht zur Gleichbehandlung der Bieter kann dazu führen, dass das im Hinblick auf einen Freihandverkauf eingereichte Angebot nicht mit einer Bedingung versehen werden darf. Andernfalls könnten mögliche Interessenten abgehalten werden, ein Angebot zu machen, wodurch sich die Durchführung eines Freihandverkaufs erschweren würde. Die Möglichkeit, ein Angebot mit einer Bedingung oder einer Befristung zu versehen wird einzig durch zwingendes Recht begrenzt. Zudem darf eine Bedingung oder eine Befristung den Ablauf der Verwertung nicht übermässig beinträchtigen oder gar blockieren (LORANDI, a.a.O., 1994, S. 67).

2.4.2. Vorliegend knüpfte der Bieter sein Angebot an die Bedingung, dass kein höheres erfolgen werde und er in einem solchen Fall die öffentliche Versteigerung wünsche. Auf diese Weise hat er von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein genau umschriebenes Angebot einzureichen. Es liegt in der Natur eines Bieterverfahrens, vorerst einmal einen Betrag zu nennen, den man auszulegen bereit ist. Ohnehin steht dem Betreibungsamt ein weites Ermessen zu, wie es die Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Freihandverkaufs gestalten will. Dass es hierbei sein Ermessen in gesetzwidriger Weise ausgeübt bzw. überschritten oder seine Pflichten gegenüber den Beteiligten verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar.

2.5. Die Beschwerdeführer erblicken überdies im Angebot des Bieters eine Zustimmung zum Freihandverkauf, an welches dieser gebunden sei. Ein Widerruf komme nicht in Frage, da die Verfahrensart damit bereits feststehe.

2.5.1. Mit dieser Sichtweise blenden die Beschwerdeführer aus, dass sich das Angebot des Bieters nur auf den Preis beziehen kann, den er für den Erwerb des Vermögenswertes zu zahlen bereit ist. Wird das Angebot mit einer Bedingung verbunden, so fällt es dahin, wenn diese nicht erfüllt wird. Ebenso läuft ein nur befristet eingereichtes Angebot an dem festgelegten Zeitpunkt ohne weiteres aus, sofern es nicht genutzt wird. Hingegen sagt das Angebot nichts über das weitere Verfahren aus.

2.5.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer folgt aus der Einreichung des Angebotes keine Bindung hinsichtlich des Verfahrens. Die Verhandlungen laufen bis zum Zeitpunkt einer Einigung. Wird eine solche gefunden, so wird der Freihandverkauf abgeschlossen, indem eine Verfügung erlassen wird. Sie muss von der Zustimmung des Erwerbers gedeckt sein (LORANDI, a.a.O., 1994, S. 69). Findet sich keine Einigung mit den Interessenten, so kommt der Freihandverkauf nicht zustande und die Verwertung wird auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung fortgeführt (LORANDI, a.a.O., 1994, S. 57).

2.5.3. Das Obergericht hat weiter zutreffend festgehalten, dass die Zustimmung zum Freihandverkauf gemäss Art. 130 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:257
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten259 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
SchKG kein Gestaltungsrecht ist und die Einverständniserklärung den Preis der Verwertung nennen kann und auch von Bedingungen abhängig gemacht werden kann (LORANDI, a.a.O., 1994, S. 241). Insoweit sind die Vorbringen der Beschwerdeführer unbehelflich.

2.6. Schliesslich hat sich der Beschwerdegegner nach Ansicht der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er die Zustimmung zum (höheren) Angebot der Beschwerdeführerin verweigerte und damit im Ergebnis den Freihandverkauf verunmöglichte.

2.6.1. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, gilt das Verbot des Rechtsmissbrauchs auch in Zusammenhang mit der Zustimmung nach Art. 130
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:257
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten259 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
SchKG (vgl. LORANDI, a.a.O., 1994, S. 244). Allerdings müsse - so die Vorinstanz - der Rechtsmissbrauch offensichtlich sein. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers als zweckwidrig und widersprüchlich erscheinen könne, gebe es hierfür auch nachvollziehbare Beweggründe. Immerhin stehe die Beschwerdeführerin in einem nahen Verhältnis zum Beschwerdeführer und sei selber Gesell-schafterin, womit sie über bessere Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften verfüge als der Beschwerdegegner. Es fehle an Anhaltspunkten, um offenbaren Rechtsmissbrauch anzunehmen.

2.6.2. Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Sie beschränken sich auf die Behauptung, da der Beschwerdegegner dem höheren Angebot der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt und selber kein weiteres Angebot gemacht habe, wolle er dem Beschwerdeführer als Schuldner Schaden zufügen und das Verfahren in schikanöser Weise verzögern. Weder nehmen sie damit zu den möglichen Beweggründen des Beschwerdegegners Stellung noch legen sie dar, inwiefern dieser sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll und das Obergericht völlig sachfremdes (Schikane-) Verhalten oder blosse Schädigungsabsicht (LORANDI, a.a.O., 1994, S. 224; NICOLET/VAN HOVE/WOESSNER/GUILLARD, Jurisprudence [...], SJ 2000 II, S. 222) übergangen habe. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

2.7. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, weil sie die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Vermögenswerte angeordnet hat.

3.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_390/2020
Date : 16. Februar 2021
Published : 15. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Zustimmung zur Durchführung eines Freihandverkaufs


Legislation register
BGG: 17  42  66  72  74  75  76  95  99  105  106
BV: 29
SchKG: 19  130  133  156  256  322
BGE-register
120-III-131 • 125-III-252 • 131-III-237 • 133-III-393 • 134-I-83 • 142-III-364 • 143-I-377 • 145-III-324
Weitere Urteile ab 2000
5A_390/2020 • 5A_849/2015
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BlSchK
2006 S.1