Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 688/2016

Urteil vom 16. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch ihre Tochter,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. September 2016.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene A.________ meldete sich am 20. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; namentlich veranlasste sie ein interdisziplinäres Gutachten und holte einen Abklärungsbericht Haushalt ein. Sie sprach A.________ aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2003 zu (Verfügung vom 10. Oktober 2003) und bestätigte diesen Anspruch mit Verfügung vom 25. September 2007. Ein Rentenerhöhungsgesuch von A.________ vom 16. Oktober 2007 wies die IV-Stelle am 6. März 2009 ab.
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens im Januar 2013 machte A.________ eine Gesundheitsverschlechterung geltend. Die IV-Stelle ordnete eine Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern an, welche Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, mit der neurochirurgischen Begutachtung beauftragte (MEDAS-Gutachten vom 30. Dezember 2014 und neurochirurgisches Teilgutachten vom 17. Dezember 2013). Mit Verfügung vom 16. September 2015 hob die IV-Stelle die Rente nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlB IVG]) auf.

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 6. September 2016 ab.

C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Sachverhalt sei von Amtes wegen zu ergänzen. Der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 16. September 2015 seien aufzuheben. Die Sache sei zur erneuten Abklärung der Invalidität sowie zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen und der neu festgelegte Sachverhalt zu berücksichtigen. Eventuell sei der vom Bundesgericht neu festzulegende Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2.

2.1. Es ist unbestritten, dass sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage stützte und damit ein Fall von lit. a Abs. 1 SchlB IVG vorliegt (vgl. dazu BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200). Nicht in Frage gestellt wird zudem, dass der Ausnahmetatbestand von lit. a Abs. 4 SchlB IVG hier nicht erfüllt ist.

2.2. Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 30. Dezember 2014 (inkl. neurochirurgischem Teilgutachten von Dr. med. B.________ vom 17. Dezember 2013) zu Grunde. Obwohl dieses noch unter der alten Rechtsprechung betreffend die psychosomatischen Leiden erging (die Änderung der Rechtsprechung datiert vom 3. Juni 2015; BGE 141 V 281), erkannte sie ihm auch bezüglich der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen vollumfänglichen Beweiswert zu. Im Rahmen der Indikatorenprüfung gelangte das kantonale Gericht sodann zum Schluss, dass die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bzw. die Fibromyalgie nicht invalidisierend sei.

2.3. Die Beschwerdeführerin stellt hauptsächlich den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 30. Dezember 2014 in Abrede, was eine frei überprüfbare Rechtsfrage bildet (vgl. statt vieler Urteil 9C 395/2016 vom 25. August 2016 E. 1.4). Eine Tatfrage, wie es u.a. die konkrete Beweiswürdigung darstellt (vgl. beispielsweise Urteil 9C 159/2016 vom 2. November 2016 E. 1.3.2), prüft das Bundesgericht dagegen mit eingeschränkter Kognition (vgl. E.1 vorne).

3.

3.1. Gemäss BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 ist das vorinstanzliche Vorgehen grundsätzlich zulässig. Die geänderte Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden bedingt, anders als die Beschwerdeführerin Glauben zu machen versucht, nicht per se eine Neubegutachtung. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesgericht standhält. Inwieweit durch diese Rechtsprechung das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt wird, ist in der Beschwerdeschrift nicht näher dargelegt, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen von vornherein erübrigen (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und statt vieler Urteil 9C 664/2016 vom 18. Oktober 2016). Ebenso wenig lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausmachen, weil die Vorinstanz in ihrer Begründung verschiedene Sachverhaltselemente ausgeblendet habe und nicht auf vorgebrachte Rügen eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin war ohne Weiteres in der Lage, den kantonalen Entscheid sachgerecht anzufechten. Insbesondere musste sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen. Vielmehr konnte sie sich auf die Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich waren (vgl. statt vieler Urteil 9C 402/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4).

3.2. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in lit. a SchlB IVG genannten Diagnosen gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - gegeben sind oder nicht (Urteil 9C 519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2). Anders als im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung unter den (restriktiven) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG fusst die hier anwendbare Rentenüberprüfung nicht auf einem Vergleich von verschiedenen Zeiträumen. Dies scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, indem sie sich auf die Begutachtung des ihres Erachtens "weitestgehend gleichen Sachverhaltes im Jahre 2003" beruft. Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz jenen gänzlich ausgeblendet hat. So hat sie in ihrer Erwägung 3.6 (Abs. 2) einlässlich begründet, weshalb die damalige Schulterproblematik nachvollziehbar keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr bewirkt.
Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht den Bericht von Frau Dr. med. C.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, dem sich - nach Auffassung der Versicherten - keine Begründung für die festgestellte Arbeitsfähigkeit entnehmen lässt, als überzeugend bezeichnet hat. Als solches wurde in der soeben zitierten Erwägung des vorinstanzlichen Entscheides unmissverständlich das orthopädische Teilgutachten beschrieben.

3.3. Frau Dr. med. B.________ konnte, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), in neurochirurgischer Hinsicht keine Einschränkungen für eine mittelbelastende Tätigkeit sowie für Haushaltarbeiten ausmachen. Dass ihre Bemerkung, die Prognose sei ausschliesslich das neurochirurgische Fachgebiet betreffend, hiezu widersprüchlich sein soll, leuchtet nicht ein. Dazu kommt, dass der fehlende Einbezug von Frau Dr. med. B.________ in die Konsensbesprechung, auf den die Beschwerdeführerin angesichts der fehlenden Unterschrift auf Seite 2 des Gutachtens schliesst, durch die Beteiligung des Neurologen Dr. med. D.________ - sowohl an der Begutachtung selber als auch am Konsensgespräch - ausgeglichen bzw. mitabgedeckt wurde; ein chirurgischer Eingriff steht klarerweise nicht zur Debatte.

3.4. Rechtsprechungsgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an, sondern darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. zum Beispiel Urteil 9C 664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2). Anhaltspunkte dafür, dass die am MEDAS-Gutachten beteiligten Fachärzte die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet haben, sind nicht erkennbar und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert vorgetragen.

3.5. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, in der Zeit vor Erstellung des MEDAS-Gutachtens sei stets auch eine Fibromyalgie - zusammen mit der Somatisierungsstörung - diagnostiziert worden. Diese Diagnose sei von zentraler Bedeutung, da sie für die Beurteilung des Indikators "Konsistenz" herangezogen werden müsse. In der Folge unternimmt die Versicherte selber den Versuch einer Klassifikation der Fibromyalgie und gelangt zum Schluss, dass die Feststellungen (der behandelnden Rheumatologen) zum entsprechenden Krankheitsbild nach wie vor medizinisch aktuell seien. Mit anderen Worten meint die Beschwerdeführerin, dass das MEDAS-Gutachten um ein rheumatologisches Teilgutachten hätte ergänzt werden müssen. Dies ist zu verneinen:
Einerseits charakterisieren sich die Diagnosen Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vergleichbar (vgl. dazu BGE 132 V 65 E. 4.1 S. 70); der im vorliegenden Fall diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) kommt versicherungsmedizinisch keine selbstständige Bedeutung zu (Urteil 9C 168/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2). Anderseits war an der Erstellung des Gutachtens je ein Facharzt für Innere Medizin und für Orthopädie beteiligt, deren Fachkompetenz sich auch auf rheumatologische Leiden wie Fibromyalgie erstreckt, zumal Gegenstand der Rheumatologie - als Teildisziplin der Inneren Medizin - (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates sind, was u.a. auch auf die Orthopädie zutrifft (Urteil 9C 203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Ausserdem wurde ein Facharzt für Psychiatrie beigezogen. Schliesslich ist bei einem Gutachten, das wie hier nach altem Verfahrensstandard eingeholt wurde, für die IV-rechtliche Leistungsprüfung die exakte diagnostische Einordnung der - an und für sich unbestrittenen - Schmerzproblematik als anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder als Fibromyalgie nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass das fragliche
Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3.6. Der Umstand, dass Feststellungen zur medizinischen Vorgeschichte und zu den Therapieanstrengungen nur unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten im Rahmen der Anamnese vorgenommen worden seien, wie die Beschwerdeführerin bemängelt, berührt nicht den Beweiswert des hier fraglichen Gutachtens, sondern die vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. vorinstanzliche Erwägung E. 3.7.2). Diese und der damit ins Visier genommene Aspekt der Konsistenz - wie auch die übrigen Indikatoren des Prüfungsprogramms (vgl. E. 3.7 und 3.8 nachfolgend) - unterliegen als Tatfrage der eingeschränkten Überprüfung (vgl. E. 2.3 vorne; BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 und E. 7 S. 308). Dabei wird in der Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich dargetan, inwieweit der hier fragliche Indikator offensichtlich unrichtig resp. willkürlich (vgl. statt vieler Urteil 9C 585/2016 vom 25. Oktober 2016) oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin tut insbesondere nicht dar, inwieweit die mit der Fibromyalgie einhergehenden konkreten Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen (vgl. E. 3.5 vorne) bei der vorinstanzlichen Konsistenzprüfung ausser Betracht gelassen wurden. Sie übt sich ausschliesslich in appellatorischer Kritik. Das Gleiche gilt
hinsichtlich des angefochtenen Komplexes "sozialer Kontext".

3.7. Soweit die Vorinstanz unter der Kategorie "funktioneller Schweregrad", Komplex "Gesundheitsschädigung", festgehalten hat, die MEDAS-Gutachter hätten sich über die geringe Inanspruchnahme der medizinischen Therapiemöglichkeiten gewundert, so bezieht sich diese Aussage auf die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und steht nicht im Zusammenhang mit dem tatsächlich festgestellten Befund. Gleichermassen basiert die unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung" gezogene Folgerung der Vorinstanz, es könne nicht von einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz gesprochen werden, nicht einzig und allein auf der Frage nach den beanspruchten Therapien. Sie gründet auf verschiedenen Sachumständen und ist das (Teil-) Ergebnis einer umfassenden Beweiswürdigung, das als solches unhaltbar sein muss (vgl. statt vieler Urteil 8C 585/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 4.1). Davon kann hier nicht die Rede sein. Denn auch die von der Vorinstanz erwähnte Befundinkonsistenz lässt sich, entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin, nicht mit dem Umstand erklären, sie habe mit Blick auf die nachfolgende Untersuchung die Entstehungeines schwer behandelbaren Schmerzes vermeiden wollen. Wie sich aus
dem neurologischen Gutachtensteil ergibt, wechselte die Beschwerdeführerin wegen sich bereits eingestellter Rückenschmerzen während der gesamten Untersuchungszeit zwischen Sitzen, Stehen und Liegen ab, was für den entsprechenden Facharzt hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Betätigung in der Essensausgabe eines Selbstbedienungsrestaurants nicht nachvollziehbar war.

3.8. Was die "Behandlungsresistenz" betrifft, so ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass gemäss psychiatrischem Teilgutachten eine entsprechende Behandlung gegenwärtig nicht erforderlich ist. Auch in der Konsensbeurteilung werden "nur" resilienzfördernde Massnahmen empfohlen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin daher in unhaltbarer Weise vorgeworfen, sie habe die psychologische Gesprächs-Therapie nicht mehr weitergeführt. Das heisst nun aber nicht, dass eine Behandlungsresistenz gegeben ist oder sämtliche Therapien erfolglos geblieben sind. Vielmehr sind die ärztlichen Empfehlungen Ausdruck des Leichtegrades der festgestellten Funktionseinschränkungen. Nach der Rechtsprechung gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299), mithin die Versicherte mit ihrer Rüge letztlich nichts zu ihren Gunsten zu erwirken vermag.

4.
Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_688/2016
Date : 16. Februar 2017
Published : 06. März 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung
Classification : Änderung der Rechtsprechung


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132-V-65 • 140-V-197 • 141-V-234 • 141-V-281
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