Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 40/2017
Urteil vom 16. Februar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Antritt einer Freiheitsstrafe, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2017.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt lud die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 zum Vollzug von zwei Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 94 Tagen auf den 16. Januar 2017 in den Strafvollzug vor. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt trat am 2. Januar 2017 auf das Rekursbegehren wegen Verspätung nicht ein. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Rekurs ein. Das Präsidium des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt wies das Gesuch, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 13. Januar 2017 ab. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 15. Januar 2017 (Poststempel) und 6. Februar 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und ihre rechtsgültige Freilassung bzw. die aufschiebende Wirkung für die Ersatzfreiheitsstrafe.
2.
Auf das sinngemässe Gesuch um Anordnung von (superprovisorischen) Massnahmen gemäss Art. 104
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
3.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2017 ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg der Hauptsache. Die Einladung in den Strafvollzug ist im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
4.
4.1. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich der angefochtene Zwischenentscheid der Vorinstanz, mit welchem das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Rechtmässigkeit der Ersatzfreiheitsstrafen in Zweifel zieht und sie das Vorgehen der Strafvollzugsbehörden kritisiert, weil ihr vorschriftswidrig nicht mitgeteilt worden sei, dass die Busse in Raten bezahlt werden oder eine gemeinnützige Arbeit angetreten werden könne, äussert sie sich zu ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegenden Fragen. Darauf ist nicht einzutreten.
4.2. Mit der beantragten Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses verlangt die Beschwerdeführerin nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Der zuständigen Behörde steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Aussichten eindeutig sind (BGE 130 II 149 E. 2.2; Urteil 2C 11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Rekurs der Beschwerdeführerin richte sich gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements, mit welchem das Departement auf einen Rekurs wegen Säumnis nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin setze sich mit ihrer verspäteten Rekursanmeldung kaum auseinander. Sie mache allein eine Krankheit geltend und beziehe sich dabei auf die Bestätigung einer Naturheilpraktikerin. Damit berufe sie sich implizit auf einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die verpasste Frist. Das anwendbare kantonale Organisationsgesetz (OG) enthalte keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristversäumnis im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Indessen sei das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze anerkannt. Offen bleiben könne, ob im vorliegenden Zusammenhang auf das Attest einer Naturheilpraktikerin überhaupt abgestellt werden könne. Jedenfalls lasse sich diesem Attest nicht entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, innert Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Vorladung zum Strafantritt einen Rekurs anzumelden. Ein solches Schreiben zu versenden, sei offensichtlich auch bei
Antriebslosigkeit und Erschöpfung möglich. Dies gehe auch aus dem Attest hervor, welches der Beschwerdeführerin keine durchgängige Verhinderung an der Wahrnehmung von Terminen attestiere. In summarischer Beurteilung der Streitsache sei daher von einer eindeutig negativen Erfolgsprognose auszugehen.
5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht im Zusammenhang mit der Fristversäumnis auf ihre angebliche damalige Obdachlosigkeit. Weder aus der Beschwerde noch aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sie diesen Einwand bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte. Es handelt sich folglich um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
sonst wie gegen das Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
6.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidium des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill