Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 481/2015

Urteil vom 16. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1954, meldete sich am 5. August 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verfügte nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen am 6. Juli 1998 die Abweisung des Gesuchs. Hiegegen erhob A.________ Beschwerde, zunächst an das kantonale Sozialversicherungsgericht und anschliessend an das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil I 255/00 vom 6. Februar 2001 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück. Das kantonale Gericht veranlasste eine Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (Expertise vom 9. Dezember 2002) und verfügte am 2. April 2003 die Einholung eines Obergutachtens bei der Psychiatrie B.________, welches am 10. Oktober 2005 erstattet wurde. Nach erneut ablehnendem Entscheid vom 22. Februar 2006 erhob A.________ eine weitere Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Mit Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 wurde die Beschwerde abgewiesen.

A.b. Am 20. Juni bzw. 1. Oktober 2007 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung. Die zufolge Wohnsitzverlegung von A.________ zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) tätigte diverse Abklärungen und verfügte am 13. Januar 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. November 2011 ab, worauf A.________ - erneut - an das Bundesgericht gelangte. Mit Urteil 9C 952/2011 vom 7. November 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und wies die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur weiteren Abklärung (polydisziplinäre Begutachtung) und zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

B.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste beim Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR), Zürich, ein am 18. März 2014 erstattetes polydisziplinäres Gutachten, gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Mai 2015 ab.

C.
A.________ führt eine weitere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine weitere Expertise einzuholen, die sich an den Beweisindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung orientiere. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Der aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit wie auch die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur Erwerbsfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) wie auch die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Es ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2006 aus rheumatologischer Sicht verschlechterte, weshalb ihm die angestammte Tätigkeit als Hilfsmonteur nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Arbeit hingegen besteht aus somatischen Gründen weiterhin keine Einschränkung. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz - unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung (E. 2 hievor) - zu Recht eine wesentliche psychische Verschlechterung verneinte und dabei insbesondere, ob sie das MZR-Gutachten für beweiskräftig erachten durfte. Nachdem mit Bezug auf somatische Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden, die hier einzig noch in Frage stehen, die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung Anwendung findet, beurteilt sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand der neuen Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.). Der Versicherte hat sich dazu bereits ausführlich geäussert.

3.2. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ist entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

4.

4.1. Die Vorinstanz verneinte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten eine psychische Verschlechterung. Ihre Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind letztinstanzlich grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Es ist im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Einschätzungen neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren.

4.2.

4.2.1. Der das psychiatrische MZR-Teilgutachten verfassende Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kam nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten und aufgrund seiner eigenen Untersuchung zum Schluss, das Tagesprofil des Versicherten weise nicht auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Die Körperpflege sei intakt, zu Hobbys habe der Beschwerdeführer angegeben, regelmässig einmal pro Woche mit seinen Freunden/ Bekannten fischen zu gehen, sich für Fussball zu interessieren und aktiv an der Betreuung seiner Enkelkinder teilzunehmen. Die sozialen Aktivitäten seien nicht beeinträchtigt, zu Arztterminen gehe er ohne Begleitung. Er fahre regelmässig Auto. In den Haushaltarbeiten fühle er sich aufgrund körperlicher Beschwerden eingeschränkt, er erhalte aber sowohl von seiner Ehefrau als auch von der ganzen Familie sowie von Bekannten und Freunden Unterstützung. Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung gebe es nicht. Weiter hielt Dr. med. C.________ fest, die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) in der neuropsychologischen Untersuchung lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Zusammenfassend bestünden "erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten".
Es lägen weder Suizidalität noch Lebensüberdruss vor. Im Vordergrund stehe ein subjektives Schmerzsyndrom, dessen Ausprägung "im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen" und diagnostisch als chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) einzuordnen sei.

4.2.2. Zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des Beschwerdeführers, im MZR-Gutachten werde die Arbeitsfähigkeit ungenügend bzw. unvollständig beurteilt, indem deren sozialpraktische Verwertbarkeit nicht geprüft und d ie psychosozialen Belastungsfaktoren pauschal ausgeklammert würden, hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, mangels relevanter psychiatrischer Befunde stelle sich die Frage nach dem Einfluss psychosozialer und soziokultureller Faktoren gar nicht. D ie von Dr. med. C.________ zusätzlich zur ausgeprägten Symptomausweitung bzw. Aggravation diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sei zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, der Beweiswert der Expertise werde dadurch aber nicht geschmälert, da Dr. med. C.________ lediglich von einer vergleichsweise leichten Ausprägung der Störung ausgehe.

4.2.3. Die Praxisänderung in BGE 141 V 281 hat nichts daran geändert, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur relevant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (z.B. Urteil 9C 125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.2 mit Hinweis). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz lassen die im MZR-Gutachten eingehend gewürdigten Lebensumstände jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICF-10 F45.41) schliessen. Wie auch Dr. med. C.________ zutreffend festhielt, setzt d iese Diagnose voraus, dass der Schmerz "in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen" hervorruft (vgl. die unter www.icd-code.de abrufbaren Diagnosekriterien). Solches ist hier nicht dokumentiert und auch die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten keine diesbezüglichen Hinweise. Er legt zwar ausführlich seine psychosozial verschiedentlich belastete Situation dar und macht geltend, es sei "ab Anbeginn das Mitwirken einer Persönlichkeitsstörung diskutiert" worden. Aus diesen Umständen schliesst er auf eine erhebliche Ausprägung der Störung. Eine
PersönIichkeitsstörung wurde indes nie fachärztlich schlüssig diagnostiziert (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 9C 952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.1) und von Dr. med. C.________ sogar explizit ausgeschlossen (vorangehende E. 4.2.1). Richtig ist, dass psychosoziale Faktoren zwar unter Umständen an der Entstehung oder Verschlimmerung eines Leidens beteiligt sein und damit mittelbar zur Invalidität beitragen können (z.B. Urteil 8C 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 i.f., in: SZS 2016 S. 97). Der funktionelle Schweregrad einer Störung hingegen beurteilt sich nach deren konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt beeinträchtigt ist (Urteil 9C 125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1). Nachdem Dr. med. C.________ mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung unter Bezugnahme auf die Alltagsaktivitäten des Versicherten (E. 4.2.1 hievor) einen erheblichen funktionellen Schweregrad der Störung ausgeschlossen hat, verneinte die Vorinstanz zu Recht einen neu aufgetretenen rentenauslösenden Gesundheitsschaden. Die Feststellung der Vorinstanz ist umso weniger zu beanstanden, als die schon
in den früheren Akten dokumentierten und den MZR-Gutachtern ebenfalls aufgefallenen erheblichen Inkonsistenzen sowie das bereits in E. 4.2.1 hievor erwähnte "ausgesprochen selbstlimitierende Verhalten" - selbst wenn beides unter dem Titel der Ausschlusskriterien die Annahme einer rechtserheblichen Gesundheitsschädigung nicht a priori verbieten würde (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288), was offenbleiben kann - zusätzlich gegen einen erheblichen Schweregrad der Störung sprechen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.).

4.2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in keiner Weise bundesrechtswidrig erwogen, die Schmerzstörung erreiche nicht den für einen Rentenanspruch erforderlichen Schweregrad. Sämtliche Vorbringen des Versicherten sind nicht geeignet, diesen entscheidenden Punkt zu widerlegen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Standardindikatoren, deren Prüfung im Übrigen anhand des MZR-Gutachtens ohne Weiteres möglich wäre, wie die einlässliche Auseinandersetzung des Versicherten mit den neuen Indikatoren zeigt.

5.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt David Husmann wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_481/2015
Date : 16. Februar 2016
Published : 05. März 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8  17  61
BGG: 64  66  95  97  105  106
BGE-register
117-V-198 • 132-V-393 • 134-V-131 • 135-V-254 • 137-V-210 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
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2016 S.97