Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 507/2015

Urteil vom 16. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler und Rechtsanwältin Ivana Custic,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Die C.________ Aktiengesellschaft (fortan: C.________) war eine liechtensteinische Gesellschaft mit Sitz in Vaduz. Mit Berufungsentscheid vom 15. April 1997 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich A.________, der C.________ Fr. 3,5 Mio. nebst Zins zu 15 % seit 1. April 1993, Fr. 743'750.-- sowie Zinseszins zu 5 % auf einem Zinsbetrag von Fr. 1'093'750.-- seit 1. Dezember 1993 zu bezahlen. Die dem Verfahren zugrunde liegende Arrestbetreibung endete am 9. Februar 1999 in einem Verlustschein über Fr. 7'348'531.65. Am 11. Februar 2002 wurde die C.________ nach durchgeführter Liquidation im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht. Mit Verfügung des liechtensteinischen Amts für Justiz, Abteilung Handelsregister, vom 6. Mai 2014 wurde die Nachtragsliquidation hinsichtlich der C.________ eröffnet. Tags darauf unterzeichnete die D.________ mit Sitz in Vaduz als Nachtragsliquidatorin der C.________ eine Abtretungserklärung über die Verlustscheinforderung zugunsten der B.________ AG. Die B.________ AG ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug.

B.
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 19. August 2014 betrieb die B.________ AG A.________ über Fr. 7'348'531.65. A.________ erhob Rechtsvorschlag. Am 10. November 2014 verlangte die B.________ AG beim Bezirksgericht Zürich definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 7'347'114.65 und provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'417.--. Mit Entscheid vom 4. Februar 2015 erteilte das Bezirksgericht definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'347'114.65 und provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'417.--.

C.
Am 20. März 2015 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

D.
Am 24. Juni 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, das Gesuch abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Obergericht hat auch in der Sache auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 28. September 2015repliziert und die Beschwerdegegnerin hat in der Folge am 2. Oktober 2015 eine Duplik eingereicht. Am 23. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer auf Gegenäusserung zur Duplik verzichtet und nochmals um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Die Beschwerdegegnerin hat darauf nicht mehr reagiert.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 15. April 1997 und im Umfang der ursprünglichen Betreibungskosten (Fr. 1'417.--) auf den Verlustschein vom 9. Februar 1999 (vgl. oben lit. A). Beide Titel weisen die C.________ als Gläubigerin aus. Zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge reichte die Beschwerdegegnerin eine Zessionsurkunde vom 7. Mai 2014 ein. Umstritten war und ist, ob sich die Beschwerdegegnerin damit als Rechtsnachfolgerin der C.________ ausweisen konnte. Im Wesentlichen geht es dabei um die Umstände, die zur Wiedereintragung der C.________ im Jahre 2014 führten, und um die Frage, ob die C.________ die Forderung nicht bereits am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten hat.

2.1. Der Beschwerdeführer stützte sich vor Obergericht für seine Einwände auf das Antragsschreiben der D.________ an das liechtensteinische Amt für Justiz vom 29. April 2014. Nach den obergerichtlichen Feststellungen hat die D.________ in diesem Schreiben festgehalten, dass die C.________ sämtliche Forderungen aus dem fraglichen Verlustschein am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten habe, dass keine der beteiligten Personen die Originale in ihren Akten habe auffinden können und dass sie beabsichtige, im Rahmen einer Nachtragsliquidation die Zession erneut auszustellen. Der Beschwerdeführer machte vor Obergericht geltend, das Vorgehen der D.________ sei rechtsmissbräuchlich und die Wiedereintragung der C.________ ins Handelsregister und die Zession vom 7. Mai 2014 seien in der Folge nichtig. Gemäss den obergerichtlichen Erwägungen habe der Beschwerdeführer sodann geltend gemacht, die Zession vom 7. Mai 2014 sei auch deshalb unwirksam, weil die C.________ die Forderung bereits am 18. Mai 2000 abgetreten habe.
Was die zweifache Abtretung betrifft, hat das Obergericht zunächst auf die Vorbringen der Parteien vor Bezirksgericht und deren Würdigung durch das Bezirksgericht hingewiesen. Demnach habe der Beschwerdeführer zwar eine Zessionsurkunde mit dem durchgestrichenen Datum vom 18. Mai 2000 eingereicht, doch sei diese nicht unterzeichnet worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Ausdrucksweise der D.________ (im Antrag vom 29. April 2014) als ungenau bezeichnet, und sie (die Beschwerdegegnerin) habe geltend gemacht, der Entwurf vom 18. Mai 2000 sei mangels Einbringlichkeit der Forderung nie unterzeichnet worden. Das Bezirksgericht habe die Abtretung vom 18. Mai 2000 mangels Einhaltung der Schriftform für ungültig erachtet und sei der Darstellung der Beschwerdegegnerin gefolgt.
Das Obergericht hat sodann offen gelassen, wie es sich mit den Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts und dessen angeblich mangelnder Auseinandersetzung mit den Widersprüchen zwischen dem Antrag der D.________ und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin verhält. Stattdessen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer selber widersprüchliche Vorbringen vorgeworfen: Seine Argumentation fusse auf der Behauptung, dass die betriebene Forderung bereits am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden sei, was er aber zugleich ausdrücklich bestritten habe. Widersprüchliche Behauptungen seien unbeachtlich, womit auf die schlüssige Darstellung der Beschwerdegegnerin abzustellen und die Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Wenn die Forderung nicht bereits am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden sei, so spreche nichts gegen die Gültigkeit der urkundlich belegten Zession vom 7. Mai 2014.
Was die Umstände der Wiedereintragung der C.________ im Handelsregister angeht, so hat das Obergericht erwogen, es liege kein Rechtsmissbrauch vor, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Wiedereintragung einzig zum Zweck der Fabrikation einer verloren gegangenen Urkunde erfolgt sei. Die Wiedereintragung richte sich sodann nach liechtensteinischem Recht. Gemäss Art. 106 Abs. 1 PGR (Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926; LR 216.0) erlangten die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister, und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorhanden waren. Selbst wenn die Wiedereintragung der C.________ zu Unrecht erfolgt sein sollte, dürfte dies demnach die Gültigkeit der Zession vom 7. Mai 2014 nicht berühren.

2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, er habe sich entgegen der obergerichtlichen Beurteilung nicht widersprüchlich geäussert. Er habe insbesondere nie die Gültigkeit der Zession vom 18. Mai 2000 anerkannt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die D.________ in ihrem Schreiben vom 29. April 2014 selber behauptet habe, die Zession sei bereits am 18. Mai 2000 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin müsse sich die Äusserungen der D.________ entgegenhalten lassen, da die D.________ ihre Vertreterin gewesen sei. Somit verhalte sich die Beschwerdegegnerin selber widersprüchlich, wenn sie sich einmal auf die Zession vom 18. Mai 2000 berufen habe, im Rechtsöffnungsverfahren dann aber einzig auf diejenige vom 7. Mai 2014. Indem sie sich im Rechtsöffnungsverfahren auf die Zessionsurkunde vom 7. Mai 2014 berufe, habe sie ihre Rechtsnachfolge nicht liquide nachweisen können, da eine - nach ihren eigenen Ausführungen - bereits abgetretene Forderung nicht nochmals abgetreten werden könne. Die Rechtsnachfolge sei auch mit der Zessionsurkunde vom 18. Mai 2000 nicht nachweisbar, da die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben das Original derselben nicht mehr habe. Sodann sei aber auch die Beweiswürdigung einseitig
zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgefallen. Aufgrund der Widersprüche in den Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei es willkürlich, ihren Vortrag als schlüssig zu bezeichnen. Das Obergericht habe weder von Amtes wegen geprüft, ob die Rechtsnachfolge nachgewiesen sei, noch habe es sich mit dem Antrag der D.________ vom 29. April 2014 auseinandergesetzt.
Des Weiteren sei die Wiedereintragung der C.________ in das Handelsregister rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das Obergericht habe nicht begründet, weshalb es davon ausgehe, die Wiedereintragung sei nicht einzig zur Fabrikation einer verloren gegangenen Urkunde erfolgt. Vielmehr habe die D.________ selber in ihrem Antrag vom 29. April 2014 ihre wahren Absichten unmissverständlich formuliert, nämlich "die ebenfalls in Verlust geratene Original Zession vom 18. Mai 2000 neuerlich auszustellen". Mit der Abtretung vom 7. Mai 2014 habe die D.________ den Zweck der Nachtragsliquidation vereitelt, nachträglich aufgetauchtes Vermögen an die Gläubiger der C.________ zu verteilen. Es sei auch gar kein Vermögen der C.________ nachträglich hervorgekommen, da der Verlustschein vor der Löschung der C.________ bereits in ihren Büchern verzeichnet gewesen sei. Die Rechtsausübung führe ausserdem zu einem krassen Missverhältnis der Interessen, denn die Beschwerdegegnerin habe selber zu verantworten, dass sie die angebliche Originalurkunde der Zession vom 18. Mai 2000 nicht mehr habe.

3.

3.1. Das Gericht spricht die definitive Rechtsöffnung aus, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einen gleichgestellten Titel vorlegt (Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG); die Abwehrmöglichkeiten des Schuldners sind eng begrenzt (Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG). Gemäss Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG spricht das Gericht sodann die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung entkräften. In beiden Fällen ist die Prüfungsbefugnis des Gerichts begrenzt. Insbesondere prüft das Gericht von Amtes wegen, ob der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Gläubiger und der Betreibende identisch sind (BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446; 140 III 372 E. 3.1 S. 374). Behauptet der Betreibende, Rechtsnachfolger des im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubigers zu sein, so muss die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen sein (BGE 140 III 372 E. 3.3.3 S. 377).

3.2. Zunächst ist auf die dem Beschwerdeführer durch das Obergericht vorgeworfene widersprüchliche Argumentation einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist dabei insoweit zuzustimmen, als der vom Obergericht zitierten Aktenstelle (Protokoll des Bezirksgerichts S. 5; Urteil des Obergerichts E. II.5b) keine widersprüchlichen Ausführungen zur Abtretung vom 18. Mai 2000 entnommen werden können. Tatsächlich ist es nicht unvereinbar, einerseits die Abtretung vom 18. Mai 2000 zu bestreiten (was der Beschwerdeführer in der zitierten Protokollstelle getan hat und auch vor Bundesgericht tut), zugleich aber vorzubringen, dass sich die Gegenseite in einem anderen Verfahren auf genau diese Abtretung vom 18. Mai 2000 berufen habe, sich im Rechtsöffnungsverfahren nun aber auf eine andere Abtretung derselben Forderung berufe, nämlich auf diejenige vom 7. Mai 2014. Mit dieser Argumentation versucht der Beschwerdeführer offensichtlich, den Beweis der Rechtsnachfolge durch die - einzig vorliegende - Zessionsurkunde vom 7. Mai 2014 zu erschüttern, indem er der Beschwerdegegnerin die Einnahme - angeblich - unvereinbarer Standpunkte vorwirft. In diesem Sinne ist insbesondere auch der vom Obergericht wiedergegebene Auszug aus der kantonalen Beschwerde zu
verstehen, den es gleich im Anschluss an den Vorwurf der Widersprüchlichkeit angeführt hat (Urteil des Obergerichts E. II.5b am Ende mit Hinweis auf Urkunde 22, S. 7; vgl. auch E. II.3a mit Hinweis auf die Plädoyernotizen, Urkunde 10, S. 5).
Das Obergericht hat die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach missverstanden. Es hat in der Folge auf die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts abgestellt, die der Darstellung der Beschwerdegegnerin folgen, und es ist nicht weiter auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer mit seinen Rügen die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts als offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO), d.h. willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; Urteil 4D 13/2015 vom 3. Juni 2015 E. 5), auszuweisen vermochte. Diese Unterlassung genügt jedoch für eine Aufhebung des obergerichtlichen Urteils nicht. Vielmehr muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das Abstellen auf die Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 116 III 70 E. 2b S. 71 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 19). Der Beschwerdeführer hat seine Sachverhaltsrüge vor Obergericht offenbar in erster Linie auf das Schreiben der D.________ vom 29. April 2014 gestützt. Vor Bundesgericht wiederholt er die entsprechenden Einwände. Das Bundesgericht kann anhand dieser Vorbringen überprüfen, ob die Sachverhaltsfeststellungen des
Bezirksgerichts, auf die das Obergericht im Ergebnis abstellt, sich als willkürlich erweisen. Es verfügt dabei über dieselbe Kognition, wie sie das Obergericht hatte (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. Urteil 4D 13/2015 vom 3. Juni 2015 E. 5).
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Im Einzelnen erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
Dass die Vorinstanzen auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin abgestellt haben, ist nicht willkürlich. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Äusserung der D.________ vom 29. April 2014 über die angeblich bereits am 18. Mai 2000 vollzogene Zession erfolgte nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, sondern im Nachtragsliquidationsverfahren in Liechtenstein. Es ist nicht unhaltbar, diese Äusserung als unpräzise zu erachten und in der Folge nicht darauf abzustellen. Hinsichtlich der Vorgänge im Mai 2000 ist nämlich - soweit ersichtlich - einzig die nicht unterzeichnete Zessionsurkunde vom 18. Mai 2000, deren Datum durchgestrichen worden war, ins Recht gelegt worden. Ohne in Willkür zu verfallen, durfte daraus abgeleitet werden, dass es sich bei diesem Dokument entsprechend der Darstellung der Beschwerdegegnerin tatsächlich nur um einen Entwurf handelte und am 18. Mai 2000 keine Abtretung stattgefunden hatte, womit sich die Äusserung der D.________ vom 29. April 2014 effektiv als unpräzise herausstellt. Dass die Vorinstanzen Aktenstücke übersehen hätten, die einen gegenteiligen Schluss nahelegen würden, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob und inwieweit Äusserungen der D.________ der
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren überhaupt zugerechnet werden können. Die vorinstanzlichen Urteile enthalten keine Feststellungen zum angeblichen Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der D.________. Somit erscheint es nicht als unhaltbar, die Rechtsnachfolge durch die Zession vom 7. Mai 2014 als liquide nachgewiesen zu erachten.
Demgemäss erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Forderung zweimal hätte abgetreten werden können. Auch die Vorinstanzen brauchten diese Frage nicht zu erörtern.

3.3. Sodann ist auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs einzugehen.
Soweit er diesen Vorwurf daran anknüpft, dass mit der Wiedereintragung der C.________ ins Handelsregister im Jahre 2014 die verloren gegangene Zessionsurkunde (vom 18. Mai 2000) wiederhergestellt werden sollte (unter Hinweis auf das Schreiben der D.________ vom 29. April 2014), so fehlt dieser Argumentation die tatsächliche Grundlage. Nach dem soeben Gesagten (oben E. 3.2) ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, es habe am 18. Mai 2000 keine Abtretung stattgefunden, und die Äusserungen der D.________ insoweit als irrtümlich aufzufassen. Infolgedessen ist auch nicht weiter auf das behauptete Ungleichgewicht der Interessen der Parteien einzugehen, das der Beschwerdeführer ebenfalls an die Behauptung einer bereits am 18. Mai 2000 erfolgten Abtretung anknüpft.
Im Übrigen ist es zwar nicht ausgeschlossen, im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) einzuwenden. Dies gilt auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung, um die es vorliegend in weit überwiegendem Umfange geht (Urteil 5P.378/1993 vom 22. März 1994 E. 3b, zusammengefasst in: ZBJV 130/1994 S. 382 f.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 17 zu Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG). Ob die aus Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, hat das Rechtsöffnungsgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (BGE 118 III 27 E. 3e S. 33; 137 III 433 E. 4.4 S. 438). Diese Prüfung kann den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens jedoch sprengen, soweit der Betriebene auf den Urkundenbeweis beschränkt ist, was im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung (Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG) und grundsätzlich auch in demjenigen auf provisorische Rechtsöffnung zutrifft (Art. 254 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
1    Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2    Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a  sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b  es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c  das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
ZPO; Urteil 5A 630/2010 vom 1. September 2011 E. 2.2, in: Pra 2012 Nr. 32 S. 221). Über materiellrechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern der Sachrichter zu befinden (BGE 115 III 97 E. 4b S. 101; Urteil 5P.378/1993 vom 22. März 1994 E. 3b).
Vorliegend stellen sich bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs Fragen, die nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens beantwortet werden können. Ob die Wiedereintragung der C.________ ins Handelsregister zu Recht erfolgt ist, beurteilt sich nach liechtensteinischem Recht (Art. 154 f
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
. IPRG; SR 291). Offenbar sind die liechtensteinischen Behörden seit längerem mit entsprechenden Verfahren befasst (vgl. bereits Urteil des Bezirksgerichts E. 3.2). Ihrem Entscheid darf durch das Rechtsöffnungsgericht nicht vorgegriffen werden. Entsprechendes gilt für die Frage der Auswirkungen einer allfälligen Widerrechtlichkeit der Eintragung auf die Zession vom 7. Mai 2014 und die Frage, ob die D.________ mit dieser Art der Verwertung ihrer Aufgabe als Nachtragsliquidatorin nachgekommen ist. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte für einen offenbaren Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin ersichtlich, die im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden könnten.

3.4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sei eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_507/2015
Date : 16. Februar 2016
Published : 05. März 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  76  90  97  100
IPRG: 154
SchKG: 80  81  82
ZGB: 2
ZPO: 254  320
BGE-register
115-III-97 • 116-III-70 • 118-III-27 • 129-I-173 • 137-III-433 • 138-III-232 • 139-III-444 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-372
Weitere Urteile ab 2000
4D_13/2015 • 5A_507/2015 • 5A_630/2010 • 5P.378/1993
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
reinscription • federal court • liechtenstein • finding of facts by the court • question • definitive dismissal of objection • abuse of legal right • certificate of loss • provisionary dismissal of objection • lower instance • original • [noenglish] • corporation • nullity • appeal concerning civil causes • clerk • rejoinder • litigation costs • ex officio • recognition of a debt • lawyer • evidence • decision • right to review • position • federal law on prosecution and insolvency • participant of a proceeding • company law • objection • federal law on international private law • abrogation • earnings • liquidation • file • document • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • end • declaration • inscription • labeling • evaluation • substantive scope • transfer of a claim • cession of a claim • extent • behavior • signature • debtor • prosecutional cost • meadow • lausanne • standard • judge in charge • statement of affairs • day • payment order • objection • objection • hamlet • prosecution office • legal principle • interest • interest on interest
... Don't show all
Pra
101 Nr. 32
ZBJV
130/1994 S.382