Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 829/2010

Urteil vom 16. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. August 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch des L.________, geboren 1954, auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, dass er gemäss Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals O.________ vom 20. November 2008 zwar nicht mehr seinem angestammten Beruf als Rohrschweisser nachgehen könne, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte (Invaliditätsgrad: 34 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2010 teilweise gut und sprach L.________ mit Wirkung ab 1. April 2004 eine halbe Invalidenrente zu.

C.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 24. Juni 2009 zu bestätigen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
Während L.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, eventualiter, im Falle einer Gutheissung der Beschwerde, die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG nur wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt zunächst, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Versicherte nur zu 70 % arbeitsfähig sei.
Bei der von den MEDAS-Gutachtern genannten Leistungseinbusse um 30 % handelt es sich nach Auffassung der IV-Stelle nicht um einen Gesundheitsschaden, sondern vielmehr lasse sich diese Einschränkung einzig auf eine Dekonditionierung zurückführen, was indessen invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sei. Die IV-Stelle macht geltend, dass die physische Kondition des Beschwerdegegners durch Aufnahme einer sportlichen Aktivität aufgebaut werden könne, was eine geeignete und zumutbare Massnahme zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit darstelle und seiner Pflicht zur Selbsteingliederung obliege, wofür er keiner Unterstützung von Seiten der IV-Stelle bedürfe. Es liege somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

3.2 Gemäss Gutachten des Spitals O.________ leidet der Versicherte unter schmerzhaften Funktionseinschränkungen der Schultergelenke bei degenerativen Veränderungen und Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Operation der linken Schulter bei subacrominaler Enge, chronisch-rezidivierenden Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und ver-schmächtigter Rumpfmuskulatur, wobei die Ischiokruralmuskulatur beidseits erheblich verkürzt war, einer stabilen koronaren 2-Gefässkrankheit (PTCA-Stentings am 16. Mai und am 25. September 2007) sowie einer Claudicatiosymptomatik Stadium II b Oberschenkel rechts nach Anlage eines Veneninterponats bei traumatischem Verschluss der Arteria femoralis communis rechts 1988. Ein Meniskusriss links sowie eine beginnende Gonarthrose beidseits wirkten sich zufolge aktuell freier Funktion beider Kniegelenke nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, ebenso wenig muskuloskelettale Schmerzen unklarer Ursache, eine ängstlich-depressive Störung gemischt bei sozialer und körperlicher Belastungssituation, ein Zustand nach Kataraktoperation beidseits sowie ein aktenanamnestischer Verschluss der Arteria carotis externa links; erwähnt wurde weiter eine aktuell antibiotisch
behandlungsbedürftige Diarrhoe (ev. Divertikulitis).
Die Gutachter waren der Auffassung, dass für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit mit vorübergehender Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe. Die nach Einengung des Belastungs- bzw. Zumutbarkeitsprofils verbleibende Verminderung der Restarbeitsfähigkeit ergebe sich ausschliesslich aus der orthopädischen Beurteilung. Diese Einschätzung komme derjenigen der BEFAS und der Orthopädie des Spitals M.________ sehr nahe, was nach objektiv erfolgreichen Behandlungen des Schulterimpingements links und der koronaren Herzkrankheit sowie unter nunmehr fünfjähriger ambulanter psychiatrischer Behandlung in der Muttersprache des Versicherten auch zu erwarten sei.
Auf die Frage nach unausgeschöpften therapeutischen Optionen, die die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wesentlich zu steigern vermöchten, gaben die Gutachter an, dass die Aufnahme sportlicher Freizeitaktivitäten (im Rahmen eines Cardio-Trainings, Gymnastik) sinnvoll wäre; verkürzte Muskelstrukturen müssten unbedingt gedehnt werden. Mit diesen Massnahmen liesse sich die derzeit auch in angepasster Tätigkeit reduzierte Leistungsfähigkeit binnen Jahresfrist auf 100 % steigern.

3.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Versicherte gestützt auf die Einschätzung der Gutachter des Spitals O.________ zu 100 % arbeitsfähig, die Leistungsfähigkeit ist aktuell indessen um 30 % eingeschränkt. Dass es sich dabei um eine vorübergehende Leistungseinbusse handle und der Versicherte innerhalb eines Jahres in der Lage sei, das Pensum auf 100 % zu steigern, erachtete das kantonale Gericht als Prognose, welche im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG zu überprüfen sei. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab dem 1. April 2004 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juni 2009, welcher für die richterliche Überprüfung massgeblich ist (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), ging es indessen von einem zumutbaren 70 %-Pensum aus.
Damit ist die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Spitals O.________ zur Überzeugung gelangt, dass während des hier zu beurteilenden Zeitraums eine Leistungsfähigkeit von (lediglich) 70 % bestand; indessen sah sie keine hinreichend fassbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte sein Pensum allein mit den genannten sportlichen Freizeitaktivitäten bereits hätte steigern können und zweifelte somit an der diesbezüglichen Prognose der Gutachter zumindest insofern, als zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 24. Juni 2009 und mit Blick auf die rückwirkend zuzusprechende Rente eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht gegeben war.

3.4 Das kantonale Gericht hat in seine Würdigung auch die vom Versicherten veranlassten Gutachten des Dr. med. P.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 13. Dezember 2009 und des Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Dezember 2009 mit einbezogen, welche dem Versicherten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % attestieren. Ihrer Auffassung nach ist eine zeitliche Begrenzung der Leistungseinbusse nicht nachvollziehbar, da chronische degenerative Befunde vorliegen würden, die nicht geheilt beziehungsweise nicht erfolgreich behandelt werden könnten.
Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht rechtsprechungsgemäss Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353). Auch ein Parteigutachten enthält somit Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer (beziehungsweise von der Invalidenversicherung) nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob
es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die Privatgutachter in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur unwesentlich vom MEDAS-Gutachten abweichen; dieses erfüllt nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich seines Beweiswerts die rechtsprechungsgemäss massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht.
Immerhin findet somit die vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum Bestätigung auch durch das Privatgutachten, worauf vernehmlassungsweise zu Recht hingewiesen wird.

3.5 Schliesslich sind auch die Berufsberater nach einem Aufenthalt des Versicherten in der Beruflichen Abklärungsstelle BEFAS Stiftung I.________ im Juni 2006 zum Schluss gekommen, dass der Versicherte bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig, die Gesamtleistung jedoch zufolge notwendiger Entlastungspausen auf 60 % reduziert sei (Bericht vom 18. Juli 2006).

3.6 Zusammengefasst hat das kantonale Gericht bei seinen Erwägungen in Betracht gezogen, dass die von der IV-Stelle beigezogenen externen Spezialärzte aktuell eine um 30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit attestierten, welche nach ihrer Prognose in Zukunft kompensiert werden könne, dass die Privatgutachter von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgingen und dass sich auch anlässlich der beruflichen Abklärung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 40 % ergab.
Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände lässt sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juni 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestand und diesbezüglich eine allfällige Steigerung im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen sei, nicht begründen, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist.

4.
Die IV-Stelle rügt im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens, dass dem Versicherten zu Unrecht ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gewährt worden sei. Allein auf diese Kritik ist nicht näher einzugehen, da bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 81'600.- und dem auf der 70%igen Arbeitsfähigkeit basierenden Invalideneinkommen von Fr. 38'539.- selbst bei Nichtgewährung eines 10%igen Abzuges ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % resultieren würde. Am vorinstanzlichen Ergebnis, wonach der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente hat, würde sich mithin nichts ändern, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_829/2010
Date : 16. Februar 2011
Published : 06. März 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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