«AZA 7»
U 355/00 Vr

IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 16. Februar 2001

in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
C.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, Luzern,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Der 1961 geborene C.________ erlitt 1977 bei einem Motorradunfall eine suprakonduläre Femurfraktur links, an deren Folgen er bis heute leidet. Seit 1986 arbeitete er als Hilfsschlosser bei der Firma X.________ AG. Am 8. September 1992 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine schwere Handverletzung rechts zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher C.________ obligatorisch versichert war, erbrachte für die Folgen dieser Unfälle die gesetzlichen Leistungen.

Seine bisherige berufliche Tätigkeit konnte der Versicherte nach dem Arbeitsunfall mit geringfügigen Einschränkungen fortführen, die Stelle wurde ihm jedoch per Ende September 1993 gemäss Angaben der Arbeitgeberfirma aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Die Invalidenversicherung übernahm in der Folge berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) und sprach C.________ schliesslich ab 1. Februar 1997 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 3. Februar 1999).
Die SUVA nahm eine Abschlussuntersuchung vor (Bericht des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 27. April 1998) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juli 1998 eine Invalidenrente von 25 % ab 1. Februar 1997 zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1998 fest.

B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde beantragte
C.________ sinngemäss, der Einspracheentscheid der SUVA sei aufzuheben und es sei ihm nach Einholung eines ärztlichen Obergutachtens eine höhere Invalidenrente auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juli 2000 gut, soweit darauf einzutreten war, hob den Einspracheentscheid auf und setzte den Invaliditätsgrad auf 43 % fest.

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf 32 % festzusetzen.
C.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebende gesetzliche Bestimmung über den Begriff der Invalidität und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zutreffend wiedergegeben (Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG). Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht zudem die Rechtsprechung zum Beweiswert von Gutachten versicherungsinterner Ärzte (BGE 122 V 161 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG entwickelten Regeln über die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (BGE 104 V 136 Erw. 2) grundsätzlich auch für die Unfallversicherung Anwendung finden, soweit nicht Gesetz oder andere Vorschriften ausdrücklich etwas Abweichendes vorsehen (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 237 S. 34).

2.- Es ist unbestritten, dass der Versicherte aufgrund der bestehenden Unfallrestfolgen einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist der für den Rentenumfang massgebende Invaliditätsgrad.

3.- a) Während die SUVA bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem ohne Invalidität erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 66'000.- ausging, korrigierte die Vorinstanz dieses auf Fr. 76'000.-. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Akten der Invalidenversicherung und der vom Gericht eingeholten schriftlichen Beweisauskunft der Firma X.________ AG vom 30. Mai 2000 wäre dem Versicherten zusätzlich zu seinem Lohn von rund Fr. 66'000.- jährlich eine Erfolgsbeteiligung ("Gratifikation") von Fr. 10'000.- ausbezahlt worden, was die SUVA zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die ehemalige Arbeitgeberfirma X.________ AG habe sowohl ihr gegenüber als auch in der vom kantonalen Gericht eingeholten schriftlichen Beweisauskunft vom 14. April 2000 bestätigt, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten im Jahre 1993 nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hat. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte auch ohne Invalidität nicht mehr bei der Firma X.________ AG arbeiten würde, weshalb deren Lohnangaben und namentlich die zugesprochene Erfolgsbeteiligung von rund Fr. 10'000.- jährlich nicht massgebend sein könnten. Ausgehend vom durchschnittlichen Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation liege das von der SUVA geschätzte Valideneinkommen von Fr. 66'000.- an der obersten Grenze.

b) Aufgrund der Aktenlage ist beweismässig erstellt, dass der Versicherte auch ohne Gesundheitsschädigung nicht mehr bei der Firma X.________ AG arbeiten würde, weshalb nach der zutreffenden Feststellung der SUVA bei der Bestimmung des ohne Invalidität hypothetisch erzielbaren Einkommens nicht von jenem Lohn (einschliesslich der ausbezahlten Gewinnbeteiligung) ausgegangen werden kann, den er in Fortführung seiner Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberfirma tatsächlich verdient hätte. Der Einwand des Versicherten, er hätte sich nach Ende der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma X.________ AG, wo er sieben Jahre zur Zufriedenheit des Arbeitgebers tätig war, wieder dort bewerben können, was angesichts der überaus guten Verdienstmöglichkeiten sehr wahrscheinlich gewesen wäre, vermag nicht zu überzeugen. Selbst bei positiver Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass die ehemalige Arbeitgeberfirma den Versicherten denn auch tatsächlich wieder eingestellt hätte. Anstelle des von der Firma X.________ AG auf rund Fr. 76'000.- (Fr. 65'845.00.- plus Fr. 10'000.- Erfolgsbeteiligung) geschätzten Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität als Hilfsschlosser in diesem
Betrieb erzielen könnte, ist daher vom durchschnittlichen Einkommen in der betreffenden Branche auszugehen.
Im Rahmen der Lohnerhebungen der SUVA haben die Auskunftspersonen von vier regional ansässigen Firmen schriftlich bestätigt, dass ein rund 40jähriger Hilfsschlosser mit mehrjähriger Berufserfahrung im massgebenden Jahr 1997 ein maximales Brutto-Einkommen zwischen Fr. 58'500.- (Fr. 4500.- x 13) und Fr. 66'300.- (Fr. 5100.- x 13) hätte erzielen können; Gewinnbeteiligungen würden nicht gewährt und bildeten auch keinen branchenüblichen Lohnbestandteil. Gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) betrug das monatliche Durchschnittseinkommen in der Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) des metallbe- und verarbeitenden Gewerbes (TA1: Sektor Produktion, Positionen 27/28) Fr. 5118.- monatlich bzw. Fr. 61'416.- jährlich. Angepasst an die übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden und die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 1997 ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 64'581.- (61'416 x 41.9/40 = 64'333.-; 64'333 x 104.4/104 = 64'580.70). Vor diesem Hintergrund ist das von der SUVA im Einspracheentscheid der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 66'000.- als realistische, eher grosszügige Schätzung zu beurteilen, und es
bestand für die Vorinstanz nach dem Gesagten kein begründeter Anlass, dieses um Fr. 10'000.- (Einbezug einer Gewinnbeteiligung) zu erhöhen.

4.- Dass sich die Vorinstanz bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die medizinische Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im Bericht des SUVA-Kreisarztes, Dr. med. L.________, vom 27. April 1998 stützte, ist nicht zu beanstanden. Gemäss diesem zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuellen, umfassenden Arztbericht, der hinsichtlich des Beweiswertes den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen genügt (siehe BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen), sind dem Versicherten mit Rücksicht auf die Unfallrestfolgen an der rechten Hand und am linken Bein Tätigkeiten, welche die rechte Hand nur leicht, nicht zu lange und nicht zu stereotyp beanspruchen und die vorwiegend sitzend ausgeübt werden können (z.B. Autofahren bei geeignetem Fahrzeug), ganztags zuzumuten; bei Büroarbeiten (inklusive PC- oder Schreibarbeiten) sei von einer Leistungsverminderung von 10-15 % auszugehen. Die vom Versicherten vernehmlassungsweise vorgebrachten Einwände vermögen keine Zweifel an dieser ärztlichen Einschätzung zu begründen.
Das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) setzte die Vorinstanz im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Tabellenlöhne der LSE und in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom statistischen Lohn (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) von 15 % auf Fr. 43'445.30 fest. Dieser Betrag wird von der SUVA zu Recht nicht bestritten, und der Beschwerdegegner vermag seine Behauptung, er sei mit Rücksicht auf die Unfallfolgen ausser Stande, Einkünfte in dieser Höhe zu erzielen, in keiner Weise zu begründen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.

5.- Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 66'000.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'445.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 34 %. In diesem Umfang hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 12. Juli 2000 aufgehoben und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Dezember 1998
dahingehend abgeändert, dass dem Versicherten eine In-
validenrente von 34 % zugesprochen wird.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_355/00
Date : 16. Februar 2001
Published : 06. März 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


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IVG: 28
UVG: 18
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