Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 629/2016 {T 0/2}
Urteil vom 16. Januar 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenentschädigung; Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaf vom 9. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene A.________ war vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2011 bei der B.________ AG als Qualitiy Compliance Manager und vom 1. Februar bis 31. Oktober 2011 bei der C.________ AG als Qualitätsbeauftragter angestellt. Am 15. September 2011 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, und am 3. Oktober 2011 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2011. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 eröffnete das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) dem Versicherten unter anderem, dass die Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2013 dauere.
Am 8. Juli 2015 verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, dass der Versicherte mangels eines anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls ab 1. Dezember 2011 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben konnte. Zur Begründung führte sie an, dass er die am........ im Namen seiner Ehefrau im Handelsregister eingetragene Firma D.________ AG als faktischer Geschäftsführer geleitet habe und daher in einem den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessenden Umfang erwerbstätig gewesen sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. Juli 2015 forderte sie die für die Kontrollperioden Dezember 2011 bis Juni 2013 erbrachte Arbeitslosenentschädigung in Höhe von netto Fr. 145'515.85 zurück. Die gegen diese Verfügungen eingereichten Einsprachen wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 9. Juni 2016).
C.
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland anzuweisen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung an ihn auszurichten und auf eine Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung zu verzichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt mit einer weiteren Eingabe an seinen Rechtsbegehren festhalten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34 |
|
1 | Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34 |
a | ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); |
b | einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); |
c | in der Schweiz wohnt (Art. 12); |
d | die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat; |
e | die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); |
f | vermittlungsfähig ist (Art. 15) und |
g | die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). |
2 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. |

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 15 Vermittlungsfähigkeit - 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66 |
|
1 | Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66 |
2 | Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung. |
3 | Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen. |
4 | Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.67 |

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386 |
|
1 | Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386 |
1bis | Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389 |
1ter | Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390 |
2 | Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen. |
3 | Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
|
1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
2.1.2. Zu wiederholen ist, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
2.2. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts, die der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und daher nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überprüfbar (vgl. E. 1 hievor; SVR 2008 IV Nr. 53 S. 177 f., I 803/06 E. 4.2). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des genannten Begriffs Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei beurteilt wird (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, 9C 994/2010 E. 2).
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass sich der Versicherte schon anlässlich der Anmeldung beim RAV danach erkundigt habe, welche Leistungen die Arbeitslosenversicherung für den Fall, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnähme, erbringen würde. Nach aussen hin, beziehungsweise gegenüber der die Taggeldleistungen erbringenden Arbeitslosenkasse habe er das am........ ins Handelsregister eingetragene Unternehmen mit der Firma D.________ AG als Geschäftsidee der Ehefrau dargestellt. Der Umstand, dass sie als Inhaberin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen worden sei, hänge mit dem arbeitsvertraglich mit der C.________ AG vereinbarten Konkurrenzverbot zusammen. Entscheidend seien in diesem Kontext die von der im Verwaltungsverfahren protokollierten und unterschriftlich bestätigten Aussagen der Ehefrau vom 3. Juli 2015, wonach sie über die geschäftliche Tätigkeit der D.________ AG keine Auskünfte habe geben können, weil sie damit nichts zu tun gehabt habe. Schon damit sei erstellt, dass der Versicherte faktisch das unter dem Namen der Ehefrau eingetragene Geschäft betrieben habe. Dafür spreche auch der Umstand, dass er in eigenem Namen eine Geldsumme von über Fr. 100'000.- investiert habe und ihm
nach Aufnahme der operativen Tätigkeit erhebliche Beträge von der D.________ AG auf sein Bankkonto überwiesen worden seien (allein im Jahre 2013 über Fr. 100'000.-). Der Einwand, der angestellt gewesene E.________ habe sämtliche operativen Geschäfte erledigt, treffe nur insofern zu, als dieser die Arbeiten in den Kanalleitungen vorgenommen habe. Insgesamt liege eine klare Beweislage dafür vor, dass sich der Versicherte seit Dezember 2011 und damit dem Beginn der geltend gemachten Arbeitslosigkeit voll der Planung, Gründung, dem Aufbau und Betrieb der Aktiengesellschaft gewidmet und nie einen ernsthaften Willen zu erkennen gegeben habe, daneben eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Daher sei über den gesamten Zeitraum der Rahmenfrist vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2013 betrachtet von einer fehlenden Vermittelbarkeit auszugehen, weshalb die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung einer gesetzeswidrigen und damit zweifellos unrichtigen Leistungszusprechung gleichkomme.
3.2. Was der Beschwerdeführer in Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände vorbringt, dringt nicht durch. Der Umstand, dass er den Sachbearbeiter des RAV bereits bei Beginn der Arbeitslosigkeit über die beabsichtigte Gründung der D.________ AG informierte und die Verwaltungsbehörden während des Leistungsbezugs nie Zweifel an dessen Berechtigung hegten, könnte allenfalls in einem Erlassverfahren nach Art. 4

SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. |
|
1 | Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. |
2 | Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. |
3 | Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen. |
4 | Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. |
5 | Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen. |
Beschwerdeführers gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 3. Juli 2015, die von ihm unterzeichnet wurden, hervor, wonach E.________ trotz Einarbeitungszuschüssen eines öffentlichen Amtes die Funktion als Projektleiter nicht auszuüben vermochte und die von ihm nicht erfüllbaren Aufgaben extern eingekauft werden mussten. Schliesslich ist der Umstand, dass der Sachbearbeiter des RAV bei allen Coaching-Gesprächen regelmässig gute bis sehr gute Bewerbungsbemühungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht attestierte, welche Beurteilungen er mit E-Mail vom 19. August 2015 bekräftigte, nicht einschlägig, geht es doch allein darum, dass der Versicherte im fraglichen Zeitraum für das Unternehmen seiner Ehefrau in einem Umfang tätig gewesen war, welcher die sofortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Angestellter ausschloss (vgl. Urteil 8C 342/2010 vom 13. April 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grunder