Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 324/2011
Urteil vom 16. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Buob,
2. Z.________,
3. W.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ernst A. Widmer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. April 2011.
Sachverhalt:
A.
Y.________ (Beschwerdegegner 1) war seit der am 20. März 2000 erfolgten Gründung der A.________ AG (nachfolgend Aktiengesellschaft) deren Verwaltungsratspräsident, W.________ (Beschwerdegegner 3) deren Geschäftsführer. Ab dem 25. März 2002 war Z.________ (Beschwerdegegner 2) Mitglied des Verwaltungsrates. Die einzige geschäftliche Tätigkeit der Aktiengesellschaft bestand darin, eine "Online Kommunikations- und Kooperationsplattform für medizinische Forschung" zu entwickeln und zu vermarkten. Zur Entwicklung der dazu nötigen Software zog die Aktiengesellschaft die X.________ AG bei (beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, nachfolgend ohne Unterscheidung Beschwerdeführerin). Aufgrund von Problemen bei der Entwicklung der Software erteilte die Aktiengesellschaft auch der B.________ AG einen Auftrag, den sie ihr im Januar 2002 wieder entzog und in der nachfolgenden Auseinandersetzung einen Vergleich schloss. Vor Abschluss dieses Vergleichs hatte die Beschwerdeführerin angeboten, die Software auf ihre Kosten fertigzustellen, wobei sie den Wert dieser Leistung auf Fr. 70'000.-- bis Fr. 100'000.-- schätzte bei einer zusätzlichen Einsparung von Fr. 20'000.--. Die Aktiengesellschaft bestätigte daraufhin, dass Rechnungen der
Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 179'810.70 offen seien und dass sie ab Juni 2002 monatliche Raten von Fr. 20'000.-- bezahlen werde. Als diese Forderung unbezahlt blieb, leitete die Beschwerdeführerin im Betrag von nunmehr Fr. 181'107.50 Betreibung ein. Nach Konkursandrohung vom 22. Oktober 2003 fiel die Aktiengesellschaft am 14. Januar 2004 in Konkurs, und es wurde eine Forderung der Beschwerdeführerin von Fr. 323'204.25 kolloziert.
B.
Nachdem die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen und die Erhebung von paulianischen Anfechtungsklagen verzichtet hatte, liess sich die Beschwerdeführerin zusammen mit zwei weiteren Parteien diese Ansprüche abtreten. Am 31. August 2005 leiteten diese Abtretungsgläubiger Klage ein und verlangten von den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 323'204.25 nebst Zins. Die beiden anderen Klagparteien schieden vor erster Instanz zufolge einer Einigung aus dem Verfahren aus. Am 26. Februar 2009 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage der Beschwerdeführerin ab. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. April 2011 mit Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2. Den Beschwerdegegner 3 verpflichtete es zur Zahlung von Fr. 17'500.-- nebst Zins, entsprechend einer unmittelbar vor Konkurseröffnung vom Beschwerdegegner 3 an sich selbst veranlassten Zahlung. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventuell seien die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 23. Juni 2011 ab, ebenso wie am 19. Juli 2011 dasjenige der Beschwerdegegner 2 und 3 um Sicherstellung der Parteientschädigung. Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat trotz Abschluss des Schriftenwechsels eine Replik eingereicht, die Beschwerdegegner 2 und 3 haben dupliziert.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren zunächst einen Konkursverschleppungsschaden geltend gemacht. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe vor erster Instanz nur bezüglich des Stichtages vom 24. Mai 2002 substanziiert das Bestehen der Besorgnis einer Überschuldung behauptet, weshalb die Vorinstanz in Anwendung der kantonalen Bestimmungen zum Novenrecht die Frage des Konkursverschleppungsschadens nur mit Blick auf dieses Datum prüfte. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte mit Bezug auf weitere Daten prüfen müssen, ob eine Überschuldung gegeben war. Die Vorinstanz habe die Anforderungen an den Nachweis der Überschuldung im Vergleich zu den bundesrechtlichen Anforderungen überspannt.
1.1 Die Beschwerdeführerin beachtet nicht hinreichend, dass sich die Zulässigkeit der Noven im kantonalen Verfahren nach kantonalem Prozessrecht richtete, dessen Anwendung das Bundesgericht grundsätzlich nicht überprüfen kann, sofern dadurch nicht Bundesrecht verletzt wird (vgl. Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Beschwerdeführerin müsste vielmehr im Einzelnen darlegen (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.2 Ein analoges Problem stellt sich, soweit die Vorinstanz gewisse Behauptungen der Beschwerdegegner mangels rechtzeitig erfolgter hinreichender Bestreitung als anerkannt betrachtete. Zulässig wäre einzig die Rüge, der Vorwurf der mangelnden Bestreitung oder die Annahme, unbestrittene Behauptungen seien erwiesen, verletze Recht nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Die Vorinstanz hat für den 24. Mai 2002 eine Überschuldung und damit auch einen Konkursverschleppungsschaden verneint. Die Beschwerdeführerin ist einerseits der Auffassung, objektiv sei die Aktiengesellschaft bereits in diesem Zeitpunkt überschuldet gewesen. Die Vorinstanz habe in der Bilanz im Vermögen der Gesellschaft immaterielle Werte angerechnet, die nicht oder zumindest nicht zum vollen Wert hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Meinung, immaterielle Werte könnten nur unter Beachtung eines bestimmten Verfahrens aktiviert werden, welches nicht eingehalten worden sei. Die nachträgliche Aktivierung sei ausgeschlossen. Ausserdem habe die Vorinstanz die von der Aktiengesellschaft anerkannte Forderung zu Unrecht als nicht fällig betrachtet und auch aus diesem Grund die Frage der Überschuldung falsch beurteilt.
2.1 Der sogenannte "Fortführungsschaden" zufolge Konkursverschleppung besteht in der Differenz zwischen der tatsächlich eingetretenen Überschuldung der Konkursitin und jener, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte (BGE 136 III 322 E. 3.2 S. 325), das heisst bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Richters (Art. 725 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
|
1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |
2.2 Um zu ermitteln, ob zufolge begründeter Besorgnis der Überschuldung der Richter hätte benachrichtigt werden müssen, prüfte die Vorinstanz, ob die Aktiengesellschaft im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich überschuldet war. Damit hat sie zwei Aspekte vermengt.
2.2.1 Einerseits ist zu prüfen, ob objektiv aus Sicht des Verwaltungsrates Besorgnis einer Überschuldung bestand, in welchem Fall eine Zwischenbilanz hätte erstellt werden müssen. Massgebend ist nicht allein die letzte Bilanz, sondern sämtliche Anzeichen, die der Verwaltungsrat kennt oder kennen müsste, die auf eine Überschuldung hindeuten (vgl. BÖCKLI, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 1847 f. § 13 Rz. 768). Um zu entscheiden, ob Grund zur Besorgnis einer Überschuldung bestand, können erst im Nachhinein gewonnene Erkenntnisse nur eine Rolle spielen, wenn sie dem Verwaltungsrat schon früher hätten bekannt sein müssen.
2.2.2 Für den Konkursverschleppungsschaden ist entscheidend, ob der Richter zu einem früheren Zeitpunkt hätte benachrichtigt werden müssen und ob durch eine allfällige Verspätung den Gläubigern ein Schaden entstanden ist. Dass in diesem früheren Zeitpunkt für den Verwaltungsrat die Besorgnis einer Überschuldung begründet ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor), reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die nach Art. 725 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 725 - 1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
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1 | Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. |
2 | Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. |
3 | Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile. |
2.2.3 Hat der Verwaltungsrat keine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten erstellt, muss zwangsläufig nachträglich ermittelt werden, wie diese im massgebenden Zeitpunkt ausgesehen hätte. Dabei geht es darum festzustellen, ob die ordnungsgemäss bewerteten Aktiven das Fremdkapital noch deckten (BÖCKLI, a.a.O., S. 1848 § 13 Rz. 770). Ausschlaggebend ist der Wert der Aktivposten, die objektiv in die Zwischenbilanz hätten aufgenommen werden müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nachträglich Vermögenswerte berücksichtigt, welche bei korrekter Bilanzierung in die Zwischenbilanz hätten aufgenommen werden dürfen und müssen.
2.3 Die Beschwerdeführerin weist allgemein auf die Schwierigkeit der Bewertung immaterieller Werte hin, die einen Verzicht auf die Aktivierung nahelegen kann (vgl. KÄFER, Berner Kommentar, N. 359 und N. 377 zu Art. 958

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
|
1 | Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
2 | Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. |
3 | Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. |
2.3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, von Dritten erworbene immaterielle Güter dürften grundsätzlich zu den Anschaffungskosten in die Bilanz aufgenommen werden (Art. 665

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
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1 | Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
2 | Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. |
3 | Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. |
|
1 | Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. |
2 | Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern. |
3 | Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
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1 | Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
2 | Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. |
3 | Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
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1 | Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
2 | Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. |
3 | Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. |
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1 | Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. |
2 | Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern. |
3 | Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. |
2.3.2 Ob diese Annahme zutrifft, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage. Die Beschwerdeführerin legt nicht den diesbezüglichen Begründungsanforderungen entsprechend (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.3.3 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geforderte Risikoanalyse vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Verwaltungsrat habe das für die Aktivierung immaterieller Werte zu befolgende Verfahren nicht eingehalten, verkennt sie, dass allfällige diesbezügliche Versäumnisse nicht genügen, um einen Konkursverschleppungsschaden zu begründen, sofern eine korrekt erstellte Zwischenbilanz im massgebenden Zeitpunkt keine Überschuldung ergeben hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend einen allfälligen Interessenkonflikt des Verwaltungsrates bei der Aktivierung der immateriellen Werte gehen an der Sache vorbei, ebenso wie die Ausführungen zu den angeblichen Bedenken der Revisionsstelle. Entscheidend ist, wie die Zwischenbilanz objektiv ausgesehen hätte.
2.4 Die Beschwerdeführerin stellt die Fortführungsfähigkeit der Aktiengesellschaft in Frage. Sie verweist dazu auf die Schuldanerkennung der Aktiengesellschaft ihr gegenüber und die darin zugesagte Ratenzahlung, welche nicht erfolgt sei. Die kantonalen Instanzen nahmen an, die entsprechende Forderung sei nicht fällig, da die Schuldanerkennung unter Vorbehalt der zugesagten kostenlosen Fertigstellung der Software erfolgt sei, welche im massgeblichen Zeitpunkt nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst noch nicht vollendet gewesen sei.
2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, nach Darstellung der Beschwerdegegner selbst sei die behauptete Nebenabrede, wonach die Schuldanerkennung unter Vorbehalt der Fertigstellung der Software stehe, bewusst nicht in die Schuldanerkennung aufgenommen worden, um die Revisionsstelle zu täuschen. Sie ist der Auffassung, der Schuldanerkennung müsse die Wirkung zukommen, die sie gegen aussen haben sollte. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass für den Vertragsinhalt der von den kantonalen Instanzen aus den Parteivorbringen im Prozess erschlossene tatsächlich übereinstimmende Parteiwille massgebend ist, nicht eine allenfalls davon abweichende Formulierung (Art. 18 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
2.4.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, es handle sich um eine bereinigende Schuldanerkennung, da diese eine Schuld betreffe, die der Schuldner bisher bestritten habe. Deswegen könne dieser nicht mehr einwenden, er halte die Schuld für unbegründet. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass auch eine bereinigende Schuldanerkennung von Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Die Schuld hat dann zwar grundsätzlich unabhängig davon Bestand, ob der Betrag ursprünglich geschuldet war, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger die vereinbarten Bedingungen erfüllt. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, es handle sich um eine bereinigende Schuldanerkennung, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.5 Nicht relevant ist schliesslich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zu liefernde Software entsprechend ihrer Behauptung im Sommer 2002 oder gemäss den Behauptungen der Beschwerdegegner überhaupt nie fertiggestellt wurde, denn aus prozessualen Gründen (mangelnde rechtzeitige Behauptungen, vgl. E. 1.1 hiervor) hatte die Vorinstanz nur den Stichtag 24. Mai 2002 zu prüfen.
3.
Die Vorinstanz ging unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.29/2000 vom 19. September 2000 E. 3 f. davon aus, neben konkursrechtlichen Anfechtungsansprüchen nach Art. 285 ff

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506 |
|
1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:507 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht509 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.510 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.511 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
|
1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die privilegierende Tilgung ausgewählter Forderungen nicht erst bei feststehender Überschuldung pflichtwidrig sei, sondern bereits bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese insoweit die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffe.
3.2 Ob zwischen Verantwortlichkeitsansprüchen gegen den Verwaltungsrat nach Art. 754 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506 |
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1 | Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506 |
2 | Zur Anfechtung sind berechtigt:507 |
1 | jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; |
2 | die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. |
3 | Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht509 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.510 |
4 | Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.511 |
4.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 2 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen und den Beschwerdegegner 1 ebenfalls mit Fr. 7'000.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak