Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 78/2008/don

Urteil vom 16. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Honorierung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Eheschutz),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 5. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vertrat als unentgeltlicher Rechtsbeistand Y.________ im erstinstanzlich vor dem Gerichtspräsidium Z.________ und zweitinstanzlich vor dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, durchgeführten Eheschutzverfahren gegen A.________. Mit Eingabe vom 11. April 2008 beantragte er vor Obergericht für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'610.80 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche in Höhe von Fr. 4'182.20. Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 setzte der Präsident der 5. Zivilkammer des Obergerichts das Honorar für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'458.80 und für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'467.35 fest.

B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Juni 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Zusprechung der von ihm ursprünglich verlangten Entschädigung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 134 III 115 E. 1 S. 117 mit Hinweisen).

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), mit dem die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das kantonale Verfahren festgesetzt wird. Der Rechtsanwalt, der ein Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand übernimmt, tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt ist (dazu BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Der Entscheid über dessen Entschädigung ist mithin öffentlich-rechtlicher Natur. Wenn jedoch - wie hier - der Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren eingesetzt wird, ist die seine Entschädigung festlegende Verfügung als i.S.v. Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG unmittelbar mit Zivilrecht in Zusammenhang stehender öffentlich-rechtlicher Entscheid zu betrachten und unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Urteil 5D 145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.1).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist selbständig ergangen; ein (verfahrensmässiger) Bezug zum Hauptverfahren besteht nicht. Es ist hier folglich von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, ist die vorliegende Beschwerde, wie beantragt, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.3 Zur Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, wer am kantonalen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Der amtlich bestellte Rechtsanwalt wird für seine Bemühungen direkt vom Staat entschädigt und ist insbesondere nicht befugt, sich von der durch ihn verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu lassen (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325). Somit hat der Beschwerdeführer ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der obergerichtlichen Verfügung (Urteil 5D 145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3). Auf seine Beschwerde ist auch aus dieser Sicht einzutreten.

1.4 Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Obergericht habe willkürlich angenommen, im zugrundeliegenden Eheschutzverfahren seien zwar unübliche Leistungen bzw. unüblicher Aufwand betrieben worden, dabei habe es sich jedoch um nicht mit dem Verfahren zusammenhängenden Aufwand gehandelt. Der getätigte, vor allem telefonische Aufwand habe seinen Ursprung in den sich stetig ändernden Verhältnissen gehabt.

2.2 Das Obergericht erwog, dass telefonische Kontakte in dieser Häufigkeit jedenfalls dann den Rahmen des objektiv notwendigen Aufwands bei Weitem sprengten, wenn - wie vorliegend - auf Staatskosten prozessiert werde. Es sei die Aufgabe des Rechtsvertreters, die Klientschaft darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung nur die Kosten der objektiv notwendigen Vertretung umfasse.

2.3 Der Beschwerdeführer geht auf die wiedergegebene Argumentation der Vorinstanz mit keinem Wort ein, sondern beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt zu wiederholen. Damit übt er appellatorische und damit unzulässige Kritik an der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen ergibt sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer vorinstanzlich bereits geltend gemacht hat, der übermässige Telefonverkehr sei durch sich ständig wechselnde Verhältnisse bewirkt worden; damit bedient sich der Beschwerdeführer eines neuen und folglich unzulässigen Argumentes (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.4 Auf diese Rüge ist folglich nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass das Obergericht in seiner bisherigen Rechtsprechung kaum definiert habe, was ein durchschnittliches Verfahren umfasse. Vorliegend hätten jedenfalls Unterlagen gewürdigt und mit der Klientin diskutiert werden müssen, ohne dass dies zu einer zuschlagsberechtigenden Eingabe an das Gericht geführt habe.

3.2 Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass das Obergericht den behaupteten überdurchschnittlichen Aufwand durchaus berücksichtigt hat: Es hat dem Beschwerdeführer unter diesem Titel ausdrücklich einen Zuschlag von 20% zum Grundhonorar für die erste Instanz gewährt, ungeachtet dessen, dass dieser Mehraufwand nicht mit einer zusätzlichen Eingabe verbunden war. Damit hat das Obergericht zwar den gesamthaft geltend gemachten Mehraufwand nicht vollumfänglich berücksichtigt. Weil auf die dagegen gerichtete Rüge nicht eingetreten werden kann (s. oben, E. 2.4), ist dies jedoch ohne Belang. Damit ist gleichzeitig dargetan, dass das Obergericht den Begriff des durchschnittlichen Verfahrens negativ definiert hat: Es ist das Verfahren, in welchem sich keine besonderen Fragen stellen und sich folglich keine Zuschläge aufdrängen.

3.3 Diese Rüge erweist sich folglich als unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwederführer anerkennt zwar, dass es sich beim Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen nicht um ein Zeithonorar handelt. Dennoch vertritt er die Auffassung, dass in vielen Fällen anhand eines Aufwandblattes geprüft werden müsse, ob das Grundhonorar auch zu einer angemessenen Entschädigung führe.

4.2 Diese Kritik des Beschwerdeführers ist mit der Natur des Pauschalhonorars nicht vereinbar. Bei diesem ist der Grundbetrag grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Richtig ist zwar, dass der effektive Zeitaufwand lediglich, aber immerhin im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen ist (Urteil 5P.298/2006 vom 16. Januar 2007 E. 5.5.2 mit Hinweis auf Lorenz Höchli, Das Anwaltshonorar, 1991, S. 43). Das vom Anwalt eingereichte Aufwandblatt hat jedoch nicht die Bedeutung, die der Beschwerdeführer ihm beimisst: Andernfalls hätte es der Parteivertreter in der Hand, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Die Berücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. So ist vorliegend denn auch der obergerichtliche Kammerpräsident vorgegangen: Er hat zu Gunsten des Beschwerdeführers einen überdurchschnittlichen Aufwand insbesondere im Zusammenhang mit dem streitigen Besuchsrecht vor erster Instanz angenommen und das praxisgemäss geltende Grundhonorar von Fr.
2'500.-- um 20% erhöht (s. oben, E. 3.2).

4.3 Damit erweist sich die Willkürrüge als unbegründet.

5.
5.1 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf BGE 132 I 201 und das ihn selbst betreffende Urteil 5D 145/2007 vom 5. Februar 2008 und vertritt die Auffassung, auch in einem Zivilverfahren müsse das für den unentgeltlichen Rechtsvertreter festzusetzende Honorar anhand des benötigten Aufwands dahin überprüft werden, ob es ein Stundenhonorar von Fr. 180.-- gewährleiste. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV).

5.2 Diese Rüge leidet an demselben Mangel wie die vorhergehende Rüge: Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen Zeitaufwand berufen, den das Obergericht ausdrücklich und willkürfrei als überrissen verworfen hat. Die im Aufwandblatt angegebene Anzahl Stunden ist folglich keine taugliche Grundlage für eine Überprüfung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stundenansatzes. Vielmehr beruhen seine Berechnungen auf einer anderen Grundlage als derjenigen, von welcher die angefochtene Verfügung ausgeht.

5.3 Auch auf diese Rüge ist damit nicht einzutreten.

6.
Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_78/2008
Date : 16. Januar 2009
Published : 03. Februar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Honorierung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Eheschutz)


Legislation register
BGG: 29  66  72  75  90  99  106  113  115  116  117
BV: 27
OG: 90
BGE-register
122-I-322 • 132-I-201 • 133-III-393 • 133-IV-335 • 134-III-115
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5D_145/2007 • 5D_78/2008 • 5P.298/2006
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