Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5347/2014

Urteil vom 16. November 2016

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______,geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (...) 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 10. Januar 2012 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 18. Juni 2013 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) statt.

B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der aus C._______, Bezirk D._______, Provinz Adiyaman, stammende Kurde vor, er sei im Jahre 2009 nach Rumänien ausgereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Ohne dessen Ausgang abzuwarten sei er aber am (...) 2009 wieder in die Türkei zurückgekehrt und habe daraufhin in E._______ gelebt. Dort habe er im März 2010 einen Kurden mit dem Decknamen "F._______" kennengelernt, welcher sich für die kurdische Sache engagiert habe. Er habe in der Folge Flugblätter und die Zeitschrift "Serxwebun", welche ihm "F._______" jeweils gebracht habe, in seinem Bekanntenkreis verteilt. Er habe sich in dieser Zeit mehrfach mit "F._______" getroffen, wobei sie das Gefühl gehabt hätten, beschattet zu werden. Am (...) 2010 sei er abends nach der Arbeit von (...) Polizisten in Zivil auf der Strasse festgenommen und mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten die Polizisten ihn massiv mit Faustschlägen gegen den Kopf und Fusstritten gegen die Beine traktiert. Sie hätten von ihm Informationen über den Aufenthaltsort von "F._______" sowie dessen politische Aktivitäten und Kontakte verlangt, und ihn dazu aufgefordert, für sie als Spitzel Informationen über den kurdischen Verein in E._______ zu beschaffen. Da er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er weiter geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass er nicht mit der Polizei zusammenarbeiten würde. Nach etwa zwanzig Stunden, am Nachmittag des folgenden Tages, sei er wieder freigelassen worden. Die Beamten hätten ihm aber gesagt, dass sie ihn beschatten würden, und ihm untersagt, sich im Spital behandeln zu lassen oder Anzeige zu erstatten. In der Folge habe er keine Übergriffe mehr erlebt, habe aber bemerkt, dass er observiert worden sei. Da er durch das Erlebte traumatisiert worden sei, habe er sich psychiatrisch behandeln lassen müssen. Im (...) 2011 sei er nach G._______ umgezogen, weil er Angst gehabt habe, nachdem die Operationen der Behörden gegen die KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) - unter anderem in E._______ begonnen hätten. Im Zuge dieser Aktion seien viele politisch aktive Personen verhaftet worden. Er habe auch deswegen keine Aktivitäten mehr ausgeübt. Um sich und seine Angehörigen zu schützen, habe er seine Familie nicht über seinen Umzug nach G._______ informiert. Während seines dortigen Aufenthalts habe er erwogen, sich den Guerilla der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) anzuschliessen, habe aber wegen seiner Angst und gesundheitlicher Probleme schliesslich darauf verzichtet. Er habe von einem Freund erfahren, dass die Gendarmerie die Eltern nach seinem Verbleib gefragt und im (...) oder (...) 2011 seinen
Vater sowie den Dorfvorsteher und zwei weitere Bekannte festgenommen und auf das Revier mitgenommen habe. Er wisse aber nicht, ob er gesucht werde. Am (...) 2011 sei er von Istanbul aus illegal aus der Türkei ausgereist und in einem Lastwagen versteckt über ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz gereist. Er sei auch in der Schweiz in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner Identitätskarte zwei ärztliche Berichte und zwei Medikamentenrezepte aus der Türkei sowie Unterlagen betreffend seine medizinische Behandlung in der Schweiz ein.

C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013.

In der Beschwerde wurde zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ergänzend ausgeführt, sein in der Schweiz wohnhafter Bruder H._______ sei am (...) 2011 in die Türkei gefahren, um ihn zu suchen, da seine Familie nichts über seinen Verbleib gewusst habe. Schliesslich habe H._______ eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Am (...) 2011 seien sein Vater sowie zwei Nachbarn auf den Polizeiposten verbracht und nach seinem Verbleib befragt worden. Der Bruder H._______ sei ebenfalls verhört worden, wobei die Polizeibeamten den Verdacht geäussert hätten, er (Beschwerdeführer) habe sich der kurdischen Guerilla angeschlossen. Am (...) 2011 hätten die Gendarmen das Haus seiner Familie durchsucht und seinen Vater erneut befragt. Zum Beleg wurde ein Zeugenbericht des Bruders H._______ eingereicht.

E.
Mit Verfügung vom 3. März 2014 hob das BFM seinen Entscheid vom 21. Juni 2013 auf, und stellte fest, dass das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen werde.

F.
Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 (E-4347/2013) wurde das Beschwerdeverfahren daraufhin als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

G.
Am 17. Juni 2014 führte das BFM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch.

H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2014 an das BFM reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von medizinischen Unterlagen zu den Akten.

I.
Mit bei der Vorinstanz am 21. Juli 2014 eingegangener Sendung übermittelte das Bevölkerungsamt der Stadt I._______ mehrere sichergestellte Dokumente des Beschwerdeführers (Ehefähigkeitszeugnis, Geburtsregisterauszug, Auszug aus dem Familienregister inklusive Übersetzung).

J.
Mit (am 25. August 2014) eröffneter Verfügung vom 20. August 2014 stellte das BFM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er Unterstützungsschreiben seines in der Schweiz lebenden Bruders H._______ vom 18. September 2014 sowie seines Vaters inklusive Übersetzung ein.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.

Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

M.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. November 2014 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträge fest. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er drei Unterstützungsschreiben inklusive Übersetzung zu den Akten.

O.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, einen ärztlichen Bericht zum
Beleg der geltend gemachten Gesundheitsprobleme und der bisherigen medizinischen Therapien sowie eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.

P.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. April 2016 einen ärztlichen Bericht von Dr. phil. J._______ und Dr. med. K._______, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals I._______ vom 19. April 2016 sowie eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, den Asylvorbringen des Beschwerdeführers fehle es an asylrechtlicher Relevanz. Die Asylgewährung diene nicht der Schaffung eines Ausgleichs für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die Polizei am (...) 2010 während zwanzig Stunden stelle ein einzelnes Ereignis dar, sei er doch nach seinen Angaben weder vorher noch nachher festgenommen worden. Die Inhaftierung an sich sei als legitime staatliche Massnahme zu qualifizieren. Die gewaltsamen Übergriffe durch die Sicherheitskräfte während der Haft und die physischen Verletzungen und psychische Traumatisierung, welche der Beschwerdeführer dadurch erlitten habe, würden die Schwelle zur Annahme der Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Heimatland und damit der Asyl-relevanz nicht erreichen. Da es sich hierbei um amtsmissbräuchliche Handlungen einzelner Polizeibeamter gehandelt habe, hätte er die Möglichkeit gehabt, mit rechtlichen Mitteln gegen diese vorzugehen. Es fehle diesen Übergriffen somit an der asylrechtlichen Relevanz. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Darstellung im (...) 2011 nach G._______ umgezogen, ohne seine Familienangehörigen darüber zu informieren. Es sei einerseits nachvollziehbar, dass diese Situation seine Familie zu einer Vermisstmeldung veranlasst habe und andererseits naheliegend, dass die Behörden daraufhin geeignete Personen befragt hätten. Diese Massnahme könne nicht als Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden aus politischen Gründen bewertet werden. Seine Darstellung, er sei von den Behörden gesucht worden, ohne dass er den Grund hierfür kenne, habe keine Grundlage. Auch aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Er sei insgesamt nur während rund zwei Monaten politisch aktiv gewesen, und bei seiner Festnahme hätten die Behörden keine Beweise für seine Tätigkeiten gehabt und diese kaum thematisiert. Hieraus könne gefolgert werden, dass er kein politisches Profil aufweise, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte zu wecken vermöge. Andernfalls wäre mit Sicherheit ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Die Festnahme vom (...) 2010 habe in erster Linie der polizeilichen Suche nach "F._______" gedient und sich nicht gegen den Beschwerdeführer selber gerichtet. Auch aus den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihn die türkische Polizei in Zukunft weiter verfolgen wolle. Er habe denn auch für die Zeit nach der Festnahme keine weiteren konkreten Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden geltend gemacht.
In Anbetracht dieser Umstände habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft verfolgt zu werden. Demnach würden seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten.

Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er verfüge im Dorf C._______ sowie in E._______ über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne, und habe eine gute Ausbildung sowie Berufserfahrung. Ferner habe er bereits in der Türkei eine medizinische Therapie für seine psychischen Probleme erhalten, welche mit der in der Schweiz erhältlichen Behandlung vergleichbar sei. Er könne diese Behandlung im Heimatland wieder aufnehmen. Unter diesen Umständen würden weder die allgemeine Situation in seinem Herkunftsort noch seine konkreten Lebensumstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, sein ältester Bruder H._______ sei in seiner Jugend aktives Mitglied der PKK gewesen und deshalb im Jahre (...) aus der Heimat geflüchtet. Er sei 1993 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden und lebe seit 2004 in der Schweiz. Er selber sei - dem Vorbild seines Bruders folgend schon im Gymnasium als Sympathisant der kurdisch-autonomistischen Aktivitäten aufgefallen und habe dieses politische Engagement im Jahre 2010 wieder aufgenommen. Im Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen könne auf seine Angabe anlässlich der Befragungen, seine politischen Aktivitäten im Jahre 2010 hätten nur etwa zwei Monate gedauert, nicht abgestellt werden. Er habe im Wesentlichen gleichbleibend ausgesagt, er habe "F._______" im (...) 2010 kennengelernt, und es könne demnach davon ausgegangen werden, dass er im (...) 2010 mit dem Verteilen der politischen Drucksachen begonnen habe. Es sei aber völlig unwahrscheinlich, dass er damit schon im (...) oder (...) 2010 aufgehört hätte. Vielmehr habe er die Drucksachen bis kurz vor seinem letzten Treffen mit "F._______" am (...) 2010 verteilt. Er könne nicht mit Bestimmtheit sagen, wie oft und wie lange er die in unregelmässigen Abständen erschienene Zeitschrift "Serxwebun" verteilt habe, es seien aber auf jeden Fall mehrere Ausgaben gewesen. Die Vorinstanz versuche, sein politisches Engagement kleinzureden, was aber in klarem Widerspruch stehe zu der vom Befrager anlässlich der Anhörung gemachten Aussage, bereits der erwiesene einmalige Besitz der "Serxwebun" führe zu einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er seine Aktivitäten im Jahre 2010 am liebsten verdrängen möchte, weil diese für den erlittenen gewaltsamen Übergriff und die dadurch verursachten Leiden kausal seien. Es sei auch in Anbetracht der ärztlich bestätigten Traumatisierung davon auszugehen, dass er das Ausmass seiner Tätigkeiten unbewusst zu minimieren versucht oder aufgrund mangelnder Konzentration falsch eingeschätzt habe. Für das Vorliegen von Aufmerksamkeitsdefiziten würden sich aus den Protokollen auch weitere Beispiele ergeben.

Aus seinen Angaben zu Beginn und Ende seiner Beziehung zu "F._______" und der Zusammenarbeit mit diesem könne auf einen Zeitraum der Tätigkeiten von (...) bis (...) 2010 geschlossen werden. Die Annahme, er sei nicht von Verfolgung bedroht, obwohl seine Verbindung zur PKK bekannt sei und er die Zusammenarbeit mit der Polizei verweigert habe, sei unzulässig. Die Sicherheitskräfte seien über seine Beziehung zu "F._______" im Bilde gewesen, und die Observation von diesem habe ihn miterfasst. Seine Schilderungen der Entführung und Misshandlung durch die Polizei seien substanziiert, detailreich und lebensnah, und die erlittenen Misshandlungen sowie die dadurch verursachten körperlichen Beschwerden seien absolut glaubhaft. Sodann leide er seither unter einer dauerhaften Posttraumatischen Belastungsstörung. Unter diesen Umständen sei von einer fortbestehenden Verfolgungssituation im Sinne der Flüchtlingskonvention auszugehen. Dass er keine genauen Kenntnisse über die Fahndung der Gendarmerie nach ihm gehabt habe, sei naheliegend, da er darüber nur vom Hörensagen erfahren habe. Die Umstände und die Intensität der Fahndung mit wiederholter Mitnahme des Vaters auf den Posten und schikanösen Befragungen von Nachbarn entspreche den Methoden, die bei der Suche nach Terrorismusverdächtigen angewendet würden, und hätten mit polizeilichen Abklärungen nach einer Vermisstmeldung nichts zu tun. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei den türkischen Sicherheitskräften in dringendem Verdacht stehe, sich im (...) 2011 der PKK-Guerilla angeschlossen zu haben. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass er allenfalls seinen Aufenthalt in der Schweiz seit (...) 2011 beweisen könne, da seine Flucht als Indiz für seine Schuld bewertet werden könne. Für den Zeitraum von (...) bis (...) 2011 habe er kein taugliches Alibi. Bei dieser Ausgangslage habe er nach wie vor begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in die Türkei schon am Flughafen festgenommen und der Mitgliedschaft bei der PKK angeschuldigt zu werden. Es bestehe das Risiko, dass er erneut schwer misshandelt würde, insbesondere während der Überführungen zu den zuständigen Behördenstellen. Zudem drohe ihm eine lange Untersuchungshaft und ein anschliessendes Gerichtsverfahren, in welchem er keine rechtsstaatliche Fairness erwarten könne. Demnach erfülle er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar- Er leide unter einer auf die erlittene Polizeigewalt zurückzuführenden
Posttraumatischen Belastungsstörung, und sein Gesundheitszustand sei nach wie vor sehr kritisch. Eine durch politische Verfolgung verursachte schwere psychische Erkrankung, wie sie bei ihm vorliege, könne im Verfolgerstaat nicht behandelt werden. Den Betroffenen sei es krankheitsbedingt nicht möglich, Vertrauen zu Ärzten und Behandlungszentren aufzubauen. So habe er seinem Psychiater in E._______ die wahren Hintergründe der erlittenen Misshandlungen verschweigen müssen. Damit sei aber eine entscheidende Voraussetzung für eine Traumaverarbeitung und die therapeutische Arbeit nicht erfüllt. Mangels adäquater Behandlung könne er in der Türkei kein Leben in Würde und Sicherheit führen.

4.3 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung aus, eine Vorbildfunktion des Bruders H._______ sei nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt von dessen Ausreise erst (...) alt gewesen sei. Zudem habe er keine eigenen relevanten politischen Aktivitäten vor dem Zeitpunkt der Ereignisse im Jahre 2010 geltend gemacht. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Bruders und des Vaters vermöchten zu keiner anderen Einschätzung des Sachverhalts zu führen, da sie keine Neuerungen enthalten würden. Es sollte der Familie des Beschwerdeführers ohne Probleme möglich sein, einen allfälligen Verdacht eines PKK-Beitritts zu entkräften durch eine Erklärung an die Behörden, die Vermisstmeldung sei wegen eines kurzzeitigen Verschwindens des Beschwerdeführers auf der Reise nach Westeuropa erfolgt.

4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik zunächst an der Vorbildfunktion seines Bruders H._______ fest. Dieser sowie sein zweitältester Bruder L._______ seien als Sympathisanten der PKK politisch aktiv gewesen und deswegen verfolgt worden. Aufgrund des politischen Drucks würden sie seit Langem in Deutschland beziehungsweise der Schweiz leben und hätten ihr politisches Engagement im Ausland fortgesetzt. Im Elternhaus seien die beiden Brüder dem Beschwerdeführer als Vorbilder vermittelt worden. Demnach sei glaubhaft, dass er schon früh über eine gefestigte oppositionelle Gesinnung verfügt habe. Mit der Argumentation, der Verdacht des Beitritts zur PKK-Guerilla könne entkräftet werden, habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, das er bis zum Gelingen des Entlastungsbeweises mit der Festnahme und einer Untersuchungshaft, verbunden mit dem Risiko von Misshandlungen rechnen müsse. In seinem Urteil D 7134/2013 vom 20. Oktober 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht die Gefährdung von mutmasslichen Mitgliedern als staatsfeindlich eingestufter Organisationen anerkannt. Ferner bestehe das Risiko, dass er zumindest für den Zeitraum (...) bis (...) 2011 der Mitgliedschaft bei der PKK schuldig befunden werde. Hierzu könne die bestehende Verdachtslage verbunden mit der Unmöglichkeit, für diesen Zeitraum einen Entlastungsbeweis zu erbringen, genügen. Im zitierten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht auf die Gefahr illegitimer Strafverfolgung und der Missachtung elementarster Verfahrensgrundsätze in Gerichtsverfahren gegen Terrorismusverdächtige hingewiesen. Eine nicht abgeschlossene Verfolgungssituation sei schon wegen der nach wie vor bestehenden Posttraumatischen Belastungsstörung anzuerkennen.

5.

5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte, insbesondere eine Vorverfolgung, und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der substanziierten, lebensechten und in sich stimmigen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Anlass, diese zu bezweifeln.

5.3

5.3.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er am (...) 2010 in E._______ von Angehörigen der Sicherheitskräfte aufgrund seiner Kontakte zu oppositionellen kurdischen Kreisen - und damit aus einem gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevanten Motiv - festgenommen und misshandelt wurde. Die Intensität dieser Verfolgungshandlungen ist in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erlittenen nicht unerheblichen Misshandlungen und des psychischen Drucks, welcher bei ihm zu bis zum heutigen Zeitpunkt andauernden gesundheitlichen Problemen führte (vgl. den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals I._______ vom 19. April 2016), als hinreichend im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Ent-gegen der Auffassung der Vorinstanz kann bei diesem Vorfall nicht von einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gesprochen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein gezieltes und bewusstes Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer handelte (das auch in Anbetracht seines geringfügigen oppositionellen Engagements nicht angemessen war). Die gesamten Umstände sprechen dafür, dass das Handeln der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer politisch motiviert war und er somit einem politischen Malus ausgesetzt war (vgl. hierzu BVGE 2013/25 E. 5.4 und 5.5). Die Festnahme des Beschwerdeführers kann somit auch nicht als legitimes staatliches Handeln bezeichnet werden, gegen welches ihm im Heimatstaat rechtliche Mittel zur Verfügung gestanden hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. etwa BVGE 2013/25 E. 5.4.2).

5.3.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er nur während kurzer Zeit in Haft war, durch den genannten Vorfall ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sind.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach seinem Umzug nach G._______ im (...) 2011 von den Behörden seines Heimatorts gesucht worden zu sein, ist Folgendes festzustellen: Der Standpunkt der Vor-instanz, die beschriebenen behördlichen Massnahmen hätten lediglich im Zusammenhang mit der von seinen Angehörigen eingereichten Vermisstmeldung gestanden, überzeugt nicht, gingen diese doch über das in einem solchen Fall gebotene und übliche Vorgehen hinaus. Zudem äusserten die Behörden gemäss den Angaben in der Beschwerdeeingabe vom 31. Juli 2013 ausdrücklich den Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der Guerilla angeschlossen. Dieser war und ist in Anbetracht seiner den Behörden bekannten Kontakte zur PKK, seines familiären Hintergrundes und seines plötzlichen Untertauchens ohne Benachrichtigung der Angehörigen durchaus nicht abwegig; dies umso mehr als der Beschwerdeführer angab, er habe in dieser Zeit tatsächlich erwogen, sich der PKK als Kämpfer anzuschliessen (vgl. Protokoll Anhörung A46 S. 12).

5.5 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als Unterstützer der PKK bekannt war und von diesen konkret verdächtigt wurde, sich den Guerilla angeschlossen zu haben, sowie in Anbetracht der von ihm wegen seines oppositionellen Engagements bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise bei objektiver Betrachtung begründete Furcht hatte, von den Sicherheitskräften festgenommen und wegen seiner vermuteten Verbindungen zur PKK erneuten Befragungen verbunden mit Misshandlungen unterzogen zu werden.

5.6

5.6.1 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990, S. 126 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, BVGE 2011/50 E. 3.1.1, BVGE 2010/57 E. 2, mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, wie sie sich im Zeitpunkt seiner Ausreise präsentierte, ernsthaft und dauerhaft in dem Sinne verbessert hat, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat.

5.6.2 Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert hat (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Türkische Parlamentswahl, Schwerer Rückschlag für Erdogan, 7. Juni 2015; NZZ, Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, Rückfall in eine finstere Vergangenheit, 7. August 2015; Zeit Online, Istanbuldan/Türkei, "Die Meinungsfreiheit ist am Ende", 25. September 2015; NZZ, Wahl in der Türkei, Erdogans Kalkül ist aufgegangen, 2. November 2015). Unter anderem wird kurdischen Oppositionellen pauschal die Beteiligung an angeblichen terroristischen Umtrieben vorgeworfen (vgl. European Commission, Turkey 2015 Report, 10. November 2015, S. 21 ff.; Human Rights Watch, World Report 2016, New York 2016, S. 578 ff.; International Crisis Group, The Human Cost of the PKK Conflict in Turkey: The Case of Sur, Crisis Group Europe Briefing N°80, 17. März 2016; zur Menschenrechtslage in der Türkei zuletzt auch BVGE 2013/25, 2014/21).

Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands sind laut den am 19. August 2016 von UNO-Menschenrechts-expertinnen und -experten gemachten Angaben eine "Eskalation" von
Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. United
Nations Human Rights Office of the High Commissioner (OHCHR), UN experts urge Turkey to adhere to its human rights obligations even in time of declared emergency, 19. August 2016: www.ohchr.org/EN/News Events/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=20394&LangID=E.). In den letzten Wochen ist auch eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 4. November 2016, Verhaftungen von Kurden - Schlittert die Türkei in einen Bürgerkrieg?; Zeit-Online, 6. November 2016, Türkei - Prokurdische HDP boykottiert Parlament nach Verhaftungswelle, abgerufen am 16. November 2016).

5.6.3 Aus dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines oppositionellen Profils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft erneut einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, auch im heutigen Zeitpunkt objektiv nachvollziehbar ist.

5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt.

5.8 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden, liegen doch keine konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Beschwerdeführer habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu beurteilen wären.

6.
Die Verfügung des BFM ist folglich aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm rückzuerstatten.

8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) auf insgesamt Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 21. August 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1700.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5347/2014
Date : 16. November 2016
Published : 24. November 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  29  53  105  106  108
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  48  52  63  64
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