Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2879/2014

Urteil vom 16. November 2015

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

A._______,geboren am (...),

Parteien Eritrea,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge illegal am 20. Januar 2012 und gelangte über verschiedene Länder am 18. März 2012 in die Schweiz, wo er am 19. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 11. April 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Anlässlich der Anhörung vom 14. Februar 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei im Sudan geboren und in einem Flüchtlingslager in C._______ im Ostsudan aufgewachsen und zur Schule gegangen. Am 11. November 2001 seien er und seine Familie - Eltern, Geschwister, Ehefrau und Kinder - freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie im Dorf D._______ gelebt hätten. Nachdem sein Vater am 7. Mai 2002 verhaftet worden sei, habe er im Wald gelebt und als Schäfer/Hirt gearbeitet. Er habe auch Vieh verkauft und damit seine Familie ernährt. Er sei nur nachts, selten auch tagsüber nach Hause gegangen. Am 7. April 2011 habe er an einer Versammlung im Dorf teilgenommen und dabei die Behördenmitglieder gefragt, wo sein Vater sei. Am darauffolgenden Tag sei er nachts zu Hause festgenommen und mit verbundenen Augen und gefesselten Händen abgeführt und inhaftiert worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Fragen gestellt zu haben. Er sei mehrmals bis am 9. November 2011 in eine Grube gestellt, mit Strom gefoltert, mit Wasser beworfen oder geschlagen worden. Nach seiner Entlassung habe man ihn dazu aufgefordert, täglich seine Unterschrift zu leisten. Nachdem er sich am 20. Januar 2012 zwecks Erhalt von Dokumenten in E._______ beim Militär hätte melden müssen, habe er sich zur Flucht entschlossen. Er sei zu Fuss elf Stunden gelaufen und danach mit einem Traktor über die Grenze bis F._______ gefahren. Im Übrigen sei er nie im Militärdienst gewesen und hätte dies auch nicht tun wollen. Er wisse auch nicht, ob er deswegen je von den Behörden gesucht worden sei.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen die Originale von zwei eritreischen Identitätskarten (die eigene sowie diejenige seines Vaters), seines Führerscheins sowie ein Foto als Beweismittel zu den Akten.

B.
Mit ärztlichem Bericht von Dr. med. G._______, H._______, vom 23. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert.

C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. April 2014, eröffnet am 30. April 2014, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel in Kopie ein, wobei er die Nachreichung der Originale der Bestätigung des UNHCR vom 2. November 2001 und die eritreische Wohnsitzbestätigung in Aussicht stellte.

E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, die in Aussicht gestellten Originale (UNHCR-Bestätigung und Wohnsitzbestätigung) einzureichen. Zudem wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, I._______, bestellt.

F.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Originale der UNHCR-Bestätigung und Wohnsitzbestätigung auf dem Weg in die Hauptstadt Khartum, um sie per DHL in die Schweiz zu schicken, bei einem Bus-Unfall verloren gegangen seien. Diese könnten nicht wieder beschafft werden.

G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

H.
Am 10. März 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

4.

4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unlogische Angaben gemacht und diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt. Bei der BzP habe er angegeben, er habe keinen Militärdienst leisten müssen, weil er nach der Verhaftung seines Vaters für die Familie habe sorgen müssen. Anlässlich der Anhörung habe er dies indes damit begründet, sich die ganze Zeit im Wald versteckt zu haben. Weiter habe er hinsichtlich seines Reiseweges bei der BzP angegeben, aus einem Gefängnis in der Umgebung von J._______ geflohen zu sein. Bei derselben Befragung wie auch bei der Anhörung habe er dazu ausgeführt, von D._______ aus durch den Wald in den Sudan geflohen zu sein. Ferner sah die Vorinstanz Widersprüche hinsichtlich des Schwangerschaftsmonats seiner Ehefrau. Überdies stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe betreffend die Arbeitstätigkeit seines Bruders unterschiedliche Angaben gemacht. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die Angaben, wonach der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang im Wald versteckt gelebt und mit Vieh gehandelt habe und meist nur in der Nacht zu seiner Familie zurückgekehrt sei, am 7. April 2011 indessen an einer Sitzung im Dorf teilgenommen habe, als unlogisch. Im Weiteren verstehe der Beschwerdeführer nur wenig Tigrinya. Von jemandem, der rund zehn Jahre in Eritrea gelebt und Viehhandel betrieben haben wolle, könnten jedoch fundierte aktive Sprachkenntnisse erwartet werden. Überdies seien die geschilderte Rückkehr des Beschwerdeführers am 11. November 2001 vom Sudan nach Eritrea und der anschliessende Aufenthalt in Eritrea nicht glaubhaft. Insbesondere sei sein Aufenthalt während zehn Jahren im Wald nicht glaubhaft und zu wenig differenziert geschildert. Im Übrigen habe sich die Beschreibung der Haft auf immer wiederkehrende Aussagen beschränkt. Obwohl er sieben Monate inhaftiert gewesen sei, habe er die Verantwortlichen nie zu Gesicht bekommen, da seine Augen stets verbunden gewesen seien. Er habe auch nicht gewusst, ob es sich immer um dieselben Personen gehandelt habe. Insgesamt seien seine Aussagen zu Rückkehr, Aufenthalt und Haft nicht so dargelegt worden, dass davon ausgegangen werden könne, dass diese Ereignisse tatsächlich in der geschilderten Form stattgefunden hätten.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, er habe am 11. November 2001 zusammen mit seinen Eltern und seiner Frau das Flüchtlingslager C._______, Sudan, verlassen und sei nach Eritrea zurückgekehrt. Er habe sich nach der Verhaftung seines Vaters am 7. Mai 2002, deren Gründe er nie erfahren habe, in den Wald zurückgezogen, um weit weg von der eritreischen Regierung zu leben. Am 7. April 2011 sei er ins Dorf gegangen, weil er an einer obligatorischen Sitzung habe teilnehmen müssen. Da er sich dabei über den Verbleib seines Vaters erkundigt habe, sei er am darauffolgenden Tag festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden, wo er bis am 9. November 2011 festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung hätte er sich täglich beim Büro des Geheimdienstes in E._______ melden müssen. Stattdessen sei er in den Sudan geflüchtet. Dort habe er erfahren, dass seine Ehefrau und seine Mutter auf den Posten vorgeladen worden seien, erstere jedoch wegen ihrer Schwangerschaft wieder freigelassen worden sei. Seine Mutter hätte 50'000 Nkafa zahlen oder ihren Sohn ausliefern müssen. Hinsichtlich der Schwangerschaft seiner Ehefrau und des Militärdienstes habe er sich nicht widersprochen. Er habe die Gründe, weshalb er nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei, nicht gekannt, sondern lediglich eine Vermutung gehabt. Die Ungereimtheit in den Aussagen bezüglich seines Bruders sei auf seine Verwirrtheit während der Anhörung zurückzuführen gewesen. Auch habe die Hilfswerksvertreterin vermerkt, dass er sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden habe. Dies sei auch im Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 23. April 2014 festgehalten worden. Seine beschränkten Sprachkenntnisse des Tigrinya seien darauf zurückzuführen, dass er im Sudan nur fünf Jahre die Schule besucht habe und dabei arabisch habe lernen müssen. Er habe sich in Eritrea meist alleine im Wald aufgehalten und für den Verkauf von Schafen nur Basiskenntnisse benötigt. Zudem sei er bei der BzP bezüglich seiner Rückkehr nach Eritrea nicht nach weiteren Details gefragt worden; bei der Anhörung wurde er dazu gar nicht gefragt. Daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe diese nicht detailliert genug geschildert. Schliesslich könne der eingereichten UNHCR-Bestätigung seine Rückkehr nach Eritrea entnommen werden. Zudem habe er eine eritreische Wohnsitzbestätigung (in Kopie) einreichen können, die am 29. Juni 2009 ausgestellt worden sei und die Identitätsangaben des Beschwerdeführers und sein Foto enthielte. Weiter belege auch die Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau seine Vorbringen. Er habe trotz der durch die Festnahme erlittenen Traumatisierung ausführliche Schilderungen dazu machen können. Er sei nachts vor seiner Haustür verhaftet und
seine Augen seien verbunden worden. Während der Haft habe er sich in einer dunklen Zelle befunden und man habe ihm mit einer Taschenlampe in die Augen gezündet, als er in eine Grube oberhalb seiner Zelle gebracht worden sei. Es seien ihm immer dieselben Fragen gestellt worden. Im Weiteren werde das illegale Verlassen des Heimatlandes von der eritreischen Regierung als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachtet und mit drakonischen Massnahmen geahndet. Damit erfülle der Beschwerdeführer nach konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden die Flüchtlingseigenschaft.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden ist.

5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer wie in der Beschwerdeschrift festgestellt, hinsichtlich der Angabe zum Schwangerschaftsmonat seiner Ehefrau zwar nicht widersprochen hat. So trifft es zu, dass sich seine Angaben bei der BzP vom 11. April 2012, wonach sich diese im fünften Monat befinde, mit denjenigen der Anhörung, wo er angab, die Schwangerschaft sei im Zeitpunkt seiner Ausreise (20. Januar 2012) zirka 2 ½ Monate fortgeschritten gewesen, nicht widersprechen. Indessen kann bezüglich der weiteren von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hingewiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach sich der Beschwerdeführer betreffend seinen Militärdienst widersprüchlich geäussert hat. Sein Erklärungsversuch, wonach er bei der BzP und der Anhörung lediglich Vermutungen angestellt habe, weshalb er nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei, und sich damit nicht widersprochen habe, muss als Versuch gewertet werden, den Sachverhalt nachträglich anzupassen. So sagte er bei der BzP aus, er habe keinen Dienst leisten müssen, da er nach der Verhaftung seines Vaters für die Versorgung seiner Familie zuständig gewesen sei (vgl. Akte A6 S. 10). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung auf die wiederholte Frage, weshalb er nie zum Militärdienst einberufen worden sei, geltend, "Ich habe im Wald gelebt, weil ich diese Regierung hasse.", "Ich weiss es nicht. In bin selten im Dorf gewesen. Manchmal ist meine Frau zu mir in den Wald gekommen." Ferner gab er auf die Frage, ob er von den Behörden vor seiner Inhaftierung je gesucht worden sei, zur Antwort, er könne sich nicht erinnern (vgl. Akte A18 S. 16f.). Auch vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich seines Bruders ein unwesentlicher Punkt seiner Gesuchsbegründung darstelle, die geäusserten Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nicht zu beseitigen. So machte er anlässlich der Anhörung auf die Frage, was seine Geschwister im Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht hätten, vorerst geltend, vor allem sein Bruder habe gearbeitet (vgl. Akte A18 S. 3). Nachdem er gefragt worden war, weshalb seine Geschwister nicht in den Militärdienst eingezogen worden seien, erklärte er dies damit, sein Bruder sei ein bisschen geistig behindert, könne nicht sprechen, verstehe nichts und man müsse ihm beim Anziehen helfen (S. 4). Im Verlaufe der Befragung vermochte sich der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt nicht mehr daran erinnern, ob er gesagt habe, dass sein Bruder gearbeitet habe, da seine Gedanken anderswo seien (vgl. a.a.O. S. 4 und 8). Dadurch erscheint
indessen der Eindruck, er habe auf die Frage, weshalb seine Geschwister - trotz bestehender allgemeiner Militärdienstpflicht in Eritrea und obwohl sie sich im militärdienstpflichtigen Alter befanden - nicht eingezogen worden seien, keinen anderen plausiblen Grund dafür nennen können, und stattdessen eine geistige Krankheit seines Bruders angeführt, was sich jedoch mit seiner früheren Aussage, wonach vor allem er gearbeitet habe, widerspricht. Zwar kann den Protokollen der BzP und der Anhörung sowie den Bemerkungen der anwesenden Hilfswerksvertretung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von der befragenden Person mehrmals unterbrochen werden musste, da er weinte, sich aufregte und Atemprobleme hatte. Im Nachgang an die Befragung wurde ihm zudem eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Indessen vermag dies die festgestellten unterschiedlichen Darstellungen, insbesondere betreffend seinen Bruder nicht zu erklären. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer ansonsten oft sehr ausführliche Angaben zu seinen Asylgründen machte. Zudem hatte er mehrmals Gelegenheit, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, und es wurden Pausen eingeschaltet und/oder weitere vorgeschlagen (S. 8 f.). Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls entsteht auch nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Fragen nicht richtig verstanden und deshalb nicht beantworten können. Der Umstand, dass er mehrmals dazu angehalten werden musste, beim Erzählen ruhig zu bleiben, vermag die festgestellten Widersprüche jedenfalls nicht zu erklären (vgl. Akte A6 S. 9 f.; A18 S. 8 f.). Insgesamt erweist sich der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die festgestellten Widersprüche auf seine psychische Verfassung zurückzuführen seien, als unbehelflich. Dies gilt im Weiteren auch für seine Schilderungen zur Fluchtroute. So gab er bei der BzP an, er sei aus dem Gefängnis in der Nähe von J._______ geflüchtet, was er bei der Anhörung indes nicht mehr erwähnte. Insgesamt können die festgestellten Ungereimtheiten entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung nicht mit der ärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers erklärt werden. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer habe sich seit der Verhaftung seines Vaters im Jahre 2002 während zehn Jahren im Wald aufgehalten und seine Familie nur nachts getroffen, und schliesslich an einer Sitzung im Dorf, weil diese als obligatorisch erklärt worden sei, teilgenommen und sich dabei derart exponiert und den Behördenmitgliedern Fragen zum Verbleib seines Vaters gestellt. Weiter ist dazu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, er habe von der Versammlung "nichts mitbekommen", da die Leute dort Tigrinya
gesprochen hätten. Er könne nur wenig Tigrinya (vgl. Akte A18 S. 14). Andererseits will er die Verantwortlichen der Versammlung - wohl kaum in einer anderen Sprache - nach seinem Vater gefragt haben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er über gute Kenntnisse dieser Sprache verfügt, wenn er tatsächlich seit zehn Jahren in Eritrea gelebt haben wolle. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er lediglich fünf Jahre die Schule im Sudan besucht und dort arabisch gelernt habe, und sich zumeist im Wald aufgehalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt dieser Umstand sowie die hievor festgestellten Ungereimtheiten - das fehlende Wissen zur Militärdienstpflicht, das Nichtaufbieten zum Militärdienst trotz entsprechendem Alter, die festgestellten unglaubhaften Aussagen zum Aufenthalt im Wald während zehn Jahren - den Schluss zu, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wie von ihm geltend gemacht, am 11. November 2001 vom Sudan nach Eritrea zurückgekehrt ist, bis am 20. Januar 2012 dort gelebt hat und von dort aus illegal ausgereist ist. Einen Beweis für eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea im Jahre 2001 vermochte er - wie nachfolgend ausgeführt - bis heute nicht zu liefern.

5.2 Schliesslich weisen die Angaben des Beschwerdeführers weitere gewichtige Ungereimtheiten auf, die gegen eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea resp. eine illegale Ausreise aus Eritrea sprechen. So hat er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, seine Eltern, Geschwister sowie seine Ehefrau und Kinder, mit denen er seinerzeit aus dem Sudan freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt sei, seien weiterhin in Eritrea. Er habe seit seiner Ausreise keine Informationen über seine Familie erhalten. Auch stehe er mit seinem Onkel, der in Sudan lebe, nicht in Kontakt, da er keine Telefonnummer habe (vgl. A18 S. 3). Auf die Frage, wie er in den Besitz der Originale seiner Identitätskarte und derjenigen seines Vaters sowie des Führerscheins gelangt sei, wendete er ein, ein Mittler habe dies organisiert, was indessen nicht nachvollziehbar ist, wenn er keinerlei Kontakte zu seinen Angehörigen gehabt haben wolle (vgl. A18 S. 3). Weiter reichte er auf Beschwerdeebene Kopien von zwei Bestätigungen (Wohnsitzbestätigung aus Eritrea und UNHCR-Bestätigung aus dem Sudan betreffend die freiwillige Rückkehr nach Eritrea), die man ihm aus dem Sudan per E-Mail geschickt habe, sowie eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau ein, wobei er die Originale in Aussicht stellte. Auch diesbezüglich machte er keine Angaben, wer ihm diese zugestellt hat. In seiner Eingabe vom 4. Juli 2014 wies er schliesslich darauf hin, seine Ehefrau, welche im Ost-Sudan wohne, habe diese Originale einem Bekannten mitgegeben, der sie nach Khartum habe bringen wollen. Auf dem Weg seien sie bei einem Bus-Unfall jedoch verloren gegangen. Dass sich die Ehefrau im Sudan aufhalte, machte der Beschwerdeführer bisher jedoch nie geltend, was die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhärtet. Abgesehen davon liegen die als Beweismittel eingereichten Bestätigungen, welche seine Ausreise aus dem Sudan sowie den Wohnsitz in Eritrea belegen sollen, lediglich in Kopie vor, denen aufgrund ihrer Beschaffenheit, da leicht manipulierbar, die Beweiskraft abzusprechen ist. Es kann daher darauf verzichtet werden, näher auf diese einzugehen. Aufgrund der erwähnten Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im November 2001 aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt ist und im April 2012 nach der Teilnahme an einer Sitzung im Dorf, weil er sich nach seinem Vater erkundigt habe, festgenommen und während sieben Monaten inhaftiert worden sei. Somit ist auch die geltend gemachte Haft, deren Schilderung, weil oberflächlich ausgefallen, ohnehin nicht den Eindruck hinterlässt, dass diese persönlich erlebt worden ist, nicht glaubhaft.

5.3 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Eritrea weder aufgrund der geltend gemachten Fluchtgründe noch infolge von subjektiven Nachfluchtgründen (illegale Ausreise) eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes droht.

5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und in der Folge lic. iur. LL.M.Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Die vom amtlichen Beistand eingereichte Kostennote vom 23. Februar 2015 weist einen Betrag von Fr. 2'865.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet wurde. Bei amtlicher Vertretung wird indes praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreter ausgegangen. Zudem erscheint der zeitliche Aufwand vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtaufwand von 8,5 Stunden à Fr. 150.- ausgegangen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'391.- (inkl. Fr. 14.- Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) . Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M.Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. Fr. 1'391.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2879/2014
Date : 16. November 2015
Published : 25. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 28. April 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 10
VwVG: 5  48  49  52  65
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