Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5939/2010

Urteil vom 16. November 2012

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

1. A._______ B._______, geboren [...], und

C._______ B._______, geboren [...], sowie deren Kinder D._______, geboren [...], E._______, geboren [...], F._______, geboren [...], und G._______, geboren [...],

2. H._______ B._______, geboren [...],

3. I._______ B._______, geboren [...],
Parteien
alle angeblich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft,

vertreten durch lic. iur. Anton Burri, Rechtsanwalt,

[...],

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden 1 (Ehemann und Ehefrau sowie vier minderjährige Kinder) sowie die Beschwerdeführer 2 und 3 (volljährige Söhne) stammen aus Syrien und sind Angehörige der kurdischen Ethnie. Gemäss ihren im Rahmen der durchgeführten Befragungen gemachten Angaben wollen sie ihr Herkunftsland am 22. September 2003 verlassen haben. Ihren Aussagen zufolge reisten sie am 13. Oktober 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten.

B.

B.a Anlässlich ihrer Anhörungen vom 24. Oktober und vom 3. Dezember 2003 begründeten sie ihre Gesuche im Wesentlichen damit, der Ehemann habe am 10. Dezember 2002 und am 25. Juni 2003 in Damaskus an Demonstrationen von Kurden teilgenommen, weshalb er in der Folge von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei.

B.b Die Beschwerdeführenden gaben keine Ausweispapiere im engeren Sinn zu den Akten. Diesbezüglich machten sie geltend, sie hätten niemals Pässe oder Identitätskarten besessen. Als Angehörige der kurdischen Minderheit würden sie durch den syrischen Staat als sogenannte Maktumin (unregistrierte Ausländer) behandelt, womit ihnen die staatsbürgerlichen Rechte verwehrt seien. Zum Beleg ihrer Identität gaben sie indessen zwei syrische Dokumente ab, welche sie anlässlich der durchgeführten Anhörungen als Personenregisterauszüge bezeichneten.

B.c Abklärungen des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) bei den zuständigen deutschen Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2000 unter Verwendung der Namen J._______ K._______ (Ehemann) bzw. L._______ K._______ (Ehefrau) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Ihr dort gestelltes Asylgesuch wurde am 18. Februar 2002 abgelehnt, wonach sie am 5. Juni 2002 nach Italien abgeschoben wurden.

B.d Zu diesen Abklärungsergebnissen gewährte das BFF den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. November 2004 das rechtliche Gehör.

B.e Mit Eingabe an das BFF vom 12. November 2004 erklärten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten Syrien am 21. September 2000 verlassen, seien am 5. Juni 2002 nach Italien ein- und am 7. Februar 2003 von dort wieder ausgereist. Am 13. Oktober 2003 seien sie schliesslich von Belgien und Frankreich her kommend nach Genf gelangt.

C.

C.a Mit Verfügung vom 17. November 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem verfügte das Bundesamt die Einziehung der beiden als gefälscht erachteten Personalienbestätigungen.

C.b Zur Begründung seines Entscheids führte das BFF hauptsächlich aus, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Gesuchsteller die Behörden über ihre Identität täuschten und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststehe. Die Beschwerdeführenden gäben an, die syrische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen. Daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz bereits in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, wobei sie die Namen J._______ K._______ beziehungsweise L._______ K._______ verwendet hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten die Beschwerdeführenden das Ergebnis der Abklärungen "konkludent" anerkannt. Angesichts der Aktenlage seien die eingereichten Personalienbestätigungen somit als Fälschungen zu betrachten und es stehe fest, dass die Beschwerdeführenden die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht hätten.

D.
Mit Eingabe vom 24. November 2004 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFF vom 17. November 2004 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an.

E.
Mit Urteil vom 31. Januar 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFF vom 17. November 2004 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurück. Zur Begründung ihres Entscheids führte die ARK im Wesentlichen aus, auch wenn die Beschwerdeführenden in Deutschland nachweislich andere Personalien verwendet hätten, stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie die schweizerischen Asylbehörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über ihre wahre Identität getäuscht hätten.

F.

F.a Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erneut nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

F.b Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2005 bei der damaligen ARK an.

F.c Mit Verfügung vom 25. August 2005 hob das Bundesamt seinen Entscheid vom 18. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf.

F.d Mit Beschluss vom 29. August 2005 schrieb die ARK die Beschwerde vom 28. Februar 2005 als gegenstandslos ab.

G.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung führte das Bundesamt zum einen aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführenden entweder die deutschen oder die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht hätten. Ein derartiges Verhalten spreche grundsätzlich gegen die Begründetheit ihrer Asylgesuche. Dabei sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht der Kategorie der sogenannten Maktumin angehörten, sondern die syrische Staatsbürgerschaft besässen. Zum anderen legte das Bundesamt dar, das Vorbringen, der Ehemann habe am 10. Dezember 2002 und am 25. Juni 2003 in Damaskus an kurdischen Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht worden, sei tatsachenwidrig, nachdem feststehe, dass die Beschwerdeführenden im Herbst 2000 in Deutschland Asylgesuche eingereicht und sich nach deren Ablehnung in der Folge in Italien, Belgien und Frankreich aufgehalten hätten, bevor sie schliesslich in die Schweiz gelangten.

H.

H.a Mit Urteil vom 11. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 12. Juli 2006 erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt worden war, und hob die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der genannten Verfügung auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Soweit den Punkt des Wegweisungsvollzugs betreffend wurde die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

H.b Zur Begründung seines Entscheids im Punkt des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Im Zusammenhang mit der Frage allfällig vorliegender Wegweisungshindernisse sei zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführenden von Belang, sie seien in Syrien nicht als Staatsbürger anerkannt, sondern es würden ihnen als sogenannte Maktumin jegliche entsprechende Rechte verwehrt. Das BFM habe jedoch - obwohl es bereits mit dem Urteil der ARK vom 31. Januar 2005 entsprechend aufgefordert worden sei - keinerlei Anstrengungen unternommen, um die erforderlichen Erkenntnisse zum rechtlichen Status der Beschwerdeführenden in Syrien zu erlangen, und dieser Sachverhaltsaspekt sei somit nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt. Des Weiteren sei das Bundesamt im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auch seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Als zu prüfende Fragen, auf die das BFM in keiner Weise eingegangen sei, nannte das Bundesverwaltungsgericht zum einen - unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Vollzugs - die unbestrittene Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Minderheit, ihre geltend gemachte Herkunft aus Qamishli in Nordsyrien, ihre möglicherweise illegale Ausreise aus Syrien und ihren mehrjährigen Auslandaufenthalt sowie zum anderen - unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs - die Sicherung des Existenzminimums der achtköpfigen Familie in Syrien und das Kindeswohl der minderjährigen Kinder nach einem (damals) fünfeinhalb Jahre andauernden Aufenthalt in der Schweiz.

I.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob die Beschwerdeführenden syrische Staatsbürger seien, ob sie syrische Pässe besässen, ob sie Syrien legal verlassen hätten und ob sie durch die syrischen Behörden gesucht würden.

J.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass die von den Beschwerdeführenden abgegebenen Identitätsdokumente falsch seien und dass sie durch die syrischen Behörden nicht gesucht würden.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör.

L.
Mit Eingabe an das Bundesamt vom 22. Februar 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen.

M.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Ausserdem ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Begründungshalber führte das Bundesamt zum einen - im Zusammenhang mit der Frage, ob den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei - im Wesentlichen aus, Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Syrien hätten ergeben, dass die von den Beschwerdeführenden abgegebenen syrischen Identitätsbescheinigungen gefälscht seien. Es sei somit davon auszugehen, dass sie nicht Maktumin seien, sondern die syrische Staatsbürgerschaft besässen. Zum anderen legte das Bundesamt hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hauptsächlich dar, wegen des Verhaltens der Beschwerdeführenden - die ihren Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten nicht nachkämen - könne die Zumutbarkeit nicht einlässlich geprüft werden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden eine Vielzahl von Strafakten - darunter wegen Raubs und Einbruchdiebstahls - erwirkt hätten, weshalb die Kriterien von Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bereits erfüllt seien oder bald erfüllt sein könnten.

N.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Begehren mit Schreiben vom 29. Juli 2010.

O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. August 2010 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.

Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel schulische Bestätigungen bezüglich der Kinder sowie je ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf den Ehemann und die Ehefrau ein.

R.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. September 2010 wurde ein sozialpädagogischer Bericht in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 eingereicht.

S.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

T.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt.

U.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

V.
Mit jeweiligen Schreiben vom 16. November 2010 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Justizbehörden des Kantons M._______ um Auskunft bezüglich verschiedener Strafverfahren gegen D._______ B._______ sowie die Beschwerdeführer 2 und 3.

W.
Mit Schreiben vom 17. November, 21. November, 22. November und 21. Dezember 2011 übermittelten verschiedene Justizbehörden des Kantons M._______ (Jugendstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft Abteilung 2, N._______, Staatsanwaltschaft Abteilung 3, O._______) Unterlagen in Bezug auf diverse Strafverfahren gegen D._______ B._______ und die Beschwerdeführer 2 und 3.

X.
Mit Schreiben vom 7. März 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen.

Y.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2012 hielt das Bundesamt erneut vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Z.
Bezüglich dieser Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 13. April 2012 das Replikrecht erteilt. Dabei wurden sie angesichts der in der Vernehmlassung vom 27. März 2012 enthaltenen Ausführungen zur Straffälligkeit der drei Söhne H._______, I._______ und D._______ B._______ sowie in Anbetracht der in diesem Zusammenhang vorhandenen Aktenlage auf die Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 AuG (betreffend Gründe für den Ausschluss von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme) hingewiesen. Weiter wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, insbesondere zu einer allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG und einem damit verbundenen Vollzug der Wegweisung nach Syrien Stellung zu nehmen.

AA.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Mai 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM vom 27. März 2012 und den mit Zwischenverfügung vom 13. April 2012 aufgeworfenen Fragen Stellung. Dabei übermittelten sie eine Reihe von Beweismitteln, welche ihre Integrationsbemühungen belegen sollen. Auf ihre Ausführungen und den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

BB.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ehegatten A._______ und C._______ B._______ ärztliche Zeugnisse sowie in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 eine Ausbildungsbestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31 -33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

3.

3.1. In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2009 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgelehnt wurden; die mit dem Urteil ausgesprochene Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM betraf mithin ausschliesslich den Punkt des Wegweisungsvollzugs. Im nachfolgenden Verfahren vor dem Bundesamt wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte beziehungsweise kann somit nur noch die Frage des Vollzugs der Wegweisung Verfahrensgegenstand sein. Soweit das BFM mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2010 erneut auch die Voraussetzungen der Asylgewährung prüfte, handelt es sich folglich offensichtlich um ein Versehen des Bundesamts. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden - offensichtlich veranlasst durch den Fehler der Vorinstanz - unter anderem auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Nachdem mit dem Urteil vom 11. März 2009 bereits abschliessend über die entsprechenden Punkte entschieden wurde, ist jedoch festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse mehr zusteht. Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, im vorliegenden Verfahren sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten. Weiter ist unter diesen Voraussetzungen auch die bestehende Anordnung der Wegweisung (Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006, Ziff. 3 des Dispositivs) nicht zu überprüfen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3.2. Weiter ist festzustellen, dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unter anderem die Frage abgehandelt hat, welchen staatsbürgerlichen Status die Beschwerdeführenden in Syrien haben beziehungsweise ob es sich bei ihnen um sogenannte Maktumin (unregistrierte Ausländer) handelt. Es ist festzustellen, dass diese Frage - wie auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2009 mit aller Deutlichkeit hervorgeht - offensichtlich einen Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Punkt der Asylgewährung darauf einging. Soweit überhaupt entscheidwesentlich, sind der staatsbürgerliche Status der Beschwerdeführenden und die damit zusammenhängenden Belange im vorliegenden Urteil somit unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Vollzugs zu berücksichtigen.

4.

4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).

4.3. Sofern sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist, kann grundsätzlich auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, die zum Ausschluss von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit führen. Liegen jedoch solche Gründe vor, ist in einem weiteren Schritt auch die Zulässigkeit des Vollzugs zu prüfen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist diesbezüglich im vorliegenden Fall unter den Beschwerdeführenden eine differenzierte Beurteilung angezeigt.

5.

5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

5.2. Die Frage des Vorliegens von Unzumutbarkeitsgründen in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist mit Blick auf die zum heutigen Zeitpunkt in Syrien herrschende politische, menschenrechtliche und humanitäre Situation zu beurteilen. Syrien befindet sich derzeit im Zustand eines das ganze Land erfassenden Bürgerkriegs (vgl. anstelle vieler aktuell bspw. Amnesty International, Syria: Deadly reprisals: Deliberate killings and other abuses by Syria's armed forces, Bericht vom 14. Juni 2012 [AI-Index: MDE 24/041/2012]; dies., Syria: All-out repression: Purging dissent in Aleppo, Bericht vom 1. August 2012 [AI-Index: MDE 24/061/2012]; dies., Syria: Indiscriminate attacks terrorize and displace civilians, Bericht vom 19. September 2012 [AI-Index: MDE 24/078/2012]; Raymond Hinnebusch, Syria: from 'authoritarian upgrading' to revolution?, in: International Affairs 88 [2012], Vol. 1, S. 95 ff.; International Crisis Group, Syria's Phase of Radicalisation. Middle East Briefing No 33, 10. April 2012; dies., Syria's Mutating Conflict. Middle East Report No 128, 1. August 2012; United Nations Human Rights Council, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16. August 2012 [UN-Dok. Nr. A/HRC/21/50]). Es ist heute in keiner Weise absehbar, wie lange die Bürgerkriegssituation anhalten und in welche Richtung - weitere Eskalation oder schrittweise Befriedung - sie sich kurz- und mittelfristig entwickeln wird.

5.3. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführenden, und zwar ungeachtet ihres tatsächlichen staatsbürgerlichen Status und ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit, angesichts der derzeitigen politischen, menschenrechtlichen und humanitären Lage in Syrien bei einer zwangsweisen Rückkehr in ihr Herkunftsland mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit - in Bezug auf die minderjährigen Familienmitglieder insbesondere auch aufgrund des Kindeswohls - eine konkrete Gefährdungssituation ergeben würde. Somit ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG zu erachten.

6.

6.1. In einem nächsten Schritt ist auf die Frage einzugehen, ob in Bezug auf einzelne der Beschwerdeführenden Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche - trotz grundsätzlich anzunehmender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zum Ausschluss von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen. Gemäss dieser Bestimmung wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).

6.2. Anlass zur Prüfung dieser Frage gibt der Umstand, dass gemäss den vorhandenen Akten der Vorinstanz wie auch des Beschwerdeverfahrens der minderjährige Sohn D._______ B._______ sowie die volljährigen Söhne H._______ B._______ (Beschwerdeführer 2) und I._______ B._______ (Beschwerdeführer 3) wiederholt straffällig geworden sind. Dabei bestehen in Bezug auf alle drei Genannten aktenkundige Hinweise auf eine wiederholte Delinquenz unter anderem durch (möglicherweise) Raub, Diebstahl, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Entwendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch sowie aufgrund von Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121).

6.3. Dabei ist bezüglich der drei Söhne D._______, H._______ und I._______ B._______ festzustellen, dass zwar in den vorinstanzlichen Akten eine erhebliche Zahl von Dokumenten enthalten ist, welche auf eine fortgesetzte Delinquenz der Genannten schliessen lässt. Indessen handelt es sich dabei vorwiegend um Festnahme- und Befragungsprotokolle der Polizeibehörden, die keinerlei Schlüsse zur Frage zulassen, ob und in Bezug auf welche konkreten Straftatbestände das Verhalten der Genannten zu rechtskräftigen Strafurteilen geführt hat. In der angefochtenen Verfügung führte das BFM in diesem Zusammenhang aus, der Familienvater und die drei ältesten Söhne hätten "bisher mindestens 25 Strafrapporte erwirkt", wobei es in etwa der Hälfte der Fälle um Bagatelldelikte gehe, zur anderen Hälfte aber auch um "gravierende Delikte wie Raub und Einbruchdiebstahl". Im Zusammenhang mit der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies das Bundesamt weiter darauf hin, die Kriterien von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG seien "womöglich bereits erfüllt oder könnten dies bald sein". So hätten "die Gesuchsteller bisher eine Vielzahl von Strafakten erwirkt". Offensichtlich würden sie sich "durch polizeiliche Strafrapporte und Strafuntersuchungsverfahren" nicht davon abhalten lassen, teils in gravierender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung zu verstossen. Mit der Vernehmlassung vom 27. März 2012 führte das BFM weiter aus, gemäss den vorliegenden Akten hätten die drei ältesten Söhne allein im Jahr 2011 rund zwanzig Vergehen begangen. Wegen einiger dieser Vergehen seien sie im Mai, Oktober und November 2011 zu teilweise bedingt erlassenen Strafen verurteilt worden. Es sei offensichtlich, dass die drei Brüder nicht gewillt seien, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.

6.4. Es ist festzustellen, dass diese Argumentation des BFM den rechtsstaatlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt.

6.4.1. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt in Bezug auf die Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung keinerlei Differenzierung zwischen den drei ältesten Söhnen einerseits und den - soweit aktenkundig - unbescholtenen Familienangehörigen (Ehefrau und die drei jüngsten Kinder) vorgenommen hat. Aufgrund der Delinquenz eines Teils der Beschwerdeführenden die Folgerung zu ziehen, sämtliche Familienangehörigen seien von der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen, ist als willkürliches Vorgehen zu bezeichnen und verstösst gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bezüglich Art. 83 Abs. 7 AuG auch auf den Familienvater, A._______ B._______, hinwies. Allerdings geht aus den vorhandenen Akten lediglich hervor, dass dieser einmal wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch eine Mitfahrerin sowie einmal wegen mehrfachen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis gebüsst wurde. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte besteht somit auch in Bezug auf A._______ B._______ kein Anlass zur Annahme, es seien Gründe für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben.

6.4.2. Ferner hat die Vorinstanz auch bezüglich der drei ältesten Söhne D._______, H._______ und I._______ B._______ keine entsprechende Differenzierung vorgenommen. Mit anderen Worten wurde auch hier in pauschaler Weise auf die Straffälligkeit der drei Brüder insgesamt verwiesen, ohne die jeweils erfüllten konkreten Straftatbestände zu benennen. Ausserdem wurde in der angefochtenen Verfügung keinerlei Unterscheidung zwischen polizeilichen Anzeigen ("Strafrapporten") und rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Delinquenz vorgenommen, was nicht mit der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Anwendung der Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG im Rahmen der entsprechenden behördlichen Ermessensausübung eine Abwägung zwischen den damit verfolgten öffentlichen Interessen und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Personen voraussetzt. Das damit angesprochene Verhältnismässigkeitsprinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, s. Art. 5 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
BV) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. Es ist festzustellen, dass das Bundesamt weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen der Vernehmlassungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren in irgendeiner Weise auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG eingegangen ist, was einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkommt.

6.4.3. Allerdings ist - über die erwähnten Verfahrensmängel hinaus -ausserdem festzustellen, dass der Sachverhalt im Hinblick auf eine Prüfung der Anwendungskriterien von Art. 83 Abs. 7 AuG ohnehin nicht ausreichend abgeklärt ist. Wie bereits erwähnt wurde, hat sich das BFM im fraglichen Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf Berichte beziehungsweise Anzeigen der Polizeibehörden gestützt, und auch im Rahmen seiner Vernehmlassungen hat das Bundesamt lediglich in höchst allgemeiner Weise auf den Umstand verwiesen, dass gegen D._______, H._______ und I._______ B._______ Strafurteile vorliegen. Für eine rechtsgenügliche Prüfung der Frage, ob - und in Bezug auf welche der drei genannten Personen - Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, ist es unerlässlich, dass gestützt auf entsprechende Auszüge aus dem Strafregister genaue Angaben über die Art und das Ausmass der durch rechtskräftige Strafurteile festgestellten Delinquenz vorhanden sind. Es wird am BFM sein, die entsprechenden Abklärungen zu tätigen, damit Klarheit besteht, wie gravierend die Delinquenz der Genannten tatsächlich ist. Weiter liegt es ebenfalls am Bundesamt, auf der Grundlage dieser Abklärungen die Frage eingehend zu beurteilen, ob in Bezug auf D._______, H._______ und I._______ B._______ - nachdem der Vollzug der Wegweisung nach Syrien grundsätzlich als unzumutbar zu erachten ist - der Schluss zu ziehen ist, sie seien in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen. Im Sinne dieser Norm wäre diesfalls ausserdem zusätzlich zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (vgl. E. 4.3).

6.5. Diese Beurteilungen haben in rechtsgenüglicher Weise zu erfolgen, nämlich insbesondere unter Wahrung der aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs resultierenden Verfahrensrechte der Betroffenen. Erforderlich ist ausserdem die Durchführung einer Verhältnismässigkeitsprüfung, unter Berücksichtigung der öffentlichen und der privaten Interessen (vgl. für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2007 vom 11. August 2011 E. 5). Dabei ist unter anderem auch in Betracht zu ziehen, dass D._______ B._______ zum heutigen Zeitpunkt noch minderjährig ist.

6.6. Im Hinblick auf die Beurteilung der genannten Punkte durch das BFM ist festzuhalten, dass die ehemalige ARK mit Urteil vom 31. Januar 2005 und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2009 bereits zweimal Entscheide des Bundesamts in Bezug auf die Beschwerdeführenden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen haben. Dabei wurde das BFM jeweils wegen verschiedener, teilweise erheblicher Verfahrensmängel gerügt. Trotzdem wurden auch mit der vorliegend angefochtenen Verfügung weitere Verfahrensfehler begangen. So prüfte das Bundesamt etwa nicht - wie mit dem Urteil vom 11. März 2009 ausdrücklich verlangt wurde - die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs auch unter dem Aspekt der Sicherung des Existenzminimums der Familie in Syrien und des Kindeswohls der noch minderjährigen Familienangehörigen. Angesichts dieser (wiederholten) Unterlassungen ist das BFM mit Nachdruck aufzufordern, die Prüfung der Kriterien von Art. 83 Abs. 7 AuG in Bezug auf D._______, H._______ und I._______ B._______ unter Berücksichtigung aller entscheidwesentlichen rechtlichen und faktischen Gesichtspunkte durchzuführen.

7.

7.1. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Syrien für die Beschwerdeführenden grundsätzlich als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG zu erachten. Jedoch ergibt sich aus den angestellten Erwägungen ausserdem, dass für die Beschwerdeführenden unterschiedliche weitere Rechtsfolgen resultieren.

7.2. Betreffend A._______ und C._______ B._______ sowie die Kinder E._______, F._______ und G._______ B._______ ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.1) - gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Weiter ist das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Genannten in der Schweiz anzuordnen.

7.3. Betreffend D._______, H._______ und I._______ B._______ ist die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 3.1) - gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt ist anzuweisen, das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen, unter Berücksichtigung der in den vorangehenden Erwägungen aufgeführten Kriterien und Prüfungsschritte.

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VGG).

8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Es wird festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Frage beschränkt, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Soweit weitergehend, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

3.
Soweit sich die angefochtene Verfügung auf A._______ und C._______ B._______ sowie die Kinder E._______, F._______ und G._______ B._______ bezieht, wird das BFM angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Genannten in der Schweiz anzuordnen.

4.
Soweit sich die angefochtene Verfügung auf D._______, H._______ und I._______ B._______ bezieht, wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über eine vorläufige Aufnahme, unter Prüfung von Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG, an das BFM zurückgewiesen.

5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.

7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5939/2010
Datum : 16. November 2012
Publiziert : 26. November 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010


Gesetzesregister
AsylG: 32  44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83  96
BGG: 83
BV: 5  32
StGB: 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
VGG: 31  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  52  63  64  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
syrien • frage • vorläufige aufnahme • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • bundesamt für migration • kindeswohl • deutschland • sachverhalt • asylverfahren • beweismittel • raub • verhalten • italienisch • minderheit • entscheid • asylgesetz • ehegatte • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • privates interesse
... Alle anzeigen
BVGE
2009/50 • 2009/28
BVGer
D-1972/2007 • D-5939/2010
EMARK
2001/21 • 2005/6 • 2006/6
BBl
2002/3818