Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6831/2011

Urteil vom 16. November 2012

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiber Beat Lenel.

Harrington Development Inc.,

East 54th street, Arango-Orillac Bldg., Panama,
Parteien
vertreten durch Dr. Lusuardi AG Patentanwaltsbüro,
Kreuzbühlstrasse 8, 8008 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 21. November 2011 betreffend Markeneintragungsgesuch CH 63568/2010 WILSON.

Sachverhalt:

A.
Am 10. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdeführerin den Eintrag der Wortmarke CH 63568/2010 WILSON für folgende Waren- und Dienstleistungsklassen:

Klasse 34: Tabak; Produkte aus Tabak, insbesondere Zigaretten; Raucherartikel; Anzünder/Feuerzeug; Streichhölzer; Aschenbecher.

B.
Die Vorinstanz beanstandete mit Schreiben vom 15. Februar 2011 das Eintragungsgesuch. Das Zeichen sei direkt beschreibend für die Warenherkunft, es fehle ihm an Unterscheidungskraft, stehe im Gemeingut und sei freihaltebedürftig.

C.
Mit Schreiben vom 7. März 2011 bestritt dies die Beschwerdeführerin.

D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 7. Juni 2011 an ihren Beanstandungen fest.

E.
Mit E-Mail vom 8. August 2011 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie an ihrem Standpunkt festhalte. Sie machte Gleichbehandlung im Unrecht mit der Marke "Winston" geltend, die ebenfalls dem Namen einer Stadt in North Carolina, USA, entspreche, obwohl die Waren in Dagmarsellen produziert würden. Überdies sei jener Marke der Zusatz "XS" gewährt worden, was "extra dünn" bedeute und rein beschreibend sei.

F.
Mit Verfügung vom 21. November 2011 wies die Vorinstanz das Eintragungsgesuch ab. Wilson, North Carolina, sei eine Stadt mit rund 50'000 Einwohnern, die im wichtigsten Tabakanbaugebiet der USA liege und über einen besonderen Ruf für Tabakwaren verfüge. Es sei davon auszugehen, dass sie den schweizerischen Abnehmern und insbesondere den Tabakspezialisten bekannt sei. Andere Bedeutungen als die geografische Herkunft seien nicht ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass in Wilson tatsächlich Tabak produziert werde, komme es als Herkunftsangabe in Frage. Als direkte Angabe über die geografische Herkunft gehöre das Zeichen zum Gemeingut. Überdies fehle ihm die Unterscheidungskraft, weil es keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft enthalte. Als Herkunftsangabe sei es absolut freihaltebedürftig, solange nicht der Nachweis erbracht werde, dass es in den USA als Marke eingetragen sei. Es bestehe zudem eine Irreführungsgefahr, wenn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht auf Waren US-amerikanischer Herkunft eingeschränkt würde. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen seien nicht vergleichbar, im Falle der Marke "Winston" auch zu alt.

G.
Die Beschwerdeführerin stellte mit der am 19. Dezember 2011 erhobenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbegehren, dass die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Marke ins Markenregister einzutragen, eventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Das Zeichen "Wilson" sei den massgeblichen Verkehrskreisen nicht als Herkunftsangabe bekannt und habe keinen Gemeingutcharakter. Die Stadt Wilson, North Carolina, sei keine Tourismusdestination, weshalb sie den Konsumenten nicht bekannt sei. Eine eindeutige geografische Zuordnung sei nicht möglich, weil es weitere Städte mit diesem Namen in England und in Australien gebe. Die von der Vorinstanz angeführten Google- und Wikipedia-Suchergebnisse seien keine relevanten Beweismittel. In der Brockhaus-Enzyklopädie werde die Ortschaft Wilson nicht erwähnt und bei Google erscheine an oberster Stelle Woodrow Wilson. Somit könne Wilson nicht als Herkunftsangabe verstanden werden, eventualiter werde Gleichbehandlung im Unrecht mit der ebenfalls dem Namen einer Ortschaft in North Carolina entsprechenden Marke "Winston" beantragt. Die Vorinstanz habe das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, indem sie die Marke "Winston" eingetragen, den Eintrag von "Wilson" jedoch verweigert habe. Sie habe den Sachverhalt einseitig und fehlerhaft ermittelt und der Entscheid sei unangemessen.

H.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

I.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), insbesondere solche der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Bundesanstalt im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ihre Eintragungsverfügungen in Markensachen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) rechtzeitig geleistet. Als Markenanmelderin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie sich nicht für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Ob ein Zeichen infolge Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehört, bestimmt sich vorwiegend nach dem Kriterium des beschreibenden Charakters des Zeichens. Nicht unterscheidungskräftig sind demnach insbesondere Herkunftsangaben, Sachbezeichnungen und Hinweise auf Eigenschaften wie beispielsweise die Beschaffenheit, Bestimmung oder Wirkung der Waren oder Dienstleistungen, sofern solche Hinweise vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 S. 368 E. 2.5.5 akustische Marke; BGE 131 III 495 S. 503 E. 5 Felsenkeller; BGE 129 III 514 S. 524 E. 4.1 Lego; BGE 128 III 454 S. 457 E. 2.1 Yukon).

2.2 Geografische Angaben, die auf eine bestimmte Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen hinweisen, werden als Herkunftsangaben bezeichnet (Michael Noth in Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 Bst. c Rz. 34). Als direkte Herkunftsangaben gelten die Namen von Städten, Ortschaften, Tälern, Regionen und Ländern, die als mögliches Produktionsgebiet eine Herkunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454 S. 458 E. 2.1 Yukon; Eugen Marbach, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009 [zit. Marbach, Markenrecht], Rz. 380). Indirekte Herkunftsangaben sind Begriffe, die Herkunftserwartungen wecken, ohne unmittelbar das Produktionsgebiet zu erwähnen (Marbach, a.a.O., Rz. 382).

2.3 Bei Marken, die ausschliesslich aus einer direkten Herkunftsangabe bestehen, wird in der Regel ein Freihaltebedürfnis vermutet, denn jedem Produzenten soll es möglich sein, auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Ein absolutes Freihaltebedürfnis (das keiner Verkehrsdurchsetzung zugänglich ist) darf jedoch selbst bei banalen Zeichen nicht einfach angenommen werden, sondern muss von Fall zu Fall und mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgeklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 Radio Suisse Romande). In diesem Sinne hat das Bundesgericht es offen gelassen, ob ein absolutes Freihaltebedürfnis am Wort "Luzern" bestehe (BGE 128 III 401 S. 405 E.6 luzern.ch) und die direkten schweizerischen Herkunftsangaben Appenzeller für Käse (BGE 128 III 441 S. 443 E. 1.1 Appenzeller) und Valser für Mineralwasser (BGE 117 II 321 S. 323ff. E 3a Valser) einer Verkehrsdurchsetzung zugänglich erachtet. Entscheidend für die Beurteilung der absoluten Freihaltebedürftigkeit ist der Gesamteindruck, den die Marke hinterlässt (BGE 134 III 547 E. 2.3.1 Freischwinger Panton [3D]), und zwar aus der Sicht der Konkurrenten (Willi, a.a.O., Art. 2 Rz. 42, 44; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2225/2011 vom 7. Mai 2012 E. 2.1 Ein Stück Schweiz). Gemäss der "Montparnasse"-Praxis wird in der Schweiz kein absolutes Freihaltebedürfnis angenommen, wenn ein Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen im entsprechenden Land als Marke eingetragen ist (BGE 117 II 327 S. 331 f. E. 2b Montparnasse; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2642/2008 vom 30. September 2009 E. 6.2 Park Avenue; B-7256/2010 vom 12. Juli 2011 E. 7.1 Gerresheimer; Marbach, Markenrecht, a.a.O., Rz. 394, mit Hinweis auf BGE 97 I 79 Cusco).

2.4 Nicht als Herkunftsangaben gelten geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden (Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung präzisiert und in seinem Urteil BGE 128 III 454 S. 459 f., E. 2.1.1 ff. Yukon sechs Fallgruppen gebildet, in denen geografische Angaben in Marken nicht als geografische Herkunftsangaben verstanden werden:

1. Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, die den massgebenden Verkehrskreisen nicht bekannt sind und demzufolge als Fantasiezeichen und nicht als Herkunftsangabe verstanden werden.

2. Fantasiezeichen, die von den massgebenden Abnehmerkreisen - trotz bekanntem geografischem Gehalt - offensichtlich nicht als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung interpretiert werden. Der Verwendung der geografischen Angabe muss in der Regel ein klar erkennbarer Symbolgehalt beigemessen werden können.

3. Wenn der entsprechende Ort oder die Gegend - in den Augen der massgeblichen Verkehrskreise - offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt.

4. Typenbezeichnungen, die nicht die Meinung aufkommen lassen, das damit bezeichnete Erzeugnis stamme aus diesem Ort, wie z.B. Schlafzimmer Modell Venedig, Telefonapparat Ascona.

5. Herkunftsangaben, die sich im Verkehr als Kennzeichen für ein einzelnes Unternehmen durchgesetzt haben.

6. Herkunftsbezeichnungen, die sich zu Gattungsbezeichnungen gewandelt haben und bei denen kein Bezug mehr zum betreffenden Ort hergestellt wird.

2.5 Ist ein im Gemeingut stehender Begriff mehrdeutig, muss geprüft werden, welche der Bedeutungen für den massgeblichen Abnehmer der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund steht (BGE 135 III 416 S. 419 E. 3.1 Calvi, Urteiledes Bundesverwaltungsgerichts B-5658/2011 vom 9. Mai 2012 E. 6 Frankonia; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 5.2 AgieCharmilles). Bei Marken, die mit geografischen Bezeichnungen assoziiert werden, bedarf es somit konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dieser Sinngehalt im Gesamteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, tatsächlich als Herkunftsbezeichnung verstanden wird, eine entsprechende Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt und von keinem naheliegenderen Sinngehalt ohne geografischen Bezug in den Hintergrund gerückt wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 8.5 Cheshire Cat; B-6562/2008 vom 16. März 2009 E. 6.1 Victoria mit Hinweisen; B-7413/ 2006 vom 15. Oktober 2008 E. 5 Madison; B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.3 Afri-Cola mit Hinweisen; Marbach, Markenrecht, a.a.O., S. 74; Willi, a.a.O., Art. 2 Rz. 233; LucasDavid, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
Rz. 63).

2.6 Irreführende Zeichen sind ebenfalls vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische Angabe enthält und die Adressaten zur Annahme verleitet, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 77 0 E. 2.1 Colorado [fig.], 128 III 4 54 E. 2.2 Yukon; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 Austin used in 1833 & ever since [fig.]; B-102/2008 vom 28. Januar 2010 E. 3 Java Monster; B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.3 Afri-Cola; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles). Eine Marke kann trotz Herkunftserwartung die Irreführungsgefahr überwinden, wenn die im Markenregister eingetragene Waren- und Dienstleistungsliste auf Produkte, für welche die erwartete geografische Herkunft zutrifft, eingeschränkt wird (BGE 132 III 770 S. 775 E. 3.2 Colorado; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 7 Austin used in 1833 & ever since [fig.]).

2.7 Das Bundesverwaltungsgericht hatte wiederholt zu prüfen, welche Bedeutung für die relevanten Verkehrskreise im Vordergrund steht und ob diese eine Irreführungsgefahr bewirkt. So werden die Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, die den relevanten Kreisen nicht bekannt sind, als Fantasiezeichen und nicht als Herkunftsangabe verstanden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7411/2006 vom 22. Mai 2007 E. 5 Bellagio). Bei "Madison" stehen, insbesondere aufgrund der bekannten Universität, die geografischen Bedeutungen im Vordergrund, weil "Madison" in der Schweiz kaum als Eigenname wahrgenommen wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7413/2006 vom 15. Oktober 2008 E. 6.3.2, 7.4, 8 Madison). Angesichts der wenig bekannten geografischen Bedeutung von "Victoria" dominiert der nichtgeografische Sinn als Frauenname (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6562/2008 vom 16. März 2009 E. 6.4 Victoria). Die Insel Capri ist sehr bekannt und schafft eine Irreführungsgefahr, wenn die damit bezeichneten Waren und Dienstleistungen von ihr stammen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6959/2009 vom 21. Juni 2010 E. 4.2 Capri). Den in casu relevanten Verkehrskreisen ist auch das guatemaltekische Zacapa als Herstellungsort für Rum ein Begriff, weshalb bei anderswo produzierten alkoholischen Getränken eine Irreführungsgefahr entstünde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5016/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4.3 Zacapa). Die Stadt Gap hingegen ist nur einem kleinen Teil der Schweizer Bevölkerung bekannt, so dass die englische Bedeutung dieser Vokabel im Vordergrund steht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3458/2010 vom 15. Februar 2011 E. 6.3.3, 6.4.1 Gap). Der Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim ist den relevanten Verkehrskreisen nicht als geografische Angabe bekannt, obwohl sich dort früher eine bedeutende Glasproduktion befand (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7256/2010 vom 12. Juli 2011 E. 6.5ff. Gerresheimer).

2.8 Das Gericht hat vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der Endverbraucher massgebend, wenn diese die grösste Teilmenge der massgeblichen Verkehrskreise bilden (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 1/2007, S. 3 [zit. Marbach, Verkehrkreise]; Christoph Willi, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 Rz. 41; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 Luminous). Die massgeblichen Verkehrskreise für die Beurteilung eines allfälligen Freihaltebedürfnisses an einer Marke sind demgegenüber die Branchenmitglieder, insbesondere die Konkurrenten (Willi, a.a.O., Art. 2 Rz. 44).

3.

3.1 Die strittige Marke wird in der Nizza-Klasse 34 beansprucht für Tabak; Produkte aus Tabak, insbesondere Zigaretten; Raucherartikel; Anzünder/Feuerzeuge; Streichhölzer; Aschenbecher. Diese Waren richten sich grundsätzlich an Raucher, Tabakspezialisten sowie Genussraucher, die mit den Herkunftsorten und Tabaksorten besser vertraut sind als die Durchschnittsverbraucher.

3.2 Für das Mindestalter der Raucher kann auf das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vom 27. Februar 2005, das von der Schweiz am 25. Juni 2004 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde, abgestellt werden. In Art. 16 dieses Abkommens wird festgelegt, dass der Verkauf an Personen unter dem durch internes oder innerstaatliches Recht festgelegten Alter oder unter einem Alter von 18 Jahren zu verhindern sei. Da in der Schweiz das Mindestalter für den Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche kantonal geregelt ist und dieses zwischen 16 und 18 Jahren schwankt, ist von der Mindestregelung auszugehen, weshalb die massgebliche Verkehrskreise auf Raucher, Genussraucher und Tabakspezialisten über 16 Jahre einzuschränken sind.

3.3 Für die Beurteilung eines allfälligen Freihaltebedürfnisses ist demgegenüber die Sichtweise anderer Tabakwarenhersteller massgeblich.

4.1 Die Vorinstanz erläutert, "Wilson" sei der Name einer US-amerikanischen Stadt im Bundesstaat North Carolina, weshalb das Zeichen nicht unterscheidungskräftig und mangels Einschränkung auf Waren US-amerikanischer Herkunft irreführend sei. Das Zeichen sei zudem freihaltebedürftig, weil nicht dargelegt worden sei, dass es im Sinne der "Montparnasse"-Praxis für identische Waren und Dienstleistungen in den USA als Marke eingetragen ist (vgl. E. 2.3).

4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die massgeblichen Verkehrskreise die Wortmarke "Wilson" für Tabakwaren mit einer Herkunft aus der gleichnamigen Stadt assoziierten, da bei "Wilson" das Verständnis als Personennamen dominiere und die Stadt Wilson, North Carolina, den Konsumenten nicht bekannt sei. Zum Freihaltebedürfnis macht die Beschwerdeführerin lediglich implizit geltend, dass sie mit der daraus folgenden Nichteintragung des Zeichens nicht einverstanden sei.

5.

5.1 Die Bezeichnung der Stadt Wilson wurde aus einem Personennamen gebildet, nämlich nach dem Politiker und General Louis Dicken Wilson (1789-1847). (http://en.wikipedia.org/wiki/Wilson,_North_Carolina, besucht am 4. Oktober 2012). Diese Doppeldeutigkeit eines Städte- und Geschlechtsnamens gilt für viele geografische Bezeichnungen wie Madison, Wisconsin, USA (benannt nach Präsident James Madison), Brisbane, Australien (benannt nach Sir Thomas Brisbane), Durban, Südafrika (benannt nach Sir Benjamin d'Urban), Liechtenstein (benannt nach Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein), Chaykovsky, Russland (benannt nach Pyotr Ilyich Tchaikovsky) etc. In Wikipedia existiert eine lange Liste solcher Ortsnamen (http://en.wikipedia.org/wiki/List_of_places_named_after_people, besucht am 5. Oktober 2012). Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar, dass Google- und Wikipedia-Recherchen keinen genügenden Beweis im markenrechtlichen Verfahren erbringen könnten. Insbesondere Wikipedia-Einträge könnten von jedermann verändert werden. Dass der Anzahl von Google Suchresultaten nur in Ausnahmefällen ein Beweiswert zukommt, ergibt sich aus der Unmöglichkeit, die Ergebnislisten zu kontrollieren, um Fehlzuordnungen oder Doubletten zu erkennen. Bei Wikipedia handelt es sich um eine freie und damit qualitativ nicht kontrollierte Enzyklopädie (vgl. Manuel René Theissen: Wissenschaftliches Arbeiten, Technik Methode Form, Jubiläumsausgabe 2009, S. 42), weshalb sie in der Regel als nur beschränkt beweiskräftig betrachtet wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1279/2008 vom 16. Juni 2010 E. 5.2 Altec Lansing). Wikipedia-Inhalte können darum in der Tat keinen Beweis erbringen, stellen jedoch Indizien dar und erscheinen als ein zulässiges Hilfsmittel, das im Vergleich zu den gedruckten Lexika vollständiger, aktueller und leichter durchsuchbar ist.

5.2 Im vorliegenden Fall bezieht sich die geografische Bezeichnung auf die Stadt Wilson in North Carolina, USA, der Hauptstadt des Bezirks Wilson County. Es handelt sich dabei um eines der wichtigsten Tabakanbaugebiete der USA, was Kennern bekannt sein dürfte, wohl aber nicht dem Durchschnittskonsumenten (http://www.cigarre.org/tabakanbau-usa/, besucht am 5. Oktober 2012). Die Stadt, welche rund 50'000 Einwohner hat, ist insofern unter Rauchern bekannt geworden, als einer ihrer Bürger, Fawky Abdallah, seine eigene in Ägypten produzierte und hauptsächlich für den Export bestimmte Zigarettenmarke nach ihr benannt hat (http://www.fawkyabdallah.com/wilson_newspaper.php, besucht am 5. Oktober 2012). Den Namen habe er gewählt, weil ein grosser Teil des dafür verwendeten Tabaks aus Wilson, North Carolina, stamme. Ob die Zigarettenmarke "Wilson" auch in der Schweiz vertrieben wird, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Da nicht dargelegt wird, dass aufgrund des Vertriebs von Tabakwaren aus Wilson die Ortschaft in der Schweiz unter den Rauchern eine besondere Bedeutung als Tabakanbaugebiet erlangt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die relevanten Verkehrskreise die Stadt nicht kennen.

5.3 Nicht relevant ist in casu, dass es noch weitere Ortschaften mit dem Namen Wilson gibt. Alleine in den USA gibt es vier weitere Ortschaften dieses Namens, nämlich Wilson New York State, Wilson Oklahoma, Wilson Wyoming, Wilson Kansas. In Grossbritannien gibt es Wilson, Leicestershire, in Australien einen gleichnamigen Stadtteil von Perth. Bei diesen kann jedoch ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass sie den schweizerischen Verkehrskreisen nicht bekannt sind.

5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Name Wilson werde von den relevanten Verkehrskreisen vor allem mit US-Präsident Woodrow Wilson oder dem Sportartikelhersteller Wilson assoziiert. In der Tat ist der Name Wilson im englischen Sprachraum häufig anzutreffen. Etymologisch leitet sich der Name Wilson, der bisweilen auch Willson geschrieben wird, von "William" ab und bedeutet "Sohn des Will". Das deutsche Äquivalent von Wilson ist "Willy" oder "Willi" (http://www.behindthename.com/name/wilson, besucht am 5. November 2012). Nicht nur der der ehemalige US-Präsident Wilson geniesst hohe Bekanntheit, auch der ehemalige englische Premier Harold Wilson sowie eine lange Liste weiterer Personen, die den Namen Wilson tragen (http://en.wikipedia.org/wiki/ List_of_ people_with_surname_Wilson, besucht am 5. Oktober 2012). Im Moment heissen 182'727 Personen in England Wilson, was 0.4% der Gesamtbevölkerung entspricht. In den USA sind es 783'051, was 0.3% der Gesamtbevölkerung entspricht und in Australien 46'961, was ebenfalls 0.3% der Gesamtbevölkerung entspricht (http://www.britishsurnames.co.uk/ surnames/WILSON, besucht am 5. Oktober 2012). Der Name ist zwar rund dreimal weniger verbreitet als Smith (http://www.britishsurnames.co.uk/surnames/SMITH, besucht am 5. Oktober 2012), jedoch kann aus obenstehenden Zahlen, selbst wenn diese nicht genau stimmen sollten, immer noch gefolgert werden, dass er in den englischsprachigen Ländern stark verbreitet ist.

5.5 Nachdem die geografischen Bedeutungen von "Wilson" relativ unbekannt sind, wird die Bezeichnung intuitiv als Personenname aufgefasst. Die relevanten Verkehrskreise gehen weit eher davon aus, dass eine Person mit Namen Wilson eine Tabakfabrik betreibe, so dass keine Assoziation mit einer wenig bekannten Ortschaft Wilson als Tabakanbaugebiet vorgenommen wird. Damit besteht auch keine Gefahr der Irreführung.

6.

6.1 Strittig ist weiter, ob "Wilson" aus Sicht der amerikanischen Konkurrenten freihaltebedürftig sei. In der Tat ist die Wortmarke "WILSON" für Tabakwaren in den USA nicht registriert. Eine Markensuche im US-amerikanischen Trademark Electronic Search System (TESS) ergibt, dass für die Zigarettenmarke "Wilson" in den USA eine Wort-/Bildmarke Nr. 2,007,845 in der Nizza-Klasse 34 registriert ist (http://www.uspto.gov/ index.jsp > TRADEMARKS > Trademark Search > Basic Word Mark Search und http://www.fawkyabdallah.com/wilson_trademark.php, besucht am 4. Oktober 2012). Insgesamt geniessen rund 25 Marken mit dem Wortlaut "Wilson", davon acht Wortmarken, Schutz in den USA.

6.2 Damit liegt nicht die typische Situation vor, dass die beantragte Marke im Ursprungsland der Bezeichnung bereits eingetragen ist. Jedoch bestehen durch das Vorhandensein mehrerer Wortmarken für Industrieprodukte, die in Wilson, North Carolina, hergestellt werden könnten (z.B. Stoffmesser, Signalverstärker und Gelatine) sowie einer Wort-/Bildmarke für Tabakwaren ausreichend Indizien, dass "Wilson" selbst in den USA mehrheitlich als Eigen- und nicht als Ortsnamen aufgefasst wird. Dies gilt offensichtlich selbst dann, wenn der Markeninhaber offenlegt, dass er tatsächlich auf die Eigenschaft von Wilson als Tabakanbauort Bezug nimmt (http://www.fawkyabdallah.com/wilson_newspaper.php, besucht am 9. Oktober 2012). Wenn in den USA weder eine absolute noch eine relative Freihaltebedürftigkeit für "Wilson" besteht, entfällt im Sinne der "Montparnasse"-Praxis auch das Freihaltebedürfnis für die Schweiz.

7.
Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren Gleichbehandlung mit den Marken "Winston", "Winston XS", "Winston XS Micros" und "Winston Microslims" geltend. Da aufgrund der obenstehenden Erwägungen der Eintragung in das Markenregister keine Hindernisse mehr entgegenstehen, braucht die Gleichbehandlung nicht weiter geprüft zu werden.

8.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Wortmarke Nr. CH 63568/2010 WILSON in der Schweiz als Marke zum Schutz zuzulassen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

9.2 Überdies ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Nach Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben - 1 Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.3 Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote ins Recht gelegt. Da kein zweiter Schriftenwechsel stattfand, ist die Parteientschädigung auf CHF 1'800.- inkl. Mehrwertsteuer festzulegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 21. November 2011 aufgehoben und diese angewiesen, der Marke CH Nr. 63568/2010 WILSON für die beanspruchten Waren vollumfänglich Schutz zu gewähren.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'800.- (inkl. MWSt) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 63568/2010; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber

David Aschmann Beat Lenel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 19. November 2012
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6831/2011
Date : 16. November 2012
Published : 03. Dezember 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Verfügung vom 21. November 2011 betreffend Markeneintragungsgesuch Nr. CH 63568/2010 WILSON


Legislation register
BGG: 42  72
IGEG: 1  2
MSchG: 2  47
VGG: 31  32  33
VGKE: 14
VwVG: 5  48  50  63  64
BGE-register
117-II-321 • 117-II-327 • 128-III-4 • 128-III-401 • 128-III-441 • 128-III-454 • 129-III-514 • 131-III-495 • 132-III-71 • 132-III-770 • 134-III-547 • 135-III-359 • 135-III-416 • 97-I-79
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B-102/2008 • B-1279/2008 • B-2225/2011 • B-2642/2008 • B-3458/2010 • B-3511/2007 • B-3541/2011 • B-5016/2010 • B-5658/2011 • B-6402/2011 • B-6562/2008 • B-6831/2011 • B-6959/2009 • B-7256/2010 • B-734/2008 • B-7411/2006 • B-7412/2006 • B-7413/2006
sic!
1/200 S.7