Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-342/2013

Urteil vom 16. Oktober 2013

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

A._______,geboren (...),

Eritrea, zur Zeit in Israel
Parteien
vertreten durch lic. iur. Suzanne Stotz,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 29. April 2011 gelangte der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers mit einer als "Asylgesuch aus dem Ausland" bezeichneten Eingabe einer Rechtsvertretung an das BFM. Darin wurde Eintreten auf das Asylgesuch, die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt. Zur Begründung machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer sei illegal von Eritrea nach Libyen ausgereist. In welchem Landesteil er sich aktuell aufhalte sei unklar. Wegen der illegalen Ausreise habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ein weiterer Aufenthalt in Libyen sei in Anbetracht der bürgerkriegsähnlichen Situation nicht zumutbar. Das Land habe das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet und verfüge über kein Asylsystem. Flüchtlinge seien schutzlos der Willkür der libyschen Behörden ausgeliefert. Sollte seine Gefährdung in Libyen nicht bezweifelt werden, sei ihm die Einreise in die Schweiz aufgrund der Beziehungsnähe zu seinem mit einer B-Bewilligung in der Schweiz lebenden Bruder zu bewilligen.

A.b Der Eingabe lagen ein Taufschein des Beschwerdeführers und die von seinem Bruder unterzeichnete Vollmacht bei.

B.
Am 23. Januar 2012 teilte die Rechtsvertretung dem BFM mit, der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile in Israel. Aufgrund einer Gesetzesänderung hätten die israelischen Behörden die Möglichkeit, jede Person, die das Land ohne Erlaubnis betrete, festzunehmen und bis zu drei Jahre ohne Anklage oder Gerichtsprozess festzuhalten. Er habe in Israel keine Unterkunft und lebe auf der Strasse. Es sei ihm weder erlaubt, eine Wohnung zu mieten noch eine Arbeitsstelle anzunehmen; vor Ort bestehe auch kein soziales Netz. Ein dauerhafter Verbleib in diesem Land sei ihm entsprechend nicht zuzumuten.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 forderte das BFM die Rechtsvertretung auf, eine schriftliche Vollmacht ihres Mandanten sowie eine vom Beschwerdeführer verfasste beziehungsweise unterzeichnete Stellungnahme nachzureichen. Andernfalls ergehe ein Nichteintretensentscheid wegen fehlender Vertretungsbefugnis. Im Zusammenhang mit der erwähnten Stellungnahme hielt die Vorinstanz fest, eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund habe er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Aufenthalts in Israel zu beantworten.

D.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 gab die Rechtsvertretung eine schriftliche Vollmacht ihres Mandanten und eine Kopie seiner "Temporary license" aus Israel zu den Akten. Für die Einreichung der Stellungnahme ersuchte sie um Fristverlängerung.

E.
Am 10. August 2012 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM eine von ihrem Mandanten verfasste und unterzeichnete Stellungnahme samt deutschsprachiger Übersetzung. Darin machte er geltend, in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert zu sein. Wegen der Flucht sei seine Familie behördlich behelligt worden. Ferner schilderte er die Reiseetappen bis Israel. Im Sudan sei er entführt worden und gegen Lösegeld wieder freigekommen. In Israel, wo er unter prekären Umständen lebe, versuche man, ihn nach Eritrea zu deportieren.

F.
Am 22. August 2012 forderte das BFM die Rechtsvertretung auf, zwei Passfotos ihres Mandanten zu übermitteln. Diese gingen am 30. August 2012 bei der Vorinstanz ein.

G.
Mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 - eröffnet am 24. Dezember 2012 - wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, in Israel zu verbleiben. Es befänden sich rund 40'000 eritreische Flüchtlinge und Migranten in Israel. Seine Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Amtes hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persönlich in Israel den Schutzstatus für Gruppen. Sie seien daher nicht von einer Rückführung bedroht. Israel habe die FK wie auch deren Zusatzprotokolle unterzeichnet. Grundsätzlich respektiere Israel das Non-Refoulement-Prinzip. Solange eritreische Staatsangehörige den subsidiären Schutz für Gruppen innehätten, werde in Israel kein individuelles Asylverfahren durchgeführt. Erst nach Aufhebung dieses Schutzstatus bestehe die Möglichkeit, beim Innenministerium ein Asylverfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durchführen zu lassen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer (bereits) effektiven Schutz vor einer Rückführung nach Eritrea geniesse. Im Übrigen kenne auch die Schweiz ein vergleichbares Konzept mit Gewährung vorübergehenden Schutzes für Schutzbedürftige. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer temporären Aufenthaltsbewilligung, die ihm im Rahmen des Schutzstatus für Gruppen zuerkannt worden sei und bei Bedarf verlängert werde. Entsprechend sei er nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Demgegenüber ergäben sich in Israel gewisse Schwierigkeiten für eritreische Flüchtlinge namentlich bei der Arbeitssuche. Die eritreische Gemeinschaft in Israel sei indes gut vernetzt; auch Nichtregierungsorganisationen kümmerten sich um deren Belange. Jedenfalls sei es für den Beschwerdeführer möglich, vor Ort eine menschenwürdige Existenz zu führen. Im Weiteren wertete das BFM die Tatsache, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, nicht als besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.

H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz, die Gutheissung des Asylgesuchs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er geltend, in Israel nur einen befristeten Schutzstatus zu haben. Die damit verbundene Aufenthaltsbewilligung werde jeweils lediglich für drei Monate erteilt. Es bestehe kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt und den Sozialeinrichtungen. Eine Sicherheit für die jeweilige Verlängerung des Dokuments gebe es nicht. Zwar bestehe aufgrund der eritreischen Herkunft Schutz vor der Abschiebung ins Heimatland; das Verhalten der israelischen Behörden führe aber zu grosser Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen. Sie lebten während Jahren unter prekären Bedingungen und hätten keine Möglichkeit, ihre Aufenthaltssituation rechtlich zu verbessern. Die Situation der Halblegalität im Arbeitsbereich führe dazu, dass die Betroffenen bei allfälligen Anstellungen finanziell ausgebeutet würden. Der Beschwerdeführer habe keine Unterkunft und versuche als Taglöhner sein Glück. Problematisch sei die rassistische Haltung gewisser israelischer Kreise. Er habe vor Ort auch keine soziale Perspektive; dies im Gegensatz zur Schweiz, wo sein Bruder lebe. Auch wenn Israel das Non-Refoulement-Gebot beachte, sei ihm ein dortiger Aufenthalt - so auch in Berücksichtigung der Beziehungsnähe zur Schweiz - nicht zuzumuten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

J.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG) und die Eingabe vom 24. Dezember 2012 frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf eine dieser Bestimmung oder auf die Asylverordnung 1 verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

3.

3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylV 1).

3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 29. April 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Ein grundsätzlicher Mangel des Gesuches vom 29. April 2011 - das Fehlen einer erkennbaren persönlichen Willensbekundung des Beschwerdeführers - wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem zuerst eine Vollmacht des Beschwerdeführers und später ein persönliches Begründungsschreiben nachgereicht wurden (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4). Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 14. Juni 2012 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 10. August 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen einlässlich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit genutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen.

4.

4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG).

4.3 Der Beschwerdeführer macht eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG i.V.m. Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei aus dem Militärdienst desertiert. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, seine Vorbringen würden darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung im Heimatland im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aus. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG bejaht sie jedoch die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel.

4.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Israel den Schutz eines Drittstaates geniesst und ihm zuzumuten ist, dort zu verbleiben.

4.4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

4.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E.5.1, mit weiteren Hinweisen).

4.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.

4.4.4 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdeführers in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Kenntnissen des Amtes hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persönlich den Schutzstatus für Gruppen. Sie seien daher nicht von einer Rückführung bedroht. Grundsätzlich respektiere Israel das Non-Refoulement-Prinzip. Demgegenüber ergäben sich in Israel gewisse Schwierigkeiten für eritreische Flüchtlinge namentlich bei der Arbeitssuche; insgesamt sei es für den Beschwerdeführer aber möglich, vor Ort eine menschenwürdige Existenz zu führen.

4.4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, es bestehe eine konkrete Gefahr der Abschiebung ins Heimatland. Das Verhalten der israelischen Behörden führe aber zu grosser Rechtsunsicherheit in der eritreischen Diaspora. Nebst prekären Aufenthaltsbedingungen sei namentlich auch die rassistische Haltung gewisser israelischer Kreise problematisch.

4.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel anbelangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR - verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch: Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt - wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; anderen Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen 8 positiv entschieden (a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheissungsquote zu verzeichnen. Ohnehin haben aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoulement-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional Release" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Verlängerung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israelischen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.).

Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzungen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nunmehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.).

Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportationen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und anderen Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht werden könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordneten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner erheblich zugenommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt worden sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten, sollen in Haft genommen worden sein (vgl. Human Rights Watch, Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013).

4.4.7 Es ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer - zumindest gemäss seinen Vorbringen - nicht konkret von einer Ausschaffung nach Eritrea bedroht ist. Insoweit muss er zumindest vorläufig mutmasslich nicht mit einer Rückführung ins Heimatland rechnen. Die prekären Lebensumstände betreffend Wohnung und Arbeit vermögen für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass er in Haft genommen, in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt wird (vgl. HRW vom 13. März 2013, a.a.O., wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausenden von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihm objektiv kaum zumutbar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeichnet werden.

4.4.8 Zu prüfen bleibt dabei, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie vorne in E. 4.4.1-4.4.3 ausgeführt - nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Der Beschwerdeführer hat in der Person seines zehn Jahre älteren Bruders, der seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und hier aufenthaltsberechtigt ist, einen Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die wegen der Beziehung zum Bruder anzunehmende erleichterte Assimilationsfähigkeit des 21½-jährigen Beschwerdeführers bilden in Verbindung mit seiner prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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AsylG folglich zu Unrecht angewendet.

4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen ist.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VGG).

5.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb sich die Nachreichung einer Kostennote erübrigt. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 wird aufgehoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Patrick Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-342/2013
Datum : 16. Oktober 2013
Publiziert : 25. Oktober 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
19 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
20 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
52 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 1: 10
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 48  52  63  64
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BVGE
2011/39 • 2011/10 • 2007/30
BVGer
D-342/2013
EMARK
1997/15 • 1997/15 S.132 • 2004/21 • 2005/19
BBl
2012/5359