Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4057/2021

law/fes

Urteil vom 16. September 2021

Einzelrichter Walter Lang,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...),

Parteien Marokko,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. September 2021 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 19. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 7. September 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,

dass weiter beantragt wird, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat,

dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. Juli 2020 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das SEM die slowenischen Behörden am 30. August 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,

dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. September 2021 zustimmten,

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,

dass er zur Begründung seiner Beschwerde jedoch anführt, Slowenien weise in Bezug auf sein Asylverfahren systemische Mängel auf, zumal in diesem Staat laut dem EASO Report 2019 die Asylsuchenden nach ihrer Ankunft im zuständigen Asylheim einem Regime unterworfen würden, welches einer unzulässigen Inhaftierung gleichkomme,

dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, das slowenische Asylsystem weise keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021 S. 6 f.,
F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und D-2962/2020 vom 2. Juli 2020 S. 8 f.),

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, in Slowenien gebe es durchaus ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel der Gesundheitsversorgung für psychisch kranke Asylsuchende (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-1732/2013 vom 15. Mai 2014 E. 7,
D-2677/2015 vom 25. August 2015 E. 7.5, D-7374/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.3.1),

dass der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könne, vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen zwar das Recht auf zusätzliche medizinische Leistungen hätten, in der Praxis psychotherapeutische Behandlungen aber nicht verfügbar seien und es keine Rehabilitierungszentren für Folteropfer gebe,

dass gemäss dem AIDA-Report 2019 auch der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung limitiert sei,

dass die Menschen bis zu 15 Tage warten müssten, bis sie ihren Asylantrag einreichen könnten und da die ärztliche Untersuchung normalerweise einen Tag vor der Antragstellung stattfinde, werde diese mehrere Tage lang nicht durchgeführt, in denen Kontakt zwischen Asylsuchenden und Mitarbeitern des Asylheims bestehe, was in Anbetracht der Covid-Pandemie ein Gesundheitsrisiko darstelle,

dass auch persönliche Gründe gegen seine Überstellung nach Slowenien sprächen, er nie in Slowenien habe bleiben oder dort Asyl habe beantragen wollen, ihm dort nicht geholfen worden sei und er viel Stress und Probleme erlitten habe,

dass er zudem an psychischen Problemen leide, häufige Selbstmordgedanken habe, nervös sei und nicht schlafen könne,

dass ihm sein Anwalt hier gesagt habe, dass er bei einem Arzt einen Termin bekommen werde, er aber nicht wisse, wie man das organisiere und er dringend Hilfe brauche,

dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,

dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass er nach seiner Rückkehr ohne weiteres Anspruch auf eine Fortsetzung seines bisherigen Asylverfahrens haben dürfte (vgl. dazu die Erklärung Sloweniens vom 6. September 2021, in welcher eine Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bestätigt wird [Akte 1106242-18/2]),

dass ferner davon ausgegangen werden kann, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 30. August 2021 angab, er habe in jenem Monat, in welchem er sich in Slowenien aufgehalten habe, keine Probleme gehabt (vgl. Akte 1106242-13/3, nachfolgend: A13/3),

dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Slowenien nicht in der Lage sein sei sollte, gegebenenfalls seine ihm zustehenden Rechte gegenüber den dort zuständigen Behörden einzufordern,

dass das SEM hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme (vgl. A13/3) in der Verfügung vom 7. September 2021 zutreffend ausführte, der medizinische Sachverhalt sei als erstellt zu erachten,

dass die Abklärungen des SEM nämlich ergaben, dass sich der Beschwerdeführer nicht beim Gesundheitsdienst im BAZ gemeldet hat, dies obschon ihm während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Rechtsvertreter zur Seite stand, der ihm hätte behilflich sein können, wenn er gesundheitliche Probleme gehabt hätte, die einer medizinischen Behandlung bedürft hätten,

dass der Beschwerdeführer sodann im Rahmen des persönlichen Gesprächs angegeben hat, er habe während seines einjährigen Aufenthalts in Belgien bevor er in die Schweiz gekommen sei, auch kleinere Arbeiten verrichtet (vgl. A13/3), woraus zu schliessen ist, dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht von einer derartigen Schwere sind, dass im Falle einer Überstellung nach Slowenien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste,

dass vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, dass das SEM diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat und mit der angefochtenen Verfügung nicht zuwartete,

dass im Übrigen Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. BVGer-Urteile F-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.7, F-3660 vom 22. Juli 2020 E. 4.2) und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass keine Hinweise vorliegen, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung, sofern sie überhaupt notwendig ist, verweigern würde,

dass das SEM sodann in der Verfügung feststellte, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung getragen, indem es die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : D-4057/2021
Data : 16. settembre 2021
Pubblicato : 28. settembre 2021
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Allontanamento Dublino (Art. 107a LAsi)
Oggetto : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2021


Registro di legislazione
LAsi: 3  31a  44  105  106  108  111  111a
LTAF: 31  37
LTF: 83
OAsi 1: 29a  32
PA: 5  48  52  63  65
TS-TAF: 1
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
slovenia • tribunale amministrativo federale • giorno • stato membro • autorità inferiore • espatrio • procedura d'asilo • giudice unico • effetto sospensivo • potere d'apprezzamento • stato di salute • fattispecie • riporto • contratto con sé stessi • parlamento europeo • decisione • esclusione del respingimento • accesso • convenzione internazionale • convenzione sullo statuto dei rifugiati • ordinanza sull'asilo • legge sull'asilo • domanda indirizzata all'autorità • scambio degli allegati • autorizzazione o approvazione • pena privativa della libertà • motivazione della decisione • spese di procedura • calcolo • prassi giudiziaria e amministrativa • etichettatura • infermità mentale • affezione psichica • comunicazione • termine • termine • coscienza • stato terzo • belgio • casale • mese • obbligo di edizione di documenti • quesito • misura cautelare • norma • permesso di domicilio • termine ricorsuale • anticipo delle spese • banca dati • marocco • infrastruttura • protocollo addizionale • autorità cantonale • diritto interno • vita • medico
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