Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5441/2006/ame
{T 0/2}
Urteil vom 16. September 2010
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A_______, geboren [...],
B_______, geboren [...],
C_______, geboren [...],
D_______, geboren [...],
E_______, geboren [...],
F_______, geboren [...],
G_______, geboren [...],
Äthiopien,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Rechtsanwalt,
[...], [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. August 2006 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine aus H_______/Äthiopien stammende Mutter mit ihren Kindern, verliessen nach eigenen Angaben ihr Heimatland etwa am 10. September 2004 und reisten über den Sudan mit dem Schiff und Auto am 20. September 2004 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 27. September 2004 wurden die Beschwerdeführenden (die Mutter und der älteste Sohn) in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso und am 14. Oktober 2004 vom kantonalen Migrationsamt zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Die Mutter wurde ergänzend am 12. Juni 2006 vom BFM angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zugewiesen. Anlässlich ihrer Anhörungen trugen die Mutter und der älteste Sohn im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Ehemann respektive Vater sei - gegen den Willen der Beschwerdeführerin - Mitglied der [...]-Partei gewesen und habe auch an Versammlungen der Partei teilgenommen. Da inhaftierte [...]angestellte im Frühling 2004 seinen Namen den Behörden preisgegeben hätten, sei er unter Beobachtung gestanden beziehungsweise die Behörden hätten ihn verfolgt. Er sei anschliessend für etwa zwei Wochen inhaftiert gewesen. Nach der Haft hätten die Behörden wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt, um nach Papieren der Partei zu suchen. Dabei habe man den Beschwerdeführenden mehrfach gedroht und sie sogar geschlagen. Aufgrund dieses Vorfalls habe die Beschwerdeführerin bis heute Ohrenschmerzen. Am 5. September 2004 habe man das Familienoberhaupt erneut festgenommen. In der Folge habe er - aus dem Gefängnis - mit Hilfe eines Freundes die Ausreise seiner Familie organisiert.
Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass zum Zeitpunkt, als sie sich in einer anderen Stadt aufgehalten habe und nicht habe intervenieren können, die Familie des Ehemannes beziehungsweise Vaters die Gelegenheit genutzt habe, um die Beschneidung der ältesten, damals etwa [...] Jahre alten Tochter vorzunehmen. Seither würde die Familie - gegen den Willen der Eltern - auch die Beschneidung der beiden jüngeren, heute [...] Jahre alten Töchter fordern.
B.
Mit Eingabe vom 1. April 2005 an das BFM reichte die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zur Stützung der Vorbringen einen ärztlichen Bericht vom 4. März 2005 ein, welcher bestätigt, dass die älteste Tochter - im Gegensatz zu den beiden jüngeren Töchtern - im Genitalbereich beschnitten sei.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2006 - eröffnet am 22. August 2006 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2006 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter im Auftrag und namens der Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. September 2006 wurde insbesondere das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde um die Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises gebeten.
Mit Eingabe vom 25. September 2006 an die ARK wurde der geforderte Bedürftigkeitsnachweis nachgereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am [...] wurde G_______, ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin, geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Das am [...] geborene Kind, G_______, wird ins Verfahren seiner Mutter einbezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Verfügung vom 21. August 2006 in erster Linie die Auffassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien als unglaubhaft zu erachten. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Darstellungen müssen insgesamt als wenig konkret bezeichnet werden (vgl. A10/30, S. 19-21, A15/12, S. 3, 6-10). Die Beschwerdeführerin habe insbesondere keine konkreten Angaben betreffend die Ausreise machen können. So habe sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie der Freund des Ehemannes die Nachricht, die Familie müsse fliehen, übermittelt habe. Ausserdem habe sie lediglich angeben können, dass das Schiff, mit welchem sie vom Sudan nach Europa gereist seien, weiss gewesen sei, jedoch nicht, wo auf dem Schiff sie sich versteckt hätten und wie lange die Schiffsreise gedauert habe (vgl. A 15/12, S. 3).
Sodann habe man nicht angeben können, welche Behörde die Hausdurchsuchungen durchgeführt habe und wie oft jene erschienen sei (vgl. A 10/30, S. 19-21). Des Weiteren vermöge die Erklärung der Beschwerdeführerin betreffend der Ungereimheit, weshalb sie bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, ihr Ehemann sei zwei Wochen lang im Gefängnis festgehalten worden (vgl. A 10/30, S. 16-17), bei der ergänzenden Bundesanhörung diesen Vorfall jedoch nicht mehr erwähnt habe, nicht zu überzeugen; denn der Wahrheitsgehalt von wesentlichen Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht würden, sei zweifelhaft. Im Übrigen seien die geltend gemachten Vorbringen betreffend die politische Tätigkeit des Ehemannes, insbesondere die divergierenden Angaben bezüglich Versammlungen und Papiere der Partei, nicht glaubhaft.
Letztlich seien auch die Ausführungen betreffend die angeblich bevorstehende Beschneidung der jüngeren Töchter sehr allgemein gehalten (vgl. A 15/12, S. 9). Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass die Familie ihres Ehemannes die Beschneidung gewollt und sie deshalb Schwierigkeiten gehabt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin erstmals bei der kantonalen Befragung - und nicht bereits bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle - geltend gemacht, sie habe mit ihren Kindern das Heimatland verlassen, weil sie Angst gehabt habe, die Familie ihres Ehemannes würde ihre beiden jüngeren Töchter beschneiden lassen. Ihre Erklärung, sie sei damals verwirrt gewesen und habe dieses Vorbringen erst bei der nächsten Anhörung angeben wollen, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sie in der Empfangsstelle explizit nach weiteren Asylgründen gefragt worden sei. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass in Äthiopien die weibliche Genitalverstümmelung praktiziert werde und ein Grossteil der Frauen davon betroffen sei; gemäss neuem äthiopischen Strafrecht werde die Verstümmelung der Geschlechtsorgane jedoch mit Freiheitsentzug geahndet. Der äthiopische Staat gehe in neuster Zeit gegen die Genitalverstümmelung vor, dementsprechend könnte von der Schutzgewährung des Staates ausgegangen werden. Somit stehe die Möglichkeit offen, sich an den Staat zu wenden.
5.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden führte zur Begründung der Ausreise- und Asylgründe in der Rechmitteleingabe vom 18. September 2006 nur noch das Vorbringen betreffend angeblich bevorstehende Beschneidung der beiden jüngeren Töchter aus. Die Beschwerdeführenden hätten einen ärztlichen Bericht eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass die älteste Tochter beschnitten und somit Opfer der Genitalverstümmelung geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe selber die Tortur der Genitalverstümmelung am eigenen Körper erfahren und befürchte, dass auch ihre beiden jüngeren Töchter beschnitten würden. In welchem Zeitpunkt des Asylverfahrens sie ihre Furcht geäussert habe, sei bei gegebener Sachlage für die Glaubwürdigkeit der Vorbringen völlig irrelevant. Folge man ferner der Ansicht des Bundesasylsenats Österreich, welcher einer äthiopischen Asylsuchenden am 5. Juni 2002 Asyl gewährt habe, weil ihr bei einer Rückkehr in das Heimatland die Genitalverstümmelung gedroht habe, so seien zumindest die beiden jüngeren Töchter Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes und von der Verfolgung am schwersten betroffen. Sodann würden gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148 |
2 | ...149 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151 |
5 | ...152 |
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat.
6.1 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum Schluss, dass die Aussagen betreffend die politische Tätigkeit des Ehemannes, namentlich die abweichenden Schilderungen bezüglich Versammlungen und Papiere der Partei, oberflächlich, unsubstanziiert und widersprüchlich sind (vgl. die vom BFM zutreffend zitierten Aktenstellen). Zudem konnte nicht angegeben werden, welche Behörde die Hausdurchsuchung durchführte. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes betreffend die Organisation der Ausreise sowie den Kontakt zum Ehemann beziehungsweise Vater (vgl. A 10/30, S. 23 f. sowie A15/12, S. 8) sind teils widersprüchlich, teils vage geschildert. Schliesslich werden in der Beschwerdeeingabe hierzu auch keine Angaben mehr gemacht. In Würdigung der gesamten Umstände bestehen folglich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Aussagen.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie habe Angst vor einer möglichen Beschneidung ihrer zwei jüngeren Töchter durch die Familie ihres Ehemannes. Ob dieses Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren ist, kann - wie nachstehend noch zu zeigen sein wird - im vorliegenden Fall offen bleiben; denn selbst wenn die Familie des Ehemannes tatsächlich vorhätte, die jüngeren Töchter beschneiden zu lassen, was unbestrittenermassen einem asylrelevanten Nachteil aufgrund künftiger geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Aufgrund nachstehender Erwägungen erübrigt es sich ausserdem auf die Frage einzugehen, wieso die Beschwerdeführenden erst nach der Inhaftierung des Ehemannes beziehungsweise Vaters und nicht bereits nach der Beschneidung der ältesten Tochter ihr Heimatland verlassen haben.
6.2.1 Mit seinem Urteil E-4538/2006 vom 18. Februar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Mädchen in Äthiopien regional zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt ihres Lebens beschnitten werden. Gemäss dem Bericht von The United Nations Children's Fund (Unicef) "Female Genital Mutilation/Cutting in Ethiopia," (2006) werden in den Regionen Amhara (Region unterhalb von Tigray) und Tigray die Mädchen in den ersten zehn Tagen ihres Lebens beschnitten. In Somali, Afar (nördlich von Somali) und Oromia (Zentraläthiopien) werden sie im Alter zwischen sieben und neun oder kurz vor ihrer Heirat im Alter von 15 bis 17 einem solchen Eingriff unterzogen. Die Praxis beziehungsweise die Häufigkeit von Genitalverstümmelungen ("female genital mutilation" [FGM]) ist in Äthiopien regional sehr unterschiedlich. Im Hochland des nördlichen Äthiopiens (Tigray) ist die Prävalenz (relative Grösse; sie wird bestimmt durch die Zahl der beschnittenen Frauen im Verhältnis zur Zahl der Frauen in der jeweiligen Region) tief und liegt bei zirka 29 Prozent. Im Südwesten (Gambela) liegt sie bei 27 Prozent. Hingegen erreicht die Region Somali im Osten von Äthiopien eine Prävalenz von 97 Prozent oder die Region Afar im Nordosten eine Prävalenz von 92 Prozent (vgl. Unicef, Innocenti Research Centre: Innocenti Working Paper, Ethiopia: Social Dynamics of Abandonment of Harmful Practices; Experiences in four Locations, Mai 2010; Gesellschaft für technische Zusammenarbeit [GTZ], Weibliche Genitalverstümmelung in Äthiopien, November 2007). Die Region um H_______, woher die Beschwerdeführenden stammen, erreicht eine Prävalenz von 75.1 bis zu 90 Prozent (Unicef,, Innocenti Research Centre, a.a.O.). In Addis Abeba ist die Prävalenz von Genitalverstümmelungen bei Mädchen und Frauen bei 66 Prozent. Eine Erhebung der Nachfolgeorganisation des "National Commitee on Traditional Practises of Ethiopia", "Ye Ethiopia Goji Limadawi Diritoch Aswoqaj Mahiber" (EGLDAM), aus dem Jahre 2007 hat ergeben, dass die Prävalenz von Genitalverstümmelungen seit 1997 in ganz Äthiopien gesunken ist. Im Jahre 1997 lag sie bei 61 Prozent, im Jahre 2007 bei 46 Prozent. In der Region Tigray (im Norden von Äthiopien) und in Addis Abeba ist die grösste Verbesserung zu verzeichnen. Die Unicef hielt aufgrund einer Datenerhebung aus dem Jahre 2005 fest, dass nur 5 Prozent der Frauen mit einem Sekundarschulabschluss oder einer höheren Ausbildung, hingegen 41 Prozent der Frauen ohne Ausbildung die Praxis der Genitalverstümmelungen befürworteten. Nur 10 Prozent der Frauen, die in städtischen Gebieten leben, indessen 36 Prozent der Frauen, die in ländlichen Gegenden leben, würden die Praxis stützen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4538/2006 mit weiteren
Hinweisen). Aus diesen Angaben ist zu erkennen, dass in Äthiopien Beschneidungen an Mädchen bis zum 17. Lebensjahr durchgeführt werden, die Praxis von Genitalverstümmelungen hingegen generell zurückgeht. Mit einer Prävalenz von über 90 Prozent weist Somali weiterhin die höchste Quote von Genitalverstümmelungen auf. Die relativ hohe Prävalenz von 66 Prozent in Addis Abeba ist auf die Zuwanderung von Personen aus Somali oder Afar zurückzuführen. Des Weitern ist ersichtlich, dass mit höherer Schulbildung die Akzeptanz der Praxis von Genitalverstümmelungen sinkt und diese in Städten geringer ist als auf dem Land.
6.2.2 Aus dem Vorgenannten muss geschlossen werden, dass sich die jüngeren Töchter der Beschwerdeführerin in einem Alter befinden, in dem Beschneidungen durchgeführt werden. Zudem lebten die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in [der Region] H_______, die, wie bereits oben erwähnt, eine Prävalenz von 75.1 bis zu 90 Prozent erreicht. Folglich kann von einem sehr hohen Risiko einer Genitalverstümmelung für die beiden jüngeren Töchter ausgegangen werden.
6.2.3 Würde tatsächlich eine Beschneidung der Mädchen durch die Familie des Ehemannes respektive Vaters drohen, müsste der Staat - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird - in der Lage sein, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
6.2.3.1 Hinsichtlich der Verfolgung ist vorab festzuhalten, dass die vor dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) angewandte langjährige schweizerische Asylpraxis die sogenannte Zurechenbarkeitstheorie kannte. Nach dieser setzte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung voraus, dass die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, so dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien (vgl. - jeweils mit weiteren Hinweisen - EMARK 2004 Nr. 14 E. 6d S. 92, EMARK 2004 Nr. 3 E. 4d S. 24, EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133, EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146).
Mit ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 hat die ARK eine Änderung dieser Praxis vorgenommen. Sie hielt fest, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.)
6.2.3.2 Art. 35 Ziff. 4 der äthiopischen Verfassung vom 8. Dezember 1994 sieht vor, dass der äthiopische Staat dem Recht der Frauen auf Beseitigung des Einflusses schädlicher Bräuche ("right of women to eliminate the influences of harmful customs") Geltung verschaffen soll; Gesetze, Bräuche und Praktiken ("laws, customs and practices"), durch welche Frauen unterdrückt oder in ihrer physischen oder psychischen Integrität verletzt werden, sind unzulässig ("are prohibited"). Im Weiteren hat Äthiopien im Jahre 1981 das am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108) ratifiziert; das Abkommen trat für Äthiopien am 10. Oktober 1981 in Kraft. Dadurch hat sich Äthiopien unter anderem verpflichtet, alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften, die eine Diskriminierung der Frau darstellen, aufzuheben (Art. 2 Bst. g CEDAW), alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen (Art. 5 Bst. a CEDAW; vgl. EMARK 2006 Nr. 32, E. 7.2).
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Urteil E-4538/2006 festhielt, ist die Beschneidung von Mädchen beziehungsweise Frauen in Äthiopien gemäss dem revidierten Strafgesetzbuch von 2004 unter Strafe gestellt worden. So wird die Genital-Beschneidung einer weiblichen Person mit mindestens drei Monaten Gefängnis oder mit einer Busse bestraft. Die Infibulation, die schwerste Form der Genitalverstümmelung, wird mit Gefängnis zwischen fünf bis zehn Jahren sanktioniert. Trotz dieser fortschrittlichen Gesetzgebung ist es bisher noch zu keiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Genitalverstümmelung gekommen, obschon die Regierung die Verbreitung von Medienkampagnen und Aufklärungsprogrammen in Schulen zur Eindämmung der Genitalverstümmelung fördert und finanziert (United States Department of State: 2008 Country Report on Human Rights Practices - Ethiopia, 25. Februar 2009, S. 20 ff). Dies ist darauf zurückzuführen, dass einerseits althergebrachte Traditionen des äthiopischen Volkstums vorherrschend sind, andererseits die Bevölkerung zu wenig über die Rechtslage informiert ist sowie das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit fehlt. Es sind somit trotz fortschrittlicher Gesetzgebung relativ schwache Strukturen vorhanden, um die Frauen zu schützen. Ferner setzt die Polizei die Gesetze insbesondere in ländlichen Regionen nicht immer durch, da ihr Kapazität und Infrastruktur fehlen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.3 und 7.4, mit weiteren Hinweisen). In ländlichen Gegenden sind Polizisten auch häufig gar nicht motiviert, einzuschreiten, da dies für sie einen grossen Aufwand (unter Umständen einen Marsch von 20 Kilometern) bedeuten würde und auch heute nicht alle den Tatbestand als Verbrechen ansehen.
Bemühungen zur Verbesserung der allgemeinen Lage werden jedoch durch die Regierung angestrebt und es gibt in einigen Gemeinden Komitees beziehungsweise Räte, die die Frauen im Streitfall schützen. Eine Kooperation von Unicef, einer lokalen Frauenrechtsorganisation und dem Justizministerium trägt zur Verbesserung der Ausbildung von Polizisten und Richtern bei, damit der Schutz der Kinder gegen Gewalt erhöht werden kann. Die Regierung verfolgt die Politik, die Bevölkerung mit Informationskampagnen aufzuklären und nicht zu bestrafen. Auch NGOs versuchen, die Öffentlichkeit und die Behörden für Frauenrechte und geschlechtsspezifische Gewalt zu sensibilisieren. Die Präsenz von NGOs führt meist zu einer besseren Beachtung der Gesetze (vgl. D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010).
6.2.3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Haltung des äthiopischen Staates durchaus ein allgemein gefasstes politisches Bekenntnis, die in Verfassung und internationalen Abkommen gewährleisteten Rechte der Frauen zu schützen und die Genitalverstümmelung grundsätzlich strafrechtlich zu verfolgen, entnommen werden kann. Äthiopien verfügt zwar über eine Schutzinfrastruktur, der Zugang zum staatlichen Justizsystem ist aber aufgrund ungenügender Kapazitäten der Anklage- und Gerichtsbehörden sowie mangelhafter Ausbildung der Behördenvertreter beschränkt beziehungsweise Betroffene können in der äthiopischen Justiz nur bedingt einen verlässlichen Rückhalt finden. Dennoch liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnisse vor, dass der Staat aufgrund dieser Strukturmängel den um Recht suchenden Frauen nicht den notwendigen Schutz gewähren würde. Ferner geht aus den obigen Erwägungen hervor, dass die Regierung Aufklärungskampagnen gegen Genitalverstümmelung und in Zusammenarbeit mit Unicef Projekte zur Schulung von Gerichtspersonal unterstützt, woraus hervorgeht, dass Äthiopien auch schutzwillig ist. Jedoch bedarf es noch einiger solcher Reformprogramme der Regierung und NGOs, um die Öffentlichkeit für frauenspezifische Fragen noch mehr zu sensibilisieren und die Bereitschaft zu einer konsequenten und effizienten strafrechtlichen Verfolgung zu erhöhen. Immerhin bleibt zu erwähnen, dass die Gesellschaft hinsichtlich der Praxis von Genitalverstümmelungen immer kritischer beziehungsweise gegenüber der Möglichkeit, keine Beschneidungen mehr durchzuführen, aufgeschlossener wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-4538/2006). Namentlich sinkt bereits heute mit höherer Schulbildung die Akzeptanz der Praxis von Genitalverstümmelungen und ist deren Verbreitung in den Städten geringer ist als auf dem Land.
6.2.4 Sollten die Beschwerdeführerin und ihre Töchter sich in der Situation befinden, in welcher sie um staatlichen Schutz ersuchen müssten, wäre es ihnen zuzumuten, sich in erster Linie an die zuständigen äthiopischen Behörden zu wenden. Würde man ihnen den Schutz trotzdem verwehren, würde sich die Frage stellen, ob den Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
In allgemeiner Hinsicht kann eine innerstaatliche Fluchtalternative, namentlich in Addis Abeba, in Fällen von drohender Genitalverstümmelung grundsätzlich gegeben sein. Überdies sind auch die aufgezeigten Mängel des äthiopischen Strafsystems in urbanen Zentren weniger ausgeprägt, auch wenn freilich nicht zu übersehen ist, dass etwa selbst in der Hauptstadt Addis Abeba für Millionen von Menschen verhältnismässig wenig Gerichte vorhanden sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.4.3.1 S. 350). Die Anforderungen an die Effektivität des am inländischen Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings gemäss Praxis der ARK hoch anzusetzen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, E. 5c). Von denselben hohen Schutzanforderungen ist grundsätzlich auch nach dem Wechsel zur Schutztheorie auszugehen, nachdem die ARK in ihrem Grundsatzurteil festgestellt hat, dass bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatstaat als "genügend" zu qualifizieren sei, vollumfänglich auf die bisherige Praxis abgestellt werden könne (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, E. 10.3.1). Besonders Rechnung zu tragen ist aber auch den konkreten Umständen des Einzelfalles, von denen das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative entscheidend abhängen kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sie selber und ihr Mann gegen eine Beschneidung der Töchter seien; nur die Familie des Ehemannes befürworte diese. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und der Ehemann respektive Vater durch einen Wegzug nach Addis Abeba oder in eine andere grössere Stadt in Äthiopien wirksamen Schutz vor Übergriffen der Familie des Ehemannes finden könnten und somit eine innerstaatliche Fluchtalternative, namentlich in Adis Abeba, offen stünde.
6.2.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht somit zum Schluss, dass eine begründete Furcht vor einer künftigen geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und die Beschwerde im Asylpunkt zu Recht abgewiesen hat. Damit wurde auch die Wegweisung als solche vom Bundesamt zu Recht angeordnet, da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. Die Beschwerdeführenden sind wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Es erübrigt sich demnach, die Frage des Wegweisungsvollzugs zu erörtern.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
8.
Mit Verfügung der ARK vom 21. September 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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