Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5907/2006/dcl
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2009
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran am 21. Dezember 2005 (...). Nach einem Aufenthalt (...) gelangte er über ihm unbekannte Länder am 13. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde er am 23. März 2006 erstmals befragt. Am 16. Mai 2006 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus (...), konfessionslos und von Beruf Schuhmacher. Nachdem sein Vater (...) bereits Mitglied einer royalistischen Bewegung gewesen sei, habe er sich nach dessen Hinrichtung im Jahr 1995 entschlossen, ebenfalls in dieser Richtung aktiv zu werden. Im März 2005 sei er Mitglied der Organisation (...) - diese habe den Umsturz der islamischen Republik und die Wiedereinführung der Monarchie zum Ziel - geworden und habe Flugblätter verteilt. Am 16. Dezember 2005 habe er während eines Aufenthalts bei einem Freund telefonisch von seinem Bruder erfahren, dass der Geheimdienst zu Hause nach ihm gesucht habe. Deshalb habe er tags darauf den Iran verlassen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben von (...) vom 23. Dezember 2005 und 6. Juli 2006, einen (...)-Ausweis, datiert auf den 28. März 2005, Internetausdrucke zur Menschenrechtslage im Iran sowie einen Auszug aus einer Rede des Imam Khomeiny, welche dieser im Jahr 1979 gehalten habe, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 (...) stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei erfahrungsgemäss die vom Beschwerdeführer geschilderte Reise mit den damit verbundenen Aufenthalten im Ausland ohne gültige Reisedokumente nicht möglich. Erfahrungswidrig sei ferner seine Behauptung, auf der Reise nie kontrolliert worden zu sein und nicht zu wissen, durch welche Länder er ab (...) gereist sei. Entgegen seiner Befürchtung, er müsse bei einer Rückkehr in den Iran damit rechnen, von den Behörden hingerichtet zu werden, sei auszuschliessen, dass die iranischen Behörden ein einfaches Mitglied einer politisch untergeordneten Organisation hinrichten würden. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in besonderem Masse exponiert hätte. Es sei zumindest erstaunlich, dass er angesichts der Unbedeutendheit, geringen Grösse und Tragweite von (...), welche Organisation zudem hauptsächlich im Ausland und auch dort nur beschränkt in Erscheinung trete, seit dem angeblichen Beginn seiner politischen Tätigkeit im März 2005 bis zum 16. Dezember desselben Jahres rund (...) Mal Flugblätter verteilt haben wolle. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich der iranische Geheimdienst damit begnügt hätte, ihn lediglich zu Hause zu suchen, wenn er wirklich seiner hätte habhaft werden wollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Geheimdienst auf ihn gewartet oder versucht hätte, über seine Familienangehörigen seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach Prinzessin C._______ die Vorsitzende von (...) sei, entspreche nicht den Tatsachen. Er habe den Beginn seiner Tätigkeit für (...) in drei sich widersprechenden Varianten - nach der Hinrichtung seines Vaters im Jahr 1995 beziehungsweise ab März 2005 (Befragung Empfangszentrum) respektive im Jahr 2001 (Anhörung beim Kanton) - geschildert. Auch seine Angaben zur Art der Tätigkeit für (...) seien widersprüchlich. Diesbezüglich habe er bei der Erstbefragung lediglich das Verteilen von Flugblättern, demgegenüber bei der kantonalen Anhörung zusätzlich die Teilnahme an Versammlungen erwähnt, wobei er als Redner aufgetreten sei. Sodann habe bei der Erstbefragung erklärt, in der Nacht vor der Suche nach ihm zu seinem Freund gegangen zu sein, wogegen er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, am 16. Dezember 2006, dem gleichen Tag, als er zu Hause gesucht worden sei, zu
seinem Freund gegangen zu sein. Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten diese Erwägungen nicht zu entkräften. So sei er gemäss den beiden (...)-Schreiben seit dem 1. Dezember 1977 Mitglied dieser Organisation, was in Widerspruch zu seinen Aussagen stehe. Auch habe er anlässlich der Anhörungen ein anderes Datum, nämlich den 20. November 1977, als sein Geburtsdatum genannt. Bezüglich seiner angeblichen Verfolgungssituation seien die beiden Schreiben sehr oberflächlich gehalten. Diesen und dem (...)-Ausweis komme folglich bestenfalls Gefälligkeitscharakter zu. Die übrigen Beweismittel bezögen sich nicht auf den geltend gemachten Sachverhalt und enthielten keine Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu erteilen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung, eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 betreffend Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden sowie diverse im Internet (...) veröffentlichte Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2006 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, exilpolitische Aktivitäten der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Art könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststünde, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge haben würden. Dem Beschwerdeführer sei es im erstinstanzlichen Verfahren nicht gelungen, politische Tätigkeiten und politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. In seiner Beschwerde gelinge es ihm nicht, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz umzustürzen. Somit bestünde kein Grund zur Annahme, er sei vor dem Verlassen des Heimatstaats als regimefeindliche Person in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden hätte, zumal sich eine solche relativ bald als unergiebig erwiesen hätte, da er nach der Aktenlage sehr bescheidene politische Aktivitäten - insofern überhaupt von solchen gesprochen werden könne - verfolgt habe. Nach den eingereichten Belegen und gestützt auf seine Ausführungen in der Beschwerde soll er seit Sommer 2006 für (...) tätig sein, ohne dies allerdings näher zu präzisieren und eine allfällige Mitgliedschaft zu belegen. Die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung oder die Sympathie für diese vermöchte jedoch nicht zu begründen, dass er im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von seinem Interesse für (...) auch nur Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die im Internet (...) veröffentlichten Fotos, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst für die iranischen Behörden dürfte auf der Hand liegen, dass die bescheidenen Aktivitäten - sollten sie davon überhaupt Kenntnis genommen haben - mit dem Bestreben, ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen, in Zusammenhang gebracht werden
müssten. Zudem könnten die iranischen Behörden, selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland und die Durchführung von Demonstrationen informiert seien, angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Ferner sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen oder im Internet, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert würden und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Unter diesem Blickwinkel erstaune somit nicht, dass der Beschwerdeführer mit der Bekanntgabe seiner exilpolitischen Tätigkeiten bis zur Einreichung der Beschwerde zugewartet habe. Seine darin geschilderten Aktivitäten vermöchten für ihn im Falle einer Rückkehr in den Iran keine konkrete Gefährdung zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Somit sei zusammenfassend davon auszugehen, dass er über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
F.
Am 30. November 2006 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung vom 10. November 2006 Stellung. Gleichzeitig reichte er folgende Dokumente im Original zu den Akten: Fünf im Internet (...) veröffentlichte Fotos von exiliranischen Veranstaltungen; (...)-Unterlagen betreffend eine Veranstaltung vom (...); Bericht von (...) zur Menschenrechtslage in Iran; Zusammenstellung (...).
G.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: Bestätigung vom 19. Dezember 2006 betreffend (...)-Mitgliedschaft; fünf im Internet (...) veröffentlichte Fotos von exiliranischen Veranstaltungen; (...)-Resolution im Zusammenhang mit der Demonstration vom (...).
H.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: Vom Beschwerdeführer gezeichneter, auf der (...)-Homepage veröffentlichter Artikel über die Perspektive der iranischen Revolution samt Übersetzung; neun im Internet (...) veröffentlichte Fotos von exiliranischen Veranstaltungen samt diesbezüglichen Flugblättern/Erklärungen.
I.
Mit Schreiben vom 25. September 2007 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: (...)-Aufruf betreffend Demonstration vom (...); zahlreiche im Internet (...) veröffentlichte Fotos von exiliranischen Veranstaltungen; (...)-Heft mit Foto des Beschwerdeführers; Aufruf zur Demonstration gegen die Militäroperationen der USA und gegen das iranische Regime; zwei vom Beschwerdeführer gezeichnete, auf der (...)-Homepage veröffentlichte Artikel samt Übersetzungen.
J.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: Zahlreiche im Internet (...) veröffentlichte Fotos von exiliranischen Veranstaltungen; drei Ausgaben der (...)-Monatszeitschrift (...); vier Flugblätter regimekritischen Inhalts.
K.
Auf die im Nachgang zur Beschwerde vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Unterlagen (vgl. Sachverhalt, Bst. F bis J) wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 teilte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass sie das Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe.
M.
Am 10. Juni 2008 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM weitergeleitete Kopie eines an das Bundesamt gerichteten Schreibens des neuen Rechtsvertreters vom 23. Mai 2008 ein, worin dieser die Übernahme des Mandats mitteilte und um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten ersuchte, sobald das Untersuchungsverfahren abgeschlossen sei.
N.
Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Akten enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten.
O.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM vom 18. Juni 2008 zur Kenntnisnahme und wies ihn bezüglich seines Ersuchens um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten an, sich an die vorherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu wenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts festgehalten. So sei die Reise von Iran (...) und weiter in die Schweiz mit Hilfe eines Schleppers ohne Reisepapiere möglich. Zwar möge zutreffen, dass einfache Mitglieder von (...) lediglich aufgrund der Aktivität für die Organisation im Normalfall bei einer Rückkehr nicht mit der Todesstrafe zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer habe indes lediglich seine subjektiv empfundene Befürchtung mitgeteilt, welche in Anbetracht dessen, dass sein Vater im Jahr (...) vom iranischen Regime hingerichtet worden sei, verständlich sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem Jahr 2001 für (...) tätig gewesen; er habe anlässlich der kantonalen Befragung erklärt, bereits seit dem Jahr 2001 politisch aktiv gewesen zu sein. Den Widerspruch zu seiner Aussage, erst im März 2005 politisch aktiv geworden zu sein, habe er damit erklärt, bei der Erstbefragung vermutlich falsch verstanden worden zu sein; zudem habe er anlässlich der kantonalen Befragung seine Aktivitäten für (...) in den Jahren 2002 und 2004 genau datiert und beschrieben. Es widerspreche nicht der allgemeinen Erfahrung, von den iranischen Sicherheitskräften lediglich zu Hause gesucht worden zu sein; vielmehr zeichneten sich die iranischen Sicherheitsbehörden, wie aus entsprechenden Berichten hervorgehen würde, in ihrer Vorgehensweise durch grosse Willkür und Undurchschaubarkeit aus. Als er zu Hause gesucht worden sei, habe er sich bei einem Freund aufgehalten; bereits am folgenden Tag habe er sich zu einem Kollegen nach (...) begeben und sich dort während dreier Tage bis zur Ausreise aufgehalten. Dieser Handlungsablauf sei durchaus plausibel. Nach der Suche zu Hause hätten die iranischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich weitere Nachforschungen angestellt, um den Beschwerdeführer zu finden; dieser könne nicht wissen, welche Anstrengungen sie dabei unternommen hätten. Über die Person, welche den Vorsitz von (...) innehabe, habe er sich anlässlich der Befragungen geirrt. Dies schade jedoch seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Engagements für (...) nicht. Der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt, als er seine politische Aktivität für (...) begonnen habe, und die genauen Umstände am Abend der Hausdurchsuchung gemacht. So habe er anlässlich der kantonalen Befragung erklärt, bereits ab dem Jahr 2001 Flugblätter verteilt und an Versammlungen teilgenommen zu haben. Seine diesbezüglich gegenteilige Aussage anlässlich der Erstbefragung könne er nicht erklären; vermutlich sei es damals bei der Umrechnung der Jahreszahlen zu Missverständnissen gekommen. Ein Hinweis dafür sei auch seine Aussage, im Rahmen von etwa
(...) Aktionen Flugblätter verteilt zu haben; diese Häufigkeit wäre im Zeitraum zwischen dem 28. März 2005 und 16. Dezember 2005 wohl eher unwahrscheinlich. Die Aussagen zu den Ereignissen am 16. Dezember 2005 seien nicht widersprüchlicher, sondern ergänzender Natur, zumal die Befragung im Empfangszentrum nur summarisch sei, weshalb nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer dort in derselben Dichte berichte wie bei der einlässlichen Anhörung durch die kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer habe bei der politischen Versammlung vom (...) das Wort ergriffen. Am Abend desselben Tages sei er zu einem Kollegen gegangen, wo er den Anruf von seinem Bruder erhalten habe. Tags darauf, (...), habe er (...) in Richtung (...) verlassen und am 21. Dezember 2005 die (...) Grenze überquert. Zwar habe er bei der Erstbefragung erklärt, sich bereits in der Nacht vor der Suche nach ihm zu einem Freund begeben zu haben. Da die Suche selbst jedoch in der Nacht stattgefunden habe, könne er durchaus den Abend zuvor gemeint haben; im Kontext erscheine dieser angebliche Widerspruch nicht gravierend. Was schliesslich das Schreiben von (...) anbelange, wonach er seit dem 1. Dezember 1977 Mitglied sei, vermute er, wie bereits bei der Erstbefragung, dass es sich bei diesem Datum, welches seinem Geburtsdatum entspreche, um ein Versehen handle. Da er einen Parteiausweis habe, sei seine Parteizugehörigkeit als belegt anzusehen, weshalb das (...)-Schreiben zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerde, S. 5-7).
4.2 Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird mit keinem Wort begründet. Mithin ist er abzuweisen.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Reise vom Iran in die Schweiz mit Hilfe eines Schleppers ohne gültige Reisepapiere bewerkstelligt werden kann. Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während zweieinhalb Monaten in (...) aufhielt. Auch führte er seinen iranischen Führerschein im Original mit sich, was er wohl nicht getan hätte, wenn er das Mitführen eines iranischen Ausweises bei der Ausreise als riskant eingeschätzt hätte. Sein Vorbringen, wonach er die von ihm geschilderte Reise in die Schweiz ohne gültige Reisedokumente absolviert habe, bleibt mithin mit Zweifeln behaftet. Sodann vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Tätigkeit und die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und deren Beilagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Im Empfangszentrum nach dem Zeitpunkt des Beginns seines politischen Engagements befragt, erklärte er, nach der im Jahr (...) aus politischen Gründen erfolgten Tötung seines Vaters politisch motiviert gewesen zu sein; am 23. März 2005 sei er offiziell (...)-Mitglied geworden und habe im selben Monat seine politischen Aktivitäten aufgenommen; die Anschlussfrage nach konkreten politischen Aktivitäten im Zeitraum zwischen dem Tod seines Vaters und März 2005 beantwortete er dahingehend, damals noch nichts gemacht zu haben, sondern lediglich Sympathien für die Gruppe (...) gehabt zu haben (...). Aus den Akten geben sich keine Anhaltspunkte für das diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemachte Missverständnis. Hätte es sich tatsächlich um ein solches gehandelt, so wäre zu erwarten gewesen, dass dieses vom Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Anschlussfrage geklärt worden wäre. Weiter fällt auf, dass während der gesamten Befragung im Empfangszentrum zu den Asylgründen nie vom Jahr 2001 die Rede war. Schliesslich bezeichnete er die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der erwähnten Befragung als gut, woraufhin ihm das Protokoll in die Muttersprache rückübersetzt wurde und er bestätigte, dass es seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Mithin muss er sich dabei behaften lassen. Seine Aussage anlässlich der kantonalen Befragung, wonach er bereits im Jahr 2001 politisch aktiv geworden sei, ist unter diesen Umständen als Schutzbehauptung zu werten. Sodann vermag seine in der Beschwerde wiederholte Erklärung, wonach es sich bei dem im (...)-Schreiben genannten Beitrittsdatum vom 1. Dezember 1977 um einen Tippfehler handle, den Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Befragung im Empfangszentrum, wonach er der Organisation
am 28. März 2005 beigetreten sei, nach wie vor nicht plausibel aufzulösen, zumal es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bei dem im (...)-Schreiben erwähnten Beitrittsdatum nicht um das Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Engagements für (...) nicht schade, dass er anlässlich der erwähnten Befragung tatsachenwidrig erklärt habe, (...) sei damals die Vorsitzende der Organisation gewesen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für den weiteren Einwand, seine Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung zum 16. Dezember 2005 seien nur ergänzender Natur gewesen: Dieser Einwand lässt sich nicht mit seiner Aussage im Empfangszentrum in Einklang bringen, wo er, nach seinen konkreten politischen Aktivitäten befragt, erklärt hatte, diese hätten einzig im Verteilen von Flugblättern bestanden (...). Zu Beginn der kantonalen Befragung bestätigte er zudem, im Rahmen der Befragung im Empfangszentrum alle ihm wichtigen Asylgründe vorgetragen zu haben (...). Erst im Rahmen der kantonalen Befragung erwähnte er die weiteren Aktivitäten als Versammlungsteilnehmer und Redner, wobei er die geltend gemachte Suche nach ihm in einen direkten Zusammenhang mit einem angeblich am selben Tag vorangegangenen Auftritt als Redner an einer politischen Versammlung stellte (...). Da es sich dabei um ein zentrales Asylvorbringen handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses bereits anlässlich der Erstbefragung vorgetragen hätte, obwohl Asylsuchende dort nur summarisch zu den Gründen befragt werden, warum sie ihr Land verlassen haben. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung die geltend gemachte Aktivität als Redner widersprüchlich schilderte. So gab er dort zunächst zu Protokoll, er habe sich an manchen Versammlungen gegen das Regime geäussert (...); im weiteren Verlauf der Befragung erklärte er, sich lediglich an zwei Versammlungen, nämlich am (...), als Redner gegen das Regime betätigt zu haben (...). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch den Widerspruch betreffend den Zeitpunkt, ab welchem er sich vor der geltend gemachten Suche nach ihm bei einem Freund aufgehalten habe, nicht plausibel aufzulösen. So erklärte er dazu anlässlich der Befragung im Empfangszentrum, er habe sich bereits eine Nacht vor der Suche vom 16. Dezember 2005 bei einem Freund aufgehalten und sei dort gegen Mitternacht von seinem Bruder telefonisch benachrichtigt worden (...); damals sagte er auch mit keinem Wort, vorgängig an einer politischen Versammlung teilgenommen zu haben und als Redner aufgetreten zu sein. Auch zu Beginn der kantonalen Befragung erzählte er davon im Rahmen der freien
Schilderung der Asylgründe nichts; vielmehr erklärte er dort, am Freitag, 16. Dezember 2005, sei in der Nacht sein Haus durchsucht worden; er habe sich jedoch nicht zu Hause befunden, weil es sich um einen Feiertag gehandelt und er sich bei Freunden aufgehalten und mit diesen Alkohol konsumiert habe, als er telefonisch über die Suche informiert worden sei (...). Erst als er im Verlauf dieser Befragung danach gefragt wurde, was am 16. Dezember 2005 passiert sei, erklärte er, er habe sich an jenem Tag als politischer Redner betätigt, sei dann nach Hause zurückgekehrt, habe sich dort während einiger Zeit aufgehalten und sich schliesslich zu einem Freund begeben, wo man zusammen gegessen und getrunken habe, als er telefonisch über die Suche informiert worden sei (...). Unter diesen Umständen vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum möglicherweise habe zum Ausdruck bringen wollen, er habe sich erst am selben Abend, in dessen weiteren Verlauf er von der Suche erfahren habe, zu seinem Freund begeben, nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese für ihn zentralen Ereignisse, welche ihn angeblich zum Verlassen seines Heimatstaats bewogen haben, bereits bei der Befragung im Empfangszentrum in ihrer definitiven Version geschildert hätte.
4.4 Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten im Iran und die daraus abgeleitete Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Organisation (...) ist. Allein daraus wäre indes noch nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung zu schliessen (vgl. diesbezügliche Ausführungen des BFM sowie Sachverhalt, hievor Bst. B). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem Iran geltend gemachten Vorbringen zu Recht abgewiesen.
4.5
4.5.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Aktivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft (vgl. Beschwerde, S. 7-8, und Sachverhalt, Bst. F - J), ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
4.5.2 Diesbezüglich ist vorweg auf die Ausführungen in den Vernehmlassungen des BFM vom 10. November 2006 und 18. Juni 2008 (vgl. Sachverhalt, Bst. E und N) zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen. Entgegen der Eingabe 25. September 2007 (vgl. Sachverhalt, Bst. I) kann auch keine Rede davon sein, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Intellektuellen handelt, welcher aufgrund seiner publizistisch brisanten exilpolitischen Tätigkeit im Interesse der iranischen Behörden steht. Vielmehr gab er zu Protokoll, (...) keine weiteren Schulen mehr besucht, sondern eine Anlehre als (...) absolviert (vgl. A9/26, S. 8) und in der Folge in einer Schuhfabrik in der Produktion gearbeitet (vgl. Vorakten, A9/26, S. 10).
4.5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. (...).
4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.3.1 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden - (...).
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, spricht neben seiner aserbaidschanischen Muttersprache gut Farsi und ein wenig Englisch, verfügt über eine Ausbildung als Schuhmacher und entsprechende Berufserfahrung sowie über ein Beziehungsnetz in Iran, wo sich seinen Angaben zufolge seine Mutter und seine sechs Geschwister aufhalten. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.
6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: