Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2510/2009/sed

Urteil vom 16. Mai 2012

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

B._______,geboren am ... ,

Parteien Syrien,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N ... .

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, welcher ... [gesundheitliche Probleme hat], und sein ... Bruder A._______ (N ... ) erreichten am 13. April 2008 .... den Flughafen Zürich-Kloten, wo die beiden am 15. April 2008 um Asyl nachsuchten. Nachdem ihnen vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert worden war, wurde sie vom Bundesamt am 16. April 2008 summarisch befragt und am 23. April 2008 zu den Gründen für ihre Asylgesuche angehört (vgl. vorliegend act. ... ).

Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, sein Name sei B._______, er stamme aus der Ortschaft U._______, welche in der Nähe von V._______ in der Provinz W._______ liege (....), und er sei ein Maktumin, also ein von den syrischen Behörden nicht registrierter staatenloser Kurde. Diesbezüglich führte er an, als Maktumin hätten sie keine Nationalität und könnten keine Ausweispapiere besitzen, sondern ihnen würden bloss Mukhtar-Bestätigungen ausgestellt. Das Nachreichen seiner Bestätigung stellte er sowohl im Rahmen der Kurzbefragung als auch der Anhörung in Aussicht. Zu seinem Reiseweg gab er an, er und sein Bruder seien am 4. April 2008 von ihrem Schlepper auf dem Landweg aus Syrien in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden, von wo sie acht Tage später ihre Flugreise angetreten hätten. Sie hätten von dort auf dem Luftweg ein anderes ihm unbekanntes Land erreicht, von wo sie wiederum auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangt seien. Von der Flughafenpolizei war derweil festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder den Flughafen Zürich-Kloten unter Verwendung syrischer Reisepässe erreicht hatten, lautend auf D._______ respektive C._______. Auf diesbezüglichen Vorhalt machte der Beschwerdeführer geltend, der von ihm für die Reise verwendete Pass habe zwar sein Foto getragen, der Pass sei jedoch eine vom Schlepper organisierte Fälschung gewesen und beim Schlepper geblieben. Am Tag nach der Anhörung legten er und sein Bruder bei der Flughafenpolizei als Telefaxkopie (mit Sendedatum vom 22. April 2008) die in Aussicht gestellten Mukhtar-Bestätigungen vor (je mit einem Foto versehen).

Im Rahmen der Kurzbefragung - welche wie die Anhörung in arabischer Sprache geführt wurde - gab der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei kurdisch, seine arabisch Kenntnisse seien aber genügend für die Anhörung (act. ... ). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er könne kein Kurdisch, weil ihnen diese Sprache in der Schule nicht erlaubt worden sei, respektive er könne doch kurdisch sprechen, das Kurdische nur nicht lesen und schreiben (act. ... ).

Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil er keine Nationalität habe und die Kurden in Syrien keine Rechte hätten und verfolgt würden. Politisch aktiv sei er nicht, er sei aber für alle kurdischen Parteien. Gleichzeitig wolle er sich im Ausland medizinisch behandeln lassen, da er seit 1994 ... [gesundheitliche Probleme habe]. ... [Über die Jahre] sei er bei verschiedensten Ärzten in Spitälern und Privatpraxen von V._______, über X._______ bis Y._______ gewesen. Die aufgesuchten Ärzte hätten ihm jedoch nur ... [eine lindernde Behandlung] verschreiben wollen, da keiner von ihnen zu einer ... [Heilung] in der Lage gewesen sei. Sie hätten jedoch gemeint, man könne ihn unter Umständen in Europa behandeln. Da er jedoch in Syrien als Ausländer gelte, habe er von den Behörden kein Ausreisevisum für eine Behandlung in Europa bekommen. Zwar gebe es ein besonderes Komitee, welches Ausnahmebewilligungen erteilen könne, eine solche Bewilligung habe er aber nicht bekommen. Auf der anderen Seite habe er wegen ...[seiner gesundheitlichen Probleme] während Jahren keinen Schlepper nach Europa gefunden. Auf seine Reise habe er daher elf Jahre warten müssen. Für ihre Reise hätten er und sein ... Bruder je 8'000.- US-Dollar bezahlt, was von ihrer Familie finanziert worden sei, und er sei mit seinem ... Bruder A._______ aus Syrien ausgereist, da dieser 2004 mit den Behörden Probleme bekommen habe. Sein ... Bruder sei damals im Rahmen einer Massenverhaftung in Y._______ festgenommen, während zwei Monaten in Haft behalten und während dieser Zeit gefoltert worden. Weil sein Bruder unmittelbar danach auch noch in V._______ mitgenommen, nach X._______ gebracht und auch dort misshandelt worden sei, habe er ihn auf seine Reise nach Europa mitgenommen. Gleichzeitig werde er von ihm gepflegt. Abschliessend machte der Beschwerdeführer geltend, sollte er nach Syrien zurückkehren, würde er dort trotz seiner ... [gesundheitlichen Probleme] ins Gefängnis kommen, weil er keine Nationalität habe und er mit einem gefälschten Dokument ausgereist sei.

B.
Nachdem sowohl dem Beschwerdeführenden als auch seinem ... Bruder vom BFM die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, ging dem Bundesamt ein Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft ... vom 18. Mai 2008 zu. In diesem Bericht wurde festgehalten, bei B._______ und A._______ handle es sich nicht um Maktumin (Maktoumeen), sondern um Ajnabi (Ajaneeb) von W._______, welche in Syrien nicht gesucht würden und betreffend welche bei der syrischen Immigrationsbehörde keine Ausreise verzeichnet sei. Auf erneutes Ersuchen des Bundesamtes - nunmehr um Abklärungen auch unter den vom Beschwerdeführer und seinem ... Bruder anlässlich der Reise verwendeten Identitäten - teilte die Botschaft mit Bericht vom 17. November 2008 mit, bei D._______ und C._______ handle es sich um syrische Staatsangehörige aus W._______, gegen welche in Syrien nichts vorliegen und welche über syrische Pässe verfügten (ausgestellt ... und ... ), mit welchen sie das Land am ... [im Frühjahr] 2008 ... [auf dem Luftweg] in Richtung ... [eines Drittstaates] verlassen hätten.

C.
Am 5. Februar 2009 setzte das BFM sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen ... Bruder über die vorgenannten Abklärungsergebnisse in Kenntnis, worauf sich die beiden am 20. Februar 2009 und am 6. März 2009 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter zu den vorinstanzlichen Feststellungen vernehmen liessen. In ihrer Eingabe hielten sie an den geltend gemachten Identitäten B._______ und A._______ fest, und insbesondere daran, dass sie nicht Ajnabi sondern Maktumin seien. Diesbezüglich reichten sie nochmals je eine Telefaxkopie der bereits bekannten Mukhtar-Bestätigungen vor (mit neuem Sendedatum 22. Februar 2009). Gleichzeitig machten sie unter Vorlage von zwei separaten Bestätigung der ".... [XY-Partei]", ausgestellt ... [im Ausland im Frühjahr] 2009, sowie von drei Originalfotos (undatiert) und zwei Internet-Fotoprints (datierend vom ... [Herbst] 2008) geltend, sie würden sich beide exilpolitisch betätigen und sie hätten an Kundgebungen teilgenommen, deren genaue Daten sie noch bekanntgeben würden.

D.
Mittels zwei separaten Verfügung vom 18. März 2009 - eröffnet am 20. März 2009 - lehnte das BFM sowohl das Asylgesuch des Beschwerdeführers als auch dasjenige seines ... Bruders ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Dabei hielt das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seinen Vorbringen liessen sich keine Hinweise auf eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung entnehmen. Zwar ... [leide er seit 1994 an gesundheitlichen Problemen], er habe jedoch in Syrien - trotz der behaupteten Zugehörigkeit zu den Maktumin - einen umfassenden Zugang zu medizinischer Behandlung gefunden, welche der grundsätzlich guten medizinischen Versorgungslage in Syrien entsprochen habe. Vor diesem Hintergrund könne letztlich offen bleiben, ob er tatsächlich wie behauptet ein Maktumin sei, oder doch nicht vielmehr ein Ajnabi (will heissen ein in Syrien registrierter Kurde) oder gar ein syrischer Staatsangehöriger, zumal die syrischen Kurden ohne Staatsangehörigkeit - die sogenannten Ajnabi (mit behördlicher Registrierung) und Maktumin (ohne solche Registrierung) - in ihrer Heimat zwar in ihren Rechten beschränkt, jedoch nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien. In dieser Hinsicht seien den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Nachteile von asylrelevanter Intensität zu entnehmen, und es bestehe gleichzeitig auch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise ins Gefängnis kommen. Betreffend das erstmals in der Eingabe vom 6. März 2009 geltend gemachte exilpolitische Engagement hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Aktivitäten seien zu gering, respektive der Beschwerdeführer viel zu wenig exponiert, um auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) zu schliessen. Den Wegweisungsvollzug erkannte das Bundesamt schliesslich als zulässig, auch unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden ... [gesundheitlichen Probleme] als zumutbar und im Übrigen auch als möglich.

E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 20. April 2009 Beschwerde. Durch den gleichen Rechtsvertreter liess gleichzeitig auch sein ... Bruder gegen die ihn betreffende BFM-Verfügung Beschwerde einreichen.

In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde führte er zu Hauptsache an, er sei ein staatenloser Kurde aus dem Raum V._______ in W._______ und er sei Mitglied der XY-Partei, mit welcher seine Familie sympathisiere. [Seit Beginn seiner gesundheitlichen Probleme] ... 1994 hätten ihm als Maktumin die staatlichen medizinischen Einrichtungen nicht zur Verfügung gestanden, weshalb seine Familie die nötigsten Untersuchungen habe privat finanzieren müssen. Da eine Behandlungen in Syrien nicht möglich gewesen sei, seien er und sein ... Bruder von der Familie mit gefälschten Pässen nach Europa geschickt worden. Entgegen den Erwägungen des BFM sei ihm in Syrien - aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Maktumin und der Nähe seiner Familie zur XY-Partei - gezielt der Zugang zu notwendiger medizinische Behandlung respektive zur medizinischen Grundversorgung verwehrt worden, womit er vor seiner Ausreise aus Syrien relevante Verfolgung erlitten habe. Da er und sein Bruder Mitglieder der XY-Partei seien und sie seit ihrer Gesucheinreichung in der Schweiz an verschiedenen exilpolitischen Aktionen teilgenommen hätten, namentlich an Demonstrationen ... 2008 [einmal] ... und ... 2009 [zweimal] ..., welche sich direkt gegen das syrische Regime gerichtet hätten, habe er im Weiteren im Falle seiner Rückführung nach Syrien eine Befragung durch die Behörden und im Anschluss daran Folter und Verfolgung zu gewärtigen, zumal bei seiner Rückkehr seine Verhaftung im Jahre 2004 (recte: die Verhaftung seines Bruders) wieder zum Thema würde. Ihm drohe gerade von daher zukünftige Verfolgung, was vom BFM zu Unrecht nicht anerkannt worden sei, zumal auch gemäss der BFM-eigenen Länderanalyse exilpolitische Aktivitäten von den syrischen Behörden gezielt überwacht würden, wobei er als tiefrangiger Kurdenaktivist auch nicht durch den persönlichen Bekanntheitsgrad geschützt sei, wie ihn hochrangige Kurdenvertreter geniessen würden. Erschwerend komme hinzu, dass er mit einem gefälschten Pass ausgereist sei und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, was im Rahmen des zu erwartenden strengen Verhörs durch die syrischen Behörden anlässlich seiner Rückkehr kaum zu verbergen sei. [Aufgrund seiner Konstitution] ... falle er schliesslich auf, weshalb
gerade er leicht zu beobachten und zu identifizieren sei. Da seine Familie zur XY-Partei gehöre, womit ein exilpolitisches Engagement von den Behörden von vornherein vermutet werde, werde sich dies auch mit seiner Überwachung in der Schweiz decken. Unter Beachtung dieser Umstände erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Schliesslich sei zu beachten, dass er in seiner Eigenschaft als Maktumin ein Staatenloser im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) sei, weshalb von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei. Zudem sei sein Grenzübertritt illegal gewesen, was strafrechtliche Konsequenzen für ihn hätte, womit auch von daher subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien. Den von der Schweizerischen Botschaft ... erhältlich gemachten Abklärungsberichten hielt er schliesslich entgegen, dass mit deren Verwertung sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt werde, zumal er keinen vollen Quellen-Zugang habe. Zudem könne den Berichten aufgrund der beschränkten Überprüfbarkeit hinsichtlich ihrer materiellen und formellen Korrektheit nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden. Auf der anderen Seite hätten die Berichte aber in Tat und Wahrheit gar keine ihm entgegenzuhaltenden Widersprüche erbracht, auch wenn die Nachforschungen sowohl nach B._______ als auch nach D._______ je einen positiven Bericht erbracht hätten. Tatsächlich habe er anlässlich seiner Ausreise die Identität einer real existierenden Person - nämlich von D._______, eines Ajnabi - verwendet, was ihm eine "legale" Ausreise ermöglicht habe. Auf der anderen Seite sei der von ihm vorgelegten Mukhtar-Bestätigung nicht jegliche Beweiskraft abzusprechen, nur weil solche zugegebenermassen gegen Geld beschaffbar seien. Bei dieser Bestätigung handle es sich vielmehr um das einzige, was er als Maktumin vorlegen könne. Auch wenn er nur eine Telefaxkopie vorgelegt habe, so sei die Bestätigung doch echt.

Als Beweismittel reichte Beschwerdeführer einige Fotos, Auszüge aus Internetpublikationen und Flugblätter sowie eine Mitgliederbestätigung der XY-Partei (ausgestellt ... [im Frühjahr] 2009 ... [im Ausland]) ein. Gleichzeitig legte er medizinische Unterlagen vor (vgl. dazu die Akten).

F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2009 entsprach die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) wurde demgegenüber abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die angeblich in Syrien zurückgelassenen medizinischen Berichte nachzureichen (vgl. dazu die Akten).

G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, in der Heimat seien keine ihn betreffenden Arztberichte mehr greifbar. Jedoch könne er als Beweismittel das Schreiben jenes Arztes vorlegen, welcher ihm 2006 zu einer Behandlung in Europa geraten habe. Das geltend gemachte ärztliche Schreiben ... [vom Frühjahr] 2009 wurde als Telefaxkopie und inklusive einer Übersetzung vorgelegt.

H.
Am 18. Juli 2011 wurde das BFM von der damals zuständigen Instruktionsrichterin zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG), worauf das Bundesamt seine Verfügung vom 18. März 2009 teilweise in Wiedererwägung zog (Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG), indem es den angefochtenen Entscheid - mit neuer Verfügung vom 12. August 2011 - im Vollzugspunkt aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm. Dabei verwies das Bundesamt auf die gesundheitlichen Aspekte und die gegenwärtigen Lage in Syrien. Abschliessend hielt das Bundesamt fest, im Übrigen werde an der Verfügung vom 18. März 2009 festgehalten.

Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch der ... Bruder des Beschwerdeführers vorläufig in der Schweiz aufgenommen.

I.
Auf entsprechende Nachfrage der damals zuständigen Instruktionsrichterin liessen der Beschwerdeführer und sein ... Bruder am 5. September 2011 gemeinsam mitteilen, dass an ihren Beschwerden bezüglich Asyl- und Flüchtlingseigenschaft festhalten werde.

Eine Woche später - mittels gemeinsamer Eingabe vom 12. September 2011 - liessen die beiden zum einen je eine Kostennote ihres Rechtsvertreters nachreichen, zum anderen legten sie neue Beweismittel betreffend das von ihnen behauptete exilpolitische Engagement vor. Diesbezüglich führten sie an, sie hätten zusammen mit verschiedenen kurdischen Parteien an zahlreichen Protestaktionen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei sie aber nicht von allen Veranstaltungen die Fotos behalten oder im Internet gefunden hätten. Belegen könnten sie aber, dass sie ... 2009 [ein weiteres Mal], ... 2010 [zweimal] und ... 2011 [einmal] an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen hätten. Der ... Bruder des Beschwerdeführers habe zusätzlich ... 2009 an einer Parteiversammlung ... teilgenommen. Danach hätten sie beide noch an zwei [weiteren] Veranstaltungen ... [im Jahre] 2011 teilgenommen. Bei all diesen gemeinsamen Kundgebungsteilnehmen sei insbesondere der Beschwerdeführer ... [aufgrund seiner Konstitution] aufgefallen, weshalb das gemeinsame Engagement den syrischen Behörden nicht entgangen sein dürfte und sie von daher im Falle einer Rückkehr mit umso grösserer Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu fürchten hätten.

J.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 wurde das Gericht über die Beendigung des bisherigen Vertretungsverhältnisses in Kenntnis gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

1.4. Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG sowie Art. 48 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.5. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seines ... Bruders (Verfahren D-2509/2009) koordiniert behandelt.

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

3.

3.1. Aufgrund der Akten besteht - wie vom BFM zu Recht erkannt - kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder er hätte solche im Zeitpunkt seiner Ausreise zu fürchten gehabt.

3.2. Der Beschwerdeführer ... [leidet seit 1994 an irreversiblen gesundheitlichen Problemen] (vgl. dazu den Arztbericht ... vom 30. Oktober 2008). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er ... im Verlauf der Zeit verschiedenste Spitäler und Ärzte aufsuchte, offenkundig in der Hoffnung, eine ... [massgebliche Verbesserung seiner gesundheitlichen Probleme] sei doch noch möglich. Eine ... [solche] konnte ihm jedoch von keinem der in Syrien konsultierten Ärzte verlässlich in Aussicht gestellt werden, weshalb er sich zu einer Ausreise nach Europa entschloss, um sich hier behandeln zu lassen. Bei objektiver Betrachtung lassen die aktenkundigen Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine grosse persönliche Verzweiflung ... schliessen (vgl. act. A11 S. 6 F. 22), hingegen an keiner Stelle auf das Vorliegen einer relevanten Verfolgungssituation. Entgegen den Beschwerdevorbringen muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, die Ausreise aus Syrien sei einzig in der Hoffnung auf eine Heilung in Europa erfolgt. [Eine Verbesserung der Situation respektive Heilung] ... ist jedoch auch in der Schweiz nicht möglich (vgl. vorgenannten Arztbericht).

3.3. Auf Beschwerdeebene wird namentlich geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei in Syrien der Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigert worden, weil er Maktumin sei und er aus einer der XY-Partei verbundenen Familie stamme. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch aufgrund der Akten als haltlos, hat doch der Beschwerdeführer im Verlauf der Kurzbefragung und namentlich der einlässlichen Anhörung aufgezeigt, dass er ... [im Verlauf der Jahre] von verschiedensten Ärzten in Spitälern und Privatpraxen von V._______ über X._______ bis Y._______ untersucht worden ist (vgl. ... ). Aufgrund seiner diesbezüglichen Schilderungen ist davon auszugehen, er habe in seiner Heimat sehr wohl Zugang zu einer umfassenden medizinischen Betreuung gefunden. Vom Beschwerdeführer wurde denn auch an keiner Stelle behauptet, ihm sei jemals eine von ihm benötigte medizinische Behandlung verweigert worden. Er hat hingegen hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er von den erhaltenen ärztlichen Ratschlägen respektive der angeblich ungenügenden medizinischen Möglichkeiten in seiner Heimat sehr enttäuscht war, zumal er sich von den konsultierten Ärzten eine ... vollständige Heilung erhoffte. Aufgrund seiner Schilderungen ist mit dem BFM davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erhaltene medizinische Behandlung dem insgesamt guten syrischen Standard entsprach, zumal auch in der Schweiz kein weitergehender Behandlungs- oder Therapiebedarf festgestellt werden konnte (vgl. Arztbericht ...). Verbesserungen konnten in der Schweiz einzig noch ... [in einem Randbereich] erzielt werden (vgl. a.a.O., ... ). Hinweise auf die geltend gemachte, angeblich asylrelevante Benachteiligung des Beschwerdeführers, sind daher nicht vorhanden.

3.4. Als aktenwidrig erweisen sich indes nicht nur die Beschwerdevorbringen über den angeblichen Nichterhalt notwendiger Behandlungen, sondern auch das Beschwerdevorbringen über die angebliche Verbundenheit der Familie des Beschwerdeführers mit der XY-Partei. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben weder der Beschwerdeführer noch sein ... Bruder eine solche Verbundenheit ihrer Familie geltend gemacht, sondern der Beschwerdeführer hat auf konkrete Nachfrage der Vorinstanz lediglich vorgebracht, er sei politisch nicht aktiv, aber er und seine Familie seien für alle kurdischen Parteien (vgl. dazu ... ). Auf die nachträglich behauptete Verbindung der Familie zu einer oppositionellen Gruppierung lassen diese Angaben nicht schliessen. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig festzuhalten, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht überzeugen können. In dieser Hinsicht hat vorab die Telefaxkopie einer angeblichen Mukhtar-Bestätigung vorgelegt, welcher jedoch
- im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist. Das blosse Festhalten an diesem in Syrien gegen Geld relativ leicht erhältlichen Papier, welches zudem bloss als Kopie vorliegt, vermag keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr entgegenzuhalten, dass er - gerade aufgrund seiner langen Krankengeschichte bei verschiedensten Ärzten - sehr wohl zum Nachreichen seine Person betreffende Unterlagen in der Lage sein sollte, hat er doch solche in der Vergangenheit auch schon ... [in zwei Drittstaaten] geschickt (vgl. ... ). Das für ihn nun nichts mehr greifbar sein soll, erscheint als nicht nachvollziehbar und spricht vielmehr dafür, dass der Beschwerdeführer ihn betreffende Unterlagen bewusst unterdrückt, da daraus Schlüsse auf seinen tatsächlichen Hintergrund möglich wären. Der auf Beschwerdeebene nachgereichten angeblichen Bestätigung eines syrischen Arztes ist wiederum keine relevante Beweiskraft zuzumessen. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenkundig die arabische Sprache weit besser als das Kurdische beherrscht, was er einer arabisch-sprachigen Schullaufbahn von lediglich sechs Jahren zuschreiben will (einen weitergehenden Schulanspruch haben Maktumin tatsächlich nicht). Eine dermassen kurze Schullaufbahn kann jedoch die guten Arabisch-Kenntnisse nicht erklären, zumal sich die persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers ab 1994 ja fast ausschliesslich auf seine Familie beschränkt haben sollen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein sehr flüssiges Schriftbild (vgl. dazu ...), was sich in dieser Form ebenfalls nicht mit seiner angeblich bloss kurzen Schullaufbahn vereinbaren lässt. Es ist gerade auch von daher mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weit länger als bloss sechs Jahre zur Schule gegangen ist, und es sich bei ihm bereits von daher nicht um einen Maktumin handelt. Wird schliesslich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer respektive seine Familie in der Lage waren, erhebliche finanzielle Mittel in die Ausreise von zwei Söhnen zu investieren, kann kein Anlass zur Annahme bestehen, der Beschwerdeführer gehöre zu der praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin.

3.5. Unter den gegebenen Umständen kann darauf verzichtet werden, näher auf die Botschaftsabklärung beziehungsweise auf die Beschwerdevorbringen über die angebliche Nichtverwertbarkeit der Abklärungsergebnisse einzugehen.

4.

4.1. Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien verfolgt wurde oder ihm dort Verfolgung drohte. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.

4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

4.3. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Teilnahme an einigen Kundgebungen und die mittels Bestätigungsschreiben geltend gemachte Mitgliedschaft bei der XY-Partei hat das BFM in der angefochtenen Verfügung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erklärt, da nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei alleine von daher ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsdienste gelangt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge auf Beschwerdeebene - unter Verweis auf seine Teilnahme an weiteren Kundgebungen und einer zusätzlichen Bestätigung der XY-Partei - ein angeblich ins Auge stechende politisches Engagement geltend gemacht, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen zu rechnen habe. Dabei führt er namentlich an, ... [aufgrund seiner Konstitution] sei er mit Sicherheit vom syrischen Sicherheitsdienst registriert worden, womit er im Falle seiner Rückführung nach Syrien mit massiven Nachstellungen zu Rechnen habe.

4.4. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement - seine Teilnahme an zwei bis vier Kundgebungen pro Jahr - lässt indes bei objektiver Betrachtung nicht auf einen massgeblichen respektive rechtserheblichen Exponierungsgrad schliessen. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers einzig auf die sporadische Teilnahme an einigen wenigen Kundgebungen beschränkt hat, wobei weder seine diesbezüglichen Vorbringen noch die vorgelegten Beweismittel auf eine herausragenden Position des Beschwerdeführers im behaupteten regimekritischen Umfeld schliessen lassen. So erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fotos als einfacher Kundgebungsteilnehmer, welcher sich einzig aufgrund ... [seiner persönlichen Konstitution] überhaupt in irgendeiner Form abhebt. Alleine von daher lässt sich jedoch nicht darauf schliessen, dass er deshalb als angeblicher oder tatsächlicher Regimekritiker den heimatlichen Behörden in besonderer Weise erkennbar geworden wäre.

Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeit schwierige politische Situation in Syrien nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lässt jedoch in keiner Weise ein klares und in erheblichem Masse exponiertes Engagement wider die Interessen des syrischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen eines relevanten politischen Profils zu schliessen wäre. Allein die Erkennbarkeit aufgrund ... [der persönlichen Konstitution] vermag jedenfalls kein exponiertes politisches Profil zu begründen. Dabei ergibt sich auch aus den vorgelegten Bestätigungen der XY-Partei nichts anderes, da diese Schreiben keinen individuellen Zuschnitt aufweisen und namentlich keine verwertbaren Angaben über konkrete Aktivitäten des Beschwerdeführers beinhalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist im Resultat von einem tatsächlich bloss sehr niederschwelligen Engagement auszugehen, respektive einem blossen Mitläufertum, nachdem der Beschwerdeführer in keiner Organisation eine erkennbare Position innehält und soweit ersichtlich auch in keiner anderen Form relevante Aufgaben wahrgenommen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. Von einem Interesse der syrischen Sicherheitsdienste an seiner Person ist schliesslich umso weniger auszugehen, als der Beschwerdeführer weder den angeblichen politischen Hintergrund seiner Familie glaubhaft machen konnte, noch überhaupt Anlass zur Annahme besteht, er wäre in seiner Heimat jemals wegen eines politischen Engagements aufgefallen. Es dürfte dem ... Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien vielmehr relativ einfach fallen, auf seine gesundheitlichen Probleme zu verweisen, welche ihn zu seiner Ausreise aus Syrien veranlasst haben.

4.5. Der Beschwerdeführer hält schliesslich dafür, in seinem Fall seien subjektive Nachfluchtgründe zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien gegeben. Seine diesbezüglichen Vorbringen können jedoch nicht überzeugen, nachdem es sich bei ihm offenkundig nicht um einen Maktumin handelt und er in seinen Schilderungen zu seinem Reiseweg die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise offensichtlich zu verschleiern versucht, zumal als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer keine einzige seiner Reisestationen benennen konnte.

4.6. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer alleine aus der aktuellen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien keine subjektiven Nachfluchtgründe für sich ableiten kann. Der Lageveränderung - mithin der derzeitigen Situation allgemeiner Gewalt - wurde vom BFM zu Recht im Rahmen der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen).

4.7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.

5.
Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind daher zu bestätigen.

6.
Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen können, hat das Bundesamt zur Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.
Vorliegend ist das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels - mit neuer Verfügung vom 12. August 2011 - im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen, indem es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - das BFM erkennt in der Verfügung vom 12. August 2011 den Vollzug als unzumutbar - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).

8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung bezüglich Verweigerung des Asyls, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist sie gegenstandslos geworden.

9.

9.1. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens - zufolge teilweisen Unterliegens - wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.

9.2. Da das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde, weil das BFM die angefochtene Verfügung im Sinne der Beschwerdeanträge in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, ist dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE). Dabei ist grundsätzlich auf die vorgelegten Kostennote seiner Rechtsvertreter abzustellen, der dort ausgewiesene Aufwand jedoch zu kürzen, da in der Kostennote erkennbar und in relevantem Umfang verfahrensfremde Aufwendungen geltend gemacht werden, was sich ohne weiteres aus der Kostennote selbst aber auch aus den im Vergleich sehr unterschiedlichen Aufwendungen im Falle des Beschwerdeführers und seines ... Bruders ergibt, welche in parallelen Verfahren vom gleichen Rechtsanwalt vertreten werden. Aufgrund dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist die reduzierte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 500.- festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2510/2009
Date : 16. Mai 2012
Published : 30. Mai 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2009


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  3  15
VwVG: 48  52  57  58  63  64  65
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