Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1580/2006
{T 0/2}

Urteil vom 16. Mai 2007

Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Sonja Bossart

X._______, ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorsrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2000)

Sachverhalt:

A. X. war unter der Firma P. als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen. Per ... wurden Aktiven und Passiven der Einzelfirma durch die neu gegründete S. (nachfolgend: GmbH) übernommen. Um die Mehrwertsteuerpflicht der GmbH zu prüfen, ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die GmbH am 23. Dezember 2002, ihr diverse Fragen zu beantworten und die entsprechenden Belege zuzusenden. Die GmbH reichte darauf mit Eingang am 14. Januar 2003 der ESTV Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen auch für die Einzelfirma P. von X. aus der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 ein. Daraus war ersichtlich, dass X. mit seiner Einzelfirma im Jahr 1999 durch Vermittlungen (Gagen) einen Umsatz von Fr. 117'046.-- und im Jahr 2000 einen solchen von Fr. 111'522.40 erzielt hatte. Gestützt auf diese Angaben bescheinigte die ESTV am 4. Februar 2003 die Eintragung von X. unter der MWST-Nr. ... im Register der Steuerpflichtigen mit Wirkung ab 1. Januar 2000. Nach der Aufforderung der ESTV, die Mehrwertsteuerabrechnungen für die Perioden 1. Januar bis 31. Dezember 2000, 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und 1. Januar bis 31. Dezember 2002 einzureichen, teilte X. am 31. März 2003 mit, er könne diese nicht ausfüllen, weil er für seine Vermittlungen durch Bar- oder Bankzahlungen in Pauschalbeträgen abgegolten worden sei und die Bühnenkünstler mit ihm ebenfalls mit Pauschalen, meistens Barzahlungen, abgerechnet hätten. Eine Mehrwertsteuer sei gegenseitig nie in Rechnung gestellt worden. Er habe während der laufenden Geschäftsjahre keinen Überblick über die erzielten Umsätze, weil die Gewinn- und Verlustrechnungen der Geschäftsjahre 1. Januar 1999 bis 31. Juli 2002 erst im Juni und Oktober 2002 erstellt worden seien. Er stellte den Antrag, auf die Erhebung der Mehrwertsteuern bis Ende 2002 zu verzichten.
B. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 forderte die ESTV von X. mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 632741 vom 24. Juni 2003 Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 5'800.-- für die Periode vom 1. Quartal bis zum 4. Quartal 2000 (1. Januar bis 31. Dezember 2000) zuzüglich eines Verzugszinses ab 15. Oktober 2000 nach. Für die Berechnung der Steuer stützte sich die ESTV auf die Angaben von X. in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2000. Die ESTV ermittelte dabei für das Jahr 2000 einen steuerbaren Umsatz von Fr. 111'522.40.
X. reichte am 13. November 2003 bei der ESTV Einsprache ein mit dem Antrag, die EA Nr. 632741 von Fr. 5'800.-- gänzlich aufzuheben. Er habe den Umsatz von Fr. 117'046.-- erst im Jahr 2000 realisiert, so dass dieser im Jahr 2001 zur Besteuerung käme. Ab 1. Januar 2001 sei jedoch das Entgelt für die Darbietung des Künstlers sowohl bei diesem wie auch beim Generalunternehmer von der Steuer ausgenommen.
C. Die ESTV hielt im Einspracheentscheid vom 4. April 2006 an der Steuerpflicht von X. fest, reduzierte jedoch die Mehrwertsteuerforderung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den von X. ausgewiesenen Umsätzen und vorsteuerrelevanten Aufwandpositionen um Bruttobeträge handelte, auf Fr. 5'395.60 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15. Oktober 2000.
D. Am 23. April 2006 reichte X. bei der ESTV eine Einsprache zum Einspracheentscheid ein, die die ESTV zuständigkeitshalber der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) überwies. In dieser Eingabe machte X. (Beschwerdeführer) geltend, er anerkenne seine Steuerpflicht nicht, da er in dieser Zeit keine Mehrwertsteuer an seine Kunden verrechnet habe und auch der Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliege. In einem Nachtrag vom 12. Mai 2006 sandte X. der ESTV bzw. der SRK zudem einige Belege zu, die seine Behauptungen stützen sollten und hielt im Übrigen an seinen Begehren fest. Die ESTV verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2006 auf eine Vernehmlassung.
E. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Die Beschwerde erfolgte seinerzeit fristgerecht an die ESTV, die die Beschwerde zuständigkeitshalber an die SRK weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 VwVG). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1. Die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) ist auf den 1. Januar 2001 durch das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) aufgehoben worden. Nach Art. 93 Abs. 1 MWSTG bleiben die aufgehobenen Bestimmungen der MWSTV weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Vorliegend geht es um die Frage der subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers und um die Mehrwertsteuerschuld für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000. Auf die Beschwerde sind deshalb die einschlägigen Bestimmungen der MWSTV anzuwenden.
2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen im Inland jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der Steuerpflicht ausgenommen ist nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz nach Art. 17 Abs. 5
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Wichtige Kriterien für die Selbständigkeit sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit in eigenem Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem Arbeitgeber erbracht wird (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 653 f., E. 4a; Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II S. 56; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.50, E. 2a mit Hinweisen; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, Rz. 1006 ff.; Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 72). Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff eher weit auszulegen (Entscheide der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 2a und vom 23. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.91, E. 3b; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175).
2.3. Die Steuerpflicht beginnt nach Art. 21 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG)
1    Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen.
2    Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.
MWSTV nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist. Diese vom Bundesrat getroffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid der SRK vom 21. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.156, E. 2a/aa mit Hinweisen).
2.4. Nach Art. 4 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen der Steuer. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 6 Beförderungsleistungen - (Art. 9 MWSTG)
MWSTV jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist. Vermittlungsleistungen gehören ebenfalls zu den steuerbelasteten Dienstleistungen (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 280).

3. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben mit seiner Einzelfirma selbständigerwerbend im Nebenberuf im Jahr 1999 mit Vermittlungen (Gagen) einen Umsatz von Fr. 117'046.-- und im Jahr 2000 einen solchen von Fr. 111'522.40 erzielt. Er macht aber geltend, der Umsatz von Fr. 117'046.-- sei erst im Kalenderjahr 2000 realisiert worden, so dass dieser erst ab 1. Januar 2001 zur Besteuerung käme. Ab 1. Januar 2001 sei aber das Entgelt für die Darbietung des Künstlers sowohl bei diesem wie auch beim Generalunternehmer von der Steuer ausgenommen.
3.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umsatz gemäss Gewinn- und Verlustrechnung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1999 von Fr. 117'046.-- der ESTV lediglich - und zu Recht - dazu diente, den Beginn der subjektiven Steuerpflicht festzulegen. Korrekterweise hat die ESTV den Beginn der Steuerpflicht deshalb auf den 1. Januar 2000 festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 1999 den massgebenden Umsatz nach Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV erreicht hatte (Art. 21 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG)
1    Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen.
2    Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.
MWSTV, oben E. 2.3). Ein Fall von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG)
1    Ein Rücktritt von der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist nur auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Dabei ist der Rücktritt mindestens einen Monat im Voraus der ESTV schriftlich anzuzeigen.
2    Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV nicht bis einen Monat vor Ende der Steuerperiode eine neue Gruppenvertretung schriftlich gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
3    Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss.
MWSTV liegt ebenfalls nicht vor. An der Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2000 ist deshalb festzuhalten.
3.2. Nachdem der Beschwerdeführer in Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips (statt vieler: Entscheid der SRK vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27, E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1377/2006 vom 20. März 2007, E. 2.2 mit Hinweisen) in seiner Abrechnung für die fraglichen Steuerperioden (1. bis 4. Quartal 2000) in seiner Abrechnung für die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 2000 keinen Umsatz und keine Steuer deklariert hat, hat die ESTV für die Bemessung der Steuer für diesen Zeitraum gemäss Art. 48
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTV zu Recht eine Steuerschätzung vorgenommen und dabei auf die Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 abgestellt, in welcher der Beschwerdeführer für Vermittlungen (Gagen) einen Umsatz von Fr. 111'522.40 verbucht hat. Dieses Abstellen auf die Buchhaltung durch die ESTV ist nicht zu beanstanden und der sich aus der Buchhaltung des Beschwerdeführers ergebende Umsatz für das Jahr 2000 konnte als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden (siehe auch Entscheid der SRK vom 1. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.127, E. 4a/dd mit Hinweisen). Ferner hat die ESTV aufgrund der Summe der vom Beschwerdeführer verbuchten Aufwendungen den Vorsteuerabzug berechnet. Die Ermessenseinschätzung durch die ESTV aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Buchhaltung ist zu bestätigen. Gegen die Berechnung der Steuer erhebt der Beschwerdeführer im Übrigen keine begründeten Einwendungen.
3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von seinen Kunden nie eine Mehrwertsteuer gefordert und schliesst daraus, er habe keine solche abzuliefern. Dies ist von vornherein nicht stichhaltig. Das Mehrwertsteuerrecht untersteht zwar dem so genannten Überwälzbarkeitsprinzip (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 75 ff.; siehe nunmehr auch Art. 1 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds - (Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG)
1    Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2    Sie berücksichtigt dabei, dass:
a  der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und
b  die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
MWSTG). Wurde im Einzelfall die Steuer nicht überwälzt, bedeutet dieses Prinzip aber nicht, dass ein Umsatz deswegen nicht der Steuer unterstellt werden dürfte oder dass der Steuerpflichtige in diesem Fall von der Steuer befreit würde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000, veröffentlicht in ASA 69 S. 894 f., E. 2b, 2c/aa; BGE 123 II 394 f. E. 8). Aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips (siehe vorne in E. 3.2 zitierte Urteile) liegt die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung der Umsätze und die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern beim Steuerpflichtigen. Ein Versäumnis der Überwälzung hat demnach der Beschwerdeführer selbst zu verantworten (siehe hierzu auch Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 78).
3.4. Schliesslich ist auch die Festsetzung des Verzugszinses nicht zu beanstanden, der nach Art. 38 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen;
b  die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen.
MWSTV bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung geschuldet ist.
3.5. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei der vollständigen Abweisung der Beschwerde hat der unterlegene Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
1    Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
2    Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
3    Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a  die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen;
b  die Leistungen zwischen ausschliesslich von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen und den ausschliesslich von diesen Anstalten oder Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder direkt oder indirekt gegründeten Anstalten und Stiftungen.
VwVG die Verfahrenskosten zu übernehmen. Diese werden in Anwendung des Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--, die mit dem dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet werden.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Sonja Bossart

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 48
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 54
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
, 83
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1580/2006
Date : 16. Mai 2007
Published : 31. Mai 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2000)


Legislation register
BGG: 42  48  54  83
MWSTG: 1  93
MWSTV: 4  6  17  19  21  38  48
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 4
VwVG: 5  48  63
BGE-register
123-II-385
Keyword index
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BVGer
A-1377/2006 • A-1580/2006
AS
AS 1994/1464
VPB
63.27 • 63.91 • 67.127 • 68.156
Magazine ASA
ASA 69,894