Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5399/2018

Urteil vom 16. April 2021

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Richterin Constance Leisinger,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Parteien
Advokatur Kanonengasse,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. August 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - reiste am 8. Juli 1982 in die Schweiz ein und ersuchte am 15. Juli 1982 schriftlich um Asyl. Am 3. August 1982 fand eine erste Anhörung statt. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner politischen Überzeugung in der Türkei um sein Leben gefürchtet zu haben.

B.
Die zuständige Kantonspolizei stellte in der Folge fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 1977 in Deutschland aufhielt und dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte. Bei seiner Einvernahme am 13. August 1982 bestätigte er diesen Sachverhalt und machte geltend, er wolle in der Schweiz studieren. An seinem Asylgesuch halte er fest. Mit Verfügung vom 19. November 1982 wies ihn das Bundesamt für Polizeiwesen (BfP) aus der Schweiz weg und hielt fest, der Asylentscheid werde ihm ins Ausland zugestellt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 1982 trat der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) am 28. Januar 1983 nicht ein.

C.
Am 3. Februar 1983 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids vom 19. November 1982 wegen eines in der Schweiz abgegebenen Eheversprechens. Das BfP wies das Gesuch am 11. Februar 1983 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Februar 1983 schrieb der Beschwerdedienst des EJPD am 11. Oktober 1991 als erledigt ab, nachdem dem Beschwerdeführer und seiner Familie (Ehefrau und erste Tochter) eine kantonale Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war und er den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hatte. Am 13. November 1992 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 11. Februar 2002 eine Niederlassungsbewilligung.

D.
Wegen schwerer Straffälligkeit widerrief die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 13. Mai 2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die kantonale Sicherheitsdirektion am 16. September 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2015.00641 vom 2. Dezember 2015 ab. Mit Urteil 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 stützte das Bundesgericht diesen Entscheid.

E.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B._______, vom 8. Januar 2016 (Posteingang: 11. Januar 2016) reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Am 14. August 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er befürchte weiter Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten für die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) in den 1970er und 1980er Jahren. Paramilitärs hätten ihn damals verschleppt, gefoltert und zur Bespitzelung von Parteikollegen aufgefordert. Bei Ausbleiben von Informationen seien ihm die Verhaftung und ein Strafverfahren angedroht worden. Er habe daher die Türkei im Jahr (...) verlassen und sei via Deutschland in die Schweiz gereist. Hier würde er sich weiter für die MLKP engagieren. Er sei Kadermitglied in seinem Wohnkanton, nehme regelmässig an Sitzungen und drei- bis sechsmal pro Jahr an Kundgebungen teil. Seine Partei werde in der Schweiz von türkischen Spionen bespitzelt. Er sei von ihnen bei der Arbeit aufgesucht worden. Im Jahr 2015 sei er über Istanbul in seine Heimatstadt C._______ gereist, wo er seinen Vater besucht und sich mit politischen Weggefährten getroffen habe. Nach dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016 hätten Guerillas der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK, Partiya Karkerên Kurdistanê) im Winter 2016 auf einem Feld, das der Familie gehöre und an eine Strasse angrenze, einen Sprengstoffanschlag auf ein türkisches Militärfahrzeug verübt. Dabei seien zwei Soldaten getötet und weitere verletzt worden. Lokale Spitzel hätten die türkischen Behörden über seinen Besuch im Jahr 2015 informiert, woraufhin er verdächtigt worden sei, den Anschlag mitverantwortet zu haben. Die Behörden hätten sein Elternhaus in C._______ durchsucht, dabei Waffen des Grossvaters entdeckt und diese beschlagnahmt. Sein Vater sei bedroht, geschlagen und nach ihm befragt worden. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, es bestünde ein Haftbefehl und er sei zur Fahndung ausgeschrieben. Schliesslich müsse er sich um seine in der Schweiz lebenden Töchter, insbesondere D._______, kümmern.

Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er diverse Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben, insbesondere von Parteifreunden und des Vereins Bildung und Kultur Zentrum (Egitim ve Kültür Merkezi), ein Einschreibeformular dieses Vereins und einen Aufruf zu dessen Kongress vom 20. Juli 2017, ein Informationsdossier des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftsrats von 2015, einen Flyer der Konföderation der unterdrückten Migranten in Europa (AvEG-Kon), einen USB-Stick mit Fotos, diverse Zeitungsartikel, Publikationen seiner Freunde sowie Arztberichte betreffend seine Tochter D._______ ein (vgl. Asylentscheid Seite 3 Ziff. I.4).

F.
Am 16. August 2017 ersuchte das SEM die Botschaft in Ankara um Abklärungen zum behaupteten Strafverfahren. Im Bericht vom 27. September 2017 kam die Schweizer Vertretung zum Schluss, gegen den Beschwerdeführer sei in der Türkei weder ein laufendes Verfahren oder eine Ermittlung im Gang, noch werde er gesucht. Weiter informierte sie in allgemeiner Weise über den gerichtlichen Verfahrensablauf sowie zu erwartende Beweismittel.

G.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. Am 9. Oktober 2017 zeigte Frau E._______, ihre Bevollmächtigung als neue Rechtsvertretung an und ersuchte um Akteneinsicht sowie Fristerstreckung zur Stellungnahme. Am 11. Oktober 2017 informierte der vormalige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B._______, das SEM über den Entzug seines Mandats. Zugleich ersuchte er um Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Botschaftsbericht zwecks Beschaffung weiterer Informationen über einen Anwalt in der Türkei.

H.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 gewährte das SEM der neuen Rechtsvertretung Akteneinsicht und forderte den Beschwerdeführer auf, Übersetzungen zu in türkischer Sprache eingereichten Beweismitteln nachzureichen sowie genauere Angaben zu den Fotos auf dem USB-Stick zu machen. Am 25. Oktober 2017 informierte die neue Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsniederlegung.

I.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 zeigte Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, an, dass er den Beschwerdeführer neu vertrete, und ersuchte um Fristerstreckung zur Stellungnahme. Diese wurde stillschweigend gewährt.

J.
In der Stellungnahme vom 15. November 2017 führte der neue Rechtsvertreter aus, der in der Schweiz wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers sei im Spätsommer 2017 zur Regelung erbrechtlicher Angelegenheiten nach dem Tod des Vaters in die Türkei gereist. Bei Kenntnis von seinem Aufenthalt hätten die türkischen Behörden gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts, «der Vereinigung wissentlich und willentlich Unterstützung geleistet [zu] haben», eröffnet. Zweifelsohne handle es sich um die PKK. Für die Dauer des Verfahrens sei gegen den Bruder ein Ausreiseverbot verhängt worden. In diesem Zusammenhang werde offenbar auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Die Angelegenheit gehe zurück auf den Sprengstoffanschlag auf dem Feld der Familie. Er und sein Bruder würden der Kollaboration mit der PKK verdächtigt; er sei zur Fahndung ausgeschrieben. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren gegen beide aufgrund des politischen Hintergrunds dem Geheimhaltungsinteresse der türkischen Behörden unterliege. Der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung könne daher nicht an die behördlichen oder gerichtlichen Akten herankommen. Es dränge sich eine erneute Botschaftsanfrage auf. Als Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen F._______ vom 29. September 2017, eine Mitteilung über Justizkontrolle, eine Erklärung eines türkischen Anwalts, alles im Original mit Übersetzung und Versandumschlag, sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben des türkischen Vereins Bildung und Kultur Zentrum ein.

K.
Am 1. Dezember 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Ankara erneut um Abklärungen. Mit Bericht vom 27. Juni 2018 teilte diese dem SEM mit, es bestünden weiterhin keine eröffnete Ermittlung, kein laufendes Verfahren und keine Fahndung gegen den Beschwerdeführer. Ohne die Aufnahme von Ermittlungen könne auch kein Geheimhaltungsbeschluss vorliegen. Die eingereichten Dokumente seien zwar authentisch, die Erläuterungen des Rechtsvertreters zum Bruder indes übertrieben und nicht der Wahrheit entsprechend. Die gegen den Bruder eröffnete Ermittlung und die Ausreisesperre gründeten in dessen eigenem Verhalten, welches in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer stehe.

L.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen.

M.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung bis Ende August 2018 und begründete dies mit einer Überprüfung des Verfahrens gegen den Bruder durch einen türkischen Anwalt. Zudem verwies er unter Bezugnahme auf zwei Zeitungsartikel auf jüngste Entwicklungen in der Türkei. Das SEM erstreckte die Frist bis am 2. August 2018.

N.
Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2018 merkte der Rechtsvertreter an, der Umstand, dass keine Ermittlung eröffnet sei, kein Verfahren laufe und der Beschwerdeführer nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, spreche nicht für ein fehlendes Interesse der türkischen Behörden an ihm, zumal ihm eine PKK-Unterstützung unterstellt werde. Es sei fraglich, wie die Vertrauensanwälte der Schweizer Vertretung heutzutage an entsprechende Informationen kommen sollten, nachdem im Anschluss an den Putschversuch und den Erlass des Notrechts der Zugang zum Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) eingeschränkt worden sei. Gemäss dem türkischen Datenschutzgesetz dürften die Behörden ferner ohne Wissen und Einwilligung der betroffenen Personen Daten sammeln, mitunter über ihre politische Meinung. Es sei für die Behörden danach leicht, «schwarze Listen» zu erstellen, ohne dass dies bekannt würde. Der Ausnahmezustand sei auch gegen angebliche Unterstützer und Mitglieder der PKK angewandt worden. Die Darstellung im Botschaftsbericht zu den Übertreibungen des türkischen Anwalts sei widersprüchlich und unpräzise. Der Bericht müsse in diesem Punkt als komplett wertlos bezeichnet werden. Der weitere Verlauf des Verfahrens des Bruders sei wichtig für die vorliegende Gefährdungseinschätzung. Mit der Stellungnahme reichte der Rechtsvertreter eine parlamentarische Anfrage von Mitgliedern der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi; Republikanische Volkspartei) zum Zugriff auf UYAP, eine Kopie der Klage von Parlamentariern an das Oberste Gericht zur Streichung des Datenschutzgesetzes und einen Zeitungsartikel zum Ausnahmezustand ein.

O.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 - eröffnet am 21. August 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

P.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert Frist das beigefügte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln bei Gericht einzureichen, anderenfalls würde über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung nach Aktenlage entschieden.

R.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 und - nach einmaliger Fristerstreckung - vom 25. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zusammen mit Lohnabrechnungen und Steuererklärungen, einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der Rekursabteilung G._______, seiner Krankenversicherungspolice, seinem Mietvertrag, Kaufquittungen über Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs und einem Kontoauszug der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts G._______, alles jeweils in Kopie, ein.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.

T.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung.

U.
Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2018.

V.
Mit Eingabe vom 13. November 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

W.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM erneut zur Vernehmlassung ein, insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie einer allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG (SR 142.20).

X.
Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 nahm das SEM dazu Stellung.

Y.
Am 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer - nach einmaliger Fristerstreckung - eine weitere Stellungnahme sowie zwei Einträge im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 30. September 2013 und 1. Dezember 2016, einen Auszug aus einem Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei G._______ vom 9. Dezember 2014, zahlreiche Solidaritäts- und Referenzschreiben, ein Arztzeugnis betreffend seine Tochter D._______, einen Arztbericht vom 12. März 2021 zu seinem eigenen Gesundheitszustand sowie eine aktualisierte Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG, Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Asylpunkt damit, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Hinsichtlich der Vorfälle in den 1970er und 1980er Jahren hätten sich die politische Situation und Kräfteverhältnisse in der Türkei wiederholt grundlegend verändert, weshalb es äusserst unwahrscheinlich sei, dass ihm auch heute noch Probleme wegen der Schwierigkeiten mit den Paramilitärs drohten. Gegen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse spreche weiter, dass er zwischenzeitlich einen türkischen Reisepass erhalten habe, freiwillig in die Türkei gereist sei und offenbar bei der Ein- und Ausreise sowie während seines Aufenthalts keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Mit seiner fragwürdigen Darstellung, den Reisepass mittlerweile verloren beziehungsweise weggeworfen zu haben, erwecke er zudem den Eindruck, das Reisedokument den Schweizer Behörden vorzuenthalten und Einträge zu verheimlichen, die seiner Sachverhaltsdarstellung widersprächen.

Weiter erscheine es wenig nachvollziehbar, dass ihm die behauptete Waffenlagerung als politisch motiviert angelastet werde, zumal er seit 1982 in der Schweiz lebe, wohl noch weitere Verwandte in dem durchsuchten Haus wohnten, die viel eher für die gelagerten Waffen hätten verantwortlich gemacht werden können, und es sich nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers um unbedeutende Waffen handle respektive er nichts mit ihnen zu tun gehabt habe. Seinen pauschalen, oberflächlichen Erklärungen dazu, die Behörden hätten ihn wegen seines Treffens mit politischen Freunden in einem Restaurant nach Information eines Spitzels in den Fokus genommen, fehle es an Plausibilität. Allgemein seien seine Schilderungen zu Spitzeln, Spionen und Denunzianten auch auf entsprechenden Vorhalt äusserst stereotyp, substanzlos und situativ angepasst ausgefallen. Seine unlogischen und oberflächlichen Schilderungen zum Sprengstoffanschlag, wonach der Staat Zivilisten zur Rechenschaft ziehe, da er nicht an die PKK-Guerillas gelangen könne, erweckten ihrerseits den Eindruck, er versuche zu einem tatsächlichen Ereignis eine für sein Asylgesuch relevante persönliche Verbindung herzustellen.

Seine Glaubwürdigkeit werde zudem durch die unsubstantiierten und gemäss Botschaftsabklärungen offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen zu einem laufenden Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren erschüttert. Mit dem Bezug zu einem Verfahren gegen den Bruder könnten weder Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer noch eine angeblich unterstellte PKK-Nähe belegt werden. Im Gegenteil entstehe auch hier der Eindruck, er versuche die Erlebnisse anderer mit seiner Person in Verbindung zu bringen und daraus eine Gefährdung abzuleiten. Zudem überrasche die nun behauptete Nähe zur PKK, wolle er doch in den 1970er und 1980er Jahren Probleme wegen seiner angeblichen MLKP-Mitgliedschaft gehabt haben. Seine Erklärung, trotz Nichteröffnung eines Verfahrens hätten die türkischen Behörden ein Interesse an ihm, wirke ebenso unbehelflich wie die lnfragestellung der Informationsbeschaffung der Verbindungspersonen vor Ort und der Verweis auf die allgemeine Lage in der Türkei.

Die eingereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Zeitungsartikel wiesen keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, ebenso das Informationsdossier des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftsrats, die parlamentarische Anfrage von CHP-Vertretern und die Klage an das Oberste Gericht. Das Schreiben von H._______ beziehe sich zuvorderst auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei und sei nicht geeignet, die am Ende erwähnte Gefährdung des Beschwerdeführers bei der Rückkehr zu substantiieren. Dasselbe treffe auf das Schreiben von I._______ zu, das den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweise und keinen Beweiswert innehabe. Die Gerichtsdokumente des Bruders seien zwar als authentisch eingestuft worden, könnten jedoch ebenfalls nicht eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgung belegen. Die Formulierung des Anwalts des Bruders in seiner Erklärung lasse darauf schliessen, dass er den Beschwerdeführer absichtlich genannt habe, um eine Verbindung zwischen ihm und dem Verfahren des Bruders herzustellen. Sie sei damit ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Mangels Glaubhaftmachung der Vorbringen zu den früheren politischen Tätigkeiten, dem Waffenfund und dem Sprengstoffanschlag könne auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten und die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden.

Das geltend gemachte politische Engagement in der Schweiz sei nicht besonders qualifiziert. Auch sei trotz der Bezeichnung als Kadermitglied nicht von einer öffentlichen Exponierung auszugehen, die den Beschwerdeführer in den Fokus der türkischen Behörden rücken liesse. Seine Schilderungen zu den von ihm als Kader angeblich wahrgenommenen Aufgaben seien überdies oberflächlich und wenig substantiiert ausgefallen. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die persönlichen Schreiben seien als Gefälligkeitsschreiben ohne konkreten Beweiswert zu bezeichnen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst seine Parteikollegen als gute Freunde bezeichnet habe. Das Einschreibeformular, der Flyer, der Aufruf zum Kongress oder die Publikationen seiner Freunde liessen ihn nicht aus der Masse politisch engagierter Personen herausheben. Weder gehe daraus hervor, worin konkret sein persönlicher Beitrag bestehe, noch inwiefern er seine behauptete Kaderfunktion intern oder extern wahrnehme. Seine Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei sei danach unbegründet. Dies werde dadurch bestätigt, dass er in der Zeit seines behaupteten exilpolitischen Engagements ohne Weiteres einen Reisepass erhalten habe und in der Vergangenheit problemlos in die Türkei habe ein- und ausreisen können. Schliesslich seien auch die Vorbringen zur Bespitzelung in der Schweiz ungeeignet, subjektive Nachfluchtgründe zu substantiieren. Seine Aussagen dazu seien durchweg oberflächlich und pauschal ausgefallen. Der blosse Umstand, dass ihm Kunden am Arbeitsplatz merkwürdige Fragen stellten, reiche nicht für die Annahme einer politisch motivierten Verfolgung.

4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine materiellen Vorbringen. In Bezug auf den vom SEM festgestellten Sachverhalt präzisierte er, sich 2015 hauptsächlich zum Besuch des kranken, betagten Vaters nach langjähriger Abwesenheit in die Türkei begeben zu haben. Zudem korrigierte er das SEM dahingehend, die Durchsuchung des Elternhauses in C._______ habe nicht im Juli, sondern im Winter 2016 und im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag stattgefunden. Weiter monierte er, die Auffassung des SEM zur unwahrscheinlichen Gefährdung wegen seiner politischen Aktivitäten in den 1970er und 1980er Jahren greife zu kurz. Die Asylakten dazu seien offenbar nicht mehr vollständig, insbesondere fehlten die Anhörungsprotokolle und der erstinstanzliche Entscheid. Jedenfalls sei klar, dass er als aktives Gründungsmitglied der illegalen linksgerichteten Partei MLKP inhaftiert sowie misshandelt worden sei. Mithin sei er den Behörden als Oppositioneller bekannt gewesen. Seine politische Überzeugung und Nähe zu oppositionellen Gruppen sei nicht abgebrochen, was nicht grundlegend in Frage gestellt werde. Eine Bestrafung aufgrund seiner Mitgliedschaft in der weiterhin verbotenen Partei drohe bis heute, so wie auch seine Parteifreunde mit ständigen Problemen zu kämpfen hätten oder mittlerweile im Gefängnis seien. Die langjährige Landesabwesenheit dürfte höchstens dazu geführt haben, dass er bei seiner Einreise in die Türkei im Jahr 2015 nicht mehr aktiv im Visier der Sicherheitskräfte gestanden habe. Die Reise sei mit hohen Risiken verbunden gewesen, der Zeitpunkt gleichwohl günstig (Hoffnung auf Lösung des Kurdenkonflikts und Beruhigung der allgemeinen Sicherheitslage; relative Ruhe vor den Wahlen). Dies habe sich seit den Ereignissen im Juli 2016 geändert. Zahlreiche politisch aktive Kurden und Mitglieder kurdischer Vereine seien ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten, so auch jene der Partei MLKP und deren dazugehörige Vereine. Nur schon der Verdacht der Kooperation mit der PKK oder ähnlichen Gruppierungen genüge für eine willkürliche Verhaftung. Die Notstandsbestimmungen seien unterdessen in ordentliche Gesetze eingeflossen und erlaubten es den Sicherheitsbehörden weiterhin, oppositionelle Personen in rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren festzuhalten und zu Haftstrafen zu verurteilen. Er müsse aufgrund seiner regimekritischen Haltung damit rechnen, entdeckt und unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung behelligt zu werden.

Inwieweit gegen ihn Ermittlungen aufgenommen worden seien, lasse sich naturgemäss nur vermuten. Er stütze sich aber immerhin auf die von ihm geschilderten Ereignisse vor Ort, die Auskunft des Rechtsanwalts des Bruders und die Gewissheit, dass bei einem Sprengstoffanschlag ohnehin stets ein Verfahren eröffnet werde. Weiter halte er an seinen Zweifeln angesichts der eingeschränkten Abklärungsmöglichkeiten durch die Schweizer Vertretung fest. Insbesondere scheine fragwürdig, wie private Anwälte Kenntnis erhalten könnten über Verfahren, die möglicherweise einem Geheimhaltungsbeschluss unterlägen. Dass auch er in den Fokus der Behörden geraten sei, werde mit der Tatsache gestützt, dass in jüngster Zeit selbst Personen mit nur indirekten PKK-Verbindungen und ihre Familienangehörigen dem Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt würden. Ihm zu unterstellen, er versuche aus der Situation seines Bruders Kapital zu schlagen und so eine eigene Gefährdungssituation abzuleiten, sei unhaltbar, umso mehr, als das SEM nicht ansatzweise aufgezeigt habe, worum es im Verfahren gegen den Bruder tatsächlich gehen solle und weshalb das Verfahren in keiner Beziehung zu ihm stehen könne.

Sein exilpolitisches Engagement habe das SEM unter Ausblendung seiner früheren Tätigkeit in der Türkei, seiner Inhaftierung dort sowie des Vorfalls auf dem Grundstück der Familie in der Türkei Ende 2016 betrachtet. Aus den Bestätigungsschreiben von Parteifreunden könne angesichts seiner weitreichenden Bekannt- und Freundschaften im politischen Milieu durchaus auch der Schluss gezogen werden, dass er politisch weit vernetzt sei. Mit der Einstufung als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert verunmögliche das SEM ihm, seine politischen Verbindungen zu belegen. Aufgrund ihrer Beobachtung kurdischer Exilorganisationen dürfte es den türkischen Behörden letztlich nicht entgangen sein, dass sein Kontakt zu politischen Kreisen bis heute andauere.

4.3 In seiner Vernehmlassung wiederholte das SEM teilweise seine Argumentation im Asylentscheid und bemerkte im Asylpunkt im Weiteren, eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in der MLKP sei mit Verweis auf das eigene Verhalten des Beschwerdeführers (Ausstellung eines Reisepasses, problemlose Ein- und Ausreise in die Türkei) zu entkräften. Aufgrund der Freiwilligkeit der Reise sei auch anzunehmen, dass er selbst nicht mit einer politischen Verfolgung gerechnet habe. Das nun argumentierte Risikobewusstsein ändere nichts an der Einschätzung. Es sei erneut zu betonen, dass er weder ein besonders aktives noch exponiertes politisches Engagement habe glaubhaft machen können. Die ihm angeblich unterstellte Verbindung zur PKK sei zudem angesichts der argumentierten Mitgliedschaft bei der MLKP nicht nachvollziehbar. Es sei daher nicht plausibel, er würde von der härteren Vorgehensweise der türkischen Behörden gegen PKK-Mitglieder persönlich betroffen. Prinzipiell werde nicht ausgeschlossen, dass dieses Vorgehen auch Familienangehörige treffen könnte. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers aber gerade nicht als glaubhaft zu erachten. Der erhobene Vorwurf, es sei nicht ansatzweise aufgezeigt worden, weshalb das Verfahren des Bruders in keiner Beziehung zum Beschwerdeführer stehen könne, sei zurückzuweisen, habe er doch seinerseits weder belegen noch glaubhaft machen können, weshalb ihm aus den Problemen des Bruders persönliche Nachteile erwachsen sollten.

4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer teilweise seine Vorbringen auf vorinstanzlicher sowie Beschwerdeebene, namentlich zu den Abklärungsmöglichkeiten und seinem exilpolitischen Engagement. In Bezug auf den Zeitpunkt seiner Reise 2015 äusserte er sich weitergehend zum damaligen Friedensprozess; dieser sei demnach nicht zufällig gewählt worden. Das Risikobewusstsein habe er bereits während der Anhörung zum Ausdruck gebracht. Sein Verhalten stehe auch nicht grundsätzlich im Widerspruch zu seinen Asylvorbringen. Die vorinstanzliche Einschätzung als nicht besonders aktive politische Persönlichkeit wies er mit Hinweis auf seine Mitbegründung der Türkiye Komünist Partisi/Maksist-Leninist (Yeniden lnsa Örgütül, TKP/ML(YIÖ)), der historischen Entwicklung der Partei und dem Schicksal der anderen Gründungsmitglieder zurück. Zwar sei er in der Tat kein PKK-Mitglied, ihm seien aber Verbindungen zu dieser Partei unterstellt worden. Die politische Karriere bei der MLKP stehe dem nicht entgegen. Die historische Entwicklung der PKK und MLKP und ein Gutachten des UK Home Office zeigten die Nähe der beiden Bewegungen auf. So existiere eine Schirmorganisation, welche von der PKK geführt werde und der neun Organisationen, darunter die MLKP, angeschlossen seien. Mithin müsse er mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Repressalien und Verfolgung gleich einem PKK-Mitglied rechnen. Schliesslich habe er etwa 1986 zusammen mit J._______ den Schweizer Ableger der Humanistischen Bewegung gegründet, eine linksliberale, basisdemokratische Partei mit dem Ziel einer solidarischen und gewaltfreien Gesellschaft.

5.

Eine einlässliche Prüfung ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.2 Zur Präzisierung beziehungsweise Korrektur des vom SEM festgestellten Sachverhalts auf Beschwerdeebene ist vorab festzuhalten, dass einerseits ein bereits bekannter Umstand (Reise in die Türkei zum Besuch des Vaters) wiederholt wird. Andererseits wird der erwähnte Zusammenhang zwischen dem Waffenfund und dem Sprengstoffanschlag ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich und war der Hinweis des SEM auf den Juli des Jahres 2016 offensichtlich auf den versuchten Putsch in diesem Monat bezogen. Im Weiteren kann sich auch das Gericht nicht des Eindrucks erwehren, dass die vorinstanzlichen Akten nicht einwandfrei geführt wurden, wobei dies nur jene Aktenstücke betrifft, die vor der Einreichung des Asylgesuchs vom 8. Januar 2016 datieren. Gegenstand der vorliegenden Prüfung bildet eben dieses Asylgesuch. Soweit das SEM dabei auf Vorbringen des Beschwerdeführers aus seinem ersten Asylgesuch Bezug genommen hat, hat es seinem Entscheid die im zweiten Asylgesuch gemachten Angaben zugrunde gelegt. Diese werden - wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 5.3) - nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Nach dem Gesagten ist der relevante Sachverhalt als erstellt zu erachten, womit das Gericht in der Sache entscheidet (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, wegen seiner Aktivitäten in den 1970er und 1980er Jahren weiterhin Behelligungen durch die türkischen Behörden befürchten zu müssen. Das SEM hat diese nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, eine daraus resultierende aktuelle Verfolgung aber zu Recht als unglaubhaft erachtet. Dem Beschwerdeführer gelingt es auf Beschwerdeebene nicht, dem stichhaltige Argumente entgegenzuhalten. Dass er weiterhin den politischen Überzeugungen der MLKP anhänge und mit politisch aktiven Personen vernetzt sei, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, er selbst sei wieder beziehungsweise weiterhin im Visier der Behörden. Über die Schilderung hinaus, er kenne politisch aktive, auch verfolgte Personen und stehe oder habe mit ihnen in Kontakt gestanden, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen als asylrelevant zu erachtenden Bezug zwischen deren und seiner eigenen Situation herstellen können (zum Treffen von Parteifreunden in der Türkei vgl. E. 5.4). Der Einwand, er könne aufgrund der vorinstanzlichen Bewertung diverser Dokumente als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert seine politischen Verbindungen nicht belegen, ist insoweit unbehelflich. Ganz abgesehen davon wird die Verbindung zu politischen Freunden durch das Gericht nicht grundsätzlich angezweifelt. Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer aber - wie nachfolgend aufgezeigt - auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Vorbringen nicht, eine individuell drohende Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen.

5.4 So hat das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Sprengstoffanschlag und Waffenfund, zum behaupteten Verrat durch einen Spitzel und anschliessenden Verdacht ebenfalls mit zutreffender Begründung - auf die hier verwiesen sei - als unglaubhaft beurteilt. Auch das Gericht vermögen die oberflächlichen, pauschalen und wenig nachvollziehbaren Angaben dazu nicht zu überzeugen. Auffällig erscheint dabei, dass die Schilderungen in keiner Weise durch Realkennzeichen geprägt sind, welche für ein persönliches Erleben sprechen könnten. Selbst das Treffen mit Parteifreunden in C._______ lässt entsprechende Schilderungen vermissen. Das Gericht teilt insoweit, wie auch mit Blick auf das stark situativ angepasste Aussageverhalten des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Auffassung, dass er mit seinen Vorbringen zum Sprengstoffanschlag und Waffenfund - wobei dies auf die Angaben zu den Parteifreunden und seinen Bruder gleichermassen zutrifft (vgl. E. 5.3 und 5.5) - versucht, eine persönliche Verbindung zu tatsächlichen Ereignissen und Schicksalen herzustellen, um eine Verfolgung zu begründen und sein eigenes Gefährdungsprofil zu schärfen. Bezeichnenderweise erhob der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine beachtlichen Einwände gegen die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM. Soweit er im Weiteren mit seinem Risikobewusstsein anlässlich der Reise argumentiert, wirkt die entsprechende Analyse auf Beschwerdeebene nachgeschoben. Überdies ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten (Beantragung eines Reisepasses, Ein- und Ausreise in die Türkei) zum Ausdruck brachte, sich nicht vor den türkischen Behörden gefürchtet zu haben. Dieses muss er sich entgegenhalten lassen. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass er auch in objektiver Hinsicht keinen Problemen während seines Aufenthalts begegnete. Dass er bei der Reise äusserst diskret vorgegangen sei und dadurch sowie aufgrund seiner langen Landesabwesenheit nicht weiter im Visier der Behörden gestanden habe, erscheint wenig nachvollziehbar, zumal er über einen internationalen Flughafen eingereist sein will, an dem standardmässige Überprüfungen von Einreisenden vorgenommen werden. Seine Aussagen stehen überdies - entgegen seiner Behauptung auf Beschwerdeebene - in erheblichem Widerspruch zu seinen weiteren Vorbringen, wonach er bereits aufgrund seiner Aktivitäten in den 1970er und 1980er Jahren und als Mitbegründer einer verbotenen Partei nach wie vor verfolgt werde sowie in der Schweiz fortgesetzt politisch aktiv (gewesen) sei. In diesem Fall wären bereits bei Einreise Probleme zu erwarten gewesen.

5.5 Auch die Vorbringen zu seiner Einbindung in das Verfahren des Bruders werden in keiner Weise durch tatsächliche Anhaltspunkte in den Akten gestützt. Im Gegenteil wurde durch die Botschaft wiederholt abgeklärt, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei staatliche Massnahmen eingeleitet wurden. Dass aufgrund Geheimhaltungsinteressen sowie Problemen im Zugang zum UYAP schwerlich etwas über ihn in Erfahrung zu bringen sei, wird dadurch widerlegt, dass Dokumente zum Verfahren des Bruders ohne Weiteres vorgelegt werden konnten. Bei einem tatsächlichen Vorwurf gegen den Beschwerdeführer wäre davon auszugehen, dass ihm dies in seinem eigenen Fall in gleicher Weise möglich wäre. Die entsprechende Kritik an der Argumentation des SEM ist demnach zurückzuweisen. Vielmehr ist es vollumfänglich darin zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine hinreichend substantiierten Tatsachen und Beweismittel beigebracht hat, um seine angebliche Einbindung in das Verfahren des Bruders zu stützen. Insofern ist zu erwähnen, dass er trotz weiterhin bestehender Mitwirkungspflicht bis heute keine weitere Auskunft zum Ausgang des Verfahrens gegen den Bruder gegeben oder entsprechende Dokumente eingereicht hat. Dabei lassen die Vorbringen in der Stellungnahme vom 15. März 2021 vermuten, dass der besagte Bruder wieder in der Schweiz lebt und das Verfahren gegen ihn folglich abgeschlossen sein dürfte. All dies legt den Schluss nahe, dass - wie im Botschaftsbericht bereits festgehalten - das Verfahren betreffend den Bruder in dessen eigenen Verhalten gründete und nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun hatte. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm originär oder - im Sinne einer Reflexverfolgung - als Familienangehöriger des Bruders eine Unterstützung der PKK unterstellt werden könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Verfahren gegen Letzteren in sonst einer Weise für die Gefährdungseinschätzung im vorliegenden Fall relevant sein könnte. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zur Nähe von PKK und MLKP und der Frage, ob vermeintliche oder tatsächliche Mitglieder oder Unterstützer Letzterer oder deren Familienangehörige in ähnlicher Weise wie PKK-Mitglieder durch eine härtere Vorgehensweise der türkischen Behörden betroffen werden. Dies gilt gleichermassen für die Ausführungen zum Wahrheitsgehalt der Erklärung des türkischen Anwalts und deren grundsätzlichen Beweiswert sowie zur Frage, ob schwarze Listen existieren.

5.6 Schliesslich ist die Einschätzung des SEM betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als mögliche subjektive Nachfluchtgründe zu bestätigen. Dabei sind die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an einem besonderen politischen Engagement zu stützen. Sodann ist die Fortsetzung der Aktivitäten in der Schweiz seit den 1980er Jahren in Zweifel zu ziehen, namentlich was die Zeit vor seiner Reise in die Türkei betrifft. So will er nach dieser Reise auch deswegen keinen Pass mehr beantragt haben und nicht mehr in die Türkei gereist sein, weil er an Protesten teilgenommen habe und dies daher zu gefährlich gewesen sei (vgl. Anhörungsprotokoll K22 F15). Dies sowie seine legale Reise in die Türkei ohne irgendwelche Probleme mit den Behörden legen den Verdacht nahe, dass er vor diesem Zeitpunkt politisch nicht oder zumindest nicht so aktiv war, wie von ihm auf vorinstanzlicher Ebene und im Beschwerdeverfahren behauptet (vgl. auch E. 5.4). Sodann hat der Beschwerdeführer gerade die behauptete Kaderfunktion sehr vage, pauschal und ohne jegliche Realkennzeichen beschrieben, die darauf schliessen lassen könnten, er wäre tatsächlich in herausgehobenem Masse aktiv. Hinzu kommt, dass er auf Beschwerdeebene nicht weiter dargelegt, geschweige denn Beweismittel eingereicht hat, inwieweit er sich weiterhin politisch engagiere. Auch insoweit kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht angenommen werden, er weise aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Profil auf, dass ihn aus der Masse herausheben und auch heute noch in den Fokus der türkischen Behörden geraten lassen könnte. Letztlich ist auch die Begründung des SEM zu stützen, wonach Fragen von Kunden nicht auf eine Beobachtung durch Spitzel, geschweige denn auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung hinweisen könnten. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass nach allem - zumal nach fast (...)-jähriger Landesabwesenheit - nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde heute noch allein als Mitglied der weiterhin verbotenen MLKP verfolgt. Die Entwicklungen in der Türkei vermögen nach dem zuvor Gesagten nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

6.
Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in der Türkei glaubhaft machen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihm - auch im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohen könnte. Das SEM hat danach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht (mehr) über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.

9.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid betreffend den Wegweisungsvollzug fest, dieser sei im Fall des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht angewandt werden. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche einen Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzumutbar erscheine liesse. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Tunceli, wo er aufgewachsen sei und bis (...) seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Er sei folglich in der Türkei sozialisiert worden und pflege nach eigenen Angaben weiterhin Kontakt zu dort wohnhaften Personen. Ferner verfüge er über reichlich Arbeitserfahrung und sei gemäss Aktenlage in guter gesundheitlicher Verfassung. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr in seinen Heimatstaat ihn in eine existenzielle Notlage bringen würde. So könne von ihm erwartet werden, dass er sich um eine Reintegration bemühe und für seinen Lebensunterhalt selbständig aufkomme. Zudem verfüge die Türkei über eine stabile Gesundheitsversorgung, welche er bei einer Erkrankung in Anspruch nehmen könne. Auch seine mehrjährige Landesabwesenheit beziehungsweise die langjährige Anwesenheit in der Schweiz sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran ändere die Anwesenheit seiner Töchter in der Schweiz nichts. Beide seien bereits volljährig, mittlerweile in der Schweiz eingebürgert und es bestehe kein besonderes Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis. Dieser Beurteilung stehe auch der Gesundheitszustand der Tochter D._______ nicht entgegen, welche an einem Schmerzsyndrom, Diabetes mellitus Typ 1 und einem Haut-ausschlag leide. Sie befinde sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung, unter anderem im Universitätsspital G._______. Auf eine Betreuung im Speziellen durch den Beschwerdeführer sei sie daher nicht angewiesen, zumal auch weitere enge Verwandte von ihr in der Schweiz lebten. Hinsichtlich der weiteren finanziellen und sozialen Unterstützungsfähigkeit sei auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (mit Hinweis auf dortige E. 4.3.3) zu verweisen, die nach wie vor als zutreffend zu bezeichnen seien. Wegen der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers bleibe eine spätere Prüfung von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (nunmehr AIG) explizit vorbehalten.

9.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen, er sei rund (...) Jahre alt und habe spätestens (...), mithin vor zirka (...) Jahren, die Türkei im Alter von knapp (...) Jahren verlassen. Nach dem Tod seines Vaters im Frühling (...) befänden sich keine Verwandten mehr in der Türkei. Seine Familie (Ex-Frau, zu welcher er nach wie vor eine gute Beziehung pflege), seine zwei Töchter und sein Bruder mit Familie lebten in der Schweiz. Weitere Verwandte hätten die Türkei ebenfalls verlassen. Auch wenn er dort sozialisiert worden sei und bis als junger Erwachsener gelebt habe, habe er sich völlig entwurzelt. Abgesehen vom Besuch seines betagten und kranken Vaters sei er nie mehr in der Türkei gewesen. Schon deshalb wäre eine Wiedereingliederung mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden. Die politischen Weggefährten von früher lebten entweder im Ausland, seien verstorben oder umgebracht oder im Zuge der massiven Umwälzungen in den letzten zwei Jahren inhaftiert worden. Nebst fehlendem familiärem Netz könne er auch nicht mehr auf andere Beziehungen ausweichen. Er sei psychisch angeschlagen (mit Hinweis auf Nachreichung von Arztberichten).

9.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM an, vorliegend liessen sich weiterhin keinerlei Anhaltspunkte finden, welche gegen die generelle oder individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Daran dürfte auch der in Aussicht gestellte Arztbericht infolge psychischer Angeschlagenheit nichts zu ändern vermögen. So stellten psychische Probleme keine lebensbedrohliche Notlage dar und ständen im Fall des Beschwerdeführers, der gemäss Aktenlage bis anhin in gutem gesundheitlichen Zustand gewesen sei, wohl mit der derzeitigen Situation und der Unsicherheit hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts in Zusammenhang.

In der weiteren Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 bemerkte das SEM, die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige sich vorliegend nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG, zumal der Beschwerdeführer gemäss Akten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe und sich durch Verurteilungen nicht durch weitere Gesetzesverstösse habe abhalten lassen. Er zeige sich nicht willens oder fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln zu halten. Die Anforderungen an die Prüfung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weniger hoch anzusetzen als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeitsprüfung könne in casu auf die Abwägung des Bundesgerichts im Urteil 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 verwiesen werden, in welchem es den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen schwerer Straffälligkeit (Freiheitsstrafe von fünf Jahren, das schwerste Delikt eine versuchte Tötung) bestätigt und als verhältnismässig beurteilt habe (regelmässige Gesetzesverstösse, Rückfallgefahr aufgrund wiederholter Delinquenz zu bejahen, soziale Integration trotz langem Aufenthalt in der Schweiz schwach). Den Akten sei nichts zu entnehmen, was die damalige Einschätzung umstürzen könnte. Das Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sei danach auch hier zu verneinen.

9.4 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. März 2021 ein, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führende Straftat habe er vor bald 16 Jahren, am 23. Mai 2005, begangen. Seither sei er nur noch einmal mit Strafbefehl vom 23. Januar 2014 wegen einer Bagatelle bestraft worden (Beschäftigung von ausländischem Personal ohne Bewilligung), welche im Grunde nicht er selbst, sondern der Eigentümer der Firma begangen habe. Dies sei mittlerweile sein Bruder (mit Hinweisen auf Gründung und Gesellschafterverhältnisse der Firma D._______ GmbH). Aus Unwissenheit habe er gegen den Strafbefehl nicht opponiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verunmögliche eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht für immer (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013: nach zwei bis drei Jahren erneutes Gesuch möglich, im erwähnten Fall achteinhalb Jahre nach Ausweisungsentscheid, neuneinhalb Jahre nach Tatbegehung). Dies habe auch bei der Prüfung von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG zu gelten. Seit 16 Jahren müsse er sich - abgesehen von der Bagatelle - nichts mehr entgegenhalten lassen, insbesondere keine Gewalttat. Auch habe er sich in integrationstechnischer Hinsicht bewährt, sei nicht von der Sozialhilfe abhängig und dauernd erwerbstätig in einem (...) am Bahnhof K._______.

Des Weiteren seien gerade Personen wie er, welche eine schwere Straftat begangen hätten, gleichzeitig aber schon sehr lange in der Schweiz lebten, offenkundig massgeblich von einer Praxisänderung des Bundesgerichts zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK betroffen, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung einer bisherigen rechtmässigen Anwesenheitsdauer verstärkt Gewicht beizumessen sei (mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts ihrer Tragweite und der daraus resultierenden Rechtsansprüche auf Anwesenheit von ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz wie auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit könne diese Änderung zudem zu einem Anspruch auf Wiedererwägung führen. Die Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Privatleben finde in seinem Fall auch Anwendung.

Sein Familien- und Privatleben spiele sich seit knapp (...) Jahren lediglich in der Schweiz ab. Er werde bald (...) Jahre alt und würde sich in einem ihm fremd gewordenen Land ganz auf sich alleine gestellt kaum mehr zurechtfinden. Nicht zuletzt würde er massiven Schwierigkeiten bei der Reintegration angesichts der politisch und wirtschaftlich instabilen Situation in der Türkei begegnen. Im Herbst (...) habe er im Rahmen eines Härtefallverfahrens (...) Solidaritäts- und Referenzschreiben von Familienangehörigen und aus dem weiten Freundes- und Bekanntenkreis einreichen können, darunter von seinen zwei Brüdern und drei Schwestern sowie seinem früheren Rechtsvertreter und mittlerweile Freund, Rechtsanwalt B._______, welche seine soziale Verwurzelung aufzeigten. Darüber hinaus pflege er zu seinen beiden Töchtern ein sehr enges Verhältnis und sehe sie mehrmals wöchentlich. Die Tochter D._______ leide an zwei Autoimmunerkrankungen, Diabetes mellitus Typ I und L._______. Die Schübe des L._______ würden mitunter durch Trauer verursacht. Eine Wegweisung ihres Vaters könnte für sie schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen zur Folge haben.

Zu beachten sei schliesslich seine angeschlagene Gesundheit. Im forensischen Gutachten vom Mai 2011 sei (...) festgestellt worden. Es habe eine verzerrte, nicht aber eine vollständig aufgehobene Realitätskontrolle bestanden (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E.1.5). Gemäss einem aktuellen Bericht des Hausarztes, welcher auch über die Qualifikation der Psychosomatischen Medizin verfüge und ihn seit zehn Jahren betreue, resultiere aus der in der Türkei erlittenen Folter eine Posttraumatische Belastungsstörung. Er werde wegen seiner Angsterkrankung und rezidivierenden depressiven Episoden behandelt. Angesichts der anhaltenden massiven Angst vor einer Rückkehr in die Türkei würde eine Wegweisung dorthin zu einem Zusammenbruch der mühsam aufrechterhaltenen Resilienz führen und es wäre mit dem Schlimmsten zu rechnen.

10.

10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre (vgl. E. 5). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

11.

11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.2 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - insbesondere der am 9. Oktober 2019 begonnenen und nach wie vor andauernden türkischen Militäroffensive auf Nordsyrien - ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Dies gilt ebenso für den allgemeinen Hinweis auf Beschwerdeebene auf die wirtschaftlich instabile Situation im Land. Hinsichtlich des seit Juli 2015 wieder aufgeflammten türkisch-kurdischen Konflikts und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes ist ferner festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Provinzen Hakkari und Sirnak ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Sofern auch weitere Gebiete, darunter die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Tunceli, betroffen waren, ist die Anzahl an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Todesopfern seit September 2019 stark zurückgegangen (vgl. http://www.crisisgroup.be/interactives/turkey/, zuletzt abgerufen am 8. April 2021). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin ist demnach generell als zumutbar zu erachten.

11.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Obschon der Beschwerdeführer seit bald (...) Jahren in der Schweiz lebt, ist darauf hinzuweisen, dass er in der Türkei geboren und dort sozialisiert wurde. Dass sich nach dem langen Aufenthalt in der Schweiz überhaupt die Frage des Wegweisungsvollzugs stellt, ist ihm aufgrund seiner Straffälligkeit und des erfolgten Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung selbst anzulasten. Dazu sei auf die Abwägung der für und gegen seinen Verbleib in der Schweiz sprechenden Umstände im Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 verwiesen. Selbst unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 15. März 2021 erwähnten höchstrichterlichen und internationalen Rechtsprechung namentlich zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK kann sich der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung vorliegend nicht auf den langen Aufenthalt in der Schweiz stützen. Zwar sollen die zahlreichen Solidaritäts- und Referenzschreiben aus dem Familien- und Freundeskreis seine soziale Integration in der Schweiz bezeugen. Letztere kann im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs aber ohnehin nur als Hinweis auf eine allfällige Entwurzelung im Heimatland gewertet werden. In casu hat der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten und schweren Straffälligkeit selbst zum Ausdruck gebracht, sich nicht nachhaltig in die schweizerischen Lebensverhältnisse integrieren zu wollen. An dieser Einschätzung ist mangels besonderer Gründe, welche nunmehr einen anderen Schluss zulassen könnten, auch etwa sieben Jahre nach der letzten Verurteilung festzuhalten. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis in die jüngste Zeit Kontakte zu Familienangehörigen und Freunden im Heimatland unterhalten hat und gemäss Aktenlage zuletzt 2015 in die Türkei reiste. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt wäre. Sodann ist er in der Schweiz berufstätig und dürfte damit in die Altersvorsorge eingezahlt haben. Selbst unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters und des Umstands, dass er in Kürze nach schweizerischem Recht das Rentenalter erreichen wird, ist daher anzunehmen, dass er sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht in der Türkei wird integrieren können. Abgesehen davon können ihn seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bei einer Rückkehr finanziell unterstützen, soweit er selbst dazu nicht unmittelbar in der Lage wäre. Des Weiteren ist ihm zuzumuten, auf allfällige Unterstützungsstrukturen in der Türkei zurückzugreifen. Bei seiner Rückkehr würde er folglich aller Voraussicht nach nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Ferner sind die - zumal erst auf Beschwerdeebene
geltend gemachten - gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei behandelbar. Praxisgemäss können sie, sofern sie auf die unsichere Aufenthaltssituation zurückzuführen sind, ohnehin dem Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Soweit auf Beschwerdeebene auf die Anwesenheit der Töchter des Beschwerdeführers in der Schweiz und weiter auf die gesundheitliche Situation der Tochter D._______ eingegangen wird, ist schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beide volljährig und mittlerweile in der Schweiz eingebürgert sind, sowie, dass gemäss Aktenlage kein besonderes Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater besteht, welches seine fortdauernde Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde. Dies gilt auch unter Beachtung der schweren Autoimmunkrankheit L._______ der Tochter D._______ und allfälliger Schübe bei Trauerzuständen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach als zumutbar zu erachten.

11.4 In Anbetracht vorstehender Erwägungen erübrigen sich weitere Ausführungen zum allfälligen Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG.

12.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15.

15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da aber sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

15.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 15. März 2021 eine aktualisierte Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 15.10 Stunden zu Fr. 300.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 46.65 geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), weshalb das Stundenhonorar vorliegend entsprechend zu kürzen ist. Der zeitliche Aufwand ist als angemessen zu erkennen. Das amtliche Honorar ist danach auf gerundet Fr. 3'630.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 3'630.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5399/2018
Date : 16. April 2021
Published : 28. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3  8
VGG: 31  37
VGKE: 8  9  10  12
VwVG: 5  48  49  52  61  63
BGE-register
144-I-266
Weitere Urteile ab 2000
2C_53/2016 • 2C_817/2012 • 6B_773/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • lawyer • family • rice • father • federal court • statement of affairs • behavior • evidence • home country • question • extension of time limit • residence permit • meadow • meeting • judicature without remuneration • departure • sojourn grant • preliminary acceptance
... Show all
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/2 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/28 • 2008/34
BVGer
D-5399/2018 • E-1948/2018