Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-685/2014/mel

Urteil vom 16. April 2014

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______,geboren (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______, verliess sein Heimatland gemäss seinen Angaben am 14. Juli 2010 über D._______ in Richtung E._______, wo er nach F._______ weitergereist sei und später versucht habe, die Grenze zu überqueren, was ihm jedoch misslungen sei. Der zweite Versuch, G._______ zu erreichen, sei ihm gelungen, worauf er in diesem Land in ein Asylheim gebracht worden sei. Nach einigen Wochen habe man ihn in die E._______ zurück geschickt, wo er den Behörden angegeben habe, H._______ zu sein, weshalb er von diesen in den I._______ weitergeschickt und dort von den kurdischen Behörden empfangen worden sei. Nach zwei Tagen sei ihm mit der Hilfe eines Schleppers erneut die Einreise in die E._______ gelungen, von wo aus er wieder nach G._______ weitergereist sei und sich in einem Asylheim gemeldet habe. Aus Angst, nach J._______ ausgeschafft zu werden, habe er in diesem Land ein Asylgesuch gestellt, worauf er am 13. Oktober 2010 in ein Asylzentrum gebracht worden und dort bis am 13. April 2011 geblieben sei. Nach zwei Interviews habe er eine rote Karte bekommen. Nachdem er am Flughafen K._______ erwischt worden sei, weil er habe abreisen wollen, sei ihm auf dem Landweg in einem Lastwagen die Reise nach L._______ gelungen, wo er im P._______ nach M._______ und von dort am 10. Mai 2011 im Auto illegal nach N._______ gereist sei. Auf seiner Weiterreise nach O._______ wurde er im P._______ von zwei Zivilpolizisten geprüft, worauf ihm die Fingerabdrücke genommen wurden und er ein Asylgesuch stellte. Gemäss Aktenlage wurde er daraufhin nach O._______ und von dort im P._______ nach Q._______ gebracht. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2011 zur Person befragt und am 17. August 2011 vom BFM angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er mit Verfügung vom 1. Juni 2011 dem Kanton R._______ zugewiesen.

B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe als Lastwagenfahrer gearbeitet und dabei eine kurdische Fahne mitgeführt, welche von einem Polizisten in S._______ entdeckt worden sei. Aus diesem Grund sei er während mehrerer Tage in T._______ bei der Sektion (...) des Nachrichtendienstes in Haft gewesen. Danach habe ihn sein Vater freigekauft. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse habe er sein Heimatland verlassen wollen. In der Schweiz habe er gegen die syrische Regierung demonstriert.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Ausweis, eine Fotografie, einen Zeitungsartikel, einen Stick mit Fotos und Filmaufnahmen sowie Kopien je eines Schreibens der Föderation kurdischer Vereine in der Schweiz und der syrischen Gemeinschaft in der Schweiz zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 - eröffnet am 11. Januar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen; indessen wurde er aufgrund der fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Begründung legte das BFM dar, dass seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer der Haft, zur beruflichen Tätigkeit, welche ihm Probleme mit den Behörden bereitet habe, und zur Höhe des Lösegeldes zu Protokoll gegeben. Ausserdem sei es ihm nicht gelungen, anzugeben, wann sich das Problem mit dem Polizisten in S._______ ereignet habe. Erstaunlich sei auch, dass er nicht habe angeben können, welche Beamte nach seiner Freilassung fast täglich an seinem Wohnort nach ihm gefragt hätten. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten führte das BFM aus, dass die syrischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland zwar beobachten würden, diese Überwachung indessen nicht umfassend geschehe. Davon betroffen seien insbesondere Personen, welche sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den syrischen Staat wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise indessen das besagte Profil nicht auf, weshalb er das Interesse der syrischen Behörden nicht habe auf sich ziehen können. Insbesondere seien die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er habe Syrien unbescholten verlassen und sei den heimatlichen Behörden nicht als Aktivist bekannt. Aus dem Vorgehen des Beschwerdeführers sei vielmehr der Schluss zu ziehen, dass er sich - wie viele andere sich in Westeuropa aufhaltende Personen aus Syrien - ein Aufenthaltsrecht verschaffen wolle. Dass sich viele Personen aus Syrien aus diesem Grund exilpolitisch betätigten, sei indessen auch den syrischen Behörden bekannt. Die geltend gemachte exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers stelle somit praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Auch aufgrund der riesigen im Internet vorhandenen entsprechenden Datenmenge sei anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihren Fokus auf Personen richten würden, welche - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. Folglich würden diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die eingereichten Unterlagen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

D.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gezielt von den Behörden verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden sei. Seine Freilassung sei mit Schmiergeld erpresst worden. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er weitere ernsthafte Nachteile befürchtet habe. Die unterschiedlichen Darstellungen bei der Darlegung seiner Asylgründe könne er sich nicht erklären. Das BFM müsse ihn falsch verstanden oder seine Asylgründe falsch interpretiert haben. Weil aber das Akteneinsichtsgesuch des BFM nach wie vor nicht beantwortet worden sei und man sich nur mit Hilfe der Protokolle ein Bild über die Vorbringen des Beschwerdeführers machen könne, werde das Einreichen einer ergänzenden Beschwerdeeingabe vorbehalten. Es werde darum ersucht, das BFM zu ermahnen, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln.

Der Eingabe lagen nebst der Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht sowie Kopien des Akteneinsichtsgesuch an das BFM und Kopien von Faxjournalen bei.

E.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen eine rechtsgenügliche Beschwerde nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.

G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 wurden eine ergänzende Beschwerdeeingabe und eine Unterstützungsanzeige nachgereicht. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Argumentation des BFM sei eher eine falsche Interpretation oder stelle ein Missverständnis dar. Zudem falle die unfreundliche Haltung der befragenden Person auf. Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Inhaftierung, die Dauer der Haft und die Art und Weise seiner Freilassung würden übereinstimmen. Er habe in beiden Befragungen davon gesprochen, im Hafen festgenommen, dann nach T._______ geschickt und in der Sektion (...) während neun Tagen festgehalten worden zu sein, bis er gegen Schmiergeld freigekommen sei. Damit seien die Fragen korrekt, einstimmig und wahrheitsgetreu beantwortet worden. Bei der Lösegeldsumme habe er zwei Mal den gleichen Betrag erwähnt. Offensichtlich sei bei der Protokollierung oder bei der Übersetzung eine Null vergessen gegangen. Dies sei nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben. Immerhin habe er mehrmals betont, dass es sich um eine beträchtliche Summe Geld gehandelt habe. Damit sei diesbezüglich auch kein Widerspruch ersichtlich. Hinsichtlich der nachfolgenden Suchen nach seiner Person an seinem Wohnort habe der den Beamten U._______, der in Begleitung verschiedener Männer gekommen sei, erwähnt. Natürlich seien die an diese Person geleisteten Zahlungen nicht belegbar. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht zu einer politischen Partei in seinem Heimatland gehört, habe indessen immer eine kurdische Flagge mit sich geführt, weshalb er schliesslich inhaftiert worden sei. In der Schweiz habe er erstmals seine Meinung frei von Ängsten äussern können. Damit seien sein politisches Engagement und sein Interesse an den Geschehnissen in Syrien entstanden. Er sei bei den syrischen Behörden aufgrund seiner Inhaftierung bei der Sektion (...) einerseits aktenkundig und andererseits würden die syrischen Behörden jegliche politische Aktivität im Ausland beobachten und anvisierte Personen zur Rechenschaft ziehen. Es liege auf der Hand, dass sein Leben bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien in ernsthafter Gefahr sei. Aufgrund der konkreten, detaillierten und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sei von deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit auszugehen, weshalb die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt würden.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.

I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 3. März 2014 bereits festgehalten, hat der Beschwerdeführer die Umstände der geltend gemachten Festnahme und seines Gefängnisaufenthaltes nicht übereinstimmend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die Erwägungen in der erwähnten Zwischenverfügung sowie auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

5.1.1 Insbesondere ist es als relevanter Unterschied zu sehen, ob der Beschwerdeführer vom Polizisten, der die kurdische Flagge in seinem Lastwagen in S._______ entdeckt haben soll, auf den Posten (...) in T._______ geschickt worden sei oder ob man ihn vor Ort sofort festgenommen und einige Tage später auf diesen Posten gebracht habe. Diese deutlich unterschiedlichen Versionen des zentralen Vorbringens lassen bereits auf die fehlende Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen schliessen.

5.1.2 Aus den zuvor erwähnten, in einem wesentlichen Punkt divergierenden Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus die vom BFM erwähnte unterschiedlich lange Haftdauer. Gemäss der ersten Version will er während neun oder zehn Tagen (dieser Unterschied ist vorliegend geringfügig, mit der geltend gemachten Entlassung am folgenden Tag erklärbar und somit nicht relevant) auf dem Posten (...) in T._______ inhaftiert gewesen sein; weitere Tage der Inhaftierung legte er nicht dar (vgl. Akte A10/12 S. 6). Demgegenüber ergibt sich aus dem Protokoll der Anhörung, dass er zuerst während einem Tag auf der einen Sektion in S._______ in Haft gewesen sei, anschliessend in ein unterirdisches Gefängnis einer anderen Sektion in der gleichen Stadt gebracht worden sei, wo man ihn während vier Tagen festgehalten habe, und erst danach sei er zum Posten (...) in T._______ überführt und während weiterer neun oder zehn Tage festgehalten worden (vgl. Akte A19/15 S. 3). Aus der zweiten Variante ergibt sich somit insgesamt eine Haftdauer von 13 bis 14 Tagen, was mit der anlässlich der Befragung angegebenen Haftdauer von neun oder zehn Tagen nicht übereinstimmt. Die Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs, nämlich er habe in der ersten Befragung nicht viel erzählt, weil er zu einer kurzen Version aufgefordert worden sei (vgl. Akte A19/15 S. 8), vermögen indessen die divergierenden Angaben nicht zu erklären, weil das fehlende Erwähnen einer eintägigen und einer viertägigen Haft im Zusammenhang mit einer darauf basierenden weiteren mehrtägigen Inhaftierung nicht als Kurzfassung der gleichen Geschichte aufzufassen ist.

5.2 Ferner argumentierte das BFM zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht genau angeben konnte, wann er in S._______ beziehungsweise in T._______, wo er sich hätte melden sollen, festgenommen worden sei, was angesichts der Bedeutung dieses zentralen Ereignisses, das den Beschwerdeführer zur Flucht motiviert haben soll, nicht nachvollziehbar ist und somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Seine Angabe, das sei im Winter 2009 gewesen, vermag die Ungenauigkeit ebensowenig zu erklären wie seine Aussage, er erinnere sich bei Gott nicht mehr daran, weil man im Gefängnis keine Vernunft mehr im Kopf habe (vgl. Akten A10/12 S. 6 und A19/15 S. 7).

5.3 Nicht nachvollziehbar ist ferner auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe als Chauffeur des Lastwagens den Polizisten, welche ihn jeweils angehalten hätten, immer Geld gegeben, nur dieses eine Mal habe er sich geweigert, weil er habe wissen wollen, was in diesem Fall passieren würde (vgl. Akte A10/12 S. 6 und A19/15 S. 6). Angesichts der in Syrien herrschenden Gepflogenheiten und der zu erwartenden Gefahr, wenn sich jemand nicht daran hält, vermag diese Angabe nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint sie gesucht und konstruiert, weshalb sie nicht geglaubt werden kann.

5.4 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei in seinem Heimatland aus den von ihm dargelegten Gründen inhaftiert gewesen. Infolgedessen sind auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen sowie die im Anschluss an die Freilassung aus den gleichen Gründen erfolgten Suchen nach seiner Person und Gelderpressungen nicht glaubhaft.

5.5 In Ergänzung dazu ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten, aus welchen auch auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen über die im Anschluss an die Freilassung geltend gemachten Suchen nach seiner Person zu schliessen ist. Zwar gab er den Namen der einen Person, welche von seinem Vater Geld erpresst habe, an, und er machte geltend, die Leute seien vom Nachrichtendienst der Luftwaffe gewesen; indessen ergibt es keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen des Luftwaffennachrichtendienstes aufgesucht und zu Geldzahlungen gezwungen worden sein soll, zumal er wegen Problemen im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern auf der Strasse in Schwierigkeiten geraten sein will, was nicht in den Zuständigkeitsbereich des Luftwaffennachrichtendienstes fällt. Zudem sind auch seine diesbezüglichen Aussagen dürftig, substanzlos und nicht übereinstimmend ausgefallen. Er gab einerseits an, von diesen Männern eine Telefonnummer bekommen zu haben, legte dann aber sogleich dar, diese sei möglicherweise nicht mehr in Betrieb, wobei er den Grund dafür offen liess und auch nicht erklärte, zu welchem Zweck ihm die Telefonnummer gegeben worden sein soll. Diese Aussagen sind nicht plausibel. Zudem ist ihm unbekannt, von welcher konkreten Einheit die Männer gekommen sein sollen (vgl. Akte A19/15 S. 9 f.), obwohl sich diese vorgestellt haben sollen, was ebenfalls nicht überzeugt. Schliesslich sollen es gemäss der einen Variante ein Mann namens V._______ und sein Freund gewesen sein (Akte A10/12 S. 6), während es sich gemäss der zweiten Variante um zwei Beamte des Luftwaffennachrichtendienstes gehandelt haben soll (vgl. Akte A19/15 S. 10).

6. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen geworden ist und dass er weiterhin mit solchen zu rechnen hatte.

7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement, und durch seine illegale Ausreise sowie die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

7.1 Der Beschwerdeführer reichte ein Foto, auf welchem er zu sehen sei, einen Zeitungsausschnitt vom 10. Oktober 2011, in welchem unter Veröffentlichung des abgegebenen Fotos über die Demonstration berichtet wurde, einen USB-Stick, der Fotos und Videos enthält, die Kopie eines Schreibens der syrischen Gemeinschaft in der Schweiz vom 2. Dezember 2011 und die Kopie eines undatierten Schreibens der Föderation kurdischer Vereine in der Schweiz zu den Akten. Sinngemäss ist aus dieser Eingabe auf das Geltendmachen exilpolitischer Tätigkeit zu schliessen.

7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).

7.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Information bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannaten "Schwarzen Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände stark zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014).

7.4 Der Beschwerdeführer legte die obgenannten Beweismittel in einem am 1. Mai 2012 kommentarlos der schweizerischen Post übergebenen Umschlag zu den Akten. Aus dem Zeitungsbericht ist ersichtlich, dass etwa hundert Personen vor der syrischen Vertretung in W._______ demonstriert haben sollen. Fünf von ihnen seien in Abwesenheit des syrischen Vertreters ins Innere der Vertretung eingedrungen, hätten Bilder von Assad und vertrauliche Akten zum Fenster hinausgeworfen, um damit ihre Wut gegen das syrische Regime zum Ausdruck zu bringen. Anschliessend hätten sie sich der Polizei gestellt. Auch auf den Fotos und Videos auf dem USB-Stick sind Protestmärsche zu sehen. Ob sich der Beschwerdeführer unter den auf den Fotos und Videos abgebildeten Personen befindet, ist nicht bekannt.

7.5 Die Angaben des Beschwerdeführers zur exilpolitischen Aktivität in der Schweiz sind äusserst substanzlos geblieben, zumal aus den eingereichten Unterlagen nur sinngemäss darauf zu schliessen ist, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Unter Hinweis auf die in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht wäre es indessen am Beschwerdeführer gelegen, exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz mit der erforderlichen Substanz und Detailfülle vorzutragen. Mit dem kommentarlosen Einreichen von Fotos und Videos sowie den allgemeinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren ist er dieser Pflicht nicht genügend nachgekommen, was er sich einerseits selber zuzuschreiben hat und dessen Konsequenzen er ebenfalls selber zu tragen hat. Insbesondere ist es ihm mit diesen dürftigen Angaben nicht gelungen, eine politische Tätigkeit in der Schweiz vorzubringen, welche mehr als ein blosses Mitgehen oder Teilnehmen in der Masse der Landsleute darstellen würde. Aus dem eingereichten Foto und dem dazu angebrachten Kommentar in der Zeitung ist zu schliessen, dass die Demonstrationsteilnehmer, darunter auch der Beschwerdeführer, Eier geworfen hätten. Indessen hat sich der Beschwerdeführer in der Menge der auf dem Bild aufgenommenen Leute befunden und machte nicht - wie andere Demonstrationsteilnehmer - geltend, ins Gebäude der syrischen Vertretung eingedrungen zu sein. Zudem kann dieser Schluss aus den eingereichten Beweismitteln nicht gezogen werden. Das Foto und der Zeitungsausschnitt vermögen somit keine exponierte regimekritische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Die beiden eingereichten Kopien von Schreiben der syrischen Gemeinschaft in der Schweiz vom 2. Dezember 2011 und der Föderation kurdischer Vereine nehmen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und sind somit als Beweismittel untauglich. Ungeeignete Beweismittel stellen schliesslich auch die auf dem eingereichten USB-Stick enthaltenen Fotos und Videos dar, zumal nicht erurierbar ist, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt unter den abgebildeten Personen befindet. Indessen wäre selbst in diesem Fall angesichts der zahlreichen Teilnehmer der Demonstrationen nicht von einem politischen Engagement auszugehen, das den Beschwerdeführer als exponierte Persönlichkeit darzustellen vermöchte. Insgesamt kann aus den eingereichten Beweismitteln nicht auf eine konkrete, vom Beschwerdeführer ausgehende Kritik am syrischen Regime gesprochen werden. Folglich hat sich der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen in der Schweiz nicht in derartiger Weise exponiert, dass er damit rechnen müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahrgenommen und entsprechend registriert worden zu sein. Für diese
Einschätzung spricht auch der Umstand, dass er seit der Eingabe vom 1. Mai 2012 gemäss Aktenlage keine weiteren konkreten regimekritischen Aktivitäten mehr geltend gemacht hat. Zudem kann die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz nicht als Ausdruck oder als Fortsetzung einer im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) betrachtet werden, weil der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, er habe in seinem Heimatland keiner Partei angehört und weder mit den Behörden noch mit anderen Organisationen weitere als die geltend gemachten Probleme gehabt (vgl. Akte A10/12 S. 6). Ferner machte er kein politisches Engagement im Heimatland geltend. An dieser Einschätzung vermögen die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen im Beschwerdeverfahren zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal sie nicht konkret darlegen, wo, wann, mit wem, in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer in Erscheinung getreten sein soll. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vermögen somit nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen.

7.6 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da er jedoch nicht glaubhaft zu machen vermag, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er habe bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

7.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren vorwiegend in allgemeiner Form gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann.

7.8 Insgesamt hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

9.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erwiesen hat, ist der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2014 vorläufig aufgenommen worden. Unter diesen Umständen ist auf weitere Erörterungen zu verzichten.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostgenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

11.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kommt die Vergütung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostgenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-685/2014
Date : 16. April 2014
Published : 01. Mai 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  54  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63
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D-685/2014 • E-4301/2008