Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1175/2020

Urteil vom 16. März 2020

Einzelrichterin Roswitha Petry,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

A._______, geboren am (...),

(Beschwerdeführerin)

B._______, geboren am (...),

Parteien beide Türkei,

beide vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Schreiben vom selben Tag machte der zunächst mandatierte Rechtsvertreter die Vorinstanz bereits auf den (...) Zustand der Beschwerdeführerin aufmerksam, fasste den Sachverhalt kurz zusammen und bat das SEM, der Beschwerdeführerin so schnell wie möglich eine (...) Behandlung zu ermöglichen.

B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. und 30. Januar 2017, der Anhörung vom 19. November 2018 und der schriftlichen Stellungnahme vom 11. September 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in C._______, geboren, im Jahr 2003 nach D._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise gewohnt habe. Sie habe im (...) 2007 einen Mann kennengelernt und diesen insgesamt fünf Mal getroffen. Die letzten beiden Male hätten sie miteinander geschlafen. Da er sie beim fünften Treffen gefragt habe, ob sie Sex gegen Geld anbieten wolle, habe sie ihn angespuckt, woraufhin er sie geschlagen habe und sie davongerannt sei. Drei Monate später habe sie bemerkt, dass sie schwanger sei. Als sie diese Neuigkeit ihrer Mutter kundgetan habe, habe diese sie geschlagen und ihren Bruder E._______ und ihren Onkel dazu geholt. Auch diese hätten sie geschlagen. Der Onkel habe ihre Familie aufgefordert, sie zu töten, da sie Schande über die Familie gebracht habe. Ihre ältere Schwester F._______, welche ebenfalls dazu gestossen sei, habe sich dazwischen gestellt und sei während einer Woche mit ihr bei ihrer Mutter geblieben, um sie zu beschützen. Danach habe die Schwester sie zu sich geholt und damit den Bruch mit der Mutter in Kauf genommen. Während den nächsten neun Jahren habe sie im Haushalt ihrer Schwester leben dürfen. Der Ehemann ihrer Schwester habe der Aufnahme zwar zugestimmt, ihren im (...) geborenen Sohn jedoch immer schlecht behandelt. Er habe sie mehrmals geschlagen und ab 2016 sexuell zu belästigen begonnen. Im (...) 2016 habe sie ihren Schwager anzeigen wollen, die Polizei habe ihre Anzeige jedoch nicht entgegen und sie nicht ernst genommen, da sie den Namen des Kindsvaters nicht habe nennen können. Am (...) und (...) 2016 sei sie von ihrem Schwager vergewaltigt worden. Fünf Tage später sei ihr Onkel vorbeigekommen und habe verlangt, sie solle einen (...) Mann heiraten, um "dieses Problem" endlich zu lösen. Ihr Schwager sei damit beauftragt worden, sie davon zu überzeugen. Er habe sie danach in der Nacht gepackt und sie vor die Wahl gestellt, entweder diesen Mann zu heiraten oder seine Zweitfrau zu werden; ansonsten würde er sie töten. Am nächsten Tag habe er sie gewürgt und zu einem Entscheid zwingen wollen. Ihre Schwester sei jedoch dazwischen gegangen. Sie sei nach diesem Ereignis mit ihrem Sohn zu (...) geflohen. Dessen Ehefrau habe sie jedoch nicht für längere Zeit aufnehmen wollen und auch er habe Angst gehabt, die Wut der Familie auf sich zu ziehen. Ihr (...) habe daher ihre Reise in die Schweiz organisiert. Am (...) 2016 habe sie schliesslich die Türkei zusammen mit ihrem Sohn verlassen.

C.
Im Laufe des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Berichte diverser Fachärzte ins Recht, wonach sie an einer (...), einer (...) sowie an einer (...) leide. Damit würden (...) einhergehen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original ein.

D.
Die Vorinstanz bewilligte den Beschwerdeführenden die Privatunterbringung bei G._______, dem Bruder der Beschwerdeführerin.

E.
Aufgrund ärztlicher Empfehlung konnte die Anhörung nur unter der Auflage der zeitlichen Begrenzung auf maximal drei Stunden und erst im November 2018 stattfinden. Für die Abklärung von diversen Einzelheiten war eine Fortsetzung der Anhörung geplant, welche jedoch aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden konnte. Aus diesem Grund bat die Vorinstanz die Rechtsvertreterin - nach Absprache des Vorgehens - mit Schreiben vom 18. Juli 2019 den Sachverhalt soweit nötig schriftlich zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam diese am 11. September 2019 nach und äusserte sich folgendermassen:

Sie habe zwar mit niemandem mehr Kontakt in der Türkei, ihr Bruder habe ihr jedoch ausgerichtet, dass ihr Onkel und ihr Schwager nach wie vor Todesdrohungen gegen sie aussprechen würden, da sie die Familienehre wiederherstellen wollten. Den Sachverhalt ergänzte sie insofern, als sie ihre Emotionen anlässlich der diversen Ereignisse näher beschrieb und die Behandlung durch ihren Schwager und die Flucht vor diesem detaillierter darlegte. Die Rechtsvertreterin gab ausserdem die bei der Schilderung erfolgten Gesten der Beschwerdeführerin wieder. Es könne daher zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sie das Vorgebrachte tatsächlich erlebt habe. Schliesslich stimme der Sachverhalt mit der vor Ort herrschenden soziokulturellen Situation von Kurdinnen, insbesondere von Müttern eines unehelichen Kindes, überein, was ihre Aussagen zusätzlich untermauere. Sie sei in ihrem Heimatland Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden. Der türkische Staat sei nicht schutzfähig- und willig und ausserdem sei es ihr auch nicht zumutbar, Schutz bei den türkischen Behörden zu suchen. Sie sei folglich asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und habe wegen des drohenden Ehrenmords begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Sollte das SEM wider Erwarten von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr ausgehen, sei ihr gestützt auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sie leide nach wie vor schwer unter den in ihrem Heimatland erlittenen vielfältigen (...) und sei in ihrer (...) Gesundheit massiv und unumkehrbar beeinträchtigt. Eine Rückkehr sei deshalb in (...) Hinsicht offensichtlich unmöglich.

F.
Mit einem anonymen Schreiben, welches am (...) 2019 bei der Vorinstanz einging, wurde diese darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführenden mit dem jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, welcher sie im Jahre 2007 geschlagen und mit dem Tod bedroht habe, in einem Haushalt zu leben scheine. Mit Verfügung vom (...) 2019 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom (...) 2019 nach. Sie führten aus, dass der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin tatsächlich vom älteren Bruder H._______ aufgenommen worden sei. Sie wohne hingegen bei ihrem Bruder G._______. Sie würden zwar im gleichen Haus wohnen, jedoch in zwei verschiedenen Wohnungen, wobei dem Bruder E._______ der Zutritt zu ihrer Wohnung untersagt sei.

G.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Da der Wegweisungsvollzug zurzeit nicht zumutbar sei, nahm sie die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf.

H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Februar 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

I.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 In der Beschwerdeschrift wird die formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

4.3 Die Beschwerdeführerin schliesst ihre Niederschrift der Prozessgeschichte mit der Feststellung, der angefochtene Entscheid verletze die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie führt diesen Vorwurf jedoch nicht weiter aus.

4.4 Hierzu ist folglich festzuhalten, dass die Vorinstanz mit äusserster Behutsamkeit und Geduld auf die (...) und (...) Verfassung der Beschwerdeführerin reagiert hat. Die Anhörung selbst wurde einfühlsam gestaltet mit zahlreichen Fragen nach ihrem Befinden und Hinweisen der befragenden Person, die Beschwerdeführerin solle sich melden, wenn es ihr zu viel werde (vgl. A23 F2 ff., F55 ff., F98 ff.). Nach drei Stunden wurde die Anhörung auf ärztliches Anraten abgebrochen. Ein neuer Termin konnte aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht angesetzt werden. Im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin erhielt die Beschwerdeführerin daher die Möglichkeit, den Sachverhalt schriftlich zu ergänzen. Die Rechtsvertreterin hielt zwar fest, dass auch die durch sie erfolgte Befragung nicht habe abgeschlossen werden können, machte jedoch keinerlei Anstalten dies nachzuholen. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben. Die Würdigung des Sachverhalts ist indessen eine materielle Frage. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Die in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person
oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteile, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1).

5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.4 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolger-staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Demnach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte.

6.

6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Aussagen würden zahlreiche Stereotypen, Unstimmigkeiten und oberflächliche Schilderungen enthalten. Zum einen erstaune es, dass ihr Onkel und ihr jüngerer Bruder E._______ ihr im Jahr 2007 mit dem Tod gedroht haben sollen, ihr aber während Jahren nichts zugestossen sei, obwohl sie sich noch neun Jahre in der Türkei aufgehalten habe und ihre Verwandten ihren Aufenthaltsort gekannt hätten. Dieser Umstand erwecke erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten drohenden Ehrenmordes. Es erstaune, dass ihr Bruder E._______, der ihr mit Ehrenmord gedroht haben soll, seit seiner Einreise in die Schweiz im selben Wohnhaus wie sie lebe. Ihre Erklärung, sie habe keinerlei Kontakt zu ihm und habe ihm das Betreten ihrer Wohnung verboten, vermöge die Unstimmigkeit nicht aufzulösen. Sie habe stereotype Schilderungen und keine erlebnisorientierten Aussagen gemacht, sondern in erster Linie dramatische Bilder aneinander gereiht. Mangels substanziierter Aussagen würden diese Stereotypen den Eindruck erwecken, dass sie sich an starken Bildern orientiere, um ihrem konstruierten Vorbringen Nachdruck zu verleihen. Es sei möglich, dass schwerwiegende (...) das Antwortverhalten beeinträchtigen könnten. Es falle indes auf, dass sie im Zusammenhang mit ihren Asylgründen längere Redebeiträge habe leisten können und auch (...) erwähnt habe. Vor diesem Hintergrund dürfe erwartet werden, dass sie - zumindest teils - auch substanziierte Details nennen könne. Ihren Ausführungen fehle es jedoch durchwegs an Substanz. Es erstaune überdies, dass ihre Familie sie neun Jahre nach der Geburt ihres unehelichen Sohnes zur Heirat habe zwingen wollen. Auch diesbezüglich würden ihre Aussagen viele Stereotypen enthalten, jedoch keinerlei erlebnisorientierte Angaben. Aufgrund der stereotypen, erlebnisarmen und unstimmigen Ausführungen gelinge es ihr nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft zu machen. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die (...) auf die geltend gemachte Verfolgung in der Türkei zurückzuführen seien. Eine ärztliche Diagnose könne lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde jedoch keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten (...) Ereignisses.

6.2 Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerdeschrift vorerst, dass es vorliegend aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht möglich gewesen sei, längerdauernde Anhörungen durchzuführen und sie folglich nicht zu sämtlichen Sachverhaltselementen habe angehört werden können. Dieser Umstand dürfe sich nicht negativ auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung auswirken. Sie habe glaubhaft ausgesagt, wobei die zeitlichen Angaben äusserst genau sowie fortlaufend korrekt und widerspruchsfrei ausgefallen seien. Ihre Aussagen seien detailliert und liessen zudem Einblicke in ihre Gedankengänge zu. Schliesslich seien ihre bei der Schilderung durchlebten Gefühlsregungen und ihre körperlichen Reaktionen zu erwähnen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Wenn die Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen ausgehe, dann stelle sich die Frage, wie es möglich sein könne, dass ihr Körper im Zusammenhang mit gewissen Themen so heftig reagiere. Die einzig plausible Erklärung hierfür sei, dass sie die von ihr vorgebrachten Vorfälle auch tatsächlich erlebt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte (...) in Betracht fielen, ein Indiz bilde, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche auch, dass sie ihren Schwager nicht nur schlecht dargestellt habe, sondern etwa erzählt habe, wie dieser ihr bei der Beschaffung von Medikamenten oder bei der Arbeitssuche behilflich gewesen sei. Selbst die Vorinstanz habe das Vorhandensein von positiven Glaubhaftigkeitselementen anerkannt. Daran vermöchten auch die von der Vorinstanz vorgeworfenen langen Zeitabschnitte zwischen den einzelnen Vorkommnissen nichts zu ändern. Weshalb die Todesdrohungen nicht umgesetzt worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Das Verhalten Dritter dürfe jedoch nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. Sodann erscheine auch der spätere Versuch ihrer Zwangsverheiratung nicht unplausibel, da aus Sicht ihrer Familie für die Familienehre ein verheirateter "Schandfleck" besser sei als ein unverheirateter.

Sie sei in ihrem Heimatland folglich Opfer massiver häuslicher und sexueller Gewalt geworden und ihr hätten zuletzt eine Zwangsheirat sowie ein Ehrenmord gedroht. Dabei handle es sich klarerweise um eine asylrelevante beziehungsweise geschlechtsspezifische Verfolgung. Da sie sich geweigert habe, die Zwangsheirat einzugehen, habe sie sich erneut gegen ihre Familienangehörigen gestellt und damit erneut ihren Zorn auf sich gezogen. Zudem gelte es zu beachten, dass auch ihr Schwager als Peiniger ein grosses Interesse an ihrem Tod habe. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in ihrer Heimatregion Ehrenmorde zur Tagesordnung gehörten, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung werde. Schutz seitens der türkischen Behörden werde sie nicht erhalten, weil vorliegend davon ausgegangen werden müsse, dass der türkische Staat nicht schutzwillig sei. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Türkei schutzwillig- und schutzfähig sei, sei überholt. Ausserdem sei es ihr nicht zuzumuten, bei den türkischen Behörden oder in einem anderen Teil des Landes Schutz zu suchen. Sollte das Gericht wider Erwarten von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr ausgehen, dann sei ihr aufgrund der erlittenen Vorverfolgung und der erwiesenen Langzeittraumatisierung gestützt auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK Asyl zu gewähren. Sie leide bis heute schwer unter den in ihrem Heimatland erlittenen vielfältigen (...) und sei in ihrer (...) Gesundheit massiv und unumkehrbar beeinträchtigt. Eine Rückkehr sei deshalb in (...) Hinsicht offensichtlich unmöglich.

7.

7.1 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass nicht sämtliche von ihr vorgetragenen Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Gerade vor dem Hintergrund der schwierigen Anhörungssituationen und der letztlich notwendigen schriftlichen Stellungnahme müssen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im vorliegenden Fall etwas tiefer angesetzt werden. Es ist schwierig beziehungsweise kaum möglich, die starken Emotionen der Beschwerdeführerin während der BzP und der Anhörung im Sinne von Realkennzeichen zu deuten, zumal sie praktisch durchgehend weinen musste. Lediglich bei der BzP hält die befragende Person fest, die "GS (Gesuchstellerin) beginnt heftiger zu weinen" und "GS kann kaum noch sprechen, sie weint heftig" (vgl. A13 Ziff. 7.01 S. 9), als sie davon zu erzählen beginnt, wie sie von ihrer Schwangerschaft erfahren und ihrer Mutter davon habe erzählen müssen. Aufgrund ihrer heftigen Reaktion während des Erzählens ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer ausserehelichen Schwangerschaft von ihrer Mutter, dem jüngeren Bruder und ihrem Onkel geschlagen und verstossen wurde. Auch dass diese ihr den Tod gewünscht haben sollen, ist nicht auszuschliessen. Da sie sich jedoch weitere neun Jahre unbehelligt in derselben Stadt aufhalten konnte, wobei ihre Familie von ihrem Aufenthalt bei ihrer Schwester Kenntnis hatte, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Familie ihr tatsächlich nach dem Leben trachtete. Dafür spricht auch, dass sie nach ihrem Aufenthalt in I._______ wieder in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist und lediglich die Furcht vor ihrem Schwager erwähnt, die eine Rückkehr ins Heimatland hätte verunmöglichen können. Den drohenden Ehrenmord erwähnte sie nicht (vgl. A23 F85 sowie Beschwerdeschrift S. 5). Insofern schliesst sich das Gericht der Schlussfolgerung der Vorinstanz an.

Dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn vom Ehemann ihrer Schwester schlecht behandelt und geschlagen wurden, ist wiederum plausibel, zumal die Beschwerdeführerin die beiden Vergewaltigungen und ihre Gefühle dabei entgegen der Auffassung der Vorinstanz detailliert beschrieb (vgl. v.a. Schreiben vom 11. September 2019 S. 3 f.) Sie konnte in diesem Zusammenhang doch einige Details nennen, wie etwa, dass ihr Schwager sie nachmittags um 14 Uhr vergewaltigt habe, da er unregelmässige Arbeitszeiten gehabt habe und ihre Schwester ausser Haus gewesen sei, weil sie Bekannten bei der Produktion von Butter geholfen habe (vgl. A13 Ziff. 7.01 sowie Schreiben vom 11. September 2019 S. 3). Sie schildert auch den entsprechenden Ablauf der Ereignisse weitestgehend kohärent. Die Darlegung, wonach die erste Vergewaltigung am "20. November" stattgefunden habe, korrigierte sie in ihrem Schreiben vom 11. September 2019. Danach habe sich diese am (...) 2016 ereignet. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sie die erste Aussage kurz vor ihrer Ohnmacht während der BzP, mithin in einem sehr schwachen Zustand gemacht hatte. Die Aussagen zur angedrohten Zwangsheirat sind allerdings sehr knapp ausgefallen und wurden auch im Schreiben vom 11. September 2019 nicht weiter konkretisiert. Diesbezüglich ist zwar der nötige Abbruch des Gesprächs zu berücksichtigen, allerdings wurde auch im Folgenden keine Vervollständigung des Sachverhalts nachgereicht und auch auf Beschwerdeebene blieb eine solche aus. Dieses Vorbringen ist daher als unglaubhaft zu werten.

Folglich sind ihre beiden Hauptvorbringen - der versuchte Ehrenmord und die Zwangsheirat - nicht plausibel. Das Verstossen durch ihre Familie und die Belästigung und Vergewaltigung durch ihren Schwager erscheinen jedoch glaubhaft.

7.2 Selbst bei Annahme der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin würde es an deren Asylrelevanz fehlen.

7.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich mit ihrer Ausreise Drohungen ihrer Familie und häuslicher Gewalt entzogen, ist festzustellen, dass diese Vorbringen nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Eine allfällige Bedrohung vor diesem Hintergrund ist als eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur zu beurteilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE a.a.O. E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie bereits erwähnt, ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt (vgl. E. 5.2). Es handelt sich dabei um eine frauenspezifische Verfolgung. Indes reicht dieses Verfolgungsmotiv bei einer Verfolgung durch Dritte nicht aus, um auch flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Dazu ist weiter zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und schutzwillig ist.

7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer
E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., kürzlich bestätigt in
E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1) und dabei zusammenfassend Folgendes festgestellt:

Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 E. 5.2.2).

Es gibt Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 sei in der Türkei auch eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 E. 5.2.4).

Solche Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu verändern. Sollten jedoch bei dieser Thematik in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen - namentlich in der türkischen Gesetzgebung - oder andere tiefgreifende Veränderungen der Gesellschaft zu verzeichnen sein, wäre insbesondere die Frage der Schutzbereitschaft neu zu evaluieren (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1948/2018 E. 5.2.5).

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wären.

Bei Bedarf wäre der in D._______ wohnhaften Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten. Sie hat zwar geltend gemacht, dies bereits getan zu haben, allerdings hätte die Möglichkeit bestanden, sich nach der nicht entgegengenommenen Anzeige bei der Polizei - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich Gehör zu verschaffen.

7.3 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK berufen, ist festzuhalten, dass dieser nur anwendbar ist, wenn bereits bei der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise bei der Einreise in die Schweiz ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv vorgelegen hat. Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall, weshalb diese Bestimmung nicht angewendet werden kann. Die (...) und (...) Probleme der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Zufolge der gewährten vorläufigen Aufnahme erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen dazu.

7.4 Der Sohn der Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe vorgetragen.

7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Somit fällt auch die Gewährung von Asyl für den Sohn gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG ausser Betracht.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1175/2020
Datum : 16. März 2020
Publiziert : 25. März 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  29  48  52  63  65
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