Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-8439/2015

Urteil vom 16. März 2016

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

A._______,geboren (...), Sri Lanka,

Parteien vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...), gelangte auf dem Luftweg nach Italien und von dort in einem Auto am 29. November 2010 in die Schweiz, wo er am 30. November 2010 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 9. Dezember 2010 zur Person befragt (Protokoll: SEM-Akte A1). Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 29. Juli 2013 statt (Protokoll: A15).

A.b Mit Verfügung vom 2. August 2013 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2014 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B.

B.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 24. Dezember 2014 Fotos und Internetausdrucke von vier exilpolitischen Veranstaltungen einreichen.

B.b An seiner ergänzenden Anhörung vom 9. März 2015 (Protokoll: A33) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt und werde gesucht, weil er mit Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammen gewesen sei. Er habe im Jahr 2008 damit begonnen, die LTTE zu unterstützen, unter anderem mit Lebensmitteln. Im März 2008 sei er festgenommen, nach LTTE-Mitgliedern gefragt und geschlagen worden. Nach einem Tag habe man ihn freigelassen; danach habe er eine wöchentliche Meldepflicht gehabt. Er habe aufgrund der Schläge eine Rückenverletzung erlitten und sei deswegen vorübergehend im Spital und während mehrerer Monate in Behandlung gewesen. Am 10. Mai 2010 habe die Armee ihn noch einmal gesucht, als er gerade am Einkaufen gewesen sei. Als ihm seine Mutter davon erzählt habe, sei er aus Angst zum Haus seines Onkels gegangen und später ausgereist.

In der ersten Anhörung hatte er zudem geltend gemacht, bereits während der Schulzeit die LTTE unterstützt zu haben, indem er bei diversen Anlässen bei den Vorbereitungen und der Dekoration geholfen habe. Ausserdem habe er sie informieren müssen, wenn die sri-lankische Armee in der Gegend gewesen sei.

Er reichte seine sri-lankische Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug mit englischer Übersetzung und ein Notizbuch des C._______ aus dem Jahr 2008 ein.

B.c Mit Eingabe vom 17. März 2015 übermittelte er einen Bericht des D._______ vom (...) und ein psychologisch-neuropsychologisches Gutachten von PD Dr. phil. E._______ vom (...), welche Unterlagen er bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte. Am 18. März 2015 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom (...) ein.

Am 22. Juni 2015 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens.

B.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. November 2015 - eröffnet am 30. November 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn zufolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.

C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Dezember 2015 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Als Beweismittel reichte er die Kopie eines Polizeirapports vom 25. August 2013 und zwei Fotos von Demonstrationen in der Schweiz ein.

D.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 7. Januar 2016 gut, forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und ordnete ihm MLaw Angela Stettler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.

Die Fürsorgebestätigung wurde dem Gericht am 12. Januar 2016 übermittelt.

E.
Das SEM bestätigte in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2016 seine Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner kognitiven Defizite den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, bezweifelte die vorgebrachte Tätigkeit als Organisator von politischen Anlässen in der Schweiz und führte aus, dem eingereichten Polizeirapport sei ein geringer Beweiswert beizumessen.

F.
Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Februar 2016, die Glaubhaftigkeitsprüfung sei den besonderen Umständen nicht angepasst und seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht beachtet worden. Bei der Organisation von exilpolitischen Anlässen habe er lediglich mitgeholfen, was unter Berücksichtigung seines psychischen Defizits sehr wohl plausibel sei.

Am 10. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Neubewertung der Risikoprofile infolge der Lageanalyse zu Sri Lanka führe grundsätzlich nicht zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen. Vorliegend seien aber verschiedene ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen, namentlich das neuropsychologische Zeugnis vom (...), in welchem dem Beschwerdeführer eine kognitive Wahrnehmung auf niedrigem Niveau attestiert werde, welche ihm nicht erlaube, erlebte Ereignisse kohärent und in sich geschlossen darzustellen. Es dürften daher keine allzu hohen Anforderungen an Struktur und Chronologie der Schilderungen gestellt werden.

Seine Vorbringen würden jedoch Unstimmigkeiten enthalten, welche allein durch die genannte ärztliche Einschätzung nicht zu erklären seien. Er habe einerseits angegeben, die LTTE letztmals zwei Jahre vor seiner Verhaftung unterstützt zu haben, anderseits aber ausgeführt, seine Unterstützungstätigkeit erst wenige Wochen vor der Verhaftung aufgenommen zu haben. Dies erstaune selbst unter der Annahme, dass er die Tätigkeit aufgrund von Gedächtnisschwierigkeiten zeitlich nicht eingrenzen könne, zumal er ohne Not genaue Jahreszahlen genannt habe. Es erschliesse sich auch nicht, auf welche Weise der Kontakt zu den LTTE zustande gekommen sein solle. Gemäss seinen Aussagen sei er nicht Mitglied gewesen und in keinem direkten Kontakt zur Organisation gestanden, habe aber bei der Vorbereitung von Anlässen mitgeholfen und Meldung über die Bewegungen der Armee erstattet, wobei der Kontakt über seine beiden Freunde erfolgt sei. Er habe allerdings erst im März 2008 von deren Zugehörigkeit zu den LTTE erfahren. Diese logische Lücke habe er auch auf Nachfrage nicht zu schliessen vermocht. Die Hintergründe der Verhaftung könnten damit nicht zu einem schlüssigen Ganzen zusammengefügt werden. In dieses Bild würden sich auch seine Ausführungen zur geltend gemachten Festnahme einfügen, welche einerseits bei ihm zu Hause, andererseits auf halbem Weg zum Tempel erfolgt sein solle. Danach habe man ihn gezwungen, in ein Fahrzeug einzusteigen respektive zu Fuss ins Camp zu gehen. In der ersten Anhörung habe er angegeben, eine Nacht und zwei Tage lang festgehalten worden zu sein; gemäss seinen Angaben an der ergänzenden Anhörung habe die Festhaltung von frühmorgens bis zum Abend desselben Tages gedauert. Auf Vorhalt des Widerspruchs habe er sich nicht erinnern können, ob er im Camp übernachtet habe. Auch unter Berücksichtigung allfälliger Gedächtnisprobleme hätte hier erwartet werden können, dass er zumindest den groben Ablauf der Inhaftierung hätte wiedergeben können, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis und das Kernvorbringen seines Asylgesuches handle.

Weiter sei er nach der Freilassung einen Monat im Krankenhaus und ein halbes Jahr bettlägerig gewesen, wolle aber auf der anderen Seite gleich nach seiner Freilassung nach Hause zurückgekehrt sein, wo er sich auf sein alltägliches Leben konzentriert habe. Ausserdem habe er während etwa dreier Monate respektive während eines Monats bis zweier Monate oder einiger Wochen wöchentlich Unterschrift leisten müssen. Aus diesen Aussagen lasse sich kein Gesamtbild herstellen. Sein mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt und die wöchentliche Meldepflicht würden sich gegenseitig ausschliessen. Allein mit seinen Erinnerungsproblemen lasse sich auch dieser Widerspruch nicht erklären. Zudem habe er das Verschwinden seiner Freunde in keine schlüssige Chronologie bringen können. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden im Jahr 2010, mithin zwei Jahre nach seiner Freilassung im März 2008, in welchen er die LTTE nicht mehr unterstützt habe und nichts Besonderes vorgefallen sei, plötzlich wieder Interesse an ihm bekundet haben sollten. Auch seine Flucht durch das ganze Land ohne jede persönliche Kontrolle erscheine angesichts der damaligen Lage in Sri Lanka wenig realitätsnah. An den Namen im gefälschten Pass habe er sich im Juli 2013 nicht erinnern können, im März 2015 dagegen schon. Es sei ihm damit auch vor dem Hintergrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von (...) im Zeitpunkt der Ausreise sowie die Ausreise selbst könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Es bestehe aber kein begründeter Anlass zur Annahme, er hätte Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten Background-Check hinausgehen würden. Es sei nicht von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement in der Schweiz nichts zu ändern. Seine Teilnahme an einer LTTE-freundlichen Kundgebung im (...) und an weiteren Anlässen sei keineswegs als extensiv zu bezeichnen und dürfte kaum das Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt haben. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.

4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dem neuropsychologischen Gutachten vom (...) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Intelligenzquotient von 78 habe und sich seine kognitiven Leistungen auf niedrigem bis niedrigstem Niveau bewegen würden. Insbesondere sei sein bildliches Sinnverständnis beeinträchtigt, er verfüge über eine sehr geringe Belastbarkeit, schwache Aufmerksamkeit und ein äusserst schwaches logisch-schlussfolgerndes Denkvermögen. Trotz der intakten Wahrnehmungsgenauigkeit bleibe es ihm verwehrt, beobachtete Vorgänge in seiner Umwelt in ihrer Bedeutung zu begreifen. Um Details in Erinnerung zu behalten, sei sein Gedächtnisraster zu grob. Es sei wahrscheinlich, dass er dazu tendiere, Erinnerungslücken durch Konfabulation zu ersetzen, insbesondere wenn er unter Druck stehe. Ob die kognitiven Schwächen durch die geschilderten Misshandlungen verstärkt worden seien, lasse sich nicht klären. Er sei aber kaum in der Lage, erlebte oder beobachtete Geschehnisse kohärent und in sich geschlossen darzustellen oder sich an deren Chronologie zu erinnern.

In der ergänzenden Anhörung habe es ihm grosse Schwierigkeiten bereitet, sich an die Chronologie der Geschehnisse zu erinnern, und er habe seine Unterstützungstätigkeit für die LTTE nicht mehr genau datieren können. Dies sei Ausdruck seiner kognitiven Schwäche und werde durch die eingereichten Arztberichte erklärt. Dass er Jahreszahlen genannt habe, obwohl er sich nicht habe erinnern können, lasse sich mit der Tendenz zur Konfabulation erklären. Er habe jedoch mehrmals betont, dass er sich nicht genau erinnern könne. Ausserdem habe er sehr wohl erklärt, wie er in Kontakt mit den LTTE gekommen sei. Einerseits sei seine Schulklasse aufgefordert worden, sie zu unterstützen, und andererseits habe er später zwei Freunde gehabt, welche aktive LTTE-Mitglieder gewesen seien. Er habe viel Zeit mit ihnen verbracht und ausserdem weiterhin die LTTE unterstützt. Erst durch seine Verhaftung habe er erfahren, dass seine Freunde Mitglieder der LTTE gewesen seien.

Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung habe die Vorinstanz nur auf die hauptsächlich chronologischen Widersprüche abgestellt und die ärztlichen Diagnosen völlig unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer habe die Ereignisse im Militärcamp genau geschildert und mehrere Einzelheiten erwähnt. Er habe sich daran erinnert, dass er frühmorgens festgenommen worden sei, und habe die Festnahme genau geschildert. Er habe erwähnt, dass seine Identitätskarte konfisziert worden sei, dass er sich in die Kleider uriniert habe, dass vermummte Tamilen im Camp gewesen seien, welche LTTE-Mitglieder identifiziert hätten, dass er dort nicht habe schlafen können, weil er ständig befragt worden sei, und dass seine Augen die meiste Zeit verbunden gewesen seien. Deshalb habe er sich nicht mehr genau erinnern können, wie lange er festgehalten worden sei und ob er im Camp übernachtet habe. Dies betreffe jedoch die Chronologie der Ereignisse und werde durch die ärztliche Diagnose erklärt. Die Vorinstanz hätte das berücksichtigen müssen.

Der Einwand der Vorinstanz, dass sich der lange Spitalaufenthalt mit der wöchentlichen Meldepflicht nicht vereinbaren lasse, sei unbegründet. Er habe korrekt angegeben, dass er zuerst für einige Tage nach Hause zurückgekehrt und danach von seiner Mutter in ein Spital gebracht worden sei. Er sei ungefähr einen Monat lang hospitalisiert und danach bettlägerig gewesen. Gleichzeitig sei er meldepflichtig gewesen, da sich die sri-lankischen Behörden nicht um seinen Gesundheitszustand geschert hätten. Seine Vorbringen würden sich somit nicht gegenseitig ausschliessen. Er habe sich auch während des Spitalaufenthaltes einmal pro Woche auf den Posten begeben, was für meldepflichtige Personen üblich gewesen sei.

Die Vorinstanz moniere, dass er die Chronologie zum Verschwinden seiner Freunde nicht korrekt wiedergegeben habe. Dies sei ihm jedoch, wie aus dem neuropsychologischen Gutachten hervorgehe, aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten gar nicht möglich gewesen. Indem es dies unbeachtet lasse, diskriminiere das SEM den Beschwerdeführer aufgrund seiner "mentalen Behinderung". Das gleiche gelte für den Namen im gefälschten Pass, was im Übrigen kein zentraler Punkt seiner Vorbringen sei. Schliesslich sei er auf dem Weg nach Colombo nicht kontrolliert worden, da der Schwiegervater seines Onkels die Kontrolleure an den Checkpoints bestochen habe.

Aus seinen Aussagen könne demnach nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Seine Schilderungen seien glaubhaft und würden mit den Länderberichten zur Situation in Sri Lanka übereinstimmen. Ausserdem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass verschiedene Arztberichte seine von der Folter herrührenden Rückenschmerzen bestätigen würden, und dass ein Polizeibericht eingereicht worden sei, welcher die Suche nach dem Beschwerdeführer belege. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und nicht beachtet, dass er die einzelnen Ereignisse an sich glaubhaft geschildert habe und persönlich glaubwürdig sei. So habe er mehrmals auf seine Gedächtnisschwäche hingewiesen und immer wieder versucht, sich an die Chronologie zu erinnern. Es liege auf der Hand, dass er weitaus geschickter vorgegangen wäre, wenn er die Handlungen erfunden hätte.

Beim Beschwerdeführer würden mehrere Risikofaktoren vorliegen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung hindeuten würden. Insbesondere habe er die LTTE unterstützt, und er wäre ein aus der Schweiz zurückkehrender abgewiesener Asylbewerber. Zudem sei dem eingereichten Polizeirapport zu entnehmen, dass er gesucht werde. Selbst wenn es sich bei seiner Unterstützung der LTTE um untergeordnete Tätigkeiten gehandelt habe, würde er als Tamile bei einer Einreise ins Visier der sri-lankischen Behörden gelangen. Er würde ohne Reisepass reisen, wäre als abgewiesener Asylsuchender erkennbar, würde befragt und als LTTE-Sympathisant identifiziert und wahrscheinlich gefoltert werden. Zudem werde der Norden Sri Lankas de facto noch immer vom Militär regiert, und die Überwachung durch Sicherheitskräfte halte an.

Er habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen gegen das sri-lankische Regime teilgenommen und bei der Organisation von Anlässen geholfen. Da die sri-lankische Diaspora überwacht werde, wäre er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich gefährdet. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

4.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, auch bei gesuchstellenden Personen mit kognitiven oder psychischen Defiziten sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Prädispositionen der Person seien bei der Gewichtung zu berücksichtigen. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte leichte Intelligenzminderung, die schwache Gedächtnisleistung und die festgestellte Schwierigkeit, die Bedeutung beobachteter Vorgänge zu begreifen, seien im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt worden. Es sei von ihm kein schlussfolgerndes Denken oder Erkennen übergeordneter Zusammenhänge verlangt worden, sondern es sei um die blosse Wiedergabe von Selbsterlebtem gegangen. Zwar werde ihm auch diesbezüglich ein Defizit attestiert, im angefochtenen Entscheid sei indessen nicht auf Details oder Nebensächlichkeiten abgestellt worden. Vielmehr hätten seine Angaben in den Kernpunkten direkte Widersprüche enthalten. Es dürfe jedoch trotz der geschilderten Defizite erwartet werden, dass er beispielsweise anzugeben vermöge, ob er zu Fuss oder in einem Auto ins Camp gebracht worden sei und ob er dort übernachtet habe oder nicht.

Es treffe nicht zu, dass er angegeben habe, nach der Freilassung zunächst für einige Tage nach Hause gegangen und danach von seiner Mutter ins Spital gebracht worden zu sein. Auch erschliesse sich nicht, dass er sich in der ersten Anhörung nicht an den Namen im Pass erinnert habe, ihm dieser aber zwei Jahre später wieder eingefallen sei. Auch unter Berücksichtigung seiner kognitiven Defizite würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Dass er einerseits aufgrund seiner kognitiven Einschränkung nicht in der Lage sei, seine eigene Lebensgeschichte einigermassen kohärent wiederzugeben, und anderseits in der Schweiz politische Anlässe organisiert haben solle, sei unwahrscheinlich. Schliesslich sei der eingereichte Polizeirapport von geringem Beweiswert, zumal der darin enthaltene Vorwurf, er gehöre dem LTTE-Kader an, mit seinen Vorbringen nicht vereinbar sei.

4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Glaubhaftigkeitsprüfung sei den besonderen Umständen nicht angepasst und es sei hauptsächlich auf Widersprüche in der Chronologie der Ereignisse abgestellt worden. Bei der Inhaftierung und den in der Haft erlittenen Misshandlungen handle es sich um traumatisierende Ereignisse, was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei und seine widersprüchlichen Angaben erkläre. Mit der Aussage, er habe sich nach der Freilassung auf sein alltägliches Leben konzentriert, habe er sagen wollen, dass er keinen Kontakt mehr zu LTTE-Mitgliedern gehabt habe. Dies schliesse den vorgebrachten Krankenhausaufenthalt nicht aus. Bei der Organisation von exilpolitischen Anlässen habe er lediglich mitgeholfen, was unter Berücksichtigung seines psychischen Defizits sehr wohl plausibel sei. Sodann entziehe es sich dem Wissen des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen die Polizei ihn als Kadermitglied der LTTE bezeichnet habe. Vermutlich wegen seiner Freundschaft zu zwei LTTE-Mitgliedern und seiner Hilfeleistungen, und weil die Polizei damit seine Festnahme habe legitimieren können.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür bestehen, das SEM habe seiner diagnostizierten Intelligenzminderung respektive seinem kognitiven Defizit nicht angemessen Rechnung getragen. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass seine Gedächtnisschwierigkeiten in der ergänzenden Anhörung thematisiert und bei der Fragestellung berücksichtigt wurden. Er wurde nicht nur gefragt, wie sich die Gedächtnisschwierigkeiten äusserten und wie sich die ärztliche Behandlung gestalte (vgl. A33 F7 ff.), sondern auch darauf hingewiesen, dass es kein Problem sei, wenn er sich an etwas nicht erinnern könne (vgl. A33 F18), dass ihm wegen der nicht im Dossier befindlichen Dokumente kein Vorwurf gemacht werde und man ihn nicht in die Enge treiben wolle (vgl. A33 F89 ff.). Die Fragen waren einfach strukturiert, leicht verständlich und knüpften immer wieder ausdrücklich an seine Aussagen an, so dass er kaum den Faden verlieren konnte. Dies dürfte ihm die Bewältigung der Befragungssituation erheblich erleichtert haben. Dass angemessen auf ihn eingegangen und die Anhörung seinen Fähigkeiten angepasst wurde, wird durch die Bemerkung der Hilfswerksvertretung bestätigt, wonach die Anhörung fair und korrekt durchgeführt worden und das Anhörungsklima ruhig und entspannt gewesen sei, so dass er frei und ohne Angst habe erzählen können (vgl. A33 S. 14).

In der angefochtenen Verfügung wurde explizit auf die ärztlichen Berichte Bezug genommen und festgehalten, an Struktur und Chronologie der Schilderungen dürften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Verschiedentlich wurde sodann darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Erlebnisse trotz seiner kognitiven Beeinträchtigung zumindest in groben Zügen habe darlegen können und dass sich die Widersprüche mit dem Hinweis auf Gedächtnisprobleme nicht erklären liessen. Es ist deshalb festzustellen, dass das SEM die kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Kenntnis nahm und in den Erwägungen angemessen berücksichtigte.

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandete, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche würden sich grösstenteils auf die Chronologie beziehen. Dem ist zu widersprechen. So ist beispielsweise die Feststellung, dass nicht ersichtlich sei, wie der Kontakt zu den LTTE zustande gekommen sei, nicht von einer chronologischen Einordnung abhängig. Selbst wenn die Frage der Chronologie ausgeklammert wird, erstaunt, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, die LTTE vor seiner Verhaftung bereits jahrelang unterstützt zu haben (A15 F75 und F83 f.), andererseits aber ausführte, erst kurz vor der Verhaftung damit begonnen zu haben (vgl. A33 F28 f.). Auch der Widerspruch hinsichtlich des Ortes der vorgebrachten Festnahme und der Frage, wie er ins Armeecamp gebracht worden sei, hat nichts mit der Chronologie der Ereignisse zu tun. Die Erinnerungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers vermögen nicht zu erklären, weshalb er diesbezüglich völlig unterschiedliche Szenen schilderte. In der angefochtenen Verfügung wurde sodann nicht darauf beharrt, dass er hätte wissen müssen, wie lange er genau im Camp gewesen sei, sondern im Sinne einer Gesamtwürdigung festgehalten, dass hätte erwartet werden können, er könne den groben Ablauf der Inhaftierung wiedergeben, was nicht zu beanstanden ist. Das vorinstanzliche Argument, der mehrwöchige Krankenhausaufenthalt sei mit der gleichzeitigen Meldepflicht nicht vereinbar, beschlägt zwar indirekt die Chronologie, zeigt aber in erster Linie einen Widerspruch in seinen Schilderungen der Ereignisse direkt nach seiner Freilassung auf. So sprach er einerseits von der Meldepflicht, welche ihm verunmöglicht habe, nach Jaffna oder Colombo zu reisen (vgl. A15 F59 und F69 f.), und gab an, einige Tage zu Hause geblieben zu sein und sich auf sein alltägliches Leben konzentriert zu haben (vgl. A33F46 ff.). Andererseits erwähnte er einen Krankenhausaufenthalt, welchen er jedoch weder zeitlich noch inhaltlich-logisch mit der Meldepflicht in Verbindung brachte (vgl. A15 F5 und F90). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei seiner Meldepflicht vom Krankenhaus aus nachgekommen, ist daher zu bezweifeln. Angesichts seiner kognitiven Fähigkeiten ist dagegen durchaus nachvollziehbar, dass er das Verschwinden seiner Freunde chronologisch nicht richtig einordnete und dazu widersprüchliche Angaben machte, weshalb den diesbezüglichen Widersprüchen kein grosser Stellenwert beizumessen ist. Demgegenüber vermochte er auch in der Beschwerde nicht glaubhaft darzulegen, weshalb sich die sri-lankische Armee im Jahr 2010 plötzlich wieder für ihn interessiert haben sollte, nachdem er die LTTE seit seiner Freilassung nie mehr unterstützt habe. Diese Unstimmigkeit hängt nicht mit der Chronologie der
Ereignisse zusammen und lässt sich auch nicht mit seinem schlechten Erinnerungsvermögen erklären.

Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass das SEM unzulässigerweise auf Widersprüche abgestellt hätte, welche seiner Unfähigkeit der korrekten chronologischen Wiedergabe von Erlebnissen zuzuschreiben waren. Die Behauptung, die ärztlichen Diagnosen seien unberücksichtigt geblieben, trifft nicht zu. Ausserdem stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die zahlreichen grundlegenden und von der chronologischen Einordnung unabhängigen Widersprüche in seinen Vorbringen aufzulösen.

5.2.2 Im ärztlichen Bericht des D._______ vom (...) wurde unter anderem der Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung oder Normalintelligenz im unteren Bereich geäussert, wobei die Intelligenz nicht abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde als wach und bewusstseinsklar beschrieben, das formale Denken scheine abgesehen von gelegentlichem "Vorbeireden" logisch und kohärent. Es wurde beobachtet, dass er mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen Schwierigkeiten habe und häufig Widersprüche aufgetreten seien. Das neuropsychologische Gutachten vom (...) stellte beim Beschwerdeführer kognitive Leistungen auf niedrigem bis niedrigstem Niveau und einen Intelligenzquotienten von 78 fest, was nur ein sehr bescheidenes Erkennen von Zusammenhängen und Schlussfolgern von einem Sachverhalt auf einen anderen zulasse. Aufgrund seines schwachen Sinnverständnisses bleibe es ihm verwehrt, beobachtete Vorgänge in ihrer Bedeutung zu begreifen. Sein Gedächtnisraster sei zu grob, um Details einer erzählten Geschichte in Erinnerung zu behalten, und es werde begreiflich, dass er sich an länger zurückliegende Ereignisse sehr schlecht erinnern könne. Bei einem rudimentären Gedächtnis sei zudem die Tendenz wahrscheinlich, Erinnerungslücken durch Konfabulationen zu ersetzen. Er sei aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten kaum in der Lage, beobachtete oder ihm widerfahrene Geschehnisse kohärent und in sich geschlossen darzustellen, geschweige denn sich an die Chronologie der Ereignisse zu erinnern.

Aufgrund dieser Berichte ist zu anerkennen, dass es dem Beschwerdeführer schwer fällt, Erlebnisse in einen logischen und zeitlich richtigen Zusammenhang zu setzen. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, Erlebtes wiederzugeben, soweit er sich noch daran zu erinnern vermag. Angesichts der leichten Intelligenzminderung ist demnach nicht anzunehmen, er wäre ausserstande gewesen, seine Asylgründe im Kern nachvollziehbar vorzubringen. Wie bereits festgestellt wurde (vgl. E. 5.2.1 vorstehend), machte der Beschwerdeführer unabhängig von der chronologischen Einordnung und den Gedächtnislücken grundlegend widersprüchliche Angaben, welche sich mit der Intelligenzminderung nicht erklären lassen. Dass er zu Konfabulationen neigen dürfte, kann zwar widersprüchliche Aussagen erklären, führt jedoch unweigerlich zum Schluss, er habe seine Vorbringen erdichtet, was diese nicht glaubhafter erscheinen lässt. Das Argument in der Beschwerde, er wäre weitaus geschickter vorgegangen, wenn er seine Vorbringen erfunden hätte, vermag vor dem Hintergrund seiner Schwierigkeiten, sich Geschichten zu merken, nicht zu überzeugen. Vielmehr dürfte es für ihn deutlich schwieriger sein, sich an eine erfundene Geschichte zu erinnern, als tatsächliche Erlebnisse - wenngleich allenfalls mit Erinnerungslücken - wiederzugeben.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Trotz seines kognitiven Defizites lassen seine widersprüchlichen Angaben berechtigte und erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen entstehen. Selbst wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, er sei tatsächlich einmal im Rahmen eines Round-ups festgenommen worden, fehlt aufgrund seiner Schilderungen jeglicher Hinweis auf ein tatsächliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Armee an seiner Person. Der Polizeirapport vom (...) wurde lediglich als Telefax eingereicht, so dass seine Echtheit nicht überprüft werden kann. Zudem brachte der Beschwerdeführer nicht vor, es habe der Verdacht bestanden, er gehöre zum Kader der LTTE, und er wäre wohl in diesem Fall von der Armee nicht bereits nach so kurzer Zeit freigelassen worden. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, seine von der Folter herrührenden Rückenschmerzen würden durch verschiedene Arztberichte bestätigt, ist darauf hinzuweisen, dass die Arztberichte zwar die Rückenschmerzen und die anamnestisch erfragte Ursache aufzeigen können, nicht aber die konkrete Ursache respektive die Verursacher der Verletzung. Mithin lässt sich aus den attestierten Schmerzen nicht auf eine drohende Verfolgung in Sri Lanka schliessen.

Schliesslich ist erneut zu betonen, dass die angefochtene Verfügung nicht darauf hindeutet, das SEM habe zu starkes Gewicht auf möglichst exakte Daten und vollständig deckungsgleiche Aussagen gelegt. Der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde im Gegenteil angemessen Rechnung getragen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung vermochte er trotz grosszügiger Betrachtung und Rücksichtnahme auf seine attestierte Intelligenzminderung nicht glaubhaft zu machen. Es ist deshalb festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt war.

5.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

5.4.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

5.4.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch rege betätigt, indem er an zahlreichen Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen und bei der Organisation von Anlässen mitgeholfen habe. Er reichte Fotos und Internetausdrucke ein, auf welchen er zu sehen sei.

Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Demonstrationen exponiert hätte. Auf dem aufgeführten, auf der Internetplattform YouTube publizierten Video ist er als Mitläufer einer Demonstration zu sehen, und auch die eingereichten Fotografien zeigen ihn als einfachen Demonstrationsteilnehmer. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er anhand dieser Bilder oder anhand des Videos namentlich identifiziert werden könnte. Bezüglich der vorgebrachten Mithilfe bei der Organisation von Anlässen liegen dem Gericht keine Dokumente vor, welche eine exponierte Tätigkeit und eine namentliche Identifizierbarkeit vermuten lassen würden. Eine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit vermochte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft zu machen. Durch diese als niederschwellig zu bezeichnende Aktivität dürfte er nicht ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sein oder deren Interesse geweckt haben.

5.4.3 Er machte weiter geltend, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein, weil er ein Risikoprofil erfülle, weshalb angenommen werden müsse, dass er bei der Einreise verhaftet und in der Folge gefoltert würde.

Einzig aus seinem Alter von heute (...) Jahren, seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren kann nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind gemäss Kenntnis des Gerichts und geltender Rechtsprechung nicht generell in asylrelevanter Weise gefährdet. Die Gefährdung ist vielmehr vom Vorliegen weiterer Risikofaktoren abhängig. Hinsichtlich einer erhöhten Gefährdung im Zusammenhang mit einer Unterstützung der LTTE ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer kein derartiger Risikofaktor besteht, zumal die behauptete Verbindung zu den LTTE nicht geglaubt werden kann und er die angeblich erlittenen staatlichen Eingriffe nicht glaubhaft darzulegen vermochte (vgl. E. 5.2 vorstehend). Es ergeben sich sodann keine Hinweise dafür, er würde bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen und wäre somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben.

5.4.4 Nach dem Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

5.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des SEM vom 27. November 2015 wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich demnach.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Die eingereichte Kostennote vom 2. Februar 2016 weist einen Stundenansatz von Fr. 250.- auf. Dieser ist indes praxisgemäss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5563/2014 vom 29. Mai 2015 m.w.H.) auf Fr. 200.- zu kürzen. Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist der Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1760.30 (inklusive ausgewiesene Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1760.30 ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-8439/2015
Date : 16. März 2016
Published : 24. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63
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