Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5796/2014

Urteil vom 16. März 2016

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roberto Dallafior

und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. Maria Walter,
Parteien
Nater Dallafior Rechtsanwälte AG,

Hottingerstrasse 21, Postfach, 8024 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Löschung von Daten.

Sachverhalt:

A.

A.a Im Jahr 2009 nahm die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vorinstanz) die Datensammlung "Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung" in Betrieb. Die Datensammlung ist im Register des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) aufgeführt.

A.b Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 schloss die Vorinstanz ein eingreifendes Verwaltungsverfahren ab, das sie gegen die Bank X._______ im Zusammenhang mit (...) geführt hatte. Sie stellte fest, dass die Bank X._______ in schwerer Weise gegen schweizerische Finanzmarktgesetze verstossen habe und ordnete Massnahmen zur Verbesserung der entsprechenden Prozesse sowie die Einziehung von Gewinnen an.

A.c A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war als (...) bei der Bank X._______ tätig gewesen.

A.d Bereits im Mai 2012, nachdem er von der damals laufenden Untersuchung erfahren hatte, hatte er die Vorinstanz ersucht, ihm alle in ihrer Datensammlung betreffend seine Person vorhandenen Daten einschliesslich der Angaben über die Herkunft dieser Daten und den Zweck der Datensammlung und -bearbeitung mitzuteilen. Die Vorinstanz hatte dieses Ersuchen abgelehnt, mit der Begründung, dass bei ihr kein Verfahren hängig sei, das ihn selbst betreffe, und dass sie im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bank X._______ eine sehr grosse Zahl von Daten bearbeite, in denen er im Rahmen seiner Funktion namentlich erwähnt werde, so dass es unverhältnismässig wäre, diese Unterlagen so aufzubereiten, dass die Interessen der Bank und allfälliger Dritter gewährt werden könnten und er darin Einsicht erhalten könne.

A.e Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass sie ihn in die Datensammlung "Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung" (im Folgenden auch: Watchlist) aufgenommen habe. Anlässlich des eingreifenden Verwaltungsverfahrens gegen die Bank X._______ habe sie festgestellt, dass er als (...) für die Beanstandungen mitverantwortlich sei.

A.f Mit Gesuch vom 21. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Zustellung von Kopien sämtlicher über ihn in der Datensammlung der Vorinstanz vorhandener Daten, einschliesslich all jener Daten, aus denen sich nach Auffassung der Vorinstanz ergebe, dass seine Gewähr zweifelhaft oder nicht gegeben sei.

A.g Am 19. Juli 2013 teilte ihm die Vorinstanz mit, dass der ihn betreffende Eintrag wie folgt lautete:

"(...). Höchste Person nachweislich involviert in (...). Bank X._______ trennte sich von ihm".

Weiter erhielt der Beschwerdeführer (...) sowie einen teilweise geschwärzten Zusammenzug von Aussagen, die im Rahmen der internen Untersuchung der Bank X._______ durch ihn und durch andere Mitarbeiter über ihn gemacht worden seien ("Auszug Excel-Liste Interview betreffend A._______"). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Schlussverfügung des Verfahrens gegen die Bank X._______ sowie in die diesbezüglichen Verfahrensakten lehnte die Vorinstanz ab. Sie begründete dies damit, dass diese Akten vor einer Einsicht teilweise geschwärzt werden müssten, um die Interessen der Bank und allfälliger Dritter zu wahren, was angesichts des Umfangs der Akten mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

A.h In der Folge erneuerte bzw. erweiterte der Beschwerdeführer seine Einsichts- und Auskunftsbegehren.

A.i Mit Schreiben vom 19. November 2013 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass in der Datensammlung insgesamt 17 ihn betreffende Dokumente aufgenommen seien, inklusive seine eigenen Schreiben und jene der Vorinstanz. Der Eintrag über ihn sei wie folgt angepasst worden:

"(...). Es bestehen Hinweise, dass er über (...) informiert war. Bank X._______ trennte sich von ihm."

In der Beilage stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer teilweise geschwärzte Kopien von vier neu in die Datensammlung aufgenommenen
E-Mails zu.

A.j Mit Schreiben vom 22. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe jede weitere Bearbeitung von Personendaten, die ihn beträfen, zu unterlassen und sämtliche ihn betreffenden, in die Datensammlung aufgenommenen Daten unverzüglich vollumfänglich zu löschen. Eventualiter sei gegen ihn ein Verwaltungserfahren zu eröffnen, in welchem untersucht werde, ob der Eintrag in die Datensammlung richtig sei. Über die Anträge sei durch anfechtbare Verfügung zu entscheiden.

A.k In der Folge schlug die Vorinstanz ihm vor, den Eintrag wie folgt anzupassen:

"(...). Es bestehen Hinweise, dass er über (...) informiert war. Das Arbeitsverhältnis mit der Bank X._______ wurde im gegenseitigen Einverständnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrags beendet."

A.l Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dieser Anpassung nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

B.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch um Löschung der Daten in der Datensammlung "Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung" sowie auf Unterlassen jeder weiteren Datenbearbeitung ab und trat, soweit weitergehend, auf das Gesuch nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Sie auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten für ihr Verfahren in der Höhe von CHF 2'000.- (Dispositiv-Ziffer 2).

Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen die Bank X._______ sei sie in Besitz von Unterlagen gekommen, die möglicherweise Zweifel an der Gewähr des Beschwerdeführers erwecken könnten, falls dieser zukünftig eine Gewährsposition bei einem beaufsichtigten Institut besetzen wolle. Aus den in die Watchlist aufgenommenen E-Mails gehe hervor, dass der Beschwerdeführer E-Mail-Ketten erhalten habe, in denen (...) thematisiert worden seien. Dieser Umstand begründe in tatsächlicher Hinsicht den Verdacht, dass der Beschwerdeführer über (...) informiert gewesen sei. Die Watchlist diene dazu, diese Verdachtsmomente für den Fall eines späteren Verfahrens festzuhalten. Die aufgenommenen Daten sowie der Eintrag über den Beschwerdeführer seien daher nicht unrichtig im Sinne von Art. 5 des Datenschutzgesetzes. Der Eintrag in die Watchlist diene ausschliesslich dem behördeninternen Wissensmanagement; die Prüfung der Gewähr erfolge erst in einem allfälligen späteren Verfahren. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine neue Gewährsposition bestehe, weshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Verfahrenseröffnung bestehe. Auf sein entsprechendes Eventualbegehren sei daher nicht einzutreten.

C.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2014 im Sachen A._______ sei aufzuheben.

2.a Die Vorinstanz sei anzuweisen, jede weitere Bearbeitung von A._______ betreffenden Personendaten im Rahmen der Datensammlung "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung" zu unterlassen und sämtliche A._______ betreffenden in die Datensammlung "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung" aufgenommenen Daten unverzüglich vollumfänglich zu vernichten bzw. zu löschen.

2.b Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessen Entschädigung (zuzüglich MWSt) zuzusprechen."

Der Beschwerdeführer rügt eine falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die von der Vorinstanz über ihn in ihrer Datensammlung abgelegten Daten seien insgesamt falsch und irreführend. Der Eintrag in die Watchlist verletze den Schutzgedanken des Datenschutzgesetzes. Mit ihrer Regression ins Fichenzeitalter verletze die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Datensammlung über ihn lasse sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Die Daten, welche die Vorinstanz über ihn sammle, stellten sowohl besonders schützenswerte Personendaten als auch ein Persönlichkeitsprofil dar, weshalb für die Sammlung eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich wäre. Eine solche fehle aber. Die von der Vorinstanz gesammelten Daten verletzten auch Art. 3
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 3 Zuständigkeit - Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig.
der Datenverordnung-FINMA, denn diese Bestimmung enthalte einen abschliessenden Katalog derjenigen Daten, welche die Vorinstanz über eine Person in die Watchlist aufnehmen dürfe. Vorliegend seien sämtliche der über ihn gesammelten Daten unzulässig. Die
Vorinstanz sei ihrer Pflicht, sich über die Richtigkeit der von ihr gesammelten Personendaten zu vergewissern, nicht nachgekommen. Die Bearbeitung der Daten sei auch deshalb widerrechtlich. Die Vorinstanz habe daher jede weitere Bearbeitung dieser Daten sofort zu unterlassen, was durch die unverzügliche Löschung aller über den Beschwerdeführer in der Watchlist gesammelten Daten einschliesslich des eigentlichen Eintrags seiner Person in dieser Liste sicherzustellen sei.

D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Zur Begründung führt sie aus, Streitgegenstand sei einzig, ob sie die Löschung des Beschwerdeführers aus ihrer Datensammlung zu Recht verweigert habe. Sie habe in der angefochtenen Verfügung nur über diese Frage entschieden. Dagegen habe sie insbesondere nicht darüber entschieden, ob der Beschwerdeführer Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit biete oder nicht. Erst wenn konkrete Aussicht auf eine Gewährsposition bestehe, seien der Inhalt der E-Mails umfassend zu prüfen und die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen rechtlich zu würdigen. Der Beschwerdeführer komme aufgrund seines Werdegangs und seines Alters als Kandidat für eine Gewährsposition in Frage. Als ehemaliger und potentieller künftiger Gewährsträger unterstehe er der Aufsicht der Vorinstanz. Der Watchlisteintrag enthalte heute keinen direkt einsehbaren Hinweis mehr darauf, dass der Beschwerdeführer nachweislich als höchste Person in (...) involviert gewesen sei. Dass eine entsprechende Feststellung erfolgt sei, ergebe sich nur mehr aus dem Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer und den systemnotwendigen Aufzeichnungsprotokollen. Die grosse Mehrheit der Mitarbeitenden der Vorinstanz könne nicht von sich aus prüfen, ob ein Eintrag bestehe oder nicht. Nur rund 40 Personen hätten eine entsprechende Berechtigung, zu prüfen, ob ein Eintrag bestehe oder nicht. Weniger als 10 Personen könnten den gesamten Eintrag einsehen.

E.
Mit Replik vom 9. Februar 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen fest.

F.
Mit Duplik vom 10. März 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

G.
Mit Triplik vom 23. März 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. September 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig.

1.2 Gemäss den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er in besonderem Mass vom Entscheid betroffen und hat ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Verfügung.

1.3 Die Vorinstanz wirft die Frage auf, ob auf die Beschwerde überhaupt vollständig einzutreten sei. Streitgegenstand sei einzig, ob in der angefochtenen Verfügung die Löschung des Beschwerdeführers aus der Datensammlung "Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung" (Watchlist) zu Recht verweigert worden sei. Sie habe in der angefochtenen Verfügung nur über diese Frage entschieden. Dagegen habe sie insbesondere nicht darüber entschieden, ob der Beschwerdeführer Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit biete oder nicht. Mit seinen Rügen versuche der Beschwerdeführer, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands zu erwirken.

1.3.1 Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand daher verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 35 E. 2).

1.3.2 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, jede weitere Bearbeitung der ihn betreffenden Personendaten zu unterlassen und die ihn betreffenden Daten in der Datensammlung zu löschen. Diese Rechtsbegehren hatte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und die Vorinstanz wies sie in der angefochtenen Verfügung ab. Eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands ist daher nicht ersichtlich.

Dass der Beschwerdeführer in der - überaus umfangreichen - Begründung seiner Beschwerde auch ausführlich Fragen erörtert, welche in keinem relevanten Zusammenhang mit diesen Begehren stehen, stellt keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, denn für die Bestimmung des Streitgegenstands sind allein die Rechtsbegehren massgeblich.

1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (vgl. Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verstösse gegen das Datenschutzgesetz. Er macht geltend, die Daten, welche die Vorinstanz über ihn gesammelt habe, stellten sowohl besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 4
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) als auch ein Persönlichkeitsprofil im Sinne von Art. 3 Bst. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG dar. Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG sei daher eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine solche fehle, da Art. 23
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG das Führen einer Watchlist nicht erfasse. Es liege auch keine Ausnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG vor. Selbst wenn die von der Vor-instanz im Rahmen der Watchlist über ihn bearbeiteten Daten nicht als schützenswerte Personendaten oder als Persönlichkeitsprofil eingestuft würden, wäre eine Regelung auf Verordnungsstufe nur zulässig, sofern sie sich auf eine zulässige Gesetzesdelegation stützen könnte. Für die Datenverordnung-FINMA vom 8. September 2011 (SR 956.124) bestehe aber keine derartige ausreichende Delegation, da keine der erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien.

In den Finanzmarktgesetzen existierten spezifische Normen, welche bestätigten, dass der Gesetzgeber für jedes von der Vorinstanz anzulegende Verzeichnis/Register eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für notwendig erachtet habe, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um ein öffentlich zugängliches Register handle, so Art. 23 Abs. 2
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG betreffend das öffentlich zugängliche Verzeichnis der Beaufsichtigten, Art. 18a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18a Öffentliches Verzeichnis - 1 Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
1    Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
2    Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.
des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) betreffend die öffentliche Liste der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre, sowie Art. 18 Abs. 1 Bst. f
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
1    Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
a  Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b  Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c  Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d  Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
2    ...124
3    Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125
4    Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a  Anwalts- oder Notariatspatent;
b  Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c  Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d  Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126
GwG betreffend die nicht öffentliche Liste der Personen, denen die Vorinstanz die Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediäre verweigert habe. Für keines dieser Verzeichnisse/Register sei die allgemeine Norm von Art. 23 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG als ausreichende Grundlage erachtet worden. Dies zeige, dass Art. 23 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG nicht derart weit verstanden werden dürfe, wie die Vorinstanz geltend mache.

Auch sei die Watchlist gemäss der massgeblichen Literatur klar dem Finanzmarktenforcement, d.h. der Untersuchung und Feststellung erfolgter Verstösse gegen das Finanzmarktrecht zuzuordnen, und nicht der regulären laufenden Aufsichtstätigkeit. Das Führen einer Watchlist stelle somit kein Aufsichtsinstrument dar. Die Vorinstanz führe selbst aus, dass sie die über ihn gesammelten Unterlagen nicht im Rahmen ihrer Aufsicht, sondern im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegen seine ehemalige Arbeitgeberin erlangt habe. Der Beschwerdeführer falle nicht unter den Begriff der Beaufsichtigten nach Art. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
FINMAG. Weder die Botschaft zum FINMAG noch die Literatur sähen in Art. 23
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG eine Ermächtigung zum Anlegen von anderen Verzeichnissen als von jenen über Personen, die als "Beaufsichtigte" einzustufen seien. Die von der Vorinstanz geführte Watchlist finde daher auch aus diesem Grund in Art. 23
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG keine gesetzliche Grundlage.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, Art. 23 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG bilde die formell-gesetzliche Rechtsgrundlage im Sinn von Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG für die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Watchlist. In der Datenverordnung-FINMA seien die Einzelheiten geregelt. Die Vorinstanz sei aufgrund von Art 23
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG sowie von mittelbaren gesetzlichen Grundlagen in den Finanzmarktgesetzen legitimiert, Daten zu beschaffen, die sie im Rahmen der Finanzmarktaufsicht benötige. Die Bestimmungen zur Gesetzesdelegation seien eingehalten: Die Datenbearbeitung im Rahmen der Aufsicht nach den einschlägigen Bestimmungen der Finanzmarktgesetze stelle eine bestimmte, genau umschriebene Materie dar. Die Datenverordnung-FINMA konkretisiere lediglich die gesetzliche Grundlage und bewege sich im Rahmen derselben. Die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen in anderen Finanzmarktgesetzen, die angeblich Grundlagen für das Führen von Registern bildeten, beträfen öffentliche Verzeichnisse und nicht interne Arbeitshilfen für die Mitarbeitenden in den Geschäftsbereichen, wie die Watchlist eine darstelle. Art. 23
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG beziehe sich auf die gesamte Tätigkeit der FINMA, welche sowohl die formlose laufende Aufsicht als auch die Enforcementtätigkeit mit einschliesse. Der Anwendungsbereich des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) und des FINMAG erstrecke sich nicht nur auf einen engen Kreis von Bewilligungsträgern, vielmehr seien Personen, die Gewähr bieten müssten, ebenfalls der Aufsicht der Vorinstanz unterstellt.

2.1 Das Datenschutzgesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (vgl. Art 2 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
DSG). Die Vorinstanz als eine öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 4 Ziele der Finanzmarktaufsicht - Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
FINMAG) ist ein Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
DSG und Art. 3 Bst. h
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG und eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
DSG. Die Datensammlung "Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung" stellt eine Datensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. g
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG dar.

Das Datenschutzgesetz ist daher im vorliegenden Fall offensichtlich und unbestrittenermassen anwendbar.

2.2 Personendaten bzw. "Daten" im Sinne des Datenschutzgesetzes sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG; BGE 136 II 508 E. 3.2, mit Hinweisen). Dabei kann es sich sowohl um Tatsachenfeststellungen als auch um Werturteile handeln. Entscheidend ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren bestimmten Personen zuordnen lassen (vgl. GABOR P. BLECHTA, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz [im Folgenden: Basler Kommentar DSG], 3. Aufl. 2014, Art. 3 N. 4). Besonders schützenswerte Personendaten sind Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten; die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit; Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (vgl. Art. 3 Bst. c Ziff. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
-4
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Ein Persönlichkeitsprofil wiederum ist eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt (vgl. Art. 3 Bst. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Das "Bearbeiten" beinhaltet laut Datenschutzgesetz jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden und Bekanntgeben von Daten (vgl. Art. 3 Bst. e
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG).

2.3 Im vorliegenden Fall lautet der umstrittene Eintrag über den Beschwerdeführer wie folgt:

"(...). Es bestehen Hinweise, dass er über (...) informiert war. Bank X._______ trennte sich von ihm."

Weiter enthält die Datensammlung der Vorinstanz einen Auszug aus der internen Untersuchung der Bank X._______ mit Zusammenfassungen von Interviews mit dem Beschwerdeführer selbst und von teilweise geschwärzten Aussagen anderer Mitarbeiter zur Frage, ob bzw. in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in (...) involviert gewesen sei, vier E-Mails aus seinem geschäftlichen E-Mail-Verkehr sowie die Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer.

Inwiefern es sich bei diesen Daten um besonders schützenswerte Personendaten oder ein eigentliches Personenprofil im Sinne der dargelegten Gesetzesbestimmungen handelt, ist fraglich, kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden.

2.4 Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen Bundesorgane nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist oder wenn eine andere der im Gesetz genannten Ausnahmen gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG).

2.4.1 Art. 23 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG lautet:

"Die FINMA bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Sie regelt die Einzelheiten."

Das in Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG vorgesehene Erfordernis, wonach das Bearbeiten besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile in einem Gesetz im formellen Sinn verankert sein muss, ist damit erfüllt.

Die Bestimmung enthält auch eine ausdrückliche Delegation, weitere Einzelheiten zu regeln. Die Auffassung des Beschwerdeführers, weil der Gesetzgeber verschiedene andere Datensammlungen im jeweils massgeblichen Finanzmarktgesetz selbst ausdrücklich genannt habe, sei dies für alle Datensammlungen der Vorinstanz erforderlich, ist angesichts des klaren Wortlauts dieser Delegationsnorm offensichtlich haltlos.

2.4.2 Gestützt auf Art. 23 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG erliess die Vorinstanz die Datenverordnung-FINMA, welche in Art. 1 ihren Gegenstand wie folgt umschreibt:

"1 Die FINMA nimmt Daten von Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG zweifelhaft oder nicht gegeben ist, in eine Datensammlung auf.

2 Sie führt die Datensammlung zur Sicherstellung, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:

a. mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von Beaufsichtigten betraut werden; oder

b. massgebend an den Beaufsichtigten beteiligt sind."

2.4.3 Hinsichtlich des Zwecks der Datenbearbeitung lässt sich Art. 23 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG entnehmen, dass die Vorinstanz "im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen" Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt das Gesetz die Datenbearbeitung durch die Vorinstanz nicht auf Daten von Beaufsichtigten, sondern spricht von Personendaten, deren Bearbeitung durch die Vorinstanz "im Rahmen" ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlich ist. Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil ausdrücklich festhielt, ist es der
Vorinstanz aufgrund von Art. 23 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG erlaubt, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auch Daten von Personen, welche nicht selber der Aufsicht der Vorinstanz unterstellt sind oder in einem Aufsichtsverfahren Parteistellung hatten, zu erheben und zu bearbeiten (vgl. Urteil des BGer 2C_1058/2014 vom 28. August 2015 E. 4.5.1).

In fünf der sieben Finanzmarktgesetze ist das Erfordernis enthalten, dass die mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von Beaufsichtigten betrauten oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
BankG, Art. 10 Abs. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
des Börsengesetzes vom 24. März 1995 [BEHG, SR 954.1], Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
GwG, Art. 14 Abs. 1 Bst. b
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
1    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Personen nach Artikel 13 Absatz 2 und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
abis  die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen;
b  die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
c  durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist;
d  ausreichende finanzielle Garantien vorliegen;
e  die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1bis    Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht44 vorsehen.45
1ter    Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, wenn dies anerkannten internationalen Standards entspricht.46
2    ...47
3    Als qualifiziert beteiligt gelten, sofern sie an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können:
a  natürliche und juristische Personen:
b  Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;
c  wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, die dieses Kriterium gemeinsam erfüllen.48
des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 [KAG, SR 951.31] und Art. 14
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit - 1 Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:
1    Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:
a  die mit der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
b  für ausländische Versicherungsunternehmen: die oder der Generalbevollmächtigte.
2    Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.
3    Die an einem Versicherungsunternehmen qualifiziert Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
4    Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach Absatz 1 haben müssen.
5    Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf andere Personen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
und Art. 67
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 67 Instrumente der Gruppenaufsicht - 1 Die Versicherungsgruppe und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Versicherungsgruppe müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
1    Die Versicherungsgruppe und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Versicherungsgruppe müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
2    Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.
3    Die Versicherungsgruppe muss so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.
4    Versicherungsgruppen sind verpflichtet, Stabilisierungspläne im Sinne von Artikel 22a zu erstellen. Mit Erstellung eines umfassenden Stabilisierungsplans entfällt die Pflicht für die Versicherungsunternehmen der Gruppe, weitere Pläne zu erstellen.
5    Die FINMA kann Auflösungspläne (resolution plans) für Versicherungsgruppen erstellen. Sie legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der Versicherungsgruppe durchgeführt werden soll. Die Versicherungsgruppe hat der FINMA die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erstellt die FINMA einen umfassenden Auflösungsplan für die Versicherungsgruppe, erübrigen sich weitere Pläne.
6    Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Umsetzung international anerkannter Grundsätze für die Aufsicht über international tätige Versicherungsgruppen erlassen.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [VAG, SR 961.01]; Urs Zulauf, Gewähr im Gericht, FINMA Sonderbulletin 2/2013, S. 16). Die Vorinstanz ist aufgrund ihrer Funktion als Finanzmarkaufsichtsbehörde zuständig zu prüfen, ob das Gewährserfordernis als eine für solche Institute dauernd einzuhaltende Bewilligungsvoraussetzung gegeben ist oder nicht.

Gestützt auf Art. 23 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG ergibt sich daher aus dieser Zuständigkeit der Vorinstanz zur Überprüfung der Gewährsvoraussetzungen eine Ermächtigung, im Hinblick auf diese Prüfung Informationen zu beschaffen und Personendaten zu bearbeiten.

Irrelevant in diesem Zusammenhang ist, ob die Vorinstanz faktisch in jedem Einzelfall von sich aus eine derartige Prüfung vornimmt oder ob sie dies nur dann tut, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gewährsvoraussetzungen möglicherweise nicht gegeben sein könnten, denn wie die Vorinstanz ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1). Auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

2.4.4 Die Umschreibung des Zwecks in Art. 23 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG, wonach die Vorinstanz "im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen" Personendaten bearbeitet, stellt daher eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, damit die Vorinstanz gestützt darauf in der Datenverordnung-FINMA das Bearbeiten von Daten, welche im Hinblick auf künftige Gewährsprüfungen relevant sein könnten, in der Datensammlung "Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit und Berufsausübung" anordnen durfte. Da die Norm in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sind auch die qualifizierten Anforderungen, die für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen gelten, erfüllt.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Aufnahme der in Frage stehenden Daten verletze auch Art. 3
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 3 Zuständigkeit - Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig.
der Datenverordnung-FINMA. Diese Bestimmung enthalte einen abschliessenden Katalog derjenigen Daten, welche die Vorinstanz über eine Person in die Watchlist aufnehmen dürfe. Ungesicherte Vermutungen und Verdächtigungen sowie Feststellungen, die nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommen seien, dürften nicht gesammelt werden.

Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Auflistung in Art. 3
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 3 Zuständigkeit - Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig.
der Datenverordnung-FINMA sei nicht abschliessend. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Sie sei aufgrund von Art. 23
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
FINMAG sowie den mittelbaren gesetzlichen Grundlagen in den Finanzmarktgesetzen legitimiert, Daten zu beschaffen, die sie im Rahmen der Finanzmarktaufsicht benötige. Sofern es für die Nachvollziehbarkeit notwendig sei, habe sie diese Daten in geeigneter Form auch zu speichern.

3.1 Die Datenverordnung-FINMA enthält in Art. 3 eine Aufzählung von Daten, welche in die Datensammlung aufzunehmen sind. Gemäss dieser Bestimmung enthält die Datensammlung die folgenden Daten: Name, Vorname; Geburtsdatum; Geschlecht; Heimatort; Nationalität bei ausländischen Staatsbürgern; Adresse; Muttersprache; Ausbildung; Beruf; Arbeitsort; Qualifikationen; Vermögensverhältnisse; Versicherungen; Auszüge aus dem Handels-, dem Betreibungs- und dem Konkursregister; Urteile von Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichten; arbeitsrechtliche und administrative Massnahmen; Berichte von Prüfgesellschaften und Beauftragten der FINMA (vgl. Art. 3
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 3 Zuständigkeit - Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig.
Datenverordnung-FINMA).

3.1.1 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nicht, ob die Liste abschliessend zu verstehen ist oder nicht.

3.1.2 In systematischer Auslegung drängt es sich auf, auch die übrigen Artikel der Datenverordnung-FINMA zu betrachten. So sieht beispielsweise Art. 5 Abs. 2
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 5 Kategorien bearbeiteter Personendaten
1    Die FINMA bearbeitet folgende Personendaten:
a  Daten zur Identität: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort, Nationalität, Muttersprache, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, AHV-Nummer;
b  Daten zur Ausbildung, zum Beruf und zu Arbeitsverhältnissen: Aus- und Weiterbildung, berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten, berufliche Situation und Entwicklung, Geschäftsverhalten, Arbeitsort, Arbeitgeber mit seiner Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses;
c  Daten zur finanziellen Situation, zu Vermögensverhältnissen und Versicherungen;
d  Auszüge aus dem Handelsregister, dem Betreibungsregister, dem Konkursregister und dem Strafregister;
e  Daten von Handelsüberwachungsstellen;
f  Berichte, Beurteilungen und andere Dokumente von Prüfgesellschaften und von Beauftragten der FINMA;
g  Berichte und Entscheide von Aufsichts-, Selbstregulierungs- und Standesorganisationen;
h  Akten von Strafbehörden und anderen Behörden;
i  Urteile, Verfügungen und andere amtliche Dokumente;
j  Daten zu arbeitsrechtlichen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen;
k  Berichte über interne Prüfungen und Untersuchungen von Beaufsichtigten;
l  Daten, die für die Auswahl der Beauftragten der FINMA und für die Aufgabenerfüllung durch die Beauftragten erforderlich sind;
m  Daten, die der FINMA gestützt auf die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten zugehen;
n  Daten, die Dritte der FINMA zur Kenntnis bringen; und
o  weitere Daten, die im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der FINMA anfallen.
2    Die Bearbeitung nach Absatz 1 kann auch besonders schützenswerte Personendaten der folgenden Art beinhalten:
a  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten;
b  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie;
c  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
d  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.
Datenverordnung-FINMA vor, dass die Vorinstanz die Daten bei Beaufsichtigten, Arbeitgebern, der betroffenen Person, Gesuchstellern, in- und ausländischen Behörden, Verfahrensparteien, Prüfgesellschaften und Beauftragten der Vorinstanz sowie bei Dritten, die der Vorinstanz Daten von sich aus zur Kenntnis bringen, beschafft. Der Vergleich mit dieser Auflistung zeigt, dass Art. 3
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 3 Zuständigkeit - Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig.
Datenverordnung-FINMA nicht abschliessend sein kann, denn die Auskünfte von verschiedenen dieser Quellen können offensichtlich unter keine der in Art. 3 genannten Datenarten subsumiert werden.

3.1.3 In teleologischer Hinsicht ist primär der Sinn und Zweck der Watchlist zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist klar, dass auf jeden Fall diejenigen Informationen, welche Anlass für den Eintrag waren, in die Datensammlung aufzunehmen sind.

3.1.4 Die Auslegung ergibt somit, dass der Auffassung des Beschwerdeführers, in die Datensammlung dürften nur diejenigen Daten aufgenommen werden, welche in Art. 3
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 3 Zuständigkeit - Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig.
Datenverordnung-FINMA ausdrücklich aufgezählt seien, nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Liste nicht abschliessend ist und die Vorinstanz befugt ist, alle Daten, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf eine künftige Gewährsbeurteilung relevant sein könnten, in die Datensammlung aufzunehmen.

3.2 Angesichts der vorliegend in Frage stehenden Daten ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben sollte, wenn sie diese in ihre Watchlist aufgenommen hat.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die von der Vorinstanz über ihn in der Watchlist abgelegten Daten seien insgesamt falsch und irreführend. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt und sei durch ihr Festhalten an den falschen und irreführenden Daten ihrer Pflicht, sich über die Richtigkeit der von ihr gesammelten Personendaten zu vergewissern, nicht nachgekommen.

Die geschwärzte Tabelle "Auszug Excel-Liste Interview betreffend A._______", welche angebliche vertrauliche Aussagen anonymer Personen zusammenzufassen vorgebe, begründe keinerlei rechtserheblichen Hinweise, dass der Beschwerdeführer über (...) informiert gewesen sei. Auch die teilweise geschwärzten E-Mail-Ketten vom (...) und (...) thematisierten nicht (...). In der E-Mail vom (...) habe der Beschwerdeführer die Andeutungen über B._______ ab Zeile 17 übersehen, da er an diesem Tag anderweitig sehr beschäftigt gewesen sei. Der Watchlisteintrag impliziere weiter, dass die Bank X._______ dem Beschwerdeführer aufgrund eines rechtserheblichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit (...) gekündigt habe. Das gelte auch bezüglich der abgelegten Korrespondenz, aus der hervorgeht, dass die Vorinstanz "festgestellt" habe, der Beschwerdeführer sei für Verletzungen des Organisations- und Gewährserfordernisses bei der Bank X._______ im Zusammenhang mit (...) "mitverantwortlich" gewesen. Es habe aber keine Kündigung gegeben und niemand habe ein arbeits-, aufsichts- oder strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt. Die Vorinstanz habe spätestens seit dem 22. April 2014 gewusst, dass ihre Einträge falsch bzw. zumindest irreführend seien. Insbesondere der Eintrag "Höchste Person nachweislich involviert in (...)" sei offenkundig falsch. Er sei in der Watchlist immer noch einsehbar für jene Personen, die unter Umständen einmal einen formellen Entscheid über das angebliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers treffen würden. Indem die Vorinstanz nicht dafür gesorgt habe, dass dieser Eintrag, soweit technisch machbar, unwiederbringlich vernichtet werde, habe sie ebenfalls gegen Art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG verstossen.

Die Vorinstanz erachtet diese Rügen als unbegründet. Die in Frage stehenden Daten stammten aus der laufenden Aufsicht und dem Verfahren gegen die Bank X._______. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, die E-Mails erhalten zu haben, und gestehe selber ein, dass er möglicherweise Hinweise auf (...) übersehen habe. Falls er in der Tat Kenntnis von (...) gehabt und nichts dagegen unternommen hätte, wäre dies in einem allfälligen künftigen Verfahren zur Beurteilung seiner Gewähr möglicherweise relevant und müsste dann näher geprüft werden. Der Watchlisteintrag sei daher weiterhin aufrecht zu erhalten. Dieser enthalte heute keinen direkt einsehbaren Hinweis mehr darauf, wie der Eintrag vor der Änderung auf Antrag des Beschwerdeführers hin gelautet habe. Dies ergebe sich nur mehr aus dem Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer und den systemnotwendigen Aufzeichnungsprotokollen.

4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern.

Die Bearbeitung unrichtiger Personendaten ist nur dann widerrechtlich, wenn ihre Unrichtigkeit auf mangelnde Vergewisserung durch den Bearbeiter zurückzuführen ist. Die Vergewisserungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG bringt es mit sich, dass das verantwortliche Bundesorgan die Richtigkeit der von ihm bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss, sobald ihm mit einem Gesuch um Berichtigung konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit unterbreitet werden. Kommt es dieser Pflicht nicht oder ungenügend nach, wird die zukünftige Bearbeitung der betreffenden Daten widerrechtlich und begründet damit den Unterlassungs- und Berichtigungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
und Abs. 3 Bst. a DSG (vgl. Jan Bangert, in: Basler Kommentar DSG, a.a.O., Art. 25 N. 46 f. S. 471; Yvonne Jöhri, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 25 N. 12 ff. S. 588; BVGE 2013/30 E. 4.1; VPB 65.51). Das Datenschutzgesetz kennt keine eigentliche Pflicht, nur richtige Daten zu bearbeiten. Der Datenbearbeiter ist lediglich verpflichtet, sich über die Richtigkeit der von ihm bearbeiteten Daten zu vergewissern. Wieweit er bei seinen Abklärungen über die Richtigkeit gehen muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Massgebend sind dabei insbesondere die Zweckbestimmung der Datensammlung, inwieweit eine Bekanntgabe von Daten erfolgt sowie deren Sensitivität (vgl. Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, in: Basler Kommentar DSG, a.a.O., Art. 5 N. 11 f. S. 149).

4.2 Die in Frage stehende Watchlist der Vorinstanz dient, wie dargelegt, ausschliesslich dem behördeninternen Wissensmanagement. Es handelt sich um eine rein interne Datensammlung, in welche nur wenige Mitarbeiter der Vorinstanz überhaupt Einsicht haben. Die Vorinstanz sammelt darin Daten, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf eine künftige Gewährsbeurteilung relevant sein könnten. Bereits die Definition, dass in Art. 1
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Bearbeitung von Personendaten durch die FINMA im Rahmen der Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.
der Datenverordnung-FINMA, wonach Daten von "Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zweifelhaft oder nicht gegeben sei", gesammelt werden, macht klar, dass in der Datensammlung auch noch nicht rechtskräftig abgeklärte Verdachtsmomente dokumentiert werden können.

4.3 Im vorliegenden Fall enthält die Watchlist der Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer den umstrittenen Eintrag an sich sowie als Belege dafür einen Auszug aus der internen Untersuchung der Bank X._______ mit teilweise geschwärzten Zusammenfassungen von Aussagen des Beschwerdeführers selbst und anderer Mitarbeiter zur Frage, ob bzw. in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in (...) involviert gewesen sei ("Auszug Excel-Liste Interview betreffend A._______"), vier E-Mails aus dem geschäftlichen E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers sowie die Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer selbst, aus der auch der Wortlaut des Watchlisteintrags in der ursprünglichen Fassung hervor geht.

4.3.1 In Bezug auf die Excel-Liste legt die Vorinstanz dar, es handle sich um eine personenbezogene Übersicht und den Zusammenzug von Interviews, die im Kontext der internen Untersuchung der Bank X._______ mit Mitarbeitern der Bank geführt wurden. Das Dokument sei von der Bank X._______ resp. deren Anwälten erstellt worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich um einen Auszug aus dem internen Untersuchungsbericht der Bank X._______ handle, denn aus der geschwärzten Excel-Tabelle gehe nicht hervor, wer sie verfasst habe, und es sei ungesichert, dass die Tabelle Aussagen wiedergebe, welche andere Mitarbeiter der Bank X._______ so tatsächlich gemacht hätten.

Die Vorinstanz erhielt dieses Dokument von der Bank X._______ bzw. von deren Anwälten. Interne Untersuchungen von international tätigen Banken werden typischerweise nicht durch die Bank selbst, sondern von einer Anwaltskanzlei oder einer Prüfgesellschaft durchgeführt, welche für die Qualität und Unabhängigkeit ihrer derartigen Untersuchungen international angesehen sind, insbesondere auch bei den einschlägigen ausländischen Aufsichtsbehörden. Wenn die Vorinstanz für ihre Datensammlung Belege oder Protokolle aus einer derartigen internen Untersuchung entgegengenommen hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie sei ihrer Vergewisserungspflicht nicht nachgekommen, jedenfalls solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der betreffenden Dokumente aufdrängen würden.

Derartige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die vorgebrachten Zweifel des Beschwerdeführers an der Richtigkeit dieser Excel-Tabelle sind durch nichts substantiiert. Weitere Vergewisserungsmassnahmen waren daher nicht erforderlich.

4.3.2 Auch die vier E-Mails erhielt die Vorinstanz aus der gleichen Quelle. In Bezug auf diese E-Mails ist auch unbestritten, dass sie aus dem geschäftlichen E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers stammen und inhaltlich unverfälscht sind.

4.3.3 Unbestritten und offensichtlich ist ferner, dass die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz, welche die Vorin-stanz ebenfalls in die Datensammlung aufgenommen hat, inhaltlich richtig ist.

4.3.4 Die Vorinstanz passte den ursprünglichen Eintrag aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers an. In der Folge lautet der Eintrag nun: "Es bestehen Hinweise, dass er über (...) informiert war. Bank X._______ trennte sich von ihm".

Aus den E-Mails vom (...) selbst und aus den erklärenden Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er an diesem Morgen eine E-Mail des direkten Vorgesetzten von B._______ erhalten hatte. Darin wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Argumente zu Gunsten von B._______ dargelegt. Gemäss der Sachdarstellung des Beschwerdeführers sollte er als indirekter Vorgesetzter dadurch überzeugt werden, die Forderung von B._______ (...) zu unterstützen. Der Beschwerdeführer leitete diese E-Mail in der Folge unverzüglich an zwei andere Personen weiter, mit der Aufforderung, ihm einige Argumente dagegen zu liefern. Eine dieser Personen, offenbar ein Mitarbeiter von B._______, nahm dazu Stellung. In dieser Antwort, welche weniger als eine Seite lang ist, ist die folgende Passage enthalten:

"(...)"

Diese Passage ist eindeutig; darin wird der Beschwerdeführer informiert, dass B._______ (...). Bereits allein aufgrund dieser E-Mail erweist sich der Eintrag "Es bestehen Hinweise, dass er über (...) informiert war" als inhaltlich richtig und ist daher nicht zu beanstanden.

Auch die Aussage "Bank X._______ trennte sich von ihm" ist nicht unrichtig. Diese Formulierung bedeutet nicht zwingend eine einseitige Kündigung von Seiten der Bank. Auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen kann so beschrieben werden, sofern die Initiative dazu von Arbeitgeberseite ausging. Im vorliegenden Fall geht aus dem "Auszug Excel-Liste Interview betreffend A._______" hervor, dass die Bank X._______ am (...) beschlossen habe, Verhandlungen über die Trennungsvereinbarung zu beginnen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch gar nicht, dass die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Bank X._______ ausging. Auch dieser Teil des Eintrags ist somit nicht unrichtig und deshalb auch nicht zu beanstanden.

4.4 Im Ergebnis erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorin-stanz halte an falschen und irreführenden Daten fest, als unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Watchlisteintrag sei verfassungswidrig. Durch das Vorgehen der Vorinstanz werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot und sein Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde verletzt. Die Sammlung von Verdächtigungen auf der Grundlage angeblich anonymer Aussagen und ungeprüfter geschwärzter Dokumente verletze grundlegende rechtsstaatliche Garantien eines fairen Verfahrens. Im Rahmen ihrer Watchlisteinträge bilde sich die Vorin-stanz abstrakt und losgelöst von einer konkret in Aussicht stehenden spezifischen Gewährsposition eine Meinung über die Gewähr des Beschwerdeführers. Dieses informelle Vorgehen der Vorinstanz sei vorverurteilend und missachte jegliche Garantien eines fairen Verfahrens. Der in der angefochtenen Verfügung formulierte Sachverhalt und die in die Watchlist aufgenommenen rechtlichen Würdigungen und Sachverhaltsfeststellungen zeigten, dass vorliegend ein Verwaltungsverfahren bereits begonnen habe. In dessen Rahmen wären aber seine Parteirechte zu wahren. Die Gewährung von Einsicht in geschwärzte E-Mails sowie in eine geschwärzte Tabelle, deren Autor nicht offengelegt werde und welche vorgebe, Aussagen anonymer Dritter zusammenzufassen, genüge dem Anspruch auf Einsicht in sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke, über welche die Behörde zu verfügen glaube, nicht. Die Einsicht in die geschwärzte Tabelle ersetze auch nicht das Recht auf Teilnahme an Zeugeneinvernahmen und das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen. Dem Beschwerdeführer hätte ein Recht auf Stellungnahme zum Sachverhalt sowie zum Beweisergebnis eingeräumt werden müssen. Die Vorinstanz lege Geheimakten an, welche der Beschwerdeführer nicht überprüfen könne, und formuliere gestützt darauf definitive Feststellungen angeblichen Fehlverhaltens. Mit ihrer Regression ins Fichenzeitalter verletze die Vorinstanz den Schutzgedanken des Datenschutzgesetzes sowie auch die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers. Der Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit sei schwerwiegend, insbesondere in sein Recht auf freie Wahl des Berufs und freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Er werde gezwungen sein, den Watchlisteintrag gegenüber potentiellen künftigen Arbeitgebern offenzulegen. Damit werde er nie konkrete Aussichten auf die angestrebte Gewährsposition erlangen. Beaufsichtigte Institute könnten einen auf der Watchlist aufgeführten Bewerber nicht nur aufgrund seiner Stigmatisierung ablehnen, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass im Fall seiner Einstellung zunächst ein langwieriges Verfahren durchlaufen werden müsste.

Die Vorinstanz bestreitet, Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt zu haben. Wenn nicht genügend Anlass bestehe, ein Gewährs- oder Berufsverbotsverfahren durchzuführen, aber Fragen offen seien, bestehe die am wenigstens invasive Möglichkeit darin, den Betroffenen vorerst auf der Watchlist zu vermerken. Es handle sich nicht um ein formelles Verwaltungsverfahren, sondern um eine formlose Tätigkeit der Vorinstanz. Die Watchlist als Instrument der Aufsicht diene dem zentralisierten Wissensmanagement, damit die Aufsicht effizient arbeiten und funktionieren könne. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer über seine Aufnahme in die Watchlist informiert, der Beschwerdeführer habe sich umfassend dazu geäussert und die Vorinstanz habe die verschiedenen Schreiben im Watchlistdossier abgelegt. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt und geheime Akten über ihn angelegt, sei daher unbegründet.

5.1 Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt (vgl. E. 1.3 hievor).

5.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer lediglich beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, jede weitere Bearbeitung der ihn betreffenden Personendaten im Rahmen ihrer Watchlist zu unterlassen und die aufgenommenen Daten unverzüglich vollumfänglich zu vernichten bzw. zu löschen.

Nicht zum Streitgegenstand gehört somit die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf weitergehende Einsicht in die aufgenommenen Belege, insbesondere in die geschwärzten Passagen, hat, denn diese Frage wird in den Beschwerdebegehren nicht thematisiert. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer auch von der Vorinstanz nie eine anfechtbare Verfügung verlangt und die Vorinstanz hat darüber auch nicht von sich aus verfügungsweise entschieden. Die Einsichtsfrage ist somit auch nicht Bestandteil des Anfechtungsobjekts.

Nicht zum Streitgegenstand gehört ferner die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich um (...) wusste und - gegebenenfalls - welche Konsequenzen sich daraus im Hinblick auf seine Eignung für eine eventuelle künftige Gewährsposition bei einem beaufsichtigten Institut ergeben würden. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, mit seinem Antrag, ein Verwaltungsverfahren zu eröffnen, um zu untersuchen, ob der Eintrag über ihn richtig sei, habe der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, die Vorinstanz habe in einem derartigen Verfahren zu prüfen, ob er aus ihrer Sicht in der Zukunft Gewähr bieten würde. Auf dieses Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten. Hätte der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid angefochten, so hätte das Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Rügen hin geprüft, ob er durch den Eintrag in der Watchlist der Vorinstanz in seiner Stellensuche derart behindert sei, dass er über ein hinreichendes Feststellungsinteresse verfüge, damit die Vorinstanz bereits jetzt, und nicht erst im Hinblick auf eine konkrete Gewährsposition, den in der Watchlist eingetragenen Hinweisen nachgehen und abklären müsste, ob tatsächlich Gründe bestehen, im die Gewähr im Hinblick auf gewisse Funktionen abzusprechen. Der Beschwerdeführer hat diesen Teil des Dispositivs jedoch nicht angefochten. Die Rügen des Beschwerdeführers, er werde durch den Eintrag in seiner persönlichen Freiheit und in seiner Wirtschaftsfreiheit verletzt, sowie seine Argumentation, unter Berücksichtigung welcher Verfahrensrechte seinerseits die Vorinstanz abzuklären habe, ob er tatsächlich um (...) gewusst habe und - gegebenenfalls - welche Konsequenzen sich daraus im Hinblick auf eine eventuelle künftige Gewährsposition bei einem beaufsichtigten Institut ergeben würden, beziehen sich somit auf eine Thematik, welche nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehört.

5.3 Auf diese Rügen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien und beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse bis CHF 5'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4bis Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der vielen Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich der vorliegende Fall als ungewöhnlich aufwendig, weshalb die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.- festzusetzen ist.

8.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu-zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) und ebenso wenig der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Beschwerdeführer hat den Differenzbetrag von CHF 2'000.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-schein)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 18. März 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5796/2014
Datum : 16. März 2016
Publiziert : 15. Mai 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Finanzen
Gegenstand : Entscheid aufgehoben, BGer 1C_214/2016 vom 22.03.2017 - zur Publikation als BGE vorgesehen. Löschung von Daten


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BankenG: 3
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
DSG: 2 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
3 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
5 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
17 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
Datenverordnung-FINMA: 1 
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Bearbeitung von Personendaten durch die FINMA im Rahmen der Aufsicht nach dem FINMAG und den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.
3 
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 3 Zuständigkeit - Jede Organisationseinheit der FINMA ist für ihre Daten zuständig.
5
SR 956.124 Verordnung der FINMA vom 4. Mai 2023 über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Aufsicht (Datenverordnung FINMA) - Datenverordnung-FINMA
Art. 5 Kategorien bearbeiteter Personendaten
1    Die FINMA bearbeitet folgende Personendaten:
a  Daten zur Identität: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort, Nationalität, Muttersprache, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, AHV-Nummer;
b  Daten zur Ausbildung, zum Beruf und zu Arbeitsverhältnissen: Aus- und Weiterbildung, berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten, berufliche Situation und Entwicklung, Geschäftsverhalten, Arbeitsort, Arbeitgeber mit seiner Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses;
c  Daten zur finanziellen Situation, zu Vermögensverhältnissen und Versicherungen;
d  Auszüge aus dem Handelsregister, dem Betreibungsregister, dem Konkursregister und dem Strafregister;
e  Daten von Handelsüberwachungsstellen;
f  Berichte, Beurteilungen und andere Dokumente von Prüfgesellschaften und von Beauftragten der FINMA;
g  Berichte und Entscheide von Aufsichts-, Selbstregulierungs- und Standesorganisationen;
h  Akten von Strafbehörden und anderen Behörden;
i  Urteile, Verfügungen und andere amtliche Dokumente;
j  Daten zu arbeitsrechtlichen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen;
k  Berichte über interne Prüfungen und Untersuchungen von Beaufsichtigten;
l  Daten, die für die Auswahl der Beauftragten der FINMA und für die Aufgabenerfüllung durch die Beauftragten erforderlich sind;
m  Daten, die der FINMA gestützt auf die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten zugehen;
n  Daten, die Dritte der FINMA zur Kenntnis bringen; und
o  weitere Daten, die im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der FINMA anfallen.
2    Die Bearbeitung nach Absatz 1 kann auch besonders schützenswerte Personendaten der folgenden Art beinhalten:
a  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten;
b  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie;
c  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
d  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.
FINIG: 10
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
FINMAG: 3 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
4 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 4 Ziele der Finanzmarktaufsicht - Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
23 
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 23 Datenbearbeitung - 1 Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
1    Die FINMA kann im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen.
2    Sie darf dies insbesondere zum Zweck:
a  der Prüfung der Beaufsichtigten;
b  der Aufsicht;
c  der Führung eines Verfahrens;
d  der Beurteilung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e  der Beurteilung des Verhaltens einer Person bei einer Tätigkeit für eine Beaufsichtigte oder einen Beaufsichtigten oder auf dem Finanzmarkt; oder
f  der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.
3    Für die Datenbearbeitung zum Zweck nach Absatz 2 Buchstabe e ist sie zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202053 befugt.
4    Sie regelt die Einzelheiten.
54
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
GwG: 14 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
18 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
1    Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
a  Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b  Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c  Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d  Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
2    ...124
3    Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125
4    Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a  Anwalts- oder Notariatspatent;
b  Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c  Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d  Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126
18a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18a Öffentliches Verzeichnis - 1 Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
1    Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
2    Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.
KAG: 14
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
1    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Personen nach Artikel 13 Absatz 2 und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
abis  die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen;
b  die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
c  durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist;
d  ausreichende finanzielle Garantien vorliegen;
e  die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1bis    Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht44 vorsehen.45
1ter    Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, wenn dies anerkannten internationalen Standards entspricht.46
2    ...47
3    Als qualifiziert beteiligt gelten, sofern sie an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können:
a  natürliche und juristische Personen:
b  Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;
c  wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, die dieses Kriterium gemeinsam erfüllen.48
VAG: 14 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit - 1 Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:
1    Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:
a  die mit der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
b  für ausländische Versicherungsunternehmen: die oder der Generalbevollmächtigte.
2    Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.
3    Die an einem Versicherungsunternehmen qualifiziert Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
4    Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach Absatz 1 haben müssen.
5    Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf andere Personen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
67
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 67 Instrumente der Gruppenaufsicht - 1 Die Versicherungsgruppe und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Versicherungsgruppe müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
1    Die Versicherungsgruppe und die mit der Geschäftsführung einerseits und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits betrauten Personen der Versicherungsgruppe müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
2    Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.
3    Die Versicherungsgruppe muss so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.
4    Versicherungsgruppen sind verpflichtet, Stabilisierungspläne im Sinne von Artikel 22a zu erstellen. Mit Erstellung eines umfassenden Stabilisierungsplans entfällt die Pflicht für die Versicherungsunternehmen der Gruppe, weitere Pläne zu erstellen.
5    Die FINMA kann Auflösungspläne (resolution plans) für Versicherungsgruppen erstellen. Sie legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der Versicherungsgruppe durchgeführt werden soll. Die Versicherungsgruppe hat der FINMA die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Erstellt die FINMA einen umfassenden Auflösungsplan für die Versicherungsgruppe, erübrigen sich weitere Pläne.
6    Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Umsetzung international anerkannter Grundsätze für die Aufsicht über international tätige Versicherungsgruppen erlassen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
133-II-35 • 135-II-356 • 136-II-165 • 136-II-457 • 136-II-508
Weitere Urteile ab 2000
2C_1058/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • datensammlung • e-mail • personendaten • frage • richtigkeit • streitgegenstand • bundesverwaltungsgericht • besonders schützenswerte personendaten • gewähr für eine einwandfreie geschäftstätigkeit • rechtsbegehren • sachverhalt • verfahrenskosten • interview • gesetzesdelegation • funktion • beweismittel • tag • zweifel • norm
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BVGE
2013/30
BVGer
B-5796/2014
VPB
65.51