Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7635/2008

Urteil vom 16. März 2012

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

C._______,geboren am (...),

D._______,geboren am (...),

Parteien E._______,geboren am (...),

F._______, geboren (...),

Kosovo,

vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, (...)

Beschwerdeführende,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali aus (...), Kosovo, verliessen ihren Wohnort eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 und reisten am 27. Mai 2008 gemeinsam mit ihren Kindern in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 5. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer folgende Ausreisegründe geltend: Es sei ihm nach dem Krieg von Albanern vorgeworfen worden, für die Serben gearbeitet zu haben und seine Kinder von serbischen Ärzten behandelt haben zu lassen. Er habe aber weder mit den Serben zusammengearbeitet, noch habe er am Krieg teilgenommen. Während des Krieges hätten sie sich vielmehr in Wäldern versteckt. Die Albaner, die ihnen nach dem Krieg Probleme gemacht hätten, würden sie persönlich nicht kennen. Diese seien maskiert gewesen und hätten sie immer wieder abends eingeschüchtert. Mit den albanischen Nachbarn im Dorf hätten sie offiziell keine Probleme gehabt. Er schliesse jedoch nicht aus, dass die Nachbarn die maskierten Männer angestiftet hätten, seien die Beziehungen doch zuletzt etwas angespannt gewesen. Nach Kriegsende sei erstmals sein Auto beschlagnahmt worden. Damals seien nach Mitternacht maskierte UCK-Leute (Ushtria Clirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) gekommen und hätten das Auto mitgenommen. Ein paar Tage später hätten sie noch die Autopapiere und die Kennzeichen abgeholt. Die Männer hätten zudem vorgehabt, den Beschwerdeführer mitzunehmen. Seine Frau habe die Mitnahme verhindert, indem sie dazwischen gekommen sei und geschrien habe. Sie habe die Männer gebeten, ihn nicht mitzunehmen, woraufhin die Leute gegangen seien. Er habe kein Vermögen haben dürfen, die Leute hätten ihm alles abgenommen, wenn sie etwas gesehen hätten. Ihm sei auch noch ein zweites Mal das Auto weggenommen worden. Beim zweiten Mal sei er gefesselt und zur Herausgabe der Wagenpapiere aufgefordert worden. Er habe sie ausgehändigt und die Leute gebeten, ihn in Ruhe zu lassen. Am 18. Mai 2008 hätten Maskierte dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn am nächsten Tag für eine Befragung abholen würden, da sie etwas mit ihm besprechen müssten. Er sei dann nicht mehr zu Hause geblieben. Er habe diese Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da er befürchtet habe, von diesen Leuten umgebracht zu werden. Probleme hätten sie im Kosovo auch deshalb gehabt, weil er mit seinem Auto ein Kind gestreift habe. In der Folge sei es zu Streitereien mit dieser Familie gekommen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer einen Unfallbericht und Unterlagen betreffend Arzt- und Gerichtskosten zu den Akten. Abschliessend machte er geltend, das Haus sei auch schon beschossen worden. Überall im Kosovo treffe man auf
schwarz gekleidete Männer; sie hätten deshalb keine Wohnsitzalternative gehabt. Er fürchte sich, im Falle der Rückkehr umgebracht zu werden.

Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie habe sich von ihrem (...). bis (...). Lebensjahr mit ihrer Familie in G._______ (europäisches Land) aufgehalten. Weil ihre Mutter Heimweh gehabt habe, seien sie damals wieder zurückgekehrt. In G._______ habe sie weiterhin (...) Geschwister, die dort mit Bewilligungen lebten. Ausgereist seien sie, weil sie Probleme mit den Albanern gehabt hätten. Diese hätten sie als Magjup beschimpft und aufgefordert, wegzugehen. Nach Problemen mit den Behörden gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, nach dem Unfall ihres Mannes, bei dem dieser ein Kind angefahren habe, seien immer wieder Vertreter des Schutzkorps vorbeigekommen. Der Vater des geschädigten Kindes habe Anzeige gegen ihren Mann erstattet. In der Folge hätten die Leute der TMK (Trupat e Mbrojtjës së Kosovës, Kosovo-Schutzkorps) das Auto beschlagnahmt und die Papiere verlangt. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden, dann sei aber doch nichts mehr geschehen. Die Dorfältesten hätten den Geschädigten darum ersucht, ihnen zu verzeihen. Der Geschädigte habe sie aber trotzdem nicht in Ruhe gelassen. Eine Woche vor dem Verlassen des Dorfes seien Albaner zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann zu einem Verhör mitnehmen wollen. Sie hätten sich davor gefürchtet, dass etwas passieren würde, und seien deshalb weggegangen.

B.
Am 21. Juli 2008 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe (...) Geschwister in G._______ und eine Schwester in (...) (Kosovo). Seine Eltern, die am gleichen Ort gewohnt hätten, seien zwischenzeitlich auch aus dem Kosovo ausgereist. Seine Person betreffend führte er aus, er habe während (...) Jahren die Schule im Kosovo besucht und sei danach als (...) tätig gewesen. Er habe (...) besessen und (...) (...). Nach dem Grund der Ausreise gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es seien ihm im Kosovo zwei Autos weggenommen worden, das erste gleich nach dem Krieg und das zweite vor etwa sieben oder acht Monaten. Beim zweiten Vorfall sei er auf dem Rückweg von Pristina, nur noch einen Kilometer von zu Hause entfernt, beziehungsweise - gemäss späterer Darstellung - auf halber Strecke, von zwei Unbekannten angehalten worden. Diese hätten ihm dann unter Todesdrohung und Vorhalt von Waffen das Auto weggenommen. Zwei Tage später seien sie zu Hause von Unbekannten aufgesucht worden. Diese hätten ihm gesagt, er sollte mitkommen, sie hätten etwas mit ihm zu erledigen. Seine Frau habe die Männer gebeten, ihn unter anderem den Kindern zuliebe in Ruhe zu lassen. Er habe Angst gehabt, dass er umgebracht würde. Ähnliches sei nämlich dem Mann einer Cousine widerfahren. Dieser sei nach der Mitnahme verschwunden und später tot aufgefunden worden. Den Autounfall betreffend führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Kind nach dem Unfall zum Arzt gebracht, es habe jedoch nur ein paar Kratzer gehabt. Die Überfälle habe er nicht gemeldet, weil ihm die Männer für den Fall der Polizeianzeige mit dem Tod gedroht hätten. Auf das fluchtauslösende Verhör angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, die Männer hätten ihn am 18. Mai 2008 darauf angesprochen, dass er gute Beziehungen zu den Serben gehabt habe; gleichzeitig hätten sie ihm angekündigt, dass er am nächsten Tag befragt werden würde. Er habe aber nicht mehr bis zum nächsten Morgen zu Hause zugewartet. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, seine Kinder seien von anderen Kindern davon abgehalten worden, die Schule zu besuchen. Der Lehrer habe jedoch gesagt, es gebe keine Probleme.

Die Beschwerdeführerin gab an, bei der ersten Wegnahme des Autos seien ihnen eine Woche später auch noch die Papiere abgenommen worden. Bei der zweiten Konfiszierung hätten die Männer ihren Ehemann mitnehmen wollen. Sie habe geweint und gefleht, ihn nicht mitzunehmen und die Kinder nicht zu Waisen machten. Ihrer Cousine sei nämlich vor neun Jahren das Gleiche geschehen und diese sei seither alleine mit den vielen Kindern. Die Albaner seien übrigens mehrere Male gekommen und hätten ihren Mann mitnehmen wollen. Manchmal seien es vier, manchmal sechs Personen gewesen und meistens seien sie maskiert gewesen.

Auf der Strasse seien sie zudem ständig als Magjup beschimpft worden und man habe sie gefragt, weshalb sie noch dort seien. Gleiches sei auch den Kindern in der Schule widerfahren. Man habe ihnen gesagt, es sei kein Platz für sie in der Schule, und die Kinder seien weinend nach Hause zurückgekehrt. Gleichzeitig hätten die Lehrer behauptet, dass die Kinder von niemanden belästigt würden. Es sei für sie alle sehr schwierig gewesen. Wegen der Probleme in der Schule und auf dem Schulweg hätten sie die Kinder in der Folge jeweils zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Weil die Männer gedroht hätten wieder zu kommen, hätten sie das Haus am 18. (Mai 2008) verlassen und seien zu entfernten Verwandten gegangen. Sie habe ihren Bruder angerufen und gebeten, ihnen zu helfen. Dieser habe dann die Ausreise organisiert.

C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008, eröffnet am 29. Oktober 2008, wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2008. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von politischem Asyl. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe lagen eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation asylsuchender Roma aus dem Kosovo vom 10. Oktober 2008 bei.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde ersucht.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde,

G.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin [das Kind F._______].

H.
Mit Eingabe vom 17. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung, beinhaltend eine Geburtsurkunde F._______ betreffend, diverse Schulbestätigungen, ein Arbeitszeugnis den Beschwerdeführer betreffend, zwei Berichte von Amnesty International (ai) sowie eine Kostennote zu den Akten. Die Rechtsvertreterin verwies in ihrem Schreiben auf die zwischenzeitlich erfolgte Geburt von F._______, die gute sprachliche und schulische Integration der drei älteren Kinder und die Anstrengungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Erhalt einer Arbeitsstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Das am (...) geborene Kind wird ins vorliegende Verfahren einbezogen

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung abgewiesen, dass deren Vorbringen weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen vermöchten. Als gegen die Glaubhaftigkeit sprechend führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Befragung angegeben, das Haus sei von schwarz gekleideten Männern mit Sturmgewehren beschossen worden. Da er dieses Vorbringen bei der späteren Anhörung nicht mehr erwähnt und auch die Ehefrau keinen solchen Vorfall geltend gemacht habe, sei dieses Ereignis nicht glaubhaft. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zum Umstand der zweiten Wegnahme des Autos unterschiedlich geäussert, indem er sowohl zum Ort des Geschehens als auch zum Zeitpunkt divergierende Angaben gemacht habe. Diese widersprüchlichen Angaben erweckten erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Vorkommnisse. So könne erwartet werden, dass - auch bei wiederholter Schilderung - fluchtrelevante Ereignisse kohärent und chronologisch richtig dargestellt würden. Der Beschwerdeführer habe auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Überfall nicht näher begründen können. Weiter erwog das BFM zu den Angriffen und Belästigungen der Familie durch Albaner Folgendes: Im Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei für den Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive durch die EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Demnach sei grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Da die Übergriffe durch Drittpersonen ausgeführt und von den Beschwerdeführenden nicht bei der Polizei angezeigt worden seien, seien diese vorliegend nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern,
da sie nur unbestrittene Bereiche wie die Ethnie und den Autounfall beträfen.

4.2. Diesen Erwägungen hält die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. November 2008 Folgendes entgegen: Die Aussagen seien besser verständlich, wenn man sich vergegenwärtige, dass die Beschwerdeführenden seit jeher unter Diskriminierung und Belästigungen gelitten hätten. Es sei keine Seltenheit, dass Häuser von Roma mit Sturmgewehren beschossen würden. Zweck solcher Angriffe sei die Vertreibung der Minderheiten aus dem Dorf oder die Zahlung von Geldleistungen. Die Beschwerdeführenden hätten so viele Belästigungen erlitten, dass manche zum Alltag gehörten und nicht mehr nennenswert erschienen. Unerwähnt gelassen habe der Beschwerdeführer deswegen auch eine Schussverletzung, welche ihm im April 2008 zugefügt worden sei. Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ungebildete Personen handle, deren Rechte dauernd mit Füssen getreten worden seien. Die Beschwerdeführenden wüssten selbst nicht mehr genau, was sie in den Anhörungen erwähnt hätten. Zum angeblich fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Überfall bemerkt die Rechtsvertreterin, es handle sich bloss um eine Vermutung der Beschwerdeführenden, dass diese Vorfälle zusammenhängen könnten. Die Vermutung gründe darauf, dass der albanische Vater des verletzten Kindes den Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht mehr in Ruhe gelassen habe, ihn beschimpft und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert habe. Auch habe dieser Albaner nicht ertragen, dass der Beschwerdeführer ein Auto fahre und er nicht. Der Argumentation des BFM, wonach die Sicherheit der Minderheiten garantiert sei, hält die Rechtsvertreterin entgegen, die KFOR und die UNMIK seien nicht in der Lage, den Minderheiten Schutz zu gewähren. Bekanntlich sei es im letzten Jahr zu gravierenden Übergriffen auf Ashkali gekommen. Weder die Polizei KPS noch die internationalen Organisationen seien in der Lage gewesen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen oder präventive Massnahmen zur künftigen Verhinderung solcher Vorfälle zu treffen.

5.

5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).

5.2. Einleitend sei festgestellt, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR, ausgegangen werden kann. Diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat, und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10). Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.

Zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten spezifischen Übergriffen und Drohungen, bezüglich welcher sie sich eigenen Angaben zufolge nie an die Behörden des Kosovo gewandt haben, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese entweder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG oder diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllen. Während die angeblich kurz nach Kriegsende erfolgte Wegnahme des ersten Autos aufgrund des Zeitablaufs klarerweise nicht mehr als ausreise- und damit asylrelevant eingestuft werden kann und auf deren Glaubhaftigkeit somit nicht näher einzugehen ist, gilt es zur zweiten Wegnahme des Autos Folgendes zu bemerken: Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer waren in der Lage, übereinstimmende, kohärente und zeitlich stimmige Angaben zu diesem Vorfall zu machen. Das BFM hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass sich der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich Ort als auch Zeit der Wegnahme des Wagens widersprochen hat (vgl. angefochtene Verfügung, Seite 3). Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im EVZ den nächtlichen Überfall so schilderte, dass er gefesselt und zur Herausgabe der Papiere gezwungen worden sei (vgl. A2/11, S. 6). Bei der erneuten, ausweichenden Schilderung dieses Vorfalls anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 (vgl. A13/11, S. 6, Frage 54 und 55) erwähnte der Beschwerdeführer diese Punkte nicht mehr. Er vermochte auch nicht zu sagen, um welche Uhrzeit sich dieses Ereignis zugetragen hat (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte die Wegnahme des Wagens ihres Ehemannes zuerst unmissverständlich in den Zusammenhang mit dessen Personenunfall ("die TMK hat unser Auto beschlagnahmt nach dem Unfall wegen dieser Anzeige" [vgl. A3/10, S. 6]). Im Verlaufe der EVZ-Befragung machte die Beschwerdeführerin dann aber divergierend zu ihren vorherigen Angaben geltend, es habe sich bei den Leuten, die den Wagen mitgenommen hätten, um Leute der UCK mit Bärten gehandelt. Sie könne nicht mehr sagen, wie viele Jahre es her sei, dass diese gekommen seien. Sie habe die Leute gesehen ("ich konnte die Leute schon sehen", [vgl. A3/10, S. 6]), sie habe sie aber nicht gekannt. Anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 führte die Beschwerdeführerin zum selben Vorfall aus, dieser sei vielleicht vor etwa zwei Jahren erfolgt. Ihr Mann sei damals mit dem Wagen unterwegs gewesen. Sie sei nicht anwesend gewesen. Die Männer hätten (angeblich) albanisch gesprochen, seien bewaffnet gewesen und hätten den Ehemann aufgefordert auszusteigen, da sie das Auto bräuchten (vgl. A14/9, S. 6). Durch diese uneinheitlichen Darstellungen - sei es durch die Beschwerdeführerin oder durch den Beschwerdeführer - sind
massive Zweifel an den Umständen der Wegnahme des Wagens anzubringen. Weitere Zweifel am Sachvortrag ergeben sich sodann auch aus der Schilderung des Vorbringens, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss die Mitnahme seiner Person angedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin gab im EVZ dazu an, die Leute, die ihren Mann zum Verhör hätten mitnehmen wollen, habe sie nicht gekannt. Die Männer seien normal gekleidet gewesen und hätten keine Bärte getragen (vgl. A3/10, S. 7). Anlässlich der späteren Anhörung führte sie zu diesen Männern aus, sie seien maskiert gewesen und in unterschiedlichen Gruppen erschienen (vgl. A14/9, S. 7). Auf den Widerspruch zu den Aussagen im EVZ angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, manchmal seien sie eben mit und manchmal ohne Maske gekommen. Sie sei bei der Befragung im Übrigen durcheinander gewesen und wisse nicht mehr, was sie gesagt habe (vgl. A14/9, S.7). Diese Erklärung überzeugt nicht, sondern ist als unbehelflicher Versuch nachträglicher Angleichung verschiedener Versionen zu werten. Auch der Beschwerdeführer hat den fluchtauslösenden Anlass wenig überzeugend dargestellt. So schilderte er im EVZ, schwarz gekleidete und maskierte Männer hätten ihm am 18. Mai 2008 gesagt, sie würden am nächsten Tag wiederkommen, sie hätten etwas mit ihm zu besprechen (vgl. A2/11, S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 vermochte sich der Beschwerdeführer - auf diesen Vorfall angesprochen - anfänglich nicht mehr zu erinnern (A13/11, S. 7) und es musste ihm seine frühere Aussage vorgelesen werden. Daraufhin führte er bloss aus, er wisse nicht, was für Leute zu ihm hätten kommen wollen. Die Männer hätten ihm im Vorfeld einzig gute Beziehungen zu den Serben vorgehalten, was er jedoch verneint habe (vgl. A13/11, S. 7 und 9).

Ohne die schwierige Lage der ashkalischen Minderheit im Kosovo verkennen zu wollen, ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden die Art und Weise und das Ausmass der geltend gemachten Behelligungen nach dem Obgesagten nicht geglaubt werden können. Es kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie dort wegen ihrer Ethnie Nachteile in asylrelevantem Ausmass erlitten haben, noch, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr unmittelbar bevorstand. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschlagnahmung ihres Autos erscheint dem Gericht plausibel, dass diese - wie von der Beschwerdeführerin anfänglich auch geschildert - im Zusammenhang mit dem Personenunfall des Beschwerdeführers im Juni 2006 durch die Behörden erfolgt sei könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt demgegenüber - nicht zuletzt aufgrund der übereinstimmenden und von Realkennzeichen geprägten Schilderung - keine überwiegenden Zweifel an der Darstellung, dass die Kinder der Beschwerdeführenden auf dem Schulweg und in der Schule wegen ihrer Ethnie belästigt und behindert worden sind. Diese Form der Benachteiligung stellt jedoch nach Lehre und Praxis keinen genügend intensiven Nachteil dar, welcher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermöchte.

Abschliessend ist festzustellen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Einwand der Rechtsvertreterin, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund der Fülle der in ihrem Leben erduldeten Nachteile nicht in der Lage zu übereinstimmenden und plausiblen Schilderungen gewesen seien, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt vorliegend nicht der von der Rechtsvertreterin ins Feld geführte Umstand, dass einzelne Sachverhalte allenfalls unerwähnt geblieben seien. Die Glaubhaftigkeit ist vorliegend vielmehr dadurch beeinträchtigt, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage waren, Vorfälle und Zusammenhänge übereinstimmend und hinsichtlich des Ausreiseentschlusses nachvollziehbar darzustellen. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Herkunft und Schulbildung dazu nicht in der Lage gewesen wären, erachtet das Gericht ebenfalls nicht als plausibel, zumal der Beschwerdeführer immerhin eine (...)jährige Schulbildung auszuweisen vermag und in der Lage war, in der (...) ein Auskommen zu finden.

Nachdem das Gericht die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Nachteile durch Unbekannte nicht als glaubhaft erachtet, ist nicht weiter auf die Argumentation in der Beschwerde betreffend mittelbare staatliche Verfolgung einzugehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils nicht glaubhaft, im Übrigen nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführenden erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Kosovo offensichtlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung und müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine solche auch in Zukunft nicht befürchten. Die eingereichten Dokumente und die Berichte von ai vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, ; EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).

7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein - immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.3. Gemäss BVGE 2007/10 ist der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekuskommission [EMARK] 2007 Nr. 10, Entscheid E-1371/2011 vom 15. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung, welche heute regelmässig durch die Schweizerische Botschaft getätigt wird, verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist. Erweist sich der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als hinreichend erstellt, ist die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kassieren.

7.4. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage die grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft getroffen hätte. Seine Erwägung, dass die Beschwerdeführenden an ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Ausreise (...) anknüpfen könnten, ist somit spekulativ. Ebenso verhält es sich mit der Erwägung, die Beschwerdeführenden könnten sich durch im Ausland lebende Verwandte unterstützen lassen. Weitere individuelle, für einen Wegweisungsvollzug sprechende Argumente finden sich im angefochtenen Entscheid keine.

Bekanntermassen ist die gesellschaftliche Stellung der Ashkali von wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt, viele fühlen sich als Bürger zweiter Klasse ohne Perspektive im Kosovo. Die Ashkali gehören neben den Roma- und den Ägypter-Gemeinschaften zu den verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten im Kosovo. Insbesondere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Registrierung werden sie diskriminiert, und sie ziehen es vor, bei parallelen Strukturen - falls vorhanden - Zuflucht zu suchen. Sie sind an ihrem Wohnort oft nicht registriert und verfügen oft über keine persönlichen Dokumente, was sie daran hindert, am öffentlichen Leben teilzunehmen, abzustimmen, administrative und soziale Leistungen zu beanspruchen sowie bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo ihr Eigentum wieder in Besitz zu nehmen. Die Lebensbedingungen der kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter sind weit prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und der Serben im Kosovo. Sie sind Opfer tiefgreifender Diskriminierungen insbesondere beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Der Ombudsperson-Institution zufolge liegt ihre Beschäftigungslosigkeit bei 98 Prozent. Auch werden die Angehörigen der Roma, Ashkali und Ägypter beim Zugang zu Unterkünften, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehren und ihr Wohneigentum wieder beziehen wollen, diskriminiert (vgl. zum Beispiel Urteile D-8150/2008 vom 5. Mai 2010, E-23/2008 vom 6. Juli 2009, sowie BVGE 2009/51).

Das BFM hat vorliegend - wie erwähnt - keine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen, sondern aufgrund der Akten in knapper Weise erwogen, die Rückkehr sei für die (damals) fünfköpfige Familie zumutbar.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG im Lichte obstehender Ausführungen aufgrund des Fehlens von Abklärungen vor Ort vorliegend als verletzt. Zwar ist zutreffend, dass die Beschwerdeführenden angegeben haben, sie hätten im Kosovo von (...) und (...) gelebt. Ob sie aber nach ihrer Rückkehr an diese Erwerbstätigkeit und die damaligen Verhältnisse anknüpfen können, ist unklar, zumal gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern, welche früher an der selben Adresse gewohnt haben, das Land ebenfalls verlassen haben. Was mit (...) und dem (...) passiert ist, wurde vom BFM weder an den Befragungen noch im Nachhinein abgeklärt. Nicht selten wurde in der Vergangenheit das Eigentum der Minderheiten im Kosovo okkupiert und gelang es diesen oft nicht, ihre Eigentumsrechte nach der Rückkehr wieder durchzusetzen. Es liegt also keineswegs auf der Hand, dass sich die Aktenlage dem BFM derart präsentiert hätte, dass weitere Abklärungen überflüssig erschienen wären, zumal über das Vorhandensein eines sozialen oder weiteren familiären Beziehungsnetzes am Herkunftsort ebenfalls keine Angaben vorliegen. Dass heute nach bald vierjährigem Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden noch weniger darauf abgestützt werden kann, dass sich deren Rückkehrsituation identisch präsentiert, liegt auf der Hand.

7.5. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu heilen ist oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen zurück. Praxisgemäss erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation kann sich auch daran orientieren, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1371/2011 vom 15. März 2011, mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend stehen - wie vorgängig ausgeführt - umfassende Abklärungen im Kosovo an. Im Rahmen der Abklärungen vor Ort wird auch der Frage des weiteren Schulbesuchs der drei schulpflichtigen Kinder, welche zwischenzeitlich (...), (...) und (...) Jahre alt sind, in der Primarschule und Oberstufe nachzugehen sein. Wie bereits ausgeführt, werden die Angehörigen der Ashkali im Kosovo nämlich auch im Bereiche der Schulbildung diskriminiert, so dass vorliegend - angesichts der unabgeklärt gebliebenen Rückkehrverhältnisse - nicht als gesichert erachtet werden kann, ob es den drei älteren Kindern weiterhin möglich und - infolge der glaubhaft geschilderten Behelligungen auf dem Schulweg und in der Schule - auch zumutbar wäre, im Kosovo die Schule zu besuchen.

Das BFM wird sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch mit Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
und Art. 28 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 28 - (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere:
a  den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b  die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Massnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c  allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d  Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e  Massnahmen treffen, die den regelmässigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) auseinanderzusetzen haben, gemäss welchen das Kindswohl bei behördlichem Handeln einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt, und die Vertragsstaaten generell das Recht des Kindes auf Bildung - vorab in Form des unentgeltlichen Besuches der Grundschule - anerkennen. Unter dem Aspekt des Kindswohls werden sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sein, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, so beispielsweise das Alter der Kinder, deren Reife, Abhängigkeiten, Art ihrer Beziehungen, die Eigenschaften ihrer Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich ihrer Entwicklung/ Ausbildung oder der Grad der erfolgten Integration. Dabei wird angesichts des mehrjährigen Aufenthalts insbesondere zu beachten sein, dass eine Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2, BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2, je mit weiteren Hinweisen).

Angesichts der Fülle des Abklärungsbedarfs und des Umstandes, dass das BFM bisher keine Gelegenheit hatte, sich zur oben aufgeworfenen Frage der Kindswohlproblematik zu äussern, ist eine Rückweisung der Sache zwecks umfassender Würdigung der Rückkehrsituation einer Heilung vorzuziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

8.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführenden sind vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1VwVG).

9.
Nachdem die Beschwerdeführenden mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 17. August 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin macht sie für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von achteinhalb Stunden und einen Gesamtbetrag von Fr. 915.- (inklusive Auslagen) geltend. Die Kostennote erscheint sowohl hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes als auch des verrechneten Stundenansatzes als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung somit auf Fr. 457.50 festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung in diesen Punkten aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wird.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 457.50 zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7635/2008
Date : 16. März 2012
Published : 23. März 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  29  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
SR 0.107: 3  28
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  12  48  52  61  64
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