Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4497/2006
{T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2010

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (bzw. Bangladesch),
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2005 / N (...)

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Herkunftsstaat Bangladesch am 31. Juli 2004 und reiste am 3. August 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. August 2004 wurde er in der Empfangsstelle Basel und am 8. September 2004 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt.

Anlässlich seiner Anhörungen zu den Asylgründen trug der Beschwerdeführer vor, er spreche Urdu, sei "Bihari-Flüchtling" und sunnitischen Glaubens. Er sei in B._______, Dhaka, geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt und seit 1987 als _______ für die Stadt gearbeitet. Seine mit ihm religiös getraute Frau und zwei Töchter sowie seine Eltern und sechs Geschwister lebten alle in B._______. Einen Identitätsausweis habe er nie besessen. Der Beschwerdeführer und seine ganze Familie seien beim Komitee für die Bihari, dem SPGRC (Stranded Pakistanis General Repatriation Committee), registriert. Er habe seit seiner Geburt Probleme gehabt. So sei er in der Schule jeweils in einer Fremdsprache unterrichtet worden. 1988 sei es zu einer grossen Überschwemmung gekommen. Die Bangladeschis hätten den Beschwerdeführer und seine Angehörigen sowie weitere Familien schlecht behandelt und beispielsweise die Gelder einer Hilfsaktion veruntreut. Die ihnen zur Verfügung stehenden Nahrungsmittel seien rationiert worden. Als er sich gegen die Ungerechtigkeiten zur Wehr gesetzt habe, sei er mit einem Messer angegriffen worden, sei dann geflohen und habe das SPGRC kontaktiert, welches ihm geraten habe, sich bei der Polizei zu melden. Weil seine Peiniger ihm mit dem Tod gedroht hätten für den Fall, dass er eine Anzeige bei der Polizei erstatte, habe er davon abgesehen. Nachdem er seine Verletzungen im Spital in Dhaka auskuriert habe, sei er wieder nach Hause zurückgekehrt, wobei er von den gleichen Leuten wiederum mehrmals bedroht worden sei.

Etwa eine Woche vor dem Opferfest im Jahr 2004 hätten "Terroristen" einen Bihari aufgesucht, der sich in der Umgebung des Beschwerdeführers aufgehalten habe, und von diesem Geld verlangt. Dieser habe sich geweigert, den Terroristen Geld zu zahlen. Am nächsten Tag seien jener Bihari und sein Sohn erschossen worden. Die Polizei sei nicht gegen die Attentäter vorgegangen. Der Beschwerdeführer und andere Angehörige der SPGRC hätten eine Demonstration durchgeführt, um gegen diese Morde zu protestieren. Die Terroristen hätten mit der Ermordung aller Demonstrationsteilnehmer gedroht. Als der Beschwerdeführer am _______ 2004 mit einer Rikscha seine Tochter in die Schule habe bringen wollen, sei ihr Fahrzeug von den Terroristen angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei von seiner Tochter getrennt und beschuldigt worden, an der Demonstration teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem Bambusstock zu wehren versucht, worauf die Angreifer eine Pistole gezogen hätten. Aus unbekannten Gründen habe sich aber kein Schuss gelöst, worauf der Beschwerdeführer mit einer aufgebrochenen Flasche am Bauch verletzt worden sei. Die Attentäter seien hierauf geflohen, hätten dem Beschwerdeführer aber zuvor mit dem Tod gedroht. Seine Tochter und Leute aus dem Bazar seien ihm zu Hilfe geeilt, worauf er seine Bauchverletzungen im Spital von Dhaka habe behandeln lassen. In der Folge habe er sich bis zur Ausreise am 31. Juli 2004 bei einer Cousine in C._______ aufgehalten. Er habe sich nie politisch betätigt und habe mit den Behörden in Bangladesch keine Probleme gehabt.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein (undatiertes) Schreiben des ICRC (International Commitee of the Red Cross), ein Schreiben des SPGRC vom _______, eine "Ration Card", einen fremdsprachigen Zeitungsartikel (alle in Kopie) sowie eine schwarz-weisse Kopie einer Fotographie zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 - eröffnet am 10. Juni 2005 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten, aus dem Jahr 1988 stammenden Übergriffe und Verletzungen lägen zu weit zurück, um noch als Grund für dessen im Jahr 2004 erfolgte Ausreise angesehen werden zu können. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass diese Behelligungen nach einer gewissen Zeit aufgehört hätten, zumal es offenbar zu keinen weiteren Übergriffen seitens dieser Personen gekommen sei. Was den Vorfall vom _______ 2004 betreffe, sei festzustellen, das es sich um Übergriffe seitens privater Dritter handle. Diese seien nur dann asylbeachtlich, wenn sie vom Staat angeregt, toleriert oder tatenlos hingenommen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Es möge zwar vorkommen, dass einzelne Polizeibeamte sich korrupt verhielten. Solche Vorkommnisse stellten aber fehlbares Verhalten einzelner Beamter dar, welches vom bangladeschischen Staat nicht akzeptiert werde. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit (gehabt), diese "Terroristen" anzuzeigen und den Staat um Schutz zu ersuchen. Zudem könne er sich allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil oder zumindest in ein anderes Quartier von Dhaka entziehen. Daher würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der "Terroristen" keine Asylrelevanz entfalten. Der eingereichte Zeitungsausschnitt weise keinen direkten, persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer und seinen Vorbringen auf. Die Fotographie diene ebenfalls nicht als Beleg für irgendwelche Verfolgungsmassnahmen. Die Bestätigung des ICRC und die "Ration Card" würden sich ebenfalls nicht unmittelbar auf den Beschwerdeführer beziehen und belegten daher auch keine Verfolgungssituation. Das Schreiben des SPGRC vom _______ sei zudem nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst, wobei angesichts der mangelnden Asylrelevanz auf eine Übersetzung verzichtet werden könne. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsausweise eingereicht, weshalb weder seine Identität noch der Zeitpunkt seiner Ausreise feststehe. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Dabei beantragte er die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 8. Juni 2005 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.

Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer namentlich aus, ihm und seiner Familie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheitsgruppe der Bihari die Anerkennung als Staatsbürger von Bangladesch verwehrt geblieben. Aus ethnischen Gründen würden Bihari sowohl vom Staat als auch von Privaten benachteiligt und diskriminiert. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingslager aufgewachsen und habe nicht in seiner Muttersprache Urdu die Schule besuchen können. Um sich vom Lagerleben zu befreien, habe er eine einheimische Bengalin geheiratet. Um die Regierung und Öffentlichkeit über die Situation der Bihari aufmerksam zu machen, habe er immer wieder an Kundgebungen teilgenommen. Die von ihm geschilderten Vorfälle vom _______ 2004 hätten ihn zur Ausreise veranlasst. Er habe die Ereignisse von 1988 geschildert, um das traurige Schicksal der ethnischen Minderheitsgruppe der Bihari in Bangladesch zu erläutern. Die Urdu sprechenden Muslime seien nach der Teilung des indischen Subkontinents aus dem Unionsstaat Bihar nach Ostpakistan abgewandert. Nach der Unabhängigkeit Bangladeschs im Jahr 1971 habe weder Pakistan noch Bangladesch die Bihari als Staatsbürger anerkennen wollen. Die Lebensbedingungen der Bihari seien sehr schwierig. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit Opfer von Ungerechtigkeit und Diskriminierung geworden. Er sei im eigenen Land staatenlos. Ihm sei als Bihari der Zugang zu staatlichen Institutionen und Stellen verhindert bis verunmöglicht. Da es öffentlich bekannt sei, dass die bangladeschische Regierung bewusst den Bihari das volle Staatsbürgerrecht vorenthalte, könne daraus geschlossen werden, dass diese Regierung auch mit grosser Wahrscheinlichkeit bei Bihari Verfolgungshandlungen durch Dritte tatenlos hinnehme und die allfälligen Schutzsuchenden ignoriere. Die Polizei respektive die staatlichen Behörden gewährten den Bihari grundsätzlich keinen Schutz. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das ICRC um Überprüfung seiner Referenznummer (Ref. _______) und "Ration Card" ersucht, damit er seine Identität untermauern könne.

Sodann habe das BFM in der negativen Verfügung nicht begründet, wohin der Beschwerdeführer ausgeschafft werden sollte. Da die bangladeschische Regierung die Bihari als Staatenlose und ohne jegliche Bürgerrechte betrachte, sei schwer vorstellbar, dass ihm in der Schweiz staatliche Dokumente ausgestellt würden. Deshalb sei der Wegweisungsvollzug wegen fehlender gültiger Reisepapiere als unmöglich zu betrachten. Da der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in B._______ gelebt habe, sei unvorstellbar, wie er ohne familiäre Bezugspersonen an einem anderen Ort von Bangladesch Fuss fassen könnte.

D.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom _______ nach.

E.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführer auf, das SPGRC-Schreiben in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen und die weiteren, in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten, Beweismittel nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

F.
Mit Eingabe vom 5. August 2005 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung des SPGRC-Schreibens nach.

G.
Am 9. August 2005 reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben des ICRC (Bestätigung der Registrierung des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingslager in Dhaka, Bangladesch, datiert vom _______; Familienregistrierungsformular inklusive Begleitschreiben vom 4. August 2005) nach.

H.
Am 19. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es das vorliegende, am 11. Juli 2005 bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren übernommen habe.

I.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 hielt der Gerichtspräsident _______ fest, dass der Beschwerdeführer ein Standesfeststellungsbegehren gestellt habe und forderte gleichzeitig das BFM zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

Diese Verfügung wurde sowohl dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zivilprozess (D._______) als auch dem BFM eröffnet.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 liess sich das BFM hierzu vernehmen.
In der Folge teilte der Gerichtspräsident _______ am 15. August 2007 dem BFM mit, dass er beabsichtige, die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der SPGPC vom _______ (vgl. Bst. A oben) durch die Schweizerische Vertretung in Dhaka überprüfen zu lassen. Gleichzeitig wurde das BFM ersucht, das erwähnte Dokument zwecks Echtheitsüberprüfung der Schweizerischen Botschaft in Dhaka zukommen zu lassen.

Mit Anfrage vom 27. August 2007 wurde die Schweizerische Botschaft in Dhaka um eine Echtheitsüberprüfung und um eine Aussage zum Beweiswert solcher Dokumente (inklusive deren Käuflichkeit) ersucht.

Die Botschaftsantwort datiert vom 29. Oktober 2007 und ging am 6. November 2007 beim BFM ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Zivilstandsregister in Bangladesch nicht mit der gleichen Sorgfalt, Kontrolle und Strenge geführt würden, wie dies in der Schweiz der Fall sei. Die Urkundspersonen seien schlecht ausgebildet und bezahlt. Gefälligkeitsdienste könnten erkauft werden. Arrangierte oder gar fingierte Einträge und Urkunden seien keine Seltenheit. Zivilstandsfälle würden weder zentral erfasst noch gemeldet. Die Urkunden seien nicht standardisiert und variierten von Ort zu Ort. Es sei möglich, Zivilstandsfälle rückwirkend registrieren zu lassen, ohne dass eine Verjährung eintrete. Um eine inhaltliche Prüfung der Urkunden vornehmen zu können, kläre der mit der Überprüfung beauftragte Vertrauensanwalt auch das soziale Umfeld der betroffenen Person ab (Familie und Nachbarn).

Zur Bestätigung der SPGRC hielt die Botschaft fest, dieses Dokument sei von der zuständigen Behörde ausgestellt worden, enthalte aber unwahre Angaben. Die Abklärungen im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers hätten verschiedene Ungereimtheiten hervorgebracht. Der von der Botschaft beigezogene Vertrauensanwalt habe Folgendes ausgeführt: Entsprechende Bestätigungen würden oft gegen Geldbezahlung ausgestellt; die SPGRC-Behörde werde oft unter Druck gestellt ("pressurised"), falls sie keine Bestätigung ausstelle; vor Kurzem sei ein Schreiben eines hochrangigen SPGRC-Beamten aufgetaucht, worin dieser bestätigt habe, dass er Geld von einem Asylgesuchsteller oder dessen Familie entgegengenommen habe. Es sei daher im Allgemeinen möglich, ein entsprechendes Originaldokument zu erhalten.

J.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 teilte D._______ (vgl. Bst. I) dem BFM mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers in einem Zivilverfahren bereffend Feststellung der Identität vor dem _______ (Gericht) vertrete. Weiter teilte dieser Rechtsvertreter mit, im Rahmen dieses Zivilverfahrens sei ein Schreiben der SPGRC vom _______ durch die Schweizerische Vertretung in Dhaka durch eine von dieser beauftragen Person überprüft worden. Der entsprechende Bericht an die Schweizer Botschaft vom 25. Oktober 2007 komme zum Resultat, der Beschwerdeführer sei nicht Bihari und das überprüfte Bestätigungsschreiben gebe keine wahren Tatsachen wieder. Mit einer entsprechenden Stellungnahme - welche den Asylbehörden zu den Akten gegeben wurde - werde die Glaubhaftigkeit und die Aussagekraft dieses Berichts widerlegt, indem aufgezeigt werde, dass dieser Bericht nicht geeignet sei, die Identität oder die Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen oder das Schreiben des SPGRC zu widerlegen. Es wird darum ersucht, die entsprechenden Unterlagen im Rahmen des Asylverfahrens mitzuberücksichtigen. Dieser Eingabe wurden eine Stellungnahme von D._______ zuhanden des Gerichtspräsidenten _______ vom 16. Januar 2008 sowie eine Abhandlung "Bangladesch: Soziokulturelle Kurzanalyse" von Wolfgang-Peter Zingel, Südasien-Institut der Universität Heidelberg vom Dezember 2000, beigelegt.

K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 wurde die Eingabe von D._______ vom 16. Januar 2008 inklusive Beilagen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern.

L.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem im Rahmen eines zur Feststellung der Identität eingeleiteten Zivilverfahrens seien widersprüchlich, realtitätsfremd und somit nicht überzeugend. Einerseits sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Frage nach seiner Wohnadresse gemacht habe. Im Weiteren habe er im Rahmen des Asylverfahrens nie geltend gemacht, dass Bengalen die Liegenschaft seiner Familie ohne Rechtstitel weggenommen hätten. Da die Aussagen des aktuellen Hausbesitzers von einer Zweit- und gar Drittperson bestätigt worden seien, bestehe kein Grund zu Zweifeln, dass dieser Hausbesitzer der Familie des Beschwerdeführers angehöre. Die Identität des Beschwerdeführers sei nach wie vor nicht belegt, weshalb auch nicht geglaubt werden könne, dass er Bihari sei. Dem Beschwerdeführer fehlten zudem Kenntnisse grundlegender Begriffe in der Urdu-Sprache, wobei diesbezüglich auch festzustellen sei, dass er den Personalienbogen in der Empfangsstelle nicht in Urdu, sondern in bengalischer Schrift ausgefüllt habe. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während acht Jahren die Schule besucht und seine Tochter sogar eine High School absolviert habe, dafür, dass es sich bei ihm um einen Bengalen handle.

M.
Mit Replikeingabe vom 25. März 2008 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, der Gerichtspräsident _______ habe am 12. Februar 2008 weitere Abklärungen als erforderlich erachtet und via BFM weitere Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Dhaka anbegehrt. Das entsprechende Schreiben vom 12. Februar 2008 wurde zu den Akten gereicht. Im Weiteren hielt die Rechtsvertreterin fest, ihr sei nach wie vor keine Einsicht in die Akten betreffend Botschaftsabklärung gewährt worden.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2008 wurde das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen und zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches vom 25. März 2008 aufgefordert.

Mit Begleitschreiben vom 18. April 2008 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 27. August 2007 und in die diesbezügliche Botschaftsantwort vom 29. Oktober 2007.

O.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 hielt das BFM fest, der Rechtsvertreterin sei am 18. April 2008 Einsicht in die Akten der ersten Botschaftsanfrage und -antwort gewährt worden. Rückfragen bei der zuständigen BFM-Abteilung hätten zudem ergeben, dass eine zweite Botschaftsanfrage noch nicht vorgenommen worden sei.

P.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Sekretärs des SPGRC vom _______ (im Original) nach, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Mitglied der "Stranded Bihari Community" in Bangladesch und im _______ Camp in B._______, Dhaka gewohnt habe. Den gleichzeitig eingereichten Kopien eines Ehezertifikates vom _______ und diverser Registerauszüge (inklusive englischsprachigen Übersetzungen und Zustellcouverts) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am _______ mit einer - ebenfalls in B._______ Dhaka wohnhaften - Frau die Ehe eingegangen ist.

Q.
Mit Eingabe vom 24. September 2009 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Ehefrau habe erneut Probleme mit den früheren Verfolgern bekommen und habe ihre Wohnadresse wieder wechseln müssen. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Dezember 2007 gestorben, und in der Folge seien seine Ehefrau und Kinder zu seinem Schwiegervater nach E._______ gezogen..

R.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer weiter aus, seine Ehefrau habe wiederum aus ihrer neuen Wohnung ausziehen müssen, nachdem sie telefonische Drohanrufe bekommen habe. Die Feinde des Beschwerdeführers seien anscheinend über dessen Aufenthalt in der Schweiz informiert. Aus diesem Grund hätten die Erpresser 100'000 Taka verlangt und seiner Ehefrau mit dem Schlimmsten gedroht, falls sie die Polizei informiere. Eines Tages sei die Familienwohnung geplündert und völlig verwüstet worden. Aus Angst habe seine Ehefrau keine Polizeianzeige erstattet und die Tochter nicht mehr zur Schule geschickt. Seit November 2009 wohne sie an einem neuen Ort in E._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der BFM-Verfügung vom 8. Juni 2005 respektive die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Frage der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Staatenlosigkeit hat sich das BFM in der angefochtenen Verfügung hingegen nicht geäussert, weshalb diese auch vorliegend nicht Prozessgegenstand bildet (zum Verfahren betreffend Feststellung der Staatenlosigkeit: vgl. Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen [Staatenlosen-Übereinkommen]; SR 0.142.40, i.V.m. Art. 13 Abs. 3
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 13 Besondere Aufgaben - 1 Das SEM instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.
1    Das SEM instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.
2    Es bereitet in Absprache mit dem EDA Staatsverträge über die Rückübernahme, den Transit und die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 114 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199876 sowie über Migrationspartnerschaften vor und vollzieht sie.77
3    Es stellt Ausweisschriften für Flüchtlinge, Schriften- und Staatenlose aus.
4    Es unterhält einen Informations- und Beratungsdienst für die Vermittlung von Stagiaires.78
und Art. 14 Abs. 3
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten - 1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD] vom 17. November 1999; SR 172.213.1).

1.5 Die zweite Vernehmlassung des BFM vom 2. Mai 2008 ist dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Diese ergänzenden Ausführungen des BFM beschränken sich darauf, den Umstand festzuhalten, dass die zweite vom Gerichtspräsidenten _______ in Auftrag gegebene Abklärung bei der Schweizer Botschaft in Dhaka noch nicht durchgeführt worden sei. Wie in den nachfolgenden Erwägungen 4 ff. aufgezeigt wird, geht das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung der Vorbringen von dem vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Sachverhalt aus, weshalb diesem durch nicht erfolgte vorgängige Kenntnisnahme dieser zweiten Vernehmlassung kein Rechtsnachteil entstanden ist.

Die Vernehmlassung des BFM vom 2. Mai 2008 wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

4.1 Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Namentlich hält es fest, den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Vorfällen aus dem Jahr 1988 fehle es am erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur 16 Jahre später erfolgten Ausreise aus Bangladesch. Im Weiteren würden die vorgetragenen Übergriffe seitens "Terroristen" im Jahr 2004 Übergriffe privater Dritter darstellen, die nicht vom bangladeschischen Staat tatenlos hingenommen würden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, diese Übergriffe anzuzeigen und den bangladeschischen Staat um Schutz zu ersuchen. Ausserdem könne er sich den lokalen Behelligungen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil respektive in ein anderes Quartier innerhalb Dhakas entziehen.
4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Rechtsmittelschrift auf den Standpunkt, ihm sei auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den Bihari die Anerkennung als Staatsbürger verwehrt worden. Die Bihari würden aus ethnischen Gründen sowohl vom Staat als auch von Privaten benachteiligt und diskriminiert. Weil die Polizei die Anzeige eines Bihari grundsätzlich nicht entgegennehme, habe sich der Beschwerdeführer bei Verwandten verstecken müssen. Auf Grund des Verhaltens und Vorgehens der staatlichen Organe gegenüber den Bihari-Flüchtlingen sowie gemäss Informationen von internationalen Organisationen sei der Staat Bangladesch objektiv betrachtet nicht in der Lage respektive nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor Verfolgungsmassnahmen durch Dritte zu schützen.
4.3
Auf Ersuchen der Zivilgerichtsbehörden _______ hat das BFM die Schweizerische Vertretung in Dhaka um Abklärung der Staatszugehörigkeit bzw. der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Bihari ersucht.

In einer ersten Botschaftsauskunft vom 29. Oktober 2007 kam die Schweizerische Vertretung zum Schluss, das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der SPGRC enthalte unwahre Angaben. Im Weiteren hätten die Abklärungen im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers in Bangladesch verschiedene Ungereimtheiten hervorgebracht. Entsprechende Schreiben der SPGRC seien gegen Bezahlung einer Geldsumme erhältlich.

Nach Erhalt der bereits veranlassten Nachforschungen wurde das BFM vom Gerichtspräsidenten _______ um die Vornahme weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der Herkunft und Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Vertretung in Dhaka ersucht.

In der ergänzenden Vernehmlassung des BFM vom 2. Mai 2008 hält das BFM unter anderem fest, dass eine zweite Botschaftsanfrage durch die zuständige Abteilung noch nicht vorgenommen worden sei.

Auf Grund der derzeitigen Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass bis zum heutigen Urteilsdatum diese weiteren behördlichen (zweiten) Abklärungen zur Herkunft und Staatszugehörigkeit bzw. Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen worden sind. Die von den Zivilgerichtsbehörden _______ als notwendig erachteten weiteren Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Dhaka sind bis zum heuten Tag seitens des BFM nicht veranlasst worden.

Das vor dem _______ (Gericht) angestrengte zivilrechtliche Standesfeststellungsverfahren ist gemäss der vorliegenden Asylaktenlage nach wie vor hängig. Es muss daher auch davon ausgegangen werden, dass das zuständige kantonale Gericht bis zum heutigen Urteilsdatum weitere Botschaftsergebnisse von der Schweizerischen Vertretung bzw. vom BFM erwartet und auf den Eingang der entsprechenden Abklärungsergebnisse wartet. Angesichts der nachstehenden Erwägungen zur aktuellen Lage der Bihari, welche sich auf die zivilrechtlich aufgeworfenen Rechtsfragen zur Identität des Beschwerdeführers auswirken können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als sachgerecht, dass das vorliegende Urteil auch dem für das Zivilgerichtsverfahren zuständigen Gerichtspräsidenten _______ in Kopie zur Kenntnis gebracht wird.

5.
Im vorinstanzlichen Asylverfahren hat das BFM den Beschwerdeführer als Zugehörigen der Bihari-Gemeinschaft betrachtet und sein Asylgesuch alleine mit der angeblich fehlenden Asylrelevanz abgelehnt. Erst im Verlaufe des heute vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens, namentlich nach der Vornahme einer ersten, vom Zivilgericht in F._______ veranlassten Botschaftsabklärung, hat sich das BFM in seiner ersten Vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Bihari, sondern vielmehr um einen Bengalen handle (vgl. hierzu: Punkt 5 der Vernehmlassung vom 20. Februar 2008).

Wie bereits festgestellt, hat das BFM die ursprünglich von den Zivilgerichtsbehörden in Auftrag gegebenen weiteren Abklärungen zur Feststellung der Identität, namentlich der Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers, bis zum heutigen Tag (noch) nicht vorgenommen.
Gestützt auf die bisher bei den Akten liegenden Informationen und Unterlagen zur Identität, Volkszugehörigkeit und der behaupteten, damit einhergehenden Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob dieser, wie behauptet, ein Angehöriger der Bihari-Gemeinschaft ist. Auf Grund der vom Beschwerdeführer bisher eingereichten Beweismittel und protokollierten Aussagen kann aber - auch unter Berücksichtigung der bisher vom BFM bereits vorgenommenen Botschaftsabklärung - auch nicht der Schluss gezogen werden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dieser Bevölkerungsgruppe nicht angehört. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage letztlich offen bleiben.

6.
Nachdem der Beschwerdeführer für sich beansprucht, der Bevölkerungsgruppe der Bihari anzugehören und eine persönliche, ethnisch motivierte Verfolgungs- und Gefährdungslage im Herkunftsstaat Bangladesch daraus ableitet, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, sich grundsätzlich zur aktuellen Situation der Bihari in Bangladesch zu äussern.

6.1 Zur Zeit der Aufteilung des Indischen Subkontinentes im Jahre 1947 sind viele Urdu-sprechende Muslime von den ostindischen (Teil-)Staaten, namentlich von Bihar, aber auch von Assam und Orissa, nach Ost-Pakistan (heute Bangladesch) gezogen. Eine weitere Anzahl von Urdu-sprechenden Personen aus Indien und Pakistan haben sich in der Folge zusätzlich in Bangladesch niedergelassen. Diese separaten Gruppen von Urdu-sprechenden Personen werden kollektiv unter dem Begriff "Bihari" zusammenfasst respektive "Bihari" oder "Urdu-speaking community" genannt. Wie die Mehrheit der Bengalen sind Bihari sunnitische Muslime (vgl. dazu: Home Office UK Border Agency: Country of Origin Information Report [im Nachfolgenden: COI] zu Bangladesch, vom 11. August 2009, Rz. 22.10 ff.; mit weiterem Verweis auf: "Fifty Years in Exile: The Biharis Remain in India" Source: World Refugee Survey 1998; US Committee for Refugees and Immigrants [USCRI]). Nachdem das vormalige Ost-Pakistan 1971 in den unabhängigen neuen Staat Bangladesch aufging, blieben die Urdu-sprachige Bihari dort als "stranded" und warteten darauf, nach West-Pakistan überzusiedeln und repatriiert zu werden.

Das USCRI (vgl. World Refugee Survey 2005) berichtet, dass Pakistan bis 1973 die Wiederansiedlung von rund 170'000 Bihari akzeptiert habe. Im Weiteren sei ein Abkommen zwischen den Regierungen von Pakistan und Bangladesch unterzeichnet worden, um die Aufnahme von weiteren rund 3'000 pakistanischen Familien aus Bangladesch durch Pakistan zu regeln. Der Repatriierungsprozess habe im Jahr 1993 begonnen, sei indessen nach der Aufnahme von nur 325 Familien durch Pakistan suspendiert worden (UK Home Office, COI, a.a.O., Rz. 22.11, mit Verweis auf: Dhaka Courier, 5. Mai 2000).

In den Jahren 2008-2009 wurde geschätzt, dass rund 300'000 Bihari in Bangladesch leben (vgl. United News of Bangladesh, 18. Mai 2008), wovon sich rund 160'000 in den 116 im ganzen Land situierten Camps befinden, die nach der Unabhängigkeit Bangladeschs durch das ICRC (International Committee of the Red Cross) errichtet worden waren. Die übrigen - rund 140'000 - Bihari halten sich ausserhalb dieser Camps auf. Der Minority Rights Group zufolge leben 250'000 bis 300'000 Biharis in rund 70 Lagern in kleinen Baracken ("huts"). Viele andere leben wie die übrige Bevölkerung von Bangladesch (vgl.: Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Bangladesh: Biharis, 2008, http://www.unhcr.org/refworld/docid/49749d58c.html, abgerufen am 22.09.2009).

Der rechtliche Status der Bihari war lange Zeit Gegenstand von Kontroversen:

Weder Pakistan noch Bangladesch waren bereit, den Bihari (respektive den "Stranded Pakistanis") die Staatszugehörigkeit zuzusprechen, was zur Folge hatte, dass diese in den vergangenen 35 Jahren als Staatenlose betrachtet wurden (vgl.: Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, a.a.O.).

Andererseits sah Artikel 2 des bangladeschischen Bürgerrechtsgesetzes (Bangladesh Citizenship; Temporary Provisions Order) von 1972 vor, dass Einzelpersonen, die nach März 1971 in Bangladesch geboren wurden oder die zu dieser Zeit sich permanent in Bangladesh aufgehalten haben, einen Anspruch auf die bangladeschische Staatsbürgerschaft haben (UK Home Office, COI, a.a.O.; Rz. 22.14, unter Verweis auf: " A Forsaken Minority: The Camp Based Bihari Community in Bangladesh", Chowdhury R. Abrar, in: Refugee and Migratory Movements Research Unit, Dhaka [University of Dhaka], undatiert, S. 12-14).

Im Jahr 2003 hat der Supreme Court von Bangladesch, High Court Division, im Urteil Abid Khan and others v. Govt. of Bangladesh and others (2003) 55 DLR (HCD) 318 eine Wahlrechtsklage ("application for the right of vote") von zehn Angehörigen der Bihari-Gemeinschaft gutgeheissen, welche jeweils vor und nach 1971 in Bangladesch geboren worden waren, und dabei den Anspruch dieser zehn Kläger auf Zuerkennung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft anerkannt. Gleichzeitig wies der Supreme Court die Regierung an, diese zehn Personen als wahlberechtigte Staatsbürger zu registrieren. Die Auswirkungen dieses Gerichtsurteils waren indessen auf die zehn Kläger beschränkt (vgl.: UNHCR: Note on the nationality status of the Urdu-speaking community in Bangladesh, Dezember 2009, Ziffer 5).

In der Folge hat sich die bangladeschische Regierung jedoch geweigert, die Bihari generell - als Gemeinschaft - als Staatsbürger von Bangladesch anzuerkennen und dabei zur Begründung vorgebracht, diese hätten "Verbindungen zu einem fremden Staat" aufgewiesen ("expressed 'allegiance to a foreign state'), als sie in den 70-er Jahren in Pakistan um Repatriierung bzw. Wiederansiedlung ("resettlement") nachgesucht hätten, weshalb sie - nach Ansicht der Regierung - unter die Ausschlussklausel im Sinne von Art. 2B des Bürgerrechtsgesetzes (Amendment Ordinance 1978) fielen (vgl. zum Ganzen: USCRI World Refugee Survey 2007).

Am 18. Mai 2008 hat der Supreme Court von Bangladesch eine Klage von 11 Mitgliedern des "Stranded Pakistanis Youth Rehabilitation Movement" vom 26. November 2007 gutgeheissen (vgl. Urteil Md. Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner, Bangladesh Election Commission, Writ Petition No. 10129 of 2007, 17 Mai 2008 [Bangl]) und dabei bestätigt, dass alle Angehörigen der Urdu-sprechenden Gemeinschaft Staatsbürger von Bangladesch seien. Das Gericht wies die Wahlrechtskommission (Election Commission) an, den Klägern und anderen Urdu-sprechenden Bürgern, welche um die Registrierung im Wahlrechtsregister nachsuchten, ohne Verzug nationale Identitätsausweise auszustellen. Dabei ging das Gericht auf die generelle Situation der Urdu-sprechenden Gemeinschaft ein und hielt fest:

"The question of citizenship of Urdu-speaking has got another aspect, which is very important from the constitutional perspective. Miseries and sufferings of such people due to statelessness were time to time reported in the national media [...]. Besides, the reasons mentioned in the letter of the Election Commission, they are constantly denied the constitutional rights to job, education, accommodation, health and a decent life like other citizens of the country. By keeping the question of citizenship unresolved on wrong assumption over the decades, this nation has not gained anything rather was deprived of the contribution they could have made in the nation building. The sooner the Urdu-speaking people are brought to the mainstream of the nation is the better" (zitiert in UNHCR, a.a.O., Ziffer 5).

Dieser Entscheid des Supreme Court von Bangladesch ist rasch umgesetzt worden. Die Election Commission hat in Nachachtung dieses Gerichtsurteils jedem Angehörigen der Urdu-sprechenden Gemeinschaft, welcher die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllt hat, auf Gesuch hin einen bangladeschischen Identitätsausweis ausgestellt, was diesen Personen anschliessend das Recht ermöglichte, an den nationalen Wahlen, die im Dezember 2008 durchgeführt wurden, teilzunehmen. Die Ausstellung von Identitätsausweisen hat den Bürgern weitere Rechte und Vorteile verschafft, wie beispielsweise die Ausstellung von Fahrausweisen, die Ausstellung von Handels-, Steuer und Geschäftsausweisen, den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, den Eintrag in den Eheregistern, den Besitz von Grundeigentum und Fahrzeugen, den Zugang zu staatlichen Schulen und zu den staatlichen Gerichten.

Schätzungen zufolge haben rund 80 Prozent der berechtigten Urdu-sprechenden Personen nationale Identitätsausweise erhalten, wobei gleichzeitig festzuhalten ist, dass eine Anzahl von Anspruchsberechtigten explizit auf die Registrierung als Wahlberechtigte verzichtet haben, dies auf Grund von Befürchtungen, ihre lange bestehenden Bestrebungen, nach Pakistan repatriiert zu werden, zu untergraben oder anderer Vorteile in Bangladesch verlustig zu werden (vgl. UNHCR, a.a.O., Ziff. 6-8).

Der zitierte Entscheid des Supreme Court ist unter den Bihari nicht einheitlich begrüsst worden. Gerade die ältere Generation stellte sich mehrheitlich auf den Standpunkt, in einem islamischen Pakistan und nicht in einem säkularen Bangladesch leben zu wollen. In der jüngeren Generation wurde der Gerichtsentscheid jedoch grundsätzlich positiv aufgenommen, da sich diese jüngeren Bevölkerungsangehörigen nicht als "Fremde" in Bangladesch betrachtet haben, und ferner die meisten Jungen sowohl Bengali wie Urdu sprechen, bengalische Schulen besuchen und bengalische Freunde und Ehepartner haben. Viele bezeichnen sich selbst eher als "Bangladeschi", als dass sie sich als "Bihari" oder "Stranded Pakistanis" bezeichnen würden (vgl.: IRIN, Bangladesh: "Mixed feelings over citizen plan", 01.07.2008, http://www.unhcr.org/refworld/topic,463af2212,469f2ca62,486b400ec.0.html, abgerufen am 22.09.2009).

Das Gerichtsurteil des Supreme Court vom Mai 2008 findet nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf alle Angehörigen der Urdu-sprechenden Gemeinschaft - ohne weitere Diskriminierung - Anwendung. Auf Grund der aktuellen landesrechtlichen Gesetzgebung in Bangladesch kann jeder Angehörige der Urdu-sprechenden Gemeinschaft die Ausstellung eines nationalen Identitätsausweises beanspruchen. Der Verzicht auf eine entsprechende Antragstellung ("failure to apply for a National Identity Card") hat weder den Ausschluss von der Anwendung der Supreme-Court-Regelung zur Folge, noch zieht er den Verlust der Staatsbürgerschaft oder der darauf beruhenden Rechte nach sich. Durch die Rechtsprechung des Supreme Court und die darauf beruhenden weiteren Ausführungsmassnahmen der Regierung von Bangladesch können die Angehörigen der Urdu-sprechenden Gemeinschaft nicht (mehr) als staatenlose Personen betrachtet werden, sondern gelten als Staatsbürger von Bangladesch (vgl. hierzu: UNHCR, a.a.O., Ziffern 9 und 10).

In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass einige Angehörige der Urdu-sprechenden Gemeinschaft, inklusive diejenigen, die sich in den offenen Camps aufhalten, Seite an Seite mit der bengalischen Gemeinschaft leben und auch Bengali sprechen. Die Urdu-sprechenden Personen, die in extremer Armut leben, haben zeitweise keinen Zugang zu grundlegenden staatlichen Dienstleistungen. Dieser Umstand beruht indessen auf dem allgemein fehlenden Zugang zu solchen Strukturen im jeweiligen Wohngebiet oder erklärt sich durch das Fehlen von gesetzlich oder administrativ vorgesehenen Anforderungen, welche für alle bangladeschischen Staatsangehörigen gelten, wie namentlich das Fehlen einer gültigen Wohnadresse, welches den Erhalt eines Reisepasses ausschliesst. Derartige Umstände beruhen indessen nicht auf einer gezielten Diskriminierung der Angehörigen der Bihari (vgl. zum Ganzen: UNHCR, a.a.O., Ziff. 11).

6.2 Im Nachgang zum erörterten Gerichtsentscheid des Supreme Court vom 18. Mai 2008 ist eine deutliche Verbesserung der Lage der Bihari in rechtlicher Hinsicht festzustellen. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen des UNHCR im zitierten Bericht untermauert. In den öffentlich zugänglichen Berichten werden jedoch die allgemeinen sozio-kulturellen Lebensbedingungen der Bihari, die in den Lagern (Camps) leben, nach wie vor als prekär geschildert. Die Lager sind grösstenteils überbevölkert und mit nur unzureichenden Einrichtungen (Trinkwasser, Abfallbeseitigung, fehlendes Abwassersystem) sowie mangelnder Gesundheitsvorsorge ausgestattet; ebenso fehlen Ausbildungsmöglichkeiten. Die Bihari in den Camps werden den ärmsten Bürgern des Landes zugerechnet. Die Zustände in den Lagern, die sich vor allem in urbanen Zonen befinden, ähneln denen in Slums. Die Bewohner der Lager werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (vgl. Forced Migration Review, The End of Bihari Statelessness, 2009; http://www.fmreview.org/FMRpdfs/FMR32/30-31.pdf, abgerufen am 22.09.2009). Dem zitierten Bericht zufolge sind jedoch seit 2005 Verbesserungen in den Lebensbedingungen der Bihari feststellbar: so wurden lokale Genossenschaften gegründet, die sanitären Infrastrukturen sind ausgebaut und der Zugang zu sauberem Trinkwasser verbessert worden.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Angehörigen der Bihari bzw. der Urdu-sprechenden Gemeinschaft Anspruch auf die ihnen gemäss der allgemeinen Gesetzgebung von Bangladesch zustehenden administrativen und juristischen Rechte haben, die auch den übrigen Staatsbürgern von Bangladesch zukommen. Sie haben auch einen Anspruch auf die Ausstellung von Reisepässen. Gleichzeitig kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Bihari, wie die übrige Bevölkerung von Bangladesch, unter den allgemein schlechten Lebensbedingungen, die im ganzen Land herrschen, weiterhin leiden.

Die Situation der Bihari in Bangladesch ist in der bisherigen, langjährigen (unpublizierten) Praxis der Asylbehörden als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert worden. Die allgemein schlechten Lebensbedingungen der Bihari und der übrigen Bevölkerungsgruppen in Bangladesch stellen nicht gezielte, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG oder Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und schlechten Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner seit 2007 bestehenden Rechtsprechung bisher nicht in umfassender Weise zur Lage der Bihari in Bangladesch geäussert. Auf Grund der obigen Ausführungen kommt das Gericht indessen zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtsprechung im Ergebnis festzuhalten ist.

7.
7.1 Die mit der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Situation einhergehende allgemeine Beeinträchtigung im Herkunftsland des Beschwerdeführers betrifft nach dem Gesagten nicht nur die Bihari, sondern auch die Bengalen. Aus den daraus resultierenden schlechten Lebensbedingungen kann der Beschwerdeführer somit keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung seiner Person ableiten.

7.2 Soweit der Beschwerdeführer Behelligungen durch private Drittpersonen geltend gemacht hat, ist auf Grund der erörterten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bangladesch davon auszugehen, dass er als bangladeschischer Staatsbürger betrachtet wird bzw. faktisch die Möglichkeit hat, diese Staatsbürgerschaft zu erlangen, und dass ihm in der Folge auch entsprechende Identitätspapiere ausgestellt werden. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Staatenlosigkeit und damit einhergehenden Rechtlosigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich unter diesem Blickwinkel als unbehelflich und nicht (mehr) den aktuellen wahren Begebenheiten entsprechend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen die vorgetragenen Übergriffe in B._______ bei den staatlichen Behörden, gegebenenfalls bei übergeordneten Instanzen, zur Anzeige bringen können und der Beschwerdeführer demzufolge grundsätzlich staatlichen Schutz beanspruchen kann.

7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch keinen ernsthaften asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt ist und er keine begründete Furcht hat, inskünftig solchen ausgesetzt zu werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland Bangladesch auch nicht als "staatenlos" betrachtet wird, sondern dass er - auch in seiner Eigenschaft als Bihari - auf entsprechenden Antrag hin die bangladeschische Staatsangehörigkeit erlangen kann.

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz im Ergebnis das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunfts- bzw. Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06 §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

9.5 Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.

Die bis Ende 2006 letztinstanzlich zuständige ARK hat bereits in ihrer publizierten Rechtsprechung festgehalten, dass in Bangladesch von einer kritischen Situation der Menschenrechte gesprochen werden muss. Politische Auseinandersetzungen sind oftmals mit Gewalt und Ausschreitungen verbunden. Es herrscht indessen insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben (vgl. dazu Home Office UK Border Agency, COI Report zu Bangladesch, a.a.O., Rz. 7.02). Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.

Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder und Mutter). Wie bereits festgehalten, gestalten sich die allgemeinen Lebensbedingungen in Bangladesch als schwierig (vgl. Erwägung 6.2), können jedoch für sich alleine nicht als gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechende Umstände qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben vom 24. September 2009 und 24. Dezember 2009 zwar vor, dass seine Ehefrau mit den Töchtern mehrmals innerhalb B._______ habe umziehen müssen, nachdem sie Probleme mit Erpressern gehabt habe. Wie bereits oben festgehalten, haben der Beschwerdeführer und seine übrigen Familienangehörigen grundsätzlich die Möglichkeit, sich um die bangladeschische Staatsbürgerschaft beziehungsweise um staatlichen Schutz gegen solche Behelligungen zu bemühen. Auf Grund der obigen Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Reintegration in B._______, respektive im Grossraum Dhaka nicht zumutbar ist. Mit der allfälligen Unterstützung seiner in Bangladesch lebenden Ehefrau und Verwandten dürfte es ihm gelingen, sich vor Ort wieder zu etablieren. Zudem steht dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort seines Heimatlandes niederzulassen.

Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.6 Die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die Aspekte einer allfälligen Integration in hiesige Verhältnisse sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (zur Zuständigkeit der kantonalen Ausländerrechtsbehörden: vgl. Art. 14
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG).

9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung von Bangladesch um die Ausstellung der für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu bemühen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Entgegen den in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht als staatenlos zu betrachten. Nachdem der Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich um die Ausstellung von bangladeschischen Identitäts- und Reisedokumenten zu bemühen, muss der Vollzug der Wegweisung auch als möglich bezeichnet werden (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2005 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung der ARK vom 19. Juli 2005 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.

Angesichts der obigen Erwägungen zur Lage der Bihari in Bangladesch müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf Grund der Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4497/2006
Date : 16. Februar 2010
Published : 24. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2010-8
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 8. Juni 2005


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  14  44  105  106
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
OV-EJPD: 13  14
VGG: 31  32  33  34  37  53
VwVG: 5  48  50  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • pakistan • federal administrational court • family • life • departure • lower instance • asylum legislation • asylum law • knowledge • asylum procedure • judicature without remuneration • money • home country • preliminary acceptance • meadow • copy • statement of affairs • day • decision
... Show all
BVGer
E-4497/2006
EMARK
2001/16 • 2001/21 • 2006/27
BBl
2002/3818