Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6152/2013/mel

Urteil vom 16. Januar 2014

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

und deren Kinder

C._______,geboren (...),

Parteien D._______,geboren (...),

E._______, geboren (...),

Serbien,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - ethnische Albaner aus Serbien - ersuchten am 15. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl in der Schweiz. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank vom 17. September 2013 ergab einen Treffer, gemäss welchem die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2010 in Frankreich registriert wurden.

B.
Am 19. September 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihnen dabei das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Frankreichs für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt.

Die Beschwerdeführenden gaben dabei an, sie hätten in Frankreich im Oktober 2010 um Asyl ersucht, da die Tochter an der seit Geburt ausgekugelten Hüfte operiert werden musste. Diese Operation sei in Serbien nicht möglich. In Frankreich sei sie dann auch an der einen Hüfte operiert worden, die andere müsse aber noch gemacht werden. Nach eineinhalb Jahren seien sie dann von den französischen Behörden aufgefordert worden, Frankreich zu verlassen. Da die Schlösser an der Wohnung ausgetauscht worden seien, seien sie gezwungen gewesen, bei Freunden oder im Freien zu übernachten. In Serbien hätten sie zudem Probleme mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Anhörung auf ihre fortgeschrittene Schwangerschaft angesprochen, wobei sie angab, der Geburtstermin sei in eineinhalb Monaten und es gehe ihr gesundheitlich einigermassen.

C.
Das BFM richtete am 10. Oktober 2011 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) - ein Ersuchen um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Frankreich. Die französischen Behörden stimmten sodann der Übernahme der Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2013 ausdrücklich zu.

D.
Das BFM trat mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 23. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden.

Zur Begründung des Nichteintretensentscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2010 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hätten. Die französischen Behörden hätten denn auch das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung respektive um Übernahme der Beschwerdeführerin auf Basis von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Frankreich liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Die Überstellung nach Frankreich - eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung vorbehalten - habe bis spätestens am 16. April 2014 zu erfolgen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates gelange nicht zur Prüfung, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hinweise dafür bestünden, dass den Beschwerdeführenden in Frankreich eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. Frankreich sei überdies an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten sich hinsichtlich einer Unterkunft an die zuständigen Behörden wenden, auch wenn ihr Asylverfahren in Frankreich rechtskräftig abgeschlossen sei.

E.
Die Beschwerdeführenden unterzeichneten anlässlich der Eröffnung der Verfügung und der kantonalen Befragung zu den Ausreisemodalitäten am 23. Oktober 2013 einen Beschwerdeverzicht, in welchem sie erklärten, sie verzichteten - nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen - gegen den Entscheid des BFM eine Beschwerde einzureichen.

F.
Ebenfalls am 23. Oktober 2013 stellte das BFM dem Amt für Migration des Kantons Z._______ eine Rechtskraftmitteilung zu.

G.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten dabei sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten.

Zur Begründung der Beschwerde führten sie im Wesentlichen aus, die Ausreise nach Frankreich sei für die Familie und insbesondere für die hochschwangere Beschwerdeführerin nur (wenige) Tage vor dem Geburtstermin unzumutbar. Sie (die Beschwerdeführerin) habe Angst, dass die Ausreise mit viel Stress verbunden, Wehen auslösen und das Kind während der Fahrt zur Welt kommen könnte. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt habe sie des Öfteren Vorwehen und habe deshalb regelmässige Termine (im Spital). Eine Geburt sei zu jedem Zeitpunkt möglich. Zudem habe das kantonale Migrationsamt nicht bestätigt, dass die Behörden in Frankreich sie wieder aufnehmen würden.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein ärztliches Zeugnis (des Spitals) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

H.
Die Instruktionsrichterin setzte mittels vorsorglicher Massnahme den Vollzug der Wegweisung am 31. Oktober 2013 per sofort aus.

I.
Mit Verfügung vom 7. November 2013 gewährte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
AsylG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM ein, sich zur Sache vernehmen zu lassen.

J.
Das BFM nahm mit Eingabe vom 14. November 2013 zur Sache Stellung und führte im Wesentlichen aus, durch den Vollzugsstopp sei der ursprüngliche Reisetermin annulliert worden. Weiter hätten Abklärungen mit dem Migrationsamt des Kantons Z._______ ergeben, dass der Kanton weder unmittelbar nach der Geburt, noch während den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen Rückführungen von Asylsuchenden vornehme. Im vorliegenden Fall sei von den kantonalen Behörden telefonisch bestätigt worden, dass bis Mitte Januar 2014 von einer Rückführung abgesehen werde. Desweiteren sei festzuhalten, dass eine Überstellung auf dem Landweg vorgesehen sei, womit die mit einer Flugreise üblicherweise verbundenen Strapazen erspart bleiben würden. Zudem werde dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Familienmitglieder Rechnung getragen. Die französischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Somit liege gemäss Dublin-Abkommen die Zuständigkeit bei Frankreich, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Somit seien die geltend gemachten Befürchtungen unbegründet.

K.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 19. November 2013 eingeladen, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen. Diese Frist liessen sie ungenutzt verstreichen.

L.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter in Y._______ zur Welt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 reichte das Amt für Migration des Kantons Z._______ den Geburtsschein des Neugeborenen E._______ zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Das am (...) geborene Kind wird in das Verfahren der Beschwerdeführenden einbezogen.

1.4

1.4.1 Die Beschwerdeführenden haben anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 23. Oktober 2013 einen Beschwerdeverzicht unterzeichnet, wonach sie "nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen" darauf verzichten, eine Beschwerde einzulegen. Zudem ist darin zu vernehmen, dass sie im Rahmen der Dublinvereinbarung nach Frankreich zurückkehren möchten.

1.4.2 Gemäss gängiger Rechtsprechung und Lehre ist ein derartiger Verzicht vor der Kenntnisnahme der Verfügung ungültig. Eine Beschwerdeverzicht im Nachhinein, also nach Eröffnung der erstinstanzlicher Verfügung, und in voller Kenntnis der Verfügung ist jedoch rechtsgültig möglich (vgl. BVGE 2009/11 E. 2.1.2, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 229, Rz. 664). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall, in welchem die Eröffnung der Verfügung und der Beschwerdeverzicht gleichzeitig, respektive unmittelbar aufeinander folgten, grundsätzlich Rechtsverbindlichkeit erlangt. Somit stellt sich im Weiteren die Frage des Vorliegens von Willensmängeln.

1.4.3 Aus der kantonalen Befragung zu den Vollzugsmodalitäten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden mit der Verfügung nicht einverstanden waren. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sie bereit wären, nach Frankreich zurückzukehren mit: "Was soll ich sagen. In Frankreich bin ich verloren. Wir lebten die letzten zwei Wochen vor unserer Einreise in die Schweiz auf der Strasse" und weiter die Beschwerdeführerin: "Ich möchte mein Kind hier in der Schweiz zur Welt bringen. In Frankreich habe ich nichts." Diese Aussagen stehen somit der Erklärung im Beschwerdeverzicht diametral entgegen. In casu kann daher die eingegangene Beschwerde in Zusammenhang mit diesen Aussagen als Widerruf des Verzichts aufgrund von Willensmängeln angesehen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 312, Rz. 58). Da die Eröffnung der Verfügung und die Unterzeichnung des Beschwerdeverzichts unmittelbar aufeinander folgten, erscheint eine Entscheidung nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen in diesem Fall undenkbar. Die Beschwerde, welche fristgerecht am fünften Arbeitstag der schweizerischen Post übergeben wurde, zeigt sodann auch, dass die Beschwerdeführenden sich offenbar der Bedeutung dieses Beschwerdeverzichts nicht bewusst waren und nicht auf ihre Möglichkeit eines Rechtsmittels verzichten wollten. Der Beschwerdeverzicht weist somit offensichtliche Willensmängel auf und ist daher wie die darauf folgende Rechtskraftsmitteilung des BFM vom gleichen Tag unbeachtlich.

1.4.4 Ferner ist anzufügen, dass ein solches Vorgehen, nämlich die gleichzeitige Beschwerdeverzichtserklärung mit der Eröffnung der Verfügung während der Befragung zu den Vollzugsmodalitäten, grundsätzlich fraglich erscheint. Ein Beschwerdeverzicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung ist schon alleine aufgrund des zeitlichen Ablaufs unwahrscheinlich. Überdies wurde der Beschwerdeverzicht in diesem Fall scheinbar von den Behörden vorgängig vorbereitet, womit davon ausgegangen werden kann, dass den Beschwerdeführenden zumindest implizit die Unterzeichnung dieses vorgefertigten Formulars nahe gelegt wurde. Die ohnehin schon kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen bei Nichteintretensentscheiden im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, in welcher den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden soll, abzuwägen und zu entscheiden, ob sie Beschwerde erheben möchten oder nicht, durch eine vorbereitete Beschwerdeverzichtserklärung weiter abzukürzen, erscheint daher - auch in Abwägung zum zeitlichen Gewinn der Behörden - wenig sinnvoll, zumal im vorliegenden Fall zwischen der Redaktion der Verfügung und deren Eröffnung eine Woche vergangen ist und genügend Zeit bis zum Ablauf der Überstellungsfrist gemäss Dublin-II-Verordnung zur Verfügung stand.

1.4.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Gemäss Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-Verordnung), welche ab dem 1. Januar 2014 von der Schweiz vorläufig angewendet wird, sind auf das vorliegende Verfahren die Kriterien nach Dublin-II-Verordnung anzuwenden.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
-35a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3.

3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Dublin-II-Verordnung zu prüfen. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. So hat derjenige Mitgliedstaat einen Antragsteller, dessen Asylgesuch er vorgängig bereits abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen.

3.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29aAbs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).

4.

4.1 Das BFM richtete am 10. Oktober 2013 Übernahmegesuche an die französischen Behörden, welchen diese am 16. Oktober 2013 explizit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich demnach als zutreffend, auch wenn das BFM fälschlicherweise wohl aufgrund der Unleserlichkeit des Faxschreibens der französischen Behörden in seiner Verfügung ausführte, Frankreich hätte die Zuständigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (anstelle von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung) akzeptiert. Somit ist Frankreich zur Übernahme der Beschwerdeführenden sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.

4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Beschwerde ein, in Frankreich sei ihnen keine Unterkunft zugesichert worden und sie müssten wie vor der Einreise in die Schweiz im Freien übernachten, womit sie - dem wesentlichen Sinngehalt nach - eine mit der EMRK unvereinbare Behandlung in Frankreich geltend machen. Damit fordern sie die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), da mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit zwingende Normen des Völkerrechts verletzt würden, womit sich im Falle der Begründetheit der Beschwerdevorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.).

4.3 Diesbezüglich ist anzumerken, dass Frankreich Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden (insbesondere das Neugeborene) wären dort - im Sinne eines "real risk" - von einer menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht oder die Beschwerdeführenden gerieten, auch unter Berücksichtigung der Geburt im November, in eine existenzielle Notlage. Die Beschwerdeführenden sind sodann gehalten, sich bei allfälligen Schwierigkeiten nicht nur an die in Frankreich zuständigen staatlichen Instanzen, sondern auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo sie aufgrund ihres familiären Profils (Familie mit Neugeborenen) durchaus einen Zugang finden dürften.

4.4 Ferner hat die bei Asylgesuchstellung schwangere Beschwerdeführerin am (...) ihre Tochter zur Welt gebracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Ausreise nach Frankreich sei aufgrund der Vorwehen und der Gefahr, das Kind auf der Reise zur Welt zu bringen, unzumutbar, sind daher somit nicht mehr stichhaltig. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin oder das Neugeborene unter irgendwelchen Einschränkungen aufgrund der Geburt zu leiden hätten, womit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin sowie auch das Kind gesund sind und ihnen nun, knapp zwei Monate nach der Geburt - mit den entsprechenden Vorkehrungen - die Ausreise nach Frankreich auf dem Landweg zuzumuten ist. Auch die in der summarischen Befragung des BFM vorgebrachten Hüftbeschwerden der älteren Tochter vermögen am Gesagten nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde diesbezüglich nichts mehr vorbringen. Abschliessend ist anzumerken, dass Frankreich über eine für diese Bedürfnisse ausreichende Infrastruktur verfügt und es als Mitgliedstaat der EU den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass in ihrem Fall ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Frankreich würde gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen. Unter diesen Umständen sind keinerlei Hindernisse ersichtlich, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) besteht.

5.

5.1 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).

5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, hat mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden. Das BFM hat in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

6.
Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht, das BFM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig festgestellt und der Entscheid ist angemessen (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die nicht vertretenen Beschwerdeführenden haben ihrer Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2013 beigelegt, was praxisgemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung qualifiziert wird (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nach dem oben Gesagten nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, und die Beschwerdeführenden aufgrund der Fürsorgebestätigung als bedürftig zu betrachten sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG), und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
fine VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6152/2013
Date : 16. Januar 2014
Published : 07. Februar 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013


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Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 6  32  34  35a  44  105  106  107a  108
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  37
VwVG: 5  48  52  63  65
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