Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.258

Entscheid vom 15. Dezember 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Wyss, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Griechenland

Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV)

Sachverhalt:

A. Die griechischen Behörden eröffneten gegen den in der Schweiz wohnhaften griechischen Staatsangehörigen A. ein Steuerstrafverfahren und erliessen in diesem Verfahren am 19. und 22. Juni 2015 die ersten Haftbefehle gegen ihn (act. 1.9). Der europäische Haftbefehl wurde am 24. Juni 2015 ausgestellt (s. act. 1.9, act. 1.4). Mit Ausschreibung in Interpol und im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die griechischen Behörden sodann um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung (act. 1.9, act. 1.8).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) liess am 25. Juni 2015 die griechische SIS-Ausschreibung gegen A. zur Festnahme zwecks Auslieferung wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung „flaggen“ bzw. kennzeichnen. Damit lautete die Ausschreibung für die Schweiz lediglich auf „Aufenthaltsnachforschung“ und nicht mehr auf „Verhaftung zwecks Auslieferung“ (s. Art. 95 Abs. 3 und 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]; Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das Sirene-Büro vom 8. März 2013 [N-SIS-Verordnung; SR.362.0]; act. 1.8).

C. A. erhob am 13. Juni 2016 bei der Interpol-Kommission für die Kontrolle der Interpol-Akten (nachfolgend „Interpol-Kommission“) Beschwerde. Er machte zusammengefasst geltend, Griechenland missbrauche Interpol, die griechischen Verfahrensvoraussetzungen nach griechischem Recht seien verletzt und die Ausschreibung würde sich auf die Neutralität von Interpol auswirken (act. 1.4). Zur Begründung führte A. im Wesentlichen aus, er habe seit 2002 Wohnsitz in der Schweiz, wo er im Einklang mit dem schweizerisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni 1983 (DBA CH-GR; SR 0.672.973.21) immer seinen Steuerpflichten nachgekommen sei. Nach seiner Darstellung würde das Vorgehen der griechischen Behörden eine verpönte Doppelbesteuerung nach sich ziehen. A. stellte sich auf den Standpunkt, dass das strafrechtliche Verfahren in Griechenland verfrüht sei, solange es keine Einigung im Verständigungsverfahren gemäss DBA CH-GR erfolgt sei. Weiter rügte A., dass das strafrechtliche Verfahren in Griechenland auf den von C. bei der Bank B. gestohlenen Daten basiere und Interpol durch seine Unterstützung des griechischen Strafverfahrens zum Komplizen würde (act. 1.4).

D. Mit Entscheid vom 14. April 2017 hob die Interpol-Kommission die vorsorgliche Datensperre auf und hielt fest, dass die von A. gerügten Daten mit den anwendbaren Bestimmungen von Interpol betreffend Verarbeitung von persönlichen Daten vereinbar seien (act. 1.4). Im Entscheid wurde sodann festgehalten, dass das Nationale Zentralbüro Interpol (NZB) Schweiz der Interpol-Kommission trotz wiederholter Aufforderungen und Mahnungen keine Informationen geliefert habe (act. 1.4 S. 5).

E. Mit Interpol-Meldung vom 19. April 2017 ersuchten die griechischen Behörden erneut um Fahndung und vorläufige Festnahme von A. zwecks Auslieferung (act. 1.9). Das BJ blieb auch hier bei seiner Ablehnung des Ersuchens um Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft (act. 1.8). Die griechischen Behörden stellten in der Folge (und bis dato) kein Auslieferungsersuchen.

F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 ersuchte der Rechtsvertreter von A. beim Bundesamt für Polizei (Fedpol), es sei ihm vollen Zugang zu den Unterlagen im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Verfahren vor der Interpol-Kommission zu gewähren. Weiter beantragte er, das Fedpol habe die Gründe für sein mögliches Fehlverhalten darzulegen und anzugeben, mit welchen Massnahmen es einen rechtmässigen Zustand wiederherzustellen gedenke (act. 1.5 S. 4). Nach Ansicht von A. habe ganz wesentlich zu dem für ihn negativen Entscheid der Interpol-Kommission beigetragen, dass sich das NZB Schweiz, das im Fedpol angesiedelt sei, trotz verschiedener Aufforderungen und Mahnungen von Interpol nicht habe vernehmen lassen und damit ein wesentliches Argument für die Ausschreibung geliefert habe. Sodann habe das NZB Schweiz – so A. weiter – offenbar auch keine Bemühungen unternommen, mit dem NZB Griechenland in dieser Angelegenheit zu einer Verständigung zu gelangen (act. 1.5 S. 3).

G. Mit einem ersten Antwortschreiben vom 5. Juli 2017 wies das Fedpol A. mit Bezug auf dessen Ersuchen um Einsicht in die Akten auf die ausschliessliche Zuständigkeit des BJ für internationale Auslieferungsersuchen hin (act. 1.6).

H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 entgegnete der Rechtsvertreter von A. dem Fedpol, dass seine Anfrage nicht beantwortet worden sei. A. gehe es darum zu erfahren, warum auf die verschiedenen Aufforderungen der Interpolkommission, welche die Ausstellung der Ausschreibung geprüft habe, seitens des NZB Schweiz nicht beantwortet worden seien. A. möchte erfahren, wer diese Unterlassung zu verantworten habe. Er habe nur vollen Zugang zu den ihn betreffenden Unterlagen beim Fedpol im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Verfahren vor der Interpol-Kommission für die Kontrolle der Interpolakten verlangt (act. 1.7).

I. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 antwortete das Fedpol, die fraglichen Eingänge der Interpol-Kommission vom Fedpol entgegengenommen und unbearbeitet direkt an die Abteilung Internationale Rechtshilfe, Fachbereich Auslieferung des BJ, weitergeleitet zu haben. Dieses bearbeite und erledige die Eingänge, ohne Rückmeldung an das Fedpol. Das Fedpol selber habe keine diesbezüglichen Daten, da das BJ direkt mit der Interpol-Kommission kommuniziere. Nach Rückmeldung des Fachbereichs Auslieferung könne das Fedpol mitteilen, dass das BJ bereits am 25. Juni 2015 die griechische SIS-Ausschreibung gegen A. wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung habe flaggen lassen. Damit laute die Ausschreibung für die Schweiz nur noch auf „Aufenthaltsnachforschung“ und nicht auf „Verhaftung zwecks Auslieferung“. Gemäss Auskunft des Fachbereichs würden Interpol-Zonenfahndungen regelmässig dann nicht bearbeitet, wenn gleichzeitig eine gleichlautende SIS-Ausschreibung desselben Landes und zur selben Person bestehe. Die Anfrage der Interpol-Kommission vom 19. Oktober 2016 und die Reminder vom 4. November, 28. November und 9. Dezember 2016 seien aus diesen Gründen nicht beantwortet worden. Zudem hätte es sich bei den Anfragen der Interpol-Kommission einerseits um Schuld- und Tatfragen gehandelt, welche in einem Auslieferungsverfahren nicht zu prüfen seien. Andererseits hätten die Anfragen Abklärungen zur Folge, zu deren Bearbeitung das BJ über keine rechtliche Grundlage verfüge. Das Fedpol hielt abschliessend fest, dass es in dieser Sache über keine weiterführenden Informationen verfüge. Für weitere Details verwies das Fedpol A. auf den Fachbereich Auslieferungen des BJ (act. 1.8).

J. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 stellte A. beim BJ das Gesuch um Einsicht in die ihn betreffenden Akten. Sodann beantragte er, dass das BJ ihm die Gründe darzulegen habe, weshalb sich dieses trotz wiederholter Aufforderungen und in Kenntnis der besonderen Fallumstände gegenüber der Interpolkommission nicht habe vernehmen lassen (act. 1.2).

K. Mit Antwortschreiben vom 15. August 2017 lehnte das BJ beide Ersuchen von A. ab (zur Begründung s. nachfolgend E. 3.3; act. 1.3)

L. Gegen das Schreiben des BJ vom 15. August 2017 lässt A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende Anträge stellen:

„1. Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten.

2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei dem Beschwerdeführer raschmöglich Einsicht in das über ihn angelegte Dossier des Bundesamtes für Justiz zu gewähren.

3. Das Bundesamt für Justiz sei anzuhalten, A. die Gründe darzulegen, weshalb es sich trotz wiederholter Aufforderungen und in Kenntnis der besonderen Fallumstände gegenüber der Interpolkommission für die Kontrolle der Akten nicht vernehmen liess.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes für Justiz.“

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 7). Mit Replik vom 3. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 9). Unter Beilage der Erklärung der Interpol-Kommission vom 23. Oktober 2017 und des Generalsekretariats vom 20. Oktober 2017 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Interpol-Fahndung auf Ersuchen vom NZB Griechenland revoziert worden sei, alle Mitgliedstaaten darüber informiert worden und frühere Einträge im Interpol Datenverzeichnis gelöscht worden seien (act. 9 S. 2, act. 9.1 und 9.2). Nach seiner Darstellung seien die entsprechenden griechischen Haftbefehle jüngst aufgehoben worden (act. 9 S. 2). Mit Schreiben vom 15. November 2017 reichte das BJ seine Beschwerdeduplik ein (act. 11). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2017 in Kenntnis gesetzt (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71) über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). In den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes fallen – soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen – alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG).

Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG).

1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde zunächst gegen die Verweigerung des Beschwerdegegners als erste Instanz, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten des ihn betreffenden Auslieferungsverfahrens zu gewähren (Antrag Nr. 2).

Wird Auskunft in personenbezogene Daten ausserhalb eines hängigen Verfahrens verlangt, können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen. Der Beschwerdeführer scheint seinen Antrag auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu stützen (act. 1 S. 11). Die dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde liegende Rechtsmaterie ist auch nach dem mit der Ablehnung der vorläufigen Festnahme abgeschlossenen Auslieferungsverfahren in den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes anzusiedeln (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.237 vom 6. August 2009). Für die in diesem Bereich erhobene Beschwerde (Antrag Nr. 2) ist demnach die Beschwerdekammer zuständig.

1.3 Was hingegen den Antrag Nr. 3 anbelangt („Das Bundesamt für Justiz sei anzuhalten, A. die Gründe darzulegen, weshalb es sich trotz wiederholter Aufforderungen und in Kenntnis der besonderen Fallumstände gegenüber der Interpolkommission für die Kontrolle der Akten nicht vernehmen liess“), so betrifft dieser weder direkt das Auslieferungsverfahren noch ein anderes Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG. Das Verfahren vor der Interpol-Kommission für die Kontrolle der Interpol-Akten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der hiesigen Beschwerdeinstanz, weshalb sie auch nicht über das Vorgehen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang zu befinden hat. Entsprechend ist sie auch nicht zuständig, dem BJ im betreffenden Bereich die beantragten Anweisungen zu erteilen. Vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, dass die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung der Bundesrat ausübt (Art. 187 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b  Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c  Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d  Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2    Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
BV; Art. 8 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [SR 172.010]), an welchen gegebenenfalls eine allfällige Anzeige zu richten wäre.

2.

2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der einschlägigen Rechthilfeerlasse (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG).

2.2 Da das Auslieferungsverfahren nicht (mehr) hängig ist, handelt es sich bei der angefochtenen Anordnung nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG. Diese ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Akteneinsichtsverfügung berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz. Das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung an sich ist dabei vom besonders schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht zu unterscheiden, welches nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden zu fordern ist (s. nachstehend Ziff. 3.1). Mit Bezug auf Antrag Nr. 2 der Beschwerde sind demnach die vorstehenden Eintretensvoraussetzungen gegeben. Angesichts der mit der Replik geltend gemachten Noven (Löschung des Interpol-Eintrags, Aufhebung der griechischen Haftbefehle; s. act. 9 f.) erscheint das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hingegen als fraglich, da er in der Beschwerde die Akteneinsicht ausdrücklich mit der Begründung beantragte, er benötige die Auslieferungsakten für das Verfahren vor der Interpol-Kommission und für das griechische Haftverfahren. Dass der Beschwerdeführer die Auslieferungsunterlagen für ein allfälliges Entschädigungsverfahren zu verwenden gedenkt, machte er erst in der Replik geltend (act. 9 S. 3). Da die Beschwerde mit Bezug auf den Antrag Nr. 2 abzuweisen ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, kann die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse vorliegend indes offen bleiben.

3.

3.1 Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3; 123 II 534 E. 2e). Dieser Aspekt des Anspruchs auf Akteneinsicht kommt indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, da das Auslieferungsverfahren abgeschlossen ist und diesbezüglich kein Erlass einer Verfügung bevorsteht.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann. Eine umfassende Wahrung der Rechte könne es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinne (vgl. nunmehr Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 S. 1963; s. zum Ganzen BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f., mit weiteren Hinweisen).

Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f., mit weiteren Hinweisen).

Öffentliche Geheimhaltungsinteressen können etwa bei Fragen der Landesverteidigung oder der Staatssicherheit vorliegen (BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4; E. 5b).

Im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass internationale Fahndungsersuchen grundsätzlich unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses stehen, weshalb sich erhöhte Anforderungen an das besondere schutzwürdige Interesse des Rechtsuchenden stellen.

3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Akteneinsichtsgesuch damit, dass er in Erfahrung bringen möchte, wie die Anfragen der Interpol-Kommission an das NZB Schweiz genau gelautet haben und warum der Beschwerdegegner trotz verschiedener Mahnung der Interpol-Kommission darauf nicht geantwortet habe. Im Einzelnen bringt er Folgendes vor:

Er beabsichtige gegen den Entscheid der Interpol-Kommission vom 14. April 2017 ein Revisionsgesuch einzureichen und er benötige die fraglichen Auskünfte auch, um in Griechenland Rechtsmittel gegen die erlassenen Haftbefehle einzulegen. Wenn er sich in einem Revisionsverfahren gegen die Interpol-Fahndung wehren wolle, müsse er die Gründe für das Schweigen des NZB Schweiz nennen und kommentieren können oder sie zum Mindesten kennen (act. 1 S. 5).

Einkommenssteuerhinterziehungen seien nach schweizerischem Auslieferungsrecht klar nicht auslieferungsfähig. Der Beschwerdegegner hätte dies dem NZB Griechenland und auch der Interpolkommission mitteilen sollen. Der Beschwerdegegner hätte sodann ihn über die Ablehnung des klarerweise dem schweizerischen Recht widersprechenden ausländischen internationalen Fahndungsersuchens informieren müssen. Der offensichtliche Ausschluss des Ersuchens hätte zweifellos zu einem Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners führen müssen. Es gehöre zur Schutzpflicht der Schweiz als Aufenthaltsstaat von Personen, die, wie der Beschwerdeführer, in der Schweiz ihren Wohnsitz hätten und erst noch über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen würden, über eine Ablehnung eines klarerweise dem schweizerischen Recht widersprechenden ausländischen internationalen Fahndungsersuchens zwecks Auslieferung zu informieren. Indem der Beschwerdegegner dies nicht getan habe, habe er widerrechtlich gehandelt (act. 1 S. 7).

Die griechischen Behörden seien rechtsmissbräuchlich vorgegangen, indem sie u.a. die Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn erwirkt und bei Interpol seine Ausschreibung veranlasst hätten (act. 1 S. 8 f.). Ganz wesentlich zu dem für ihn negativen Entscheid der Interpol-Kommission habe beigetragen, dass sich das NZB Schweiz trotz verschiedener Aufforderungen und Mahnungen der Interpol-Kommission nicht habe vernehmen lassen und damit ein wesentliches Argument für die Publikation der Interpol-Ausschreibung geliefert habe.

Des Weiteren habe das NZB Schweiz offenbar auch keine Bemühungen unternommen, mit dem NZB Griechenland in dieser Angelegenheit zu einer Verständigung zu gelangen (act. 1 S. 9). Ihn störe die fehlende Koordination und die geradezu gegensätzliche Haltung der beiden Bundesbehörden. Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen unterstütze ihn, weil es klar der Meinung sei, das griechische Vorgehen ziehe eine verpönte Doppelbesteuerung nach sich. Der Beschwerdegegner verhalte sich rein passiv. Er foutiere sich in voller Kenntnis über die Situation um die grösseren Zusammenhänge und antworte nicht einmal dort, wo er gefragt werde.

Ausserdem sei es für ihn äusserst schwer zu ertragen, sich mit Foto auf einem international verbreiteten Haftbefehl von Interpol zu finden, da er aus der Finanzbranche stamme und einer angesehenen griechischen Familie entstamme, nicht vorbestraft und auf einen guten Ruf angewiesen sei. Er sei in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit empfindlich eingeschränkt und könne die Schweiz nicht verlassen, ohne sich dem Risiko einer Verhaftung auszusetzen (act. 1 S. 10).

3.3 Mit Verfügung vom 15. August 2017 verweigerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Einsicht in die diesen betreffenden Auslieferungsakten. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, dass es grundsätzlich vertraulich ist, ob und in welcher Weise der Beschwerdegegner einem ausländischen Fahndungsersuchen im Rahmen seiner diesbezüglichen Zuständigkeit entspreche. Denn das Interesse einer Person, darüber informiert zu sein, ob gegen sie in der Schweiz ein Haftbefehl im Hinblick auf eine Auslieferung vorliege, unterliege nicht dem Schutz von Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG, weil das Interesse des ersuchenden Staates überwiege. Ebenfalls bestehe keine Legitimation zur Beantragung eines formellen Entscheids des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 43
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen - Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.
IRSG. Der Beschwerdegegner verwies in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.146 (TPF 2010 120) vom 5. August 2010, E. 1.3.1 und 1.3.3. Bei der Überprüfung der Konformität des griechischen Fahndungsersuchens mit den Statuten von Interpol gehe es nicht um ein bei den schweizerischen Behörden hängiges Verwaltungsverfahren. Deshalb könne dem Gesuch um Akteneinsicht nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf Erläuterung des Handelns des Beschwerdegegners betreffend eine Anfrage von Interpol im Zusammenhang mit einem griechischen Fahndungsersuchen. Es bestehe hiefür keine Rechtsgrundlage (act. 1.3).

3.4 In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, dass die Existenz ausländischer Fahndungsersuchen grundsätzlich dem Schutz des Amtsgeheimnisses unterstehe. Nur in Fällen, bei welchen offensichtlich eine missbräuchlich, gegen den internationalen ordre public verstossende Verfolgung – wie beispielsweise aus politischen Gründen – erkennbar sei, würden die schweizerischen Behörden die davon betroffenen, in der Schweiz wohnhaften Personen aktiv orientieren. Der Beschwerdegegner verwies in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation von Remo Gysin vom 17. März 2004. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, so der Beschwerdegegner weiter, inwiefern die griechischen Behörden mit der Verbreitung einer internationalen Personenfahndung gegen seine Person gegen den internationalen ordre public verstossen hätten. Für eine Garantenpflicht der schweizerischen Behörden sei keine rechtliche Grundlage erkennbar. Aus dem Entscheid der Interpol-Kommission vom 14. April 2017 könne sodann nicht entnommen werden, dass das Fehlen einer Antwort der schweizerischen Behörden auf deren Anfragen einen Einfluss auf den Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens der CCF gehabt habe. Ebenso sei nicht erkennbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer eingeforderten Akten oder Auskünfte einen Einfluss im Hinblick auf einen allfälligen Rekurs gegen den genannten Entscheid der Interpol-Kommission oder im Hinblick auf einen Entscheid der griechischen Behörden hinsichtlich der Gültigkeit der erlassenen Haftbefehle haben könnte (act. 7 S. 3).

3.5 Gemäss Art. 44
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 44 Festnahme - Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.92 Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
IRSG können Ausländer zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem. Die Ausschreibung im SIS (Art. 95 SDÜ) ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne von Art. 16
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
1    In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2    In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3    Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4    Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5    Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) gleichgestellt (Art. 64 SDÜ). Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Fahndungs- und Festnahmeersuchen eingetreten wird (Art. 43
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen - Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.
IRSG). Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG (sowie Art. 16 Ziff. 4
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
1    In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2    In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3    Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4    Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5    Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
EAUe) hebt das BJ die Haft 18 Tage nach der Festnahme auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.

Unter Hinweis auf BGE 117 IV 209 kam das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 zum Schluss, es bestehe aus Art. 62
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) eine Rechtspflicht der Rechtshilfebehörden, dem Verfolgten auch die (nur) mit diplomatischer Note erfolgte Ablehnung eines Auslieferungsersuchens mitzuteilen (E. 4.2). Im beurteilten Fall ersuchte Interpol Ankara die Schweiz um vorläufige Festnahme einer Person zum Zwecke der Auslieferung an die Türkei. Das BJ teilte mit diplomatischer Note der türkischen Botschaft mit, dass eine Auslieferung dieser Person wegen deren schweizerischer Staatsangehörigkeit ausser Betracht falle. Allerdings teilte das BJ der betroffenen Person die Ablehnung der Auslieferung bzw. den Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht mit, und verletzte somit eine zu Gunsten des Betroffenen geschaffene Schutznorm (E. 4.4).

3.6 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die von der Interpol-Kommission gemachten Anfragen an die schweizerischen Behörden beantragt, so handelt es sich dabei nicht um ihn betreffende Auslieferungsunterlagen. Die Beschwerdekammer ist daher für die Frage der Einsichtnahme in solche Unterlagen, wie unter supra E. 1.3 bereits erläutert, nicht zuständig. Es steht dem Beschwerdeführer offen, direkt bei der Interpol-Kommission um Einsicht in deren Schreiben an die schweizerischen Behörden zu ersuchen.

Lehnt der Beschwerdegegner ein Ersuchen um Fahndung und Verhaftung zwecks Auslieferung ab, hat er nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung die betroffene Person über die Ablehnung des Ersuchens und deren Gründe zu orientieren. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners ist demnach dieser Entscheid grundsätzlich nicht vertraulich. Vorliegend wurde die Ausführung nicht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abgelehnt, sondern wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung (act. 1.8). Dies bedeutet, dass einem entsprechend verbesserten Ersuchen (s. Art. 28 Abs. 6 ISRG) unter Umständen Folge geleistet werden könnte. Das Interesse des ersuchenden Staates an der Geheimhaltung überwiegt in einer solchen Konstellation (vgl. TPF 2010 120 E. 1.2.1). Daraus muss folgen, dass das Auslieferungsverfahren in diesem Stadium vertraulich zu bleiben hat. Dies gilt auch dann, wenn, wie vorliegend, der ablehnende Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu Weiterungen führte, namentlich die griechischen Behörden bis dato kein Auslieferungsersuchen stellten, und das Auslieferungsverfahren damit als abgeschlossen gilt.

Was die beantragte Einsicht namentlich in die Kennzeichnung der Ausschreibung und Ablehnung der vorläufigen Festnahme zwecks Auslieferung durch das BJ anbelangt, so überwiegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen demnach das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Unterlagen nicht. Dass der Beschwerdeführer, wie sein Rechtsvertreter vorbringt, zumindest über einen Teil der fraglichen Unterlagen bereits verfügt, vermag nichts am überwiegenden öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung zu ändern. Im Gegenteil ist unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ein weitergehendes Interesse an der Einsicht der fraglichen Unterlagen nicht auszumachen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hing die Frage, ob das griechische Fahndungsersuchen den Statuten von Interpol entspricht, nicht von der Prüfung des Ersuchens nach schweizerischem Recht und massgeblichen Staatsvertragsrecht durch die ersuchte schweizerische Behörde ab. Dass nach den Erwägungen der Interpol-Kommission weder das NZB Griechenland noch das NZB Schweiz Interesse an einer Lösung im Rahmen der Institution des Interpol gezeigt haben (act. 1.4 S. 6), vermag eine Einsicht des Beschwerdeführers in die grundsätzlich geheimen Unterlagen nicht zu rechtfertigen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer über das Fedpol die Gründe erläutert, weshalb der Beschwerdegegner sich im Verfahren vor der Interpol-Kommission nicht engagierte. Eine allfällige Einsicht in die Auslieferungsunterlagen würden ihm daher keine neuen Erkenntnisse zum Vorgehen der Beschwerdegegner eröffnen. Zwischenzeitlich wurden gemäss seinen eigenen Angaben ausserdem sowohl seine Ausschreibung in Interpol als auch die griechischen Haftbefehle aufgehoben (act. 9 S. 2). Überdies wurden die ihn betreffenden Einträge im Interpol Datenverzeichnis gelöscht (a.a.O.). Sein Akteneinsichtsgesuch erweist sich daher ohnehin insoweit als obsolet, als der Beschwerdeführer geltend machte, er benötige die Akten für das Revisionsverfahren vor der Interpol-Kommission und das griechische Rechtsmittelverfahren. Was das erst mit der Replik geltend gemachte allfällige Entschädigungsverfahren anbelangt, machte der Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz einen konkreten Schaden glaubhaft. Auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer ein Entschädigungsverfahren zu führen gedenkt, bleibt demnach schleierhaft.

3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass das gemäss der Rechtsprechung geforderte besonders schützenswerte Interesse an der Akteneinsicht vorliegend nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Wyss

- Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2017.258
Datum : 15. Dezember 2017
Publiziert : 30. Januar 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2017 149
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Auslieferung an Griechenland. Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV).


Gesetzesregister
BGG: 84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 16 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
187
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b  Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c  Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d  Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2    Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
21 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
43 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen - Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.
44 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 44 Festnahme - Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.92 Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
50
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
SR 0.353.1: 16
StBOG: 39 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
VStrR: 62
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
113-IA-1 • 117-IV-209 • 123-II-534 • 129-I-249
Weitere Urteile ab 2000
2A.212/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • akte • akteneinsicht • angabe • angewiesener • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • antwort • ausgabe • auskunftspflicht • auslieferungshaft • ausschliessliche zuständigkeit • ausserhalb • bedingung • begründung des entscheids • beilage • bellinzona • berufliche vorsorge • beschuldigter • beschwerde • beschwerde • beschwerde • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • beschwerdekammer • beschwerdelegitimation • besonders bedeutender fall • betroffene person • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bilanz • bundesamt für justiz • bundesamt für polizei • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesstrafgericht • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die organisation der strafbehörden des bundes • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • bundesrat • bundesstrafgericht • doppelbesteuerung • doppelbesteuerungsabkommen • eintragung • entscheid • erste instanz • ersuchender staat • eröffnung des entscheids • europäisches auslieferungsübereinkommen • fahndung • falsche angabe • familie • festnahme • frage • frist • geheimbereich • geheimhaltung • geltungsbereich • gerichtskosten • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • griechenland • griechisch • haftbefehl • information • interpellation • interpol • kantonale behörde • kantonales rechtsmittel • kenntnis • kommunikation • kostenvorschuss • legitimation • minderheit • mitgliedstaat • mitwirkungspflicht • negativer entscheid • nichteintretensentscheid • niederlassungsbewilligung • not • personendaten • persönliche freiheit • prozessvertretung • präsident • rechtsanwalt • rechtshilfe in strafsachen • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • rechtspflicht • regierungs- und verwaltungsorganisationsgesetz • replik • sachverhalt • schaden • schengen-besitzstand • schriftstück • schutzmassnahme • schweizerische behörde • schweizerisches recht • staatsvertrag • stelle • steuerstrafverfahren • tag • tatfrage • unrichtige auskunft • verfahrensbeteiligter • verhalten • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat • verurteilter • verwaltungsstrafrecht • veröffentlichung • weiler • widerrechtlichkeit • wiese • wirkung • wohnsitz in der schweiz • öffentliche ordnung
BstGer Leitentscheide
TPF 2010 120
Entscheide BstGer
RR.2009.237 • RR.2010.146 • RR.2017.258
BBl
2003/1963
EU Amtsblatt
2000 L239