Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 784/2011

Urteil vom 15. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Advokat Dr. Patrick Somm,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. September 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene S.________ meldete sich am 14. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Bis Ende Juni 2005 war er als Produktionsmitarbeiter bei der Firma M.________ angestellt. Die IV-Stelle des Kantons Luzern klärte den Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 18. September 2007 einen Leistungsanspruch. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 diese Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück. Dr. med. A.________ erstattete im Auftrag der IV-Stelle am 7. Mai 2009 ein medizinisches Gutachten. In der Folge wies diese mit Verfügung vom 18. Mai 2010 das Leistungsbegehren erneut ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. September 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Der Versicherte reicht mit Beschwerde neue ärztliche Berichte vom 28. Juli 2011, vom 13. September 2011 und vom 18. Oktober 2011 ein. Die Voraussetzungen, unter denen die neu eingereichten Berichte ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, sodass sie unbeachtet bleiben müssen.

3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Dabei ist insbesondere der Beweiswert des Gutachtens des Dr. med. A.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 7. Mai 2009 im Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten der behandelnden Spezialärztinnen Dr. med. H.________, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 7. Dezember 2009, der Neurologin Dr. med. E.________ vom 7. Oktober 2009, der Dr. med. I.________, Fachärztin für Radiologie, vom 28. August 2009 und des Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 26. Juni 2009 umstritten und zu prüfen.

3.1 Das kantonale Gericht würdigte diese ärztlichen Beurteilungen und kam zum Schluss, das externe medizinische Gutachten von Dr. med. A.________ sei schlüssig. Folglich sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers berücksichtigte es auch ausdrücklich die Berichte der Dres. med. H.________, E.________, I.________ und G.________ und ging auf deren Stellungnahmen ein.

3.2 Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Dabei kann es sich unter Umständen rechtfertigen, massgebend auf die dem behandelnden Arzt aufgrund der medizinischen Betreuung zugänglichen besonderen Kenntnisse des Gesundheitszustandes der versicherten Person abzustellen. Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) ist es indessen nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Beurteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1; Urteil 8C 260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2).

3.3 Der Beschwerdeführer gibt an, es sei ihm nicht klar, weshalb die Vorinstanz die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte Diskushernie C4/5 mit den im Gutachten von Dr. med. A.________ diagnostizierten leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS gleichsetze. Dies ergibt sich aus der MRI-Abklärung durch Dr. med. I.________ vom 28. August 2009. Diese nach dem Gutachten von Dr. med. A.________ vorgenommene bildgebende Abklärung zeigte mehrsegmentale degenerative Veränderungen und als Hauptbefund Diskusprotrusionen an den Halswirbelkörpern (HWK) 4/5. Die Dres. med. H.________ und E.________ stützen in der Folge ihre Diagnose einer Diskushernie C4/5 auf dieses MRI. Die von ihnen diagnostizierte Diskushernie ist im vorliegenden Fall somit den bildgebend ausgewiesenen Diskusprotrusionen gleichzusetzen. Dr. med. H.________ erwähnte im Bericht vom 7. Dezember 2009 in diesem Zusammenhang eine "bekannte(n) breitbasige(n) Diskusprotrusion/Diskushernie". Die entsprechenden Befunde dieses MRI wurden bereits in früheren bildgebenden Abklärungen und Arztberichten festgestellt (vgl. Bericht Dr. med. H.________ vom 19. Dezember 2007). Sie bildeten den Grund für die Begutachtung durch Dr. med. A.________ vom 7. Mai 2009 (vgl.
Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 16. Dezember 2008 S. 4 f.). Dr. med. A.________ erstattete sein Gutachten in Kenntnis dieser degenerativen Befunde. Er stellte bei seiner klinischen Untersuchung im Bereich C4/5 auch eine Druckdolenz fest. In den von ihm festgestellten leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS ist die Diskushernie daher mitenthalten. Es liegt somit nicht ein Aspekt vor, den der Gutachter versehentlich übersah, nicht erkannte oder nicht würdigte.
Aufgabe des Gutachters ist es, als medizinischer Experte unabhängig von den subjektiven Schmerzangaben zu beurteilen, welche Schmerzen und Einschränkungen gestützt auf die objektiven Befunde nachvollziehbar und zu berücksichtigen sind. Wenn Dr. med. A.________ angibt, die 90-Grad-Stellung des Steissbeins verursache nicht die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen, ist dies daher nicht zu beanstanden. Eine abweichende begründete ärztliche Beurteilung in diesem Punkt liegt nicht vor. Auch liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gutachters zu entscheiden, ob er für die Begutachtung weitere medizinische Spezialisten beiziehen muss. Soweit Dr. med. A.________ darlegt, er betrachte sich in der Beurteilung chronischer Unfallfolgen an der Wirbelsäule als erfahren und sehe keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zusätzlich zu einem sogenannten Bauchtraumaspezialisten zuzuweisen, ist dem zu folgen. Seine Angaben sind nachvollziehbar. In der Beschwerde wird sodann eingewendet, Dr. med. A.________ habe nur die Wirbelsäule im Nacken, nicht jedoch die restliche Wirbelsäule untersucht. Dazu wird auf den Bericht von Dr. med. G.________ verwiesen, der sich wiederum auf die subjektiven Angeben des Versicherten abstützte (vgl. Bericht von Dr.
med. G.________ vom 26. Juni 2009). Entgegen diesen Einwänden, sind aus dem Abschnitt "Klinische Befunde" im Gutachten von Dr. med. A.________ Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS), der Lendenwirbelsäule (LWS), der Hüften, Beine und Füsse, der Schultern, Arme und Hände zu entnehmen. Damit erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet.
Der Hausarzt Dr. med. G.________ machte in seinem Bericht vom 26. Juni 2009 wie in seinen früheren Stellungnahmen die Einwirkung von Schwermetallen auf den Beschwerdeführer geltend. Dieser Umstand wurde von Dr. med. A.________ in seinem Gutachten bereits berücksichtigt. Er verwies dazu zu Recht auf den Bericht über die arbeitsmedizinische Untersuchung durch Dr. med. J.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, Innere Medizin und Kardiologie von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 29. Januar 2004. Bei dieser Untersuchung kam Dr. med. J.________ zum Schluss, die Beschwerden entsprächen nicht dem Beschwerdebild, wie es bei einer vermehrten Belastung von Schwermetallen zu erwarten wäre. Die Untersuchungen hätten keine gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhten Werte ergeben.
Damit ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden, insbesondere auch in Bezug auf die Ausführungen zu den psychiatrischen Diagnosen des Internisten Dr. med. G.________. Es ist auf die entsprechenden Darlegungen des kantonalen Gerichts zu verweisen. Mit Einholung des Gutachtens von Dr. med. A.________ ist der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt. Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen durch das kantonale Gericht liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. Der von ihm ermittelte Invaliditätsgrad von 14 % und damit die Verneinung von Leistungen der Invalidenversicherung ist daher zu schützen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Kathriner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_784/2011
Date : 15. Dezember 2011
Published : 02. Januar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 61
BGG: 66  82  95  97  99  105
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124-I-170
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