Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D 148/2009
Urteil vom 15. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Vormundschaftsbehörde A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Entschädigung des Beistandes einer Aktiengesellschaft,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. August 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a
Die 1996 gegründete X.________ AG bezweckt den Vertrieb und Handel mit Gesundheits-, Sport- und Körperpflegeprodukten. Z.________ und W.________ sind Aktionäre dieser Gesellschaft. Zwischen diesen kam es zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Übertragung von Aktien und Stimmrechten, was W.________ dazu veranlasste, am 15. Februar 2006 eine Universalversammlung der vorgenannten Gesellschaft durchzuführen, die Z.________ als Verwaltungsrat abwählte und W.________ zum neuen Verwaltungsrat bestimmte. Diese Beschlüsse wurden im Handelsregister eingetragen. Z.________ führte seinerseits am 1. März 2006 eine Universalversammlung durch, welche W.________ als Verwaltungsrat und V.________ als Geschäftsführerin abwählte und ihn (Z.________) zum neuen Verwaltungsrat bestimmte. Gegen die Eintragung dieser Beschlüsse im Handelsregister erhob W.________ Einsprache beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, das ihm Frist zur Erwirkung einer richterlichen vorsorglichen Massnahme setzte. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. März 2006 verbot ihm der Präsident des Bezirksgerichts B.________, sich als Organ oder Vertreter der X.________ AG auszugeben oder zu bestätigen. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen wurde
angewiesen, das Zeichnungsrecht von W.________ zu streichen und die angemeldete Eintragung betreffend Wahl von Z.________ in den Verwaltungsrat bzw. betreffend die Abwahl von W.________ nicht vorzunehmen. Mangels Organstellung von V.________ ordnete das Gerichtspräsidium für die X.________ AG eine Beistandschaft im Sinn (des inzwischen aufgehobenen) Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
|
1 | Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
2 | Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |
A.b Mit Beschluss vom 8./9. Mai 2006 ernannte die Vormundschaftsbehörde A.________ der Gesellschaft einen Beistand in der Person von Rechtsanwalt Y.________; diese Ernennung wurde mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts B.________ vom 14. Juli 2006 bestätigt. Mit Beschluss vom 20. November/14. Dezember 2006 hob das Obergericht des Kantons Thurgau die Beistandschaft gestützt auf einen Rekurs der X.________ AG auf.
B.
B.a Mit Beschluss vom 5./20. März 2007 entliess die Vormundschaftsbehörde A.________ Rechtsanwalt Y.________ aus dem Amt und kürzte das vom vormaligen Beistand geltend gemachte Honorar von Fr. 9'942.30 auf Fr. 6'090.45 und wies die X.________ AG an, Rechtsanwalt Y.________ nach Abzug der bereits geleisteten Entschädigung von Fr. 3'349.10 noch Fr. 2'741.35 zu entrichten. Mit Entscheid vom 11. November 2008 wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau die gegen die Kürzung des Honorars eingelegte Beschwerde von Y.________ ab.
B.b Demgegenüber hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. August 2009 die Beschwerde von Y.________ gegen den Entscheid des Departementes gut und hob die Kürzung des Honorars (um Fr. 3'851.85 [Fr. 9'942.30 - Fr. 6'090.45]) auf.
C.
Die X.________ AG, vertreten durch W.________, gelangt mit Verfassungsbeschwerde vom 12. Oktober 2009 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2009 aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 W.________ ist als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates berechtigt, die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu vertreten.
1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid betreffend die Entschädigung des Beistandes gemäss aArt. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
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1 | Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
2 | Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.3 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Rüge, es seien offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
2.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Sachverhaltsfeststellungen des Departementes verweist und allgemein den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Sachverhalt beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Massgebender Sachverhalt ist jener des angefochtenen Entscheids (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
3.
3.1 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Entschädigung des Beistandes bemesse sich analog nach den auf Vormundschaften anwendbaren Entschädigungsrichtlinien, wobei für die Höhe der Entschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage des Mündels massgebend seien und ferner der konkrete Anwendungsfall zu beachten sei. Verlange eine Tätigkeit besondere berufliche Fähigkeiten, seien diese auch entsprechend zu honorieren. Der Vormundschaftsbehörde stehe mit Bezug auf die Bemessung der Entschädigung ein gewisses Ermessen zu. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Bestellung eines Anwalts und ein Stundenansatz von Fr. 350.-- als sachgerecht eingestuft worden, da die Schwierigkeiten des Falles den Beizug einer rechtskundigen Person erfordert hätten (5A 319/2008 vom 23. Juni 2008 E. 4.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die analoge Anwendung der auf Vormundschaften anwendbaren Grundsätze auf die Bemessung des Honorars des Verwaltungsbeistands noch den Beizug eines Anwalts als Beistand noch dessen verrechneten Stundenansatz von Fr. 250.-- pro Stunde. Sie wirft dem Verwaltungsgericht aber vor, durchwegs sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltungsinstanzen gesetzt zu haben. Gerügt wird damit im Ergebnis, das Verwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zustehende Kognition angemasst.
3.3 Nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SR 170.0) können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, die für die Beurteilung einer Streitsache von Bedeutung sind. Als Rechtsverletzung gelten dabei insbesondere Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch (§ 56 Abs. 2 Ziff. 3 VRG). Das Verwaltungsgericht hat auf § 56 Abs. 1 und 2 VRG verwiesen und hat insbesondere zusammenfassend festgestellt, die Vormundschaftsbehörde habe mit der nicht näher bzw. nicht detailliert begründeten Reduktion des vom Beschwerdegegner für seine Tätigkeit als Beistand geltend gemachten Honorars ihr Ermessen überschritten. Die Vorinstanz hat sich damit an den ihr zugestandenen Überprüfungsrahmen gehalten. Von einer willkürlichen Anwendung von § 56 VRG kann keine Rede sein, soweit eine entsprechende Rüge überhaupt rechtsgenüglich erhoben worden ist (vgl. E. 1.3).
4.
4.1 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, nach Art. 419 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
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1 | Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
2 | Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
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1 | Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
2 | Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |
erfolgt seien, und ob der Gesellschaft daraus ein Schaden entstanden sei, bilde Gegenstand des hängigen Verantwortlichkeitsprozesses. Für die Vorinstanz bzw. die Vormundschaftsbehörde habe kein Anlass bestanden, eine Kürzung des Honorars für Leistungen vorzunehmen, die vom Beschwerdegegner überhaupt nicht verrechnet worden seien. Das gelte auch für den nur rudimentär abgefassten Schlussbericht vom 29. Januar 2007.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass die Schwierigkeiten zwischen den Aktionären bzw. Verwaltungsräten zu einer personell schwierigen Situation geführt hätten, und kritisiert erneut, das vorgeschriebene Eingangs- und Verwaltungsinventar sei nicht erstellt worden, worauf die Parteien aufgrund von Art. 451
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 451 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
2 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die entsprechenden Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden. Er erlässt dafür eine Verordnung.488 |
4.3 Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin indes nicht rechtsgenüglich zu begründen, inwiefern die Ansicht der Vorinstanz, nicht verrechnete Tätigkeiten könnten nicht Anlass zur Kürzung des Honorars Anlass geben, gegen ihre verfassungsmässigen Rechte verstösst. Die Beschwerdeführerin ist bereits dahingehend aufgeklärt worden, dass allfällige Unterlassungen des Beistands und die sich daraus ergebenden Folgen Gegenstand eines bereits hängigen Verantwortlichkeitsprozesses sind. Soweit die Beschwerdeführerin die Tatsache bestreitet, dass die besagten, nicht vorgenommenen Tätigkeiten auch nicht verrechnet worden seien, handelt es sich um eine appellatorische und damit unzulässige Kritik an den verwaltungsgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten.
5.
5.1 Weiterer Anlass zur Kürzung des Honorars bildete die Kündigung von V.________. Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, der Beschwerdegegner habe die Zusammenarbeit zwischen ihm und Frau V.________ sowie zwischen ihr und Z.________ als zunehmend schwierig bezeichnet. So habe Frau V.________ beispielsweise für Z.________ bestimmte Telefonate nicht ausgerichtet und die für ihn bestimmte Post nicht weitergeleitet, obwohl dieser für die Betriebsführung, das Personalwesen, das Marketing, den Kontakt mit Lieferanten, die Evaluation und Lancierung neuer Produkte zuständig gewesen sei. Zudem habe sich Frau V.________ nach Angaben des Beschwerdegegners geweigert, dessen Anordnungen betreffend notwendige Umbuchungen von Zahlungen vorzunehmen. Der Beschwerdegegner verweise hierzu auf einen Vergütungsauftrag zugunsten von Z.________, vom 15. September 2006 und eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin und V.________ vom 21. August 2006. Das Verwaltungsgericht hält im Weiteren dafür, gemäss Auffassung des Beschwerdegegners hätte dies den Unterbruch und den Entzug von Lizenzen zur Folge gehabt, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin existenziell bedroht gewesen wäre. Das Verhalten habe nach Angaben des Beschwerdegegners die betrieblichen
Abläufe erheblich gestört, weshalb dieser die Entlassung als unumgänglich betrachtet habe. Inwiefern diese Beurteilung zutreffe und inwiefern dadurch der Beschwerdeführerin bzw. V.________ ein Schaden entstanden sei, bleibe einer Klärung im Rahmen des Verantwortlichkeitsverfahrens vorbehalten. Aufgrund der Mannigfaltigkeit möglicher dem Verwaltungsbeistand obliegender Handlungen zur Erhaltung des Vermögens könne nicht gesagt werden, die Entlassung einer Mitarbeiterin der verbeiständeten Person gehöre nicht zum Aufgabenbereich des Beistands.
5.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Kritik über weite Strecken nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Sie macht aber immerhin im Wesentlichen geltend, die Kompetenz, Bevollmächtigte zu bezeichnen bzw. zu entlassen, komme ausschliesslich dem Verwaltungsrat zu. Darüber hinaus sei die Geschäftsführerin angewiesen worden, die Geschäfte wie bis anhin zu besorgen. Der Beschwerdegegner habe die gesetzliche Ordnung nicht beachtet.
5.3 Mit diesen Ausführungen übersieht die Beschwerdeführerin einerseits, dass der Beistand gerade deswegen ernannt worden ist, weil keine zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieder zur Verfügung standen. Der Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 721
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 721 - Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen. |
6.
6.1 Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdegegner die ihm vom Departement vorgeworfene "Nachführung und Bereinigung der Buchhaltung" als unumgänglich und die vorhandenen Abschlüsse als schlicht falsch und zu Steuerzwecken unbrauchbar bezeichnet. Das Verwaltungsgericht hält im Weiteren dafür, auch diese Handlungen könnten nicht als von vornherein nicht zum Aufgabenbereich des Beistands gehörend bezeichnet werden, sofern und soweit sie der Vermögenserhaltung der verbeiständeten juristischen Person dienten. Davon sei aufgrund der Darstellungen des Beschwerdegegners vermutungsweise auszugehen. Dieser habe in der Replik unter Hinweis auf die Beilagen glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführerin eine Ermessensveranlagung gedroht habe, welche für die Gesellschaft einschneidende finanzielle Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Auch insoweit rechtfertige sich eine Kürzung des Honorars des Beistands nicht.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, mit den vom Beschwerdegegner vorgenommenen Umbuchungen sei sie schlechtergestellt worden. Ferner sei die Buchhaltung von der eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, angenommen worden. Zu verweisen sei aber auch auf die Buchhaltung der Jahre 2003 und 2004, welche am 24. November 2005 unter dem Vorsitz von Z.________ formgerecht abgenommen worden sei. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorkommnisse und behauptet insbesondere, mit der Umbuchung sei sie um Fr. 300'000.-- gebracht worden.
6.3 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der vom Beschwerdegegner vorgebrachten Unterlagen zum Schluss gelangt, die vorgenommenen Umbuchungen seien als im Interesse der Beschwerdeführerin zu werten. Mit ihren Ausführungen und Hinweisen auf andere Belege erörtert diese nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz willkürlich sein bzw. ein anderes verfassungsmässiges Recht verletzen soll. Die Kritik erweist sich insgesamt als appellatorisch und damit unzulässig. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin bereits mehrfach erörtert worden, dass es im Rahmen der Bemessung des Honorars des Beistands nicht darum gehen kann, den Verantwortlichkeitsprozess vorwegzunehmen, in dem abzuklären sein wird, ob sie durch Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdegegners geschädigt worden ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde über weite Strecken den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden