Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 273/2009

Urteil vom 15. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,

gegen

Werner Burkart, Bezirksamtmann-Stellvertreter, Bezirksamt Bremgarten,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Am Abend des 25. Mai 2009 kam es zwischen X.________ und seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung zu einem Streit, nach welchem sich die Ehefrau zu einer Nachbarin begab und von dort um 19.15 Uhr die Polizei alarmierte. Am darauf folgenden Polizeieinsatz, bei welchem zunächst die Regional- und dann die Kantonspolizei Aargau ausrückte, war auch die Sondereinheit "Argus" beteiligt, welche um 21.48 Uhr gewaltsam in die Wohnung von X.________ und seiner Ehefrau eindrang. Dort gab der Kantonspolizist Nr. 5 der Sondereinheit "Argus" zwei Schüsse in den Bauch von X.________ ab. Dieser musste in der Folge längere Zeit in Spitalpflege verbringen.

Das aufgrund dieses Vorfalles eröffnete Strafverfahren führt der Bezirksamtmann-Stellvertreter von Bremgarten.

B.
Mit Eingabe vom 6. August 2009 beantragte X.________ beim Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, mit den Funktionen eines Untersuchungsrichters bzw. eines Staatsanwalts seien Personen zu betrauen, die in keinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton Aargau stehen.

Mit Verfügung vom 20. August 2009 wies das Präsidium der Beschwerdekammer das Ablehnungsbegehren ab.

Das Präsidium erwog, mit seinem Antrag lehne X.________ sinngemäss sämtliche Untersuchungsrichter und Staatsanwälte des Kantons Aargau ab. Er mache eine grundsätzliche Befangenheit der Aargauer Strafverfolgungsbehörden aufgrund der beträchtlichen professionellen und oft auch persönlichen Verflechtungen zwischen ihren Angehörigen und jenen der kantonalen Polizeibehörden geltend. Dieses Ablehnungsbegehren habe X.________ nicht unverzüglich gestellt. Es sei damit verspätet, weshalb X.________ insoweit nicht gehört werden könne (E. 3.1.1.). Der geltend gemachte Ablehnungsgrund der grundsätzlichen Befangenheit der Aargauer Strafverfolgungsbehörden wäre im Übrigen ohnehin zu verneinen gewesen (E. 3.1.2).
Das Präsidium erwog weiter, über die angebliche grundsätzliche Befangenheit hinaus werfe X.________ dem Bezirksamtmann-Stellvertreter vor, in mehrfacher Hinsicht in fragwürdiger Weise vorgegangen zu sein, weshalb der Anschein der Befangenheit bestehe. Dazu führte das Präsidium aus, dieser Vorwurf sei zwar nicht als verspätet zu betrachten, doch würden mit den angeblichen Ungereimtheiten Verfahrensmassnahmen gerügt, die keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit darstellen könnten (E. 3.2.1).

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer sei aufzuheben und der Ausstand des Bezirksamtmann-Stellvertreters anzuordnen.

D.
Das Präsidium der Beschwerdekammer hat auf Vernehmlassung verzichtet. Es beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Der Bezirksamtmann-Stellvertreter hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
i.V.m. Art. 130 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG zulässig.

1.3 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG gegeben.

1.4 Der Beschwerdeführer bringt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3) vor, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sei deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde befugt. Inwiefern er ein rechtlich geschütztes Interesse habe, legt er nicht dar. Dazu wäre er unter den gegebenen Umständen nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG aber verpflichtet gewesen (vgl. BGE 133 II 353 E. 1 S. 356; Urteile 2D 144/2008 vom 23. März 2009 E. 1; 1C 20/2009 vom 30. Januar 2009 E. 2.2; mit Hinweisen).

Der Bezirksamtmann-Stellvertreter führt die Strafuntersuchung gegen den Polizeibeamten, der die Schüsse auf den Beschwerdeführer abgegeben hat. Dieser ist insoweit Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG (SR 312.5). Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer: a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (...); und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hat gegen den Polizeibeamten, der ihm die Schussverletzungen zugefügt hat, keine Zivilansprüche. Gemäss § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1939 des Kantons Aargau über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SAR 150.100) ist das direkte Klagerecht gegen den fehlbaren Beamten ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat nach § 2 Abs. 1 und 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes gegebenenfalls Ansprüche gegen den Staat. Diese sind öffentlich-rechtlicher Natur. Es geht insoweit nicht um Zivilansprüche (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461
mit Hinweisen).

Fragen kann man sich, ob der Beschwerdeführer nach kantonalem Recht Partei sei und sich auf ein Verfahrensrecht beruft, das ihm als solche zusteht. Insoweit käme die Annahme eines rechtlich geschützten Interesses in Betracht (BGE 6B 540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9 mit Hinweisen). § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. November 1958 des Kantons Aargau über die Strafrechtspflege (StPO; SAR 251.100) nennt die Parteien im Strafverfahren. Nach dessen Ziffer 3 ist Partei der Verletzte oder Geschädigte, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung gelten macht (Zivilkläger). Privatrechtliche Ansprüche hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht.

Am ehesten dürfte die Beschwerdelegitimation herzuleiten sein aus Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK, der das Recht auf Leben schützt. Diese Bestimmung kann auch anwendbar sein, wenn Schussabgaben durch Polizeibeamte - wie hier - nicht zum Tod geführt haben (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Makaratzis gegen Griechenland vom 20. Dezember 2004, Recueil CourEDH 2004-XI S. 247, § 49 ff.). Aus Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK ergibt sich eine Ermittlungspflicht des Staates. Die Ermittlungen müssen wirksam und unvoreingenommen geführt werden (Urteil Makaratzis, § 73; JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl. 2006, N. 9 zu Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK). In BGE 131 I 455 bejahte das Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse eines bei einem Polizeieinsatz Verletzten, gegen einen Entscheid Beschwerde zu führen, mit dem die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die beteiligten Polizeibeamten abgelehnt worden war. Es leitete die Beschwerdelegitimation aus Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK her, der - nach dem Vorbild von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK - einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verleiht, wenn jemand in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein (E. 1.2.5 f. S. 462 ff.).
Entsprechend dürfte hier der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK einen Rechtsanspruch auf die Führung der Strafuntersuchung durch einen unvoreingenommenen Untersuchungsrichter haben.

Wie es sich damit verhält und ob auf die Beschwerde nicht deshalb nicht eingetreten werden kann, weil der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Begründungspflicht keine näheren Ausführungen zur Beschwerdelegitimation macht, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wollte man auf die Beschwerde eintreten, wäre sie aus folgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer schränkt den Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht ein. Er beantragt nicht mehr den Ausstand sämtlicher Untersuchungsrichter und Staatsanwälte des Kantons Aargau, sondern nur noch den Ausstand des die Strafuntersuchung führenden Bezirksamtmann-Stellvertreters. Gegen die Auffassung der Vorinstanz, er habe den Ausstand sämtlicher Untersuchungsrichter und Staatsanwälte des Kantons Aargau verspätet verlangt und dieser könnte ohnehin nicht angeordnet werden, richtet er sich nicht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Der Bezirksamtmann-Stellvertreter habe krasse und ungewöhnlich gehäufte Verfahrensfehler begangen. Damit erwecke er den Anschein der Befangenheit.

2.2 Der Bezirksamtmann-Stellvertreter nimmt hier seine Funktion als Strafuntersuchungsbehörde wahr. Für die Ausstandspflicht ist deshalb Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV massgebend. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, der den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umschreibt, nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Untersuchungsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f.).

Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist eine Befangenheit des Untersuchungsrichters nicht leichthin anzunehmen (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, vermögen als solche in der Regel keinen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler des Untersuchungsrichters geltend gemacht werden, kommen als Ablehnungsgrund nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht. Insoweit sind die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszuschöpfen (BGE 114 Ia 153 E. 3.b/bb S. 158 f.; Urteil 1B 56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.2).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wirft (Beschwerde S. 5 ff.) dem Bezirksamtmann-Stellvertreter verschiedene Verfahrensfehler vor. Solche sieht er darin,
dass der Bezirksamtmann-Stellvertreter die Angehörigen der Sondereinheit "Argus" unter Wahrung ihrer Anonymität befragt habe Ziff. 13);
dass er es zugelassen habe, dass zwei Beamte der Sondereinheit "Argus" vermummt an der Tatrekonstruktion teilgenommen hätten (Ziff. 14);
dass er es dem Chef der Kriminalpolizei des Kantons Aargau gestattet habe, an der Tatrekonstruktion teilzunehmen (Ziff. 15);
dass er die Strafuntersuchung lediglich wegen Verdachts der Körperverletzung führe, nicht jedoch wegen des Verdachts der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (Ziff. 16);
dass er die Strafuntersuchung einzig gegen den Polizeibeamten führe, der die Schüsse abgegeben habe, und es ablehne, weitere Polizeibeamte als Beschuldigte in die Untersuchung einzubeziehen (Ziff. 17);
dass er den Polizeibeamten Gelegenheit gegeben habe, sich in einem schriftlichen Bericht zum Vorfall zu äussern, womit sie sich miteinander hätten absprechen können (Ziff. 18).
2.3.2 Der Bezirksamtmann-Stellvertreter legt (Vernehmlassung S. 1) dar, der Beschwerdeführer sei in der Tatnacht zweimal ohne Anlass auf Polizeibeamte losgegangen. Er habe dem Antrag der Polizei auf Wahrung der Anonymität der Polizeibeamten stattgegeben, um diese vor möglichen Repressalien durch den Beschwerdeführer zu schützen. Dies stellt ein sachliches Argument dar. Als krasser Verfahrensfehler kann die Wahrung der Anonymität der Polizeibeamten damit jedenfalls nicht angesehen werden.

Gab der Bezirksamtmann-Stellvertreter dem Antrag auf Wahrung der Anonymität statt, erscheint es folgerichtig, dass er den beiden Polizeibeamten, die an der Tatrekonstruktion teilgenommen haben, erlaubt hat, sich zu vermummen.

Inwiefern die Anwesenheit des Chefs der Aargauer Kriminalpolizei bei der Tatrekonstruktion diese ihres Sinns beraubt haben könnte, ist schwer ersichtlich. Zwar ist einzuräumen, dass sich die beiden Polizeibeamten aufgrund der Anwesenheit des Chefs veranlasst sehen konnten, diesem gegenüber keinen schlechten Eindruck zu erwecken und ihre Beteiligung am Vorfall in einem günstigen Licht darzustellen. Hierzu hätten sie jedoch auch bei Abwesenheit des Chefs Grund gehabt.

Was die rechtliche Qualifikation der Tat als Körperverletzung oder versuchte eventualvorsätzliche Tötung betrifft, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Untersuchungsrichters, sondern gegebenenfalls des Sachgerichts sein wird, sich abschliessend dazu auszusprechen, welcher Tatbestand bei einer Verurteilung zur Anwendung kommt.
Die Schüsse auf den Beschwerdeführer hat unstreitig ein einziger Polizeibeamter abgegeben. Damit ist es nachvollziehbar, dass sich die Strafuntersuchung gegen diesen und nicht auch weitere Polizeibeamte richtet.
Hätte der Bezirksamtmann-Stellvertreter sicher verhindern wollen, dass die beteiligten Polizeibeamten ihre Aussagen gegebenenfalls absprechen, hätte er sie alle unverzüglich in Untersuchungshaft versetzen müssen. Dass er das nicht getan hat, ist ebenfalls nachvollziehbar.

In Anbetracht dessen kann dem Bezirksamtmann-Stellvertreter offensichtlich kein besonders krasser Verfahrensfehler angelastet werden. Ebenso wenig sind auffällig gehäufte Verfahrensfehler erkennbar, die es nach der dargelegten Rechtsprechung rechtfertigen könnten, den Bezirksamtmann-Stellvertreter in den Ausstand zu versetzen. Der Beschwerdeführer nennt lediglich Verfahrensmassnahmen, die - wie das oft der Fall ist - gegebenenfalls teilweise diskutabel erscheinen mögen. Das reicht nicht, um den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen.

Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV demnach nicht.

2.4 Besteht kein Anschein der Befangenheit, ist das Recht auf eine unvoreingenommene Untersuchung nach Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK gewährleistet (dazu oben E. 1.4). Eine Verletzung dieser Bestimmung - welche der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4 Ziff. 10.2) kurz anspricht - ist deshalb ebenfalls zu verneinen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG nicht bewilligt werden.

Der Beschwerdeführer konnte, seit er die Schussverletzungen erlitten hat, nicht mehr arbeiten. Seine Stelle ist ihm auf Ende Dezember 2009 gekündigt worden, weshalb ihm finanziell schwierige Zeiten bevorstehen dürften. Vermögen hat er keines. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_273/2009
Date : 15. Dezember 2009
Published : 02. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Strafverfahren; Ausstand


Legislation register
BGG: 42  64  66  78  80  81  92  130
BV: 29  30
EMRK: 2  3
OHG: 1
BGE-register
114-IA-153 • 127-I-196 • 131-I-455 • 133-II-353
Weitere Urteile ab 2000
1B_273/2009 • 1B_56/2008 • 1C_20/2009 • 2D_144/2008 • 6B_540/2009
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
aargau • investigating magistrate • leaving do • criminal investigation • board of appeal • interest protected by law • federal court • legitimation of appeal • victim • statement of affairs • appeal concerning criminal matters • judicature without remuneration • lower instance • clerk • suspicion • function • watch • responsibility act • decision • public prosecutor
... Show all