Tribunal federal
{T 0/2}
2A.721/2004 /kil
Urteil vom 15. Dezember 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. November 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) wies am 26. Mai 2004 das Gesuch der aus Kolumbien stammenden X.________ (geb. 1969) ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 1. September 2004. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 3. November 2004 nicht ein, da kein Rechtsanspruch auf die ersuchte Bewilligung bestehe. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Vorinstanzen anzuweisen, ihr eine solche "im Rahmen des arbeitsrechtlichen Kontingents" zu gewähren.
2.
Ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Eine solche Norm fehlt im vorliegenden Fall:
2.2 Zwar hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 1999 in ihrer Heimat - offenbar in dessen Abwesenheit (!) - den um dreissig Jahre älteren, verbeiständeten Schweizer Bürger Y.________ geheiratet und nach Ablauf der gegen sie bestehenden Einreisesperre ab April 2001 gestützt hierauf in der Schweiz auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 7 Abs. 1 1. Satz ANAG), doch ist ihr Gatte am 21. Juli 2003 noch vor Ablauf der Frist von fünf Jahren für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 2. Satz ANAG) verstorben. Damit fiel ihr Bewilligungsanspruch unabhängig davon dahin, ob es sich bei dieser Beziehung um eine Scheinehe gehandelt hat oder nicht (BGE 120 Ib 16 E. 2). Für die Berechnung der Frist von fünf Jahren ist einzig die Aufenthaltsdauer als Gattin eines Schweizer Bürgers in der Schweiz massgebend (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147), weshalb sich die Beschwerdeführerin vergeblich darauf beruft, bereits 1999 in der Schweiz gewesen zu sein und seit dem Tod ihres Gatten als Witwe hier zu leben (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 2c u. d).
2.3 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Beschwerdeführerin, regelmässig das Grab ihres Gatten besuchen und dieses pflegen zu wollen, ändert hieran nichts (so das Urteil 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 4c).
2.4 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin auch vergeblich ein, es liege bei ihr aufgrund der konkreten Umstände ein Härtefall vor (vgl. Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; BVO [SR 823.21]): Die Begrenzungsverordnung begründet keine über das Gesetz hinausgehenden Bewilligungsansprüche; die kantonale Behörde bleibt bei ihrem Entscheid frei (Art. 4 ANAG), selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Gestützt auf Art. 18 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
3.
3.1 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht nicht an die Hand genommen; es ist demnach auch auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S. 283; 127 II 161 E. 2a). Das Verwaltungsgericht war weder nach kantonalem Recht noch nach Bundesrecht gehalten, den Bewilligungsentscheid auch insofern zu überprüfen, als er im Rahmen von Art. 4 ANAG erging. Auf die entsprechende Kritik (Willkür, "untaugliche" Begründung des Entscheids des Regierungsrats) ist nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 127 II 161 E. 3; 120 Ia 227 E. 1 S. 230 mit Hinweisen).
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: