[AZA 7]
H 181/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 15. Dezember 2000
in Sachen
X.________ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Karl Wüthrich, Mühlebachstrasse 20, Zürich,
gegen
Ausgleichskasse der Papierindustrie, Rütistrasse 28, Schlieren, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Mit Verfügung vom 10. August 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse Papierindustrie die X.________ AG in Liquidation zur Entrichtung von paritätischen Beiträgen in der Höhe von Fr. 94'685. 45 (einschliesslich Verzugszinsen) auf nicht abgerechneten "Bezügen" des S.________ (vom
1. Januar 1994 bis 28. Februar 1997 Chief Executive Officer der Gruppe Y.________), dies u.a. in Form von Zahlungen der Firma an die Vorsorgeeinrichtung für die Kaderangehörigen von insgesamt Fr. 763'359.- in den Jahren 1996/97.
B.- Die vom Liquidator, Rechtsanwalt Karl Wüthrich, hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. März 2000 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 10. August 1998 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
C.- Die X.________ AG in Liquidation führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien Entscheid und Verfügung aufzuheben.
Während Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, lässt sich der als Mitinteressierter beigeladene S.________ im Sinne der Gutheissung des Rechtsmittels vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitgegenstand bildet die beitragsrechtliche Qualifikation der 1996/97 erfolgten Zahlungen der beschwerdeführenden Firma an die Vorsorgeeinrichtung für die Kaderangehörigen zugunsten ihres Arbeitnehmers S.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 763'359.-.
Nicht zu prüfen ist der kantonale Entscheid, soweit er bezüglich der Zahlungen für die Kollektiv-Lebensversicherung massgebenden Lohn verneint hat.
2.- Nach altArt. 8 lit. a AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung), erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art. 5 Abs. 4
AHVG, gehören nicht zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2
AHVG übliche Aufwendungen des Arbeitgebers, die ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer und ihre Hinterlassenen dienen, wie Einlagen in Personalvorsorgeeinrichtungen oder in Sparhefte, Prämienzahlungen für Einzel- und Gruppenlebensversicherungen. Gemäss dem seit 1. Januar 1997 geltenden Wortlaut fallen unter die Ausnahmeregelung des Art. 8 lit. a
AHVV reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen.
3.- Das kantonale Gericht hat im Wesentliche erwogen, die fraglichen Zahlungen der Firma an die Vorsorgeeinrichtung der Kaderangehörigen seien zwecks Schliessung einer Deckungslücke erfolgt. Diese Leistungen stellten somit begriffsnotwendig eine reglementarisch vorgesehene Sonderzuwendung dar, mit denen einzelne Arbeitnehmer im Sinne von Rz 2164 der bundesamtlichen Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML, in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) individuell begünstigt werden; demzufolge seien diese Zahlungen der Beitragspflicht unterworfen. Dies habe, wiewohl nicht ausdrücklich festgehalten, schon unter dem alten Recht gegolten, sodass zu Recht die gesamte zugunsten des Arbeitnehmers in die 2. Säule einbezahlte Summe verabgabt worden sei.
Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, mit den Sonderzuwendungen gemäss Rz 2164 WML seien offensichtlich Sondervergütungen gemeint, welche als Gratifikationen im Sinne von Art. 322d
OR zu qualifizieren und als Entgelt für geleistete Arbeit demzufolge beitragsrechtlich massgebenden Lohn darstellten.
Davon deutlich zu unterscheiden seien Einkaufsleistungen des Arbeitgebers zur Schliessung von Deckungslücken in einem Vorsorgeplan, der für alle der entsprechenden Arbeitnehmer-Kategorie angehörenden Angestellten die gleichen Beiträge und Vorsorgeleistungen vorsehe, ohne dass einzelnen Vorsorgenehmern reglementarische Vorzugsstellungen in Bezug auf die Versicherung bestimmter Lohnbestandteile gewährt würden. Solche Einkaufssummen stellten, wenn und soweit sie, wie im vorliegenden Fall, das Angemessenheitsprinzip nicht verletzten, nicht massgebenden Lohn im Sin- ne von Art. 5 Abs. 2
AHVG dar. Diese Rechtsauffassung wer- de durch die bundesamtlichen Erläuterungen in AHI 1996 S. 270 ff. zu der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderung von Art. 8 lit. a
AHVV gestützt.
4.- Ob es sich bei den fraglichen Zahlungen der Firma an die Vorsorgeeinrichtung für die Kaderangehörigen zugunsten ihres Arbeitnehmers S.________ um Sonderzuwendungen im Sinne von Rz 2164 WML handelt, braucht nicht näher geprüft zu werden, ebenso nicht die Vorfrage der Verordnungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verwaltungsweisung. Entscheidend für die beitragsrechtliche Qualifikation der betreffenden Leistungen ist, wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, dass sie nicht aus freien Mitteln der Firma stammten, sondern durch Verrechnung mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen des Begünstigten finanziert wurden.
Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz ergibt sich, dass die Summe von Fr. 763'359.- im Umfang von Fr. 94'350.- mit dem (nicht ausbezahlten) Lohn für November und Dezember 1995 und der Restbetrag mit einem Teil der vertraglich zugesicherten Salärpauschale bestritten wurde. Bei den betreffenden Einzahlungen der Firma in die 2. Säule handelt es sich somit um eine Form indirekter Lohnzahlung, was eine Beitragsbefreiung gestützt auf altArt. 8 lit. a AHVV ausschliesst (nicht veröffentlichtes Urteil S. SA vom 7. Mai 1996 [H 264/95] mit Hinweis auf ZAK 1952 S. 98). Das selbe gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Neufassung dieser Verordnungsbestimmung. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die bundesamtlichen Erläuterungen zu dieser Änderung (vgl. AHI 1996 S. 273) dringt nicht durch. Vielmehr wird dort in Bezug auf einen wichtigen Anwendungsfall (Vergütungen im Sinne von Art. 322d
OR [Gratifikationen]) exemplarisch festgehalten, dass es für die Frage, ob Leistungen des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers unter die Ausnahmeregelung des Art. 8 lit. a
AHVV fallen, nicht darauf ankomme, dass sie im Reglement oder in den Statuten der Vorsorgeeinrichtung als
Sondereinlagen bezeichnet werden.
Der angefochtene Entscheid ist somit im Ergebnis rechtens (Art. 114 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 132
OG und BGE 122 V 36 Erw. 2b).
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
in Verbindung mit Art. 135
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt.
Luzern, 15. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
H 181/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 15. Dezember 2000
in Sachen
X.________ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Karl Wüthrich, Mühlebachstrasse 20, Zürich,
gegen
Ausgleichskasse der Papierindustrie, Rütistrasse 28, Schlieren, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Mit Verfügung vom 10. August 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse Papierindustrie die X.________ AG in Liquidation zur Entrichtung von paritätischen Beiträgen in der Höhe von Fr. 94'685. 45 (einschliesslich Verzugszinsen) auf nicht abgerechneten "Bezügen" des S.________ (vom
1. Januar 1994 bis 28. Februar 1997 Chief Executive Officer der Gruppe Y.________), dies u.a. in Form von Zahlungen der Firma an die Vorsorgeeinrichtung für die Kaderangehörigen von insgesamt Fr. 763'359.- in den Jahren 1996/97.
B.- Die vom Liquidator, Rechtsanwalt Karl Wüthrich, hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. März 2000 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 10. August 1998 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
C.- Die X.________ AG in Liquidation führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien Entscheid und Verfügung aufzuheben.
Während Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, lässt sich der als Mitinteressierter beigeladene S.________ im Sinne der Gutheissung des Rechtsmittels vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitgegenstand bildet die beitragsrechtliche Qualifikation der 1996/97 erfolgten Zahlungen der beschwerdeführenden Firma an die Vorsorgeeinrichtung für die Kaderangehörigen zugunsten ihres Arbeitnehmers S.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 763'359.-.
Nicht zu prüfen ist der kantonale Entscheid, soweit er bezüglich der Zahlungen für die Kollektiv-Lebensversicherung massgebenden Lohn verneint hat.
2.- Nach altArt. 8 lit. a AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung), erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art. 5 Abs. 4
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
||||||
| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
3.- Das kantonale Gericht hat im Wesentliche erwogen, die fraglichen Zahlungen der Firma an die Vorsorgeeinrichtung der Kaderangehörigen seien zwecks Schliessung einer Deckungslücke erfolgt. Diese Leistungen stellten somit begriffsnotwendig eine reglementarisch vorgesehene Sonderzuwendung dar, mit denen einzelne Arbeitnehmer im Sinne von Rz 2164 der bundesamtlichen Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML, in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung) individuell begünstigt werden; demzufolge seien diese Zahlungen der Beitragspflicht unterworfen. Dies habe, wiewohl nicht ausdrücklich festgehalten, schon unter dem alten Recht gegolten, sodass zu Recht die gesamte zugunsten des Arbeitnehmers in die 2. Säule einbezahlte Summe verabgabt worden sei.
Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, mit den Sonderzuwendungen gemäss Rz 2164 WML seien offensichtlich Sondervergütungen gemeint, welche als Gratifikationen im Sinne von Art. 322d
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 322d |
||||||
| Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. | ||||||
| Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist. | ||||||
Davon deutlich zu unterscheiden seien Einkaufsleistungen des Arbeitgebers zur Schliessung von Deckungslücken in einem Vorsorgeplan, der für alle der entsprechenden Arbeitnehmer-Kategorie angehörenden Angestellten die gleichen Beiträge und Vorsorgeleistungen vorsehe, ohne dass einzelnen Vorsorgenehmern reglementarische Vorzugsstellungen in Bezug auf die Versicherung bestimmter Lohnbestandteile gewährt würden. Solche Einkaufssummen stellten, wenn und soweit sie, wie im vorliegenden Fall, das Angemessenheitsprinzip nicht verletzten, nicht massgebenden Lohn im Sin- ne von Art. 5 Abs. 2
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
4.- Ob es sich bei den fraglichen Zahlungen der Firma an die Vorsorgeeinrichtung für die Kaderangehörigen zugunsten ihres Arbeitnehmers S.________ um Sonderzuwendungen im Sinne von Rz 2164 WML handelt, braucht nicht näher geprüft zu werden, ebenso nicht die Vorfrage der Verordnungs- und Gesetzmässigkeit dieser Verwaltungsweisung. Entscheidend für die beitragsrechtliche Qualifikation der betreffenden Leistungen ist, wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, dass sie nicht aus freien Mitteln der Firma stammten, sondern durch Verrechnung mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen des Begünstigten finanziert wurden.
Aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz ergibt sich, dass die Summe von Fr. 763'359.- im Umfang von Fr. 94'350.- mit dem (nicht ausbezahlten) Lohn für November und Dezember 1995 und der Restbetrag mit einem Teil der vertraglich zugesicherten Salärpauschale bestritten wurde. Bei den betreffenden Einzahlungen der Firma in die 2. Säule handelt es sich somit um eine Form indirekter Lohnzahlung, was eine Beitragsbefreiung gestützt auf altArt. 8 lit. a AHVV ausschliesst (nicht veröffentlichtes Urteil S. SA vom 7. Mai 1996 [H 264/95] mit Hinweis auf ZAK 1952 S. 98). Das selbe gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Neufassung dieser Verordnungsbestimmung. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die bundesamtlichen Erläuterungen zu dieser Änderung (vgl. AHI 1996 S. 273) dringt nicht durch. Vielmehr wird dort in Bezug auf einen wichtigen Anwendungsfall (Vergütungen im Sinne von Art. 322d
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 322d |
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| Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. | ||||||
| Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist. | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
Sondereinlagen bezeichnet werden.
Der angefochtene Entscheid ist somit im Ergebnis rechtens (Art. 114 Abs. 1
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt.
Luzern, 15. Dezember 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AHVG 5
AHVV 8
OG 114OG 132OG 134OG 135OG 156
OR 322 d
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 8 [1] Ausnahmen vom massgebenden Lohn |
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| Nicht zum massgebenden Lohn gehören: | ||||||
| reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG [2] erfüllen; | ||||||
| Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; | ||||||
| Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; | ||||||
| Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 1994 [3] über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758). [2] SR 642.11 [3] SR 832.10 | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 322d |
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| Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. | ||||||
| Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist. | ||||||
BGE Register
AHI
1996 S.2701996 S.273