Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 925/2018

Urteil vom 15. November 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch die B.________ AG, C.________,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand
Fristwiederherstellung im Verfahren 2C 251/2018 (Urteil vom 16. März 2018),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 31. Januar 2018 (SB.2016.00085 / SB.2016.00086).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1984) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Zu den Steuerperioden 2009-2012 reichte er die Steuererklärungen trotz Mahnung nicht ein, worauf ihn das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte. Die Veranlagungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

B.
Der Steuerpflichtige leidet an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, die im Dezember 2014 diagnostiziert wurde. Am 4. März 2015 ersuchteer das KStA/ZH um Revision der Veranlagungsverfügungen 2009-2012. Dieses nahm die Eingabe als Revisionsgesuch und Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand entgegen, worauf es am 4. Januar 2016 auf die Eingabe nicht eintrat. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich und zuletzt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, bestätigten dies (Entscheid SB.2016.00085 / SB.2016.00086 vom 31. Januar 2018).

C.
Mit Urteil 2C 251/2018 vom 16. März 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde und das Fristwiederherstellungsgesuch des Steuerpflichtigen vom 12. März 2018 nicht ein. Der Steuerpflichtige hatte die Eingabe durch die B.________ AG, V.________/SG, einreichen lassen, wobei die Rechtsschrift durch C.________, Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, unterzeichnet war. Das Bundesgericht erkannte, im Beschwerdepunkt fehle jedwede Begründung, und im Wiedereinsetzungspunkt sei auch im bundesgerichtlichen Verfahren zu verlangen, dass innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein Gesuch gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG). Es bleibe unklar, was der Steuerpflichtige mit seiner Eingabe im Einzelnen bewirken möchte.

D.
Der Steuerpflichtige liess alsdann mit Eingabe beim Bundesgericht vom 9. April 2018 um "Revision bzw. Aufhebung" des Urteils 2C 251/2018 vom 16. März 2018 ersuchen. Der Steuerpflichtige hatte auch diese Eingabe durch die B.________ AG ausarbeiten lassen, wobei die Rechtsschrift abermals die alleinige Unterschrift von C.________ trug. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil 2F 6/2018 vom 7. Mai 2018 (Versand: 15. Mai 2018; Zustellung: 22. Mai 2018) ab. Es hielt unter anderem fest (E. 2.5) :

"Der Steuerpflichtige lässt im Revisionsverfahren erstmals vorbringen, im Auftrag der Steuervertreterin habe sich Rechtsanwalt D.________, V.________/ SG, vor Versand der Eingabe vom 12. März 2018 mit dem Bundesgericht telefonisch in Verbindung gesetzt und erkundigt, wie zu verfahren sei, nachdem die Steuervertreterin erkrankt sei. Eine namentlich bezeichnete Gerichtsschreiberin habe ihm dargelegt, dass "möglichst Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen sei, diese aber bis zur Erlangung der Arbeitsfähigkeit [...] nicht begründet werden muss". Von einer derartigen Auskunft der besagten Gerichtsschreiberin ist dem Bundesgericht nichts bekannt, was aber ohnehin von keiner Bedeutung wäre, nachdem der Beginn des Fristenlaufs noch bevorsteht. Dieser wird erst einsetzen, sobald die krankheitsbedingte Verhinderung der Steuervertreterin behoben ist. Innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen wird sie dann ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen und Beschwerde erheben können. Über die Sachurteilsvoraussetzungen und die materielle Begründetheit der beiden erforderlichen Eingaben wird erst dann zu entscheiden sein."

E.
Am 25. Juni 2018 (Poststempel) liess die E.________ AG, W.________/ZG, beim Bundesgericht eine detailliert ausgearbeitete 17-seitige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid SB.2017.00081 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2018 (Versand: 22. Mai 2018) einreichen. Vertreterin des Steuerpflichtigen war die B.________ AG, deren Eingabe die (alleinige) Unterschrift von C.________ enthält. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang das Verfahren 2C 549/2018 eröffnet. Dieses ist rechtshängig.

F.
Die B.________ AG reichte am 10. Oktober 2018 (Poststempel) namens des Steuerpflichtigen im Anschluss an das Urteil 2F 6/2018 vom 7. Mai 2018 beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand und eine Beschwerdebegründung ein. Alleinunterzeichnerin der Rechtsschrift ist C.________. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führte die B.________ AG aus:

"1. (...) Die Verhinderung fiel sodann am 10. September 2018 (teilweise) dahin; das Versäumte wird nun innert Frist nachgeholt. Die Vertreterin wurde währen ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch in prozessualer Hinsicht krankgeschrieben. Obschon sie noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit aufweist, kommt sie der gesetzlichen Frist nach.

2. (...) Die Vertreterin wurde vom 6. März 2018 bis zum 10. September 2018 zu 100% krankgeschrieben; eine Prozesserstehungsfähigkeit wurde ihr seitens des behandelnden Onkologen während der Dauer dieser Behandlung (Chemotherapie) aberkannt. Die gesetzliche Frist zur Einreichung der Beschwerde im Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG binnen 30 Tagen ist mit heutiger Eingabe gewahrt. Es wird daher um Fristwiederherstellung der Beschwerde binnen Frist höflich ersucht."

G.
Die B.________ AG bzw. C.________ belegen die Arbeitsunfähigkeit mit folgenden ärztlichen Attesten:

- Arztzeugnis vom 9. März 2018, Zentrum für Gastroenterologie und Hepatologie AG, Zürich, Prof. Dr. med. Stephan Vavricka: "... seit dem 6. März 2018 arbeitsunfähig ist. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit ist aktuell noch nicht absehbar".
- Arztzeugnis vom 5. April 2018, Onkologie Bellevue, Zürich, Dr. med. Basil A. Bättig: "... ab dem 6. März 2018 arbeitsunfähig ist. Frau C.________ wurde vom 14. März 2018 bis zum 25. März 2018 in der Klinik Bethanien stationär behandelt".
- Arztbericht vom 19. Juni 2018, GZO Spital Wetzikon, Prof. Dr. med. Ursula Kapp: " (zum senosierenden Adenokarzinom vom muzinösen Typ nach WHO [...]) 15. März 2018: CT Abdomen (...). 19. März 2018: Hemikolektomie rechts (...). 17. April bis 29. Mai 2018: Dritte Zyklen einer aduvanten Chemotherapie (...), Abbruch der Therapie nach dem dritten Zyklus wegen unerträglichen Nebenwirkungen (...). 19. Juni 2018: Empfehlung der Fortführung der Chemotherapie".
- Arztzeugnis vom 21. Juni 2018, GZO Spital Wetzikon, Prof. Dr. med. Ursula Kapp: "... sich vom 6. April 2018 bis 19. Juni 2018 in meiner Behandlung befand und bis zum 30. Juni 100% arbeitsunfähig sein wird. Sie hat eine intensive Chemotherapie erhalten, auf die sie leider mit heftigen polyneuropathischen Nebenwirkungen reagiert hat".
- Arztzeugnis vom 10. August 2018, Onkologie Bellevue, Zürich, Dr. med. Basil A. Bättig: "... wird folgende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt: 100% vom 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2018, nicht prozesserstehungsfähig".
- Arztzeugnis vom 4. Oktober 2018, Onkologie Bellevue, Zürich, Dr. med. Basil A. Bättig: "... wird folgende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt: 100% vom 1. September 2018 bis zum 10. September 2018, nicht prozesserstehungsfähig".

H.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen - abgesehen von der Fristwahrung, die mittels eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand nachgeholt werden soll - vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG [SR 642.11] und Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175).

2.

2.1. Der Steuerpflichtige hat die 30-tägige Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) zur Anfechtung des streitbetroffenen Entscheids SB.2016.00085 / SB.2016.00086 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 (Sachverhalt, lit. B) versäumt. Streitig und zu prüfen ist vorab, ob im bundesgerichtlichen Verfahren die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gewahrt sei. Nur falls dies zuträfe, wäre die Beschwerde bzw. die Sache selbst zu untersuchen.

2.2.

2.2.1. Ist eine Partei oder ihre Vertretung durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG). Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben (Art. 50 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG).

2.2.2. Mithin ist auf eine verspätete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.).

2.2.3. Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (zum Ganzen Urteil 2C 451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2, in: ASA 85 S. 90, StR 71/2016 S. 811). Die Beweislast hierfür trägt die zur Prozesshandlung verpflichtete Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Rechte ab (so Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, der als allgemeiner Grundsatz auch im Verwaltungsrecht massgebend ist; dazu BGE 142 II 433 E. 3.2.6 S. 439; Urteil 2C 181/2018 vom 12. März 2018 E. 2.2.2).

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C 251/2018 vom 16. März 2018 auf die Beschwerde und das Fristwiederherstellungsgesuch des Steuerpflichtigen vom 12. März 2018(verfasst durch die B.________ AG und [allein] unterzeichnet durch C.________) nicht eingetreten, zumal unklar geblieben war, was der Steuerpflichtige mit seiner Eingabe im Einzelnen bewirken wollte. Im Wiedereinsetzungspunkt sei ein etwaiges Gesuch gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Sachverhalt, lit. C). Mit Eingabe vom 9. April 2018(verfasst wiederum durch die B.________ AG und [allein] unterzeichnet durch C.________) ersuchte der Steuerpflichtige um "Revision bzw. Aufhebung" des Urteils 2C 251/2018 vom 16. März 2018, was zur Abweisung führte (Urteil 2F 6/2018 vom 7. Mai 2018; Sachverhalt, lit. D). Am 25. Juni 2018verfasste die B.________ AG ([allein] unterzeichnet durch C.________) zugunsten einer Drittpartei eine detailliert ausgearbeitete 17-seitige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Sachverhalt, lit. E), ehe sie am 10. Oktober 2018in der ursprünglichen Angelegenheit ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand und eine nunmehr begründete Beschwerde einreichte (Sachverhalt, lit. F).

2.3.2. In ihrer jüngsten Eingabe vom 10. Oktober 2018 macht die B.________ AG nun geltend, die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit von C.________ sei (erst) am 10. September 2018 entfallen, und zwar nur "teilweise". Tatsache ist aber, dass die B.________ AG, stets durch C.________ handelnd, trotz unstreitig attestierter Arbeitsunfähigkeit vom 6. März 2018 bis zum 10. September 2018 mit ausführlichen Schreiben vom 12. März 2018, 9. April 2018 und 25. Juni 2018 an das Bundesgericht zu gelangen vermochte. Weshalb der Vertreterin diese anspruchsvollen Prozesshandlungen (so jedenfalls die 17-seitige Beschwerde vom 25. Juni 2018; Sachverhalt, lit. E) möglich waren, es ihr gleichzeitig aber benommen gewesen sein soll, in Bezug auf die streitbetroffene Angelegenheit zu handeln, ist nicht ersichtlich und liegt nicht auf der Hand. Die B.________ AG geht auf diese Unstimmigkeit auch gar nicht ein. Die Chemotherapie ist zwischen dem 17. April 2018 und dem 29. Mai 2018 nachgewiesen. Rund einen Monat nach Abschluss der Therapie war C.________ dann wohl in der Lage, die Beschwerde vom 25. Juni 2018 einzureichen. Mit Blick auf diese überholende Handlung von C.________ erübrigt es sich, die Arztzeugnisse im Detail zu würdigen.

2.3.3. Wann die 30-tägige Frist, um im vorliegenden Fall die Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu beantragen, eingesetzt hat, kann dabei offenbleiben. In Gesamtwürdigung der Umstände ist immerhin davon auszugehen, dass die Beschwerde kaum erst am letzten Tag der Frist verfasst, sondern mit einem gewissen Vorlauf an die Hand genommen worden ist (Versand durch das Verwaltungsgericht: 22. Mai 2018; Sachverhalt, lit. E). Die 30-tägige Frist setzte im Wiederherstellungspunkt (spätestens) am 25. Juni 2018 ein. Für den massgebenden Zeitraum bis zum 24. Juli 2018 fehlt ein zeitnah erstelltes und vor allem inhaltlich spezifisches Arztzeugnis, welchem entnommen werden könnte, dass die Vertreterin gesundheitlich zu sehr beeinträchtigt war, um innert der Wiederherstellungsfrist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (vorne E..2.2.2).

2.3.4. Die gesundheitlichen Umstände können es gebieten, dass die Vertretung eine Stellvertretung bezeichnet. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das zum Entscheid SB.2016.00085 / SB.2016.00086 vom 31. Januar 2018 führte (Sachverhalt, lit. B), war die rein rechtliche Frage, ob das KStA/ZH bundesrechtskonform auf das Revisionsgesuch und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand vom 4. März 2015 nicht eingetreten sei. Weshalb es hierzu der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bedurft hätte, der an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung leidet und nach den Darlegungen der B.________ AG auf einen Vertreterwechsel höchst sensibel reagieren soll, ist nicht einsichtig.

2.3.5. Die B.________ AG erklärte hierzu in ihrer Eingabe vom 9. April 2018, eine namentlich bezeichnete Gerichtsschreiberin des Bundesgerichts habe "RA lic. iur. D.________, F.________ Rechtsanwälte in V.________, für dessen Kanzlei die Unterzeichnete ebenfalls arbeitet, auf dessen telefonische Anfrage" konkrete Auskünfte erteilt. Abgesehen davon, dass dem Bundesgericht von einer derartigen Auskunft der besagten Gerichtsschreiberin nichts bekannt ist (Urteil 2F 6/2016 vom 7. Mai 2018 E. 2.5; Sachverhalt, lit. D) und das Vorbringen als wenig glaubwürdig erscheint, räumt die B.________ AG selber ein, dass in der streitbetroffenen Angelegenheit auch eine fachkundige Drittperson tätig geworden sei. Nachdem das Mandat aufgrund der rein rechtlichen Fragestellung, die keinen vertieften persönlichen Kontakt mit dem Steuerpflichtigen erforderte, durchaus delegiert werden konnte und Rechtsanwalt D.________ bereits mit der Sache befasst war, wäre es der B.________ AG schon längst vor dem 10. Oktober 2018 möglich gewesen, ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen zu lassen, soweit C.________ hierzu nicht ohnehin selber imstande gewesen wäre.

2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand vom 10. Oktober 2018 verspätet erfolgt ist, wobei offenbleiben kann, zu welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war aber jedenfalls vor dem 10. September 2018 der Fall. Das Gesuch ist mithin abzuweisen, weshalb die Beschwerde verspätet erfolgt und auf sie nicht einzutreten ist.

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens.

3.2. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2012, wird abgewiesen.

1.2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2012, wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2009-2012, wird abgewiesen.

2.2. Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2009-2012, wird nicht eingetreten.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_925/2018
Date : 15. November 2018
Published : 03. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Fristwiederherstellung im Verfahren 2C_251/2018 (Urteil vom 16. März 2018)


Legislation register
BGG: 32  50  66  68  82  83e  86  89  90  95  100  105  106
DBG: 146
StHG: 73
ZGB: 8
BGE-register
112-V-255 • 119-II-86 • 141-V-234 • 142-II-433 • 143-II-283 • 143-V-19 • 144-V-173
Weitere Urteile ab 2000
2C_181/2018 • 2C_251/2018 • 2C_451/2016 • 2C_549/2018 • 2C_925/2018 • 2F_6/2016 • 2F_6/2018
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