Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 496/2013

Urteil vom 15. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. März 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________, serbischer Staatsangehöriger, geboren 1987, reiste 1995 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Am 26. April 2006 heiratete er eine hier niedergelassene Landsfrau. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, geboren 2008 und 2010.
X.________ wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Durch die Jugendanwaltschaft Kreis II des Kantons Schwyz am 15. September 2003 wegen Raufhandels, am 12. November 2003 wegen Angriffs, am 16. Juli 2004 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und am 30. November 2004 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Arbeitsleistungen zwischen je drei und fünf Tagen; mit der Strafverfügung vom 12. November 2003 wurde er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in Zukunft wohl zu verhalten habe, ansonsten er ausgewiesen werden könnte;
- am 17. Dezember 2007 durch das Bezirksamt Einsiedeln wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie Busse von Fr. 800.--;
- am 3. März 2009 durch das Kantonsgericht Schwyz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (begangen am 6. November 2005) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15½ Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren (dies, nachdem ein erstes Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2008, worin die Freiheitsstrafe auf 24 Monate festgesetzt wurde, vom Bundesgericht aufgehoben worden war [Urteil 6B 788/2008 vom 26. Dezember 2008]).

Infolge dieser Verurteilung verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 22. Dezember 2009 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung von X.________ aus der Schweiz. Nachdem diese Verfügung einspracheweise wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden war, verfügte das Migrationsamt am 10. August 2010 erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und forderte X.________ auf, die Schweiz binnen 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.

B.

Eine dagegen erhobene Einsprache wurde am 14. März 2011 abgewiesen.

C.

Dagegen erhob X.________ Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Während des Beschwerdeverfahrens ergingen gegen ihn zwei Strafbefehle wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Bussen von Fr. 100.-- bzw. 250.--). Mit Urteil vom 27. März 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, in welches das Rekursgericht inzwischen integriert worden war, die Beschwerde ab.

D.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Das Amt für Migration und Integration und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der Beschwerde. X.________ repliziert.

Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf die Garantie von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen (Anspruch auf Schutz des Familien- und Privatlebens).

1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 f.). Dieser Widerrufsgrund, der auch bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, zur Anwendung kommen kann (Art. 63 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG), ist offensichtlich und unbestritten erfüllt. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK.

2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts, welche sich sowohl auf Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG als auch auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK stützt, muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein. Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil des EGMR i.S. Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410/99], § 55 f.; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [41548/06], § 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Bei schweren Straftaten, wozu
namentlich Gewaltdelikte gehören, besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. die Kasuistik in BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 f. sowie im Urteil 2C 28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Das gilt selbst bei Ausländern, die ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; Urteil 2C 903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1). Dabei ist auch auf Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
-6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt, d.h. solange dies innerhalb des Beurteilungsspielraums liegt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten im Rahmen des Schutzes des Privat- und Familienlebens bei der
Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Einzelfall zugesteht (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei - das versuchte Tötungsdelikt vom 6. November 2005 betreffend - mit einem Küchenmesser auf das ihm unbekannte Opfer zugelaufen, habe diesem je eine Stichverletzung am Oberbauch und am Rücken zugefügt, sei dabei gezielt vorgegangen und habe im Wissen um die möglichen Todesfolgen den Tod des Opfers in schwerwiegender Weise zumindest in Kauf genommen. Es sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Die versuchte Tötung sei ein äusserst gravierender Verstoss gegen die Rechtsordnung, der aus migrationsrechtlicher Sicht zu einem erhöhten öffentlichen Interesse am Widerruf der Anwesenheitsbewilligung führe, auch wenn es nur ein einmaliger Vorgang sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher mehrere Delikte begangen; insgesamt sei von einem äusserst grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auszugehen. Auch das seitherige Wohlverhalten ändere daran nichts. Die Vorinstanz geht dabei in Analogie zu Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG und unter Hinweis auf das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C 817/2012 vom 19. Februar 2013 davon aus, dass als Richtwert ein Wohlverhalten während fünf Jahren verlangt werden müsse, damit von einem verminderten
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung auszugehen sei. Vorliegend seien seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung (März 2009) erst rund vier Jahre vergangen, wovon der Beschwerdeführer fünf Monate im Strafvollzug verbracht habe. Ein Wohlverhalten während dieser Zeit genüge noch nicht zur Annahme, es gehe vom Beschwerdeführer keine oder nur noch eine kleine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung stehe ein grosses Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber, wo er seit seinem achten Altersjahr lebe. Was die Beziehung zu seiner Ehefrau betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich erst verheiratet habe, als das Verfahren betreffend die versuchte Tötung bereits hängig gewesen sei; die Ehefrau habe daher nicht damit rechnen dürfen, ihr Familienleben in der Schweiz zu führen. Damit komme der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr für die Familie eine untergeordnete Bedeutung zu; zudem sei die ebenfalls aus Serbien stammende Ehefrau erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist, lebe seit zehn Jahren hier und sei mit ihrer Heimat nach wie vor vertraut, so dass eine Rückkehr nicht unzumutbar sei. Für die erst viereinhalb
bzw. zweieinhalb Jahre alten Kinder sei die Rückkehr ohne Weiteres zumutbar. Die Wegweisung des Beschwerdeführers führe damit nicht zwingend zu einer Trennung der Familie. Da es der Familie zumutbar sei, nach Serbien zu ziehen, sei auch das Familienleben im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht tangiert. Beruflich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert, doch seien seine beruflichen Aussichten auch in der Heimat intakt. Er beherrsche mündlich die serbische Sprache und die Erlernung der Schriftsprache sei kein unüberwindbares Hindernis. Er habe auch die Verbindungen mit seiner Heimat nicht abbrechen lassen. Insgesamt sei zwar sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen, gross, doch überwiege das öffentliche Interesse an seiner Entfernung.

3.2. Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen, dass ein vorsätzliches Tötungsdelikt als sehr schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren ist. Dieser hohe Stellenwert des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung ergibt sich auch aus Konventions- und Verfassungsrecht (vgl. Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK und dazu Urteile des EGMR i.S. R. gegen Ungarn vom 4. Dezember 2012 [19400/11] § 28 f.; i.S. Choreftakis gegen Griechenland vom 17. Januar 2012 [46846/08] § 44 f.; BGE 138 IV 86 E. 3.1.2 S. 88 f.; Art. 121 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV). Schwere Gewaltdelikte sind auch im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen als sehr schwer zu gewichten (zit. Urteil Üner, § 63). Eine Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass im Falle von schweren vorsätzlichen Gewaltdelikten (Tötung, schwere Körperverletzung) praktisch immer der Widerruf der Anwesenheitsbewilligung bestätigt wurde (so auch in den neueren Urteilen 2C 184/2012 vom 15. Dezember 2012 [BGE 139 II 65], 2C 421/2012 vom 25. Januar 2013, 2C 566/2012 vom 18. Januar 2013, 2C 1141/2012 vom 1. Mai 2013, 2C 267/2013 vom 6. Mai 2013, 2C 1197/2012 vom 17. Mai 2013, 2C 1115/2012 vom 11. Juni 2013 sowie 2C_ 136/2013 vom 30. Oktober 2013). Dies
gilt auch bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. dazu die neueren Urteile 2C 28/2012 vom 18. Juli 2012, 2C 54/2012 vom 23. Juli 2012, 2C 817/2012 vom 19. Februar 2013 und 2C 259/2013 vom 29. Juli 2013). Das Bundesgericht bestätigt damit die hohe Bedeutung, die es den schweren Gewaltdelikten beimisst. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C 18/2009 vom 7. September 2009 war es demgegenüber nicht um Tötungsdelikte gegangen; nach einer Zahl von Jugenddelikten (darunter mehrfache Vergewaltigung) hatte der dortige Beschwerdeführer nach Erreichung der Volljährigkeit nur geringere Strafen erwirkt, während ein Strafverfahren wegen Betrugsverdachts noch hängig war. Das Bundesgericht hob den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zudem nicht einfach auf, sondern wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur näheren Abklärung der aktuellen Situation.

3.3. Der Beschwerdeführer betont, dass er die schwerste Tat, die versuchte vorsätzliche Tötung, im Alter von bloss 18½ Jahren und bei verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe; seither habe er sich kein schweres Delikt mehr zuschulden kommen lassen und habe eine günstige Legalprognose. Er habe sich seit der Straftat vom 6. November 2005 von seinem damaligen Bekanntenkreis abgewendet und eine Familie gegründet; er sei gut integriert und habe sich beruflich erfolgreich selbständig gemacht; er habe ein Transportunternehmen gegründet und ab 1. Mai 2013 zusätzlich ein Restaurant übernommen. Zudem sei die Dauer des Wohlverhaltens entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung, sondern ab Tatbegehung zu bemessen, mithin ab November 2005, und betrage damit mehr als sieben Jahre.

3.4. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Dauer des Wohlverhaltens nicht primär vom Zeitpunkt des rechtskräftigen Strafurteils an zu bemessen ist, zumal dieser Zeitpunkt von vielen unbeeinflussbaren und zufälligen Faktoren abhängt. Das führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer anderen Würdigung: Einerseits kann ohnehin nicht schematisch nach einer Dauer des Wohlverhaltens von fünf Jahren davon ausgegangen werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre. Andererseits kann auch die Dauer des Aufenthalts während des Rechtsmittelverfahrens ab dem erstinstanzlichen Widerrufsentscheid nicht vollumfänglich berücksichtigt werden, da sie nur auf der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel beruht und ebenfalls von Zufälligkeiten abhängt (vgl. Urteil 2C 578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.5). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer noch während der Dauer des Strafverfahrens ein Strassenverkehrsdelikt begangen hat, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h überschritt. Wenn auch diese Tat weniger schwer wiegt als ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so stellt sie doch ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern dar (vgl. heute Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG, in der Fassung vom 15. Juni 2012) und zeigt, dass der Beschwerdeführer Mühe mit der Einhaltung der Rechtsordnung hat. Anders als im Fall Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [1638/03], auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hat er nicht als Jugendlicher, sondern als (wenn auch junger) Erwachsener delinquiert (vgl. dazu zit. Urteil des EGMR Trabelsi, § 57). Das genannte SVG-Delikt erfolgte zudem zu einem Zeitpunkt, als er bereits eine Familie gegründet hatte, was ihn aber offenbar nicht hinreichend stabilisiert hat.

3.5. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er beruflich gut integriert ist, immer für sich und seine Familie aufgekommen ist und ein eigenes Transportgeschäft aufgebaut hat. Die Vorinstanz hat diesen Aspekt nicht verkannt, sondern hat ihn in ihrer Interessenabwägung berücksichtigt. Nicht beachtlich ist demgegenüber die gemäss Beschwerdeschrift per 1. Mai 2013 erfolgte Übernahme eines Restaurants: Es handelt sich dabei um ein erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetretenes echtes Novum, das vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Zudem musste der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid damit rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen, so dass er dieses Geschäft auf eigenes Risiko übernommen hat im Bewusstsein, dass sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zumindest unsicher erschien; er kann daher aus diesen nachträglich geschaffenen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urteil des EGMR i.S. Udeh g. Schweiz vom 16. April 2013 [12020/09], § 50).

3.6. In Bezug auf seine Verbundenheit zur Heimat bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er serbisch spricht; er bringt nur vor, er kenne die kyrillische Schrift nicht und vermöge sich daher in seiner Muttersprache nicht schriftlich auszudrücken. Die Vorinstanz hat aber mit Recht erwogen, dass die Erlernung des kyrillischen Alphabets möglich ist, wie umgekehrt auch von Personen, die aus Serbien in die Schweiz einreisen, ohne Weiteres erwartet wird, dass sie die lateinische Schrift erlernen.

3.7. Zu prüfen bleibt die Vereinbarkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit den Garantien von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK:

3.7.1. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzen, wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Die EMRK garantiert jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Es ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f.; Urteil des EGMR de Souza Ribeiro gegen Frankreich vom 13. Dezember 2012 [22689/07], § 77; je mit Hinweisen).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann daher nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen eine ausländische Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern "ohne Schwierigkeiten" möglich, mit der ausländischen Person auszureisen, wird der Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1); anders kann es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.). Erscheint hingegen die Ausreise für die Familienangehörigen nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar (BGE 116 Ib 353 E. 3d S. 358), ist stets eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geboten, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.2 S. 147, 153 E. 2.1 S. 155; Urteile 2C 163/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.1; 2C 639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2).

3.7.2. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall, in welchem die Ausreise für die Familienangehörigen von vornherein ohne Weiteres zumutbar wäre: Die Ehefrau ist mit sechzehn Jahren in die Schweiz gekommen und hat zwei Kinder geboren. Sie lebt seit zehn Jahren hier und muss sich nun - erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes als rechtmässig - entscheiden, ob sie ihrem Mann folgen oder in der Schweiz bleiben und von diesem getrennt leben will. Diese Konstellation bedarf der umfassenden Interessenabwägung (vorne E. 3.7.1, am Ende).

3.7.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist aber auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden: Die Ehefrau hat bis zu ihrem 16. Altersjahr in der gemeinsamen Heimat gelebt und ihre Mutter wohnt immer noch dort. Dass die Ehefrau infolge des Krieges negative Erinnerungen an ihren Heimatort hat, macht das Leben für sie dort nicht unzumutbar. Auch für die Kinder, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist die Ausreise nach Serbien zumutbar (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147 ; 127 II 60 E. 2bS. 67). Dass die allgemeinen Lebensumstände dort ungünstiger sein mögen als in der Schweiz, begründet noch keine Unzumutbarkeit. Andere spezifische Umstände, die besonders für den Beschwerdeführer und seine Familien das Wohnen in der Heimat als unzumutbar erscheinen liessen, werden nicht geltend gemacht. Sodann ist im Rahmen der Interessenabwägung praxisgemäss zu gewichten, dass die Heirat in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das Strafverfahren wegen des vorsätzlichen Tötungsdelikts bereits im Gange war und die Ehefrau nicht ohne Weiteres damit rechnen konnte, das Familienleben in der Schweiz zu leben (vgl. zit. Urteile Üner, § 57; Udeh, § 45; BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149). Auch soweit sich der Beschwerdeführer - aufgrund von
Aufenthaltsdauer und Integration - unabhängig von einem Familienleben auf Art 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Schutz des Privatlebens) berufen kann (vgl. zit. Urteil Üner, § 59), ist der Eingriff in dieses Recht aufgrund des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses gerechtfertigt.

3.8. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil Udeh des EGMR bezieht, ist zunächst zu bemerken, dass dessen Bedeutung ohnehin zu relativieren ist, da der EGMR dabei entgegen Art. 35 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen - (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier24 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
a  wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder
b  wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, ...26.
EMRK auch Umstände berücksichtigt hat, die erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts eingetreten sind (Urteil 2C 365/2013 vom 30. August 2013 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen). Zudem unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich vom Fall Udeh: Dort war für den EGMR ausschlaggebend, dass der nigerianische Beschwerdeführer Kinder mit schweizerischer Staatsangehörigkeit hatte, denen die Ausreise nach Nigeria unzumutbar war, so dass die Entfernung des Beschwerdeführers zur Trennung der Familie führte (zit. Urteil Udeh, § 52-54). Das ist hier nicht zwingend der Fall (vorne E. 3.1 und 3.7).

3.9. Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil weder Bundes- noch Konventionsrecht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_496/2013
Date : 15. November 2013
Published : 03. Dezember 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


Legislation register
AuG: 62  63  67  96
BGG: 66  82  83  86  90  95  97  99  105  106
BV: 121
EMRK: 2  8  35
SVG: 90
BGE-register
116-IB-353 • 122-II-433 • 127-II-60 • 130-II-281 • 133-IV-342 • 135-I-143 • 135-II-377 • 137-I-247 • 137-II-297 • 138-IV-86 • 139-I-145 • 139-I-16 • 139-I-31 • 139-I-37 • 139-II-65
Weitere Urteile ab 2000
2A.676/2006 • 2C_1115/2012 • 2C_1141/2012 • 2C_1197/2012 • 2C_163/2013 • 2C_18/2009 • 2C_184/2012 • 2C_259/2013 • 2C_267/2013 • 2C_28/2012 • 2C_365/2013 • 2C_421/2012 • 2C_496/2013 • 2C_54/2012 • 2C_566/2012 • 2C_578/2011 • 2C_639/2012 • 2C_817/2012 • 2C_903/2010 • 6B_788/2008
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federal court • residence permit • lower instance • family • aargau • duration • good conduct • life • integration • departure • month • sentencing • term of imprisonment • convicted person • behavior • statement of affairs • victim • presence allowance • appeal concerning affairs under public law • spouse
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