Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 433/2020

Urteil vom 15. Oktober 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

SOLIDA Versicherungen AG,
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Juni 2020 (VG.2019.00146).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1964 geborene A.________ war bei der Institution B.________ angestellt und damit bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend Concordia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Mai 2014 verletzte er sich bei einem Sturz an der linken Schulter. Die Concordia kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Das Spital C.________ diagnostizierte im Operationsbericht vom 22. Februar 2015 eine ausgedehnte Supraspinatus- und Subscapularissehnenruptur links. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte die Concordia ihre Leistungen per 31. August 2014 ein. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. November 2017 fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde des Versicherten teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Concordia zurück (Entscheid vom 19. April 2018).

A.b. Die Concordia holte ein Aktengutachten des Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 31. Juli 2018 (Eingangsdatum bei der Concordia) mit Ergänzung vom 30. August 2018 ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 eröffnete sie dem Versicherten, sie komme für die Heilbehandlung der Rotatorenmanschettenläsion bis 31. Juli 2015 auf, insbesondere auch für die Operation vom 2. Februar 2015. Ein Taggeldanspruch bestehe aufgrund der vorbestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht. Auch ein Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung sei zu verneinen. Die Einsprache des Versicherten wies die seit 1. Januar 2019 zuständige SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend Solida) mit Entscheid vom 15. November 2019 ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde von A.________ teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 dahingehend ab, als es ihm ab 1. August 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zusprach (Entscheid vom 11. Juni 2020).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 30 % zuzusprechen.
Die Solida schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gründe für ein Nichteintreten auf die Beschwerde sind entgegen der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
, Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3a S. 352 f.; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer ab 1. August 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 14 % zusprach.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem Aktengutachten des Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2018 (Eingangsdatum bei der Concordia) komme voller Beweiswert zu. Es leuchte ein, dass Dr. med. D.________ nur den Abriss der Subscapularissehne als rein unfallbedingt eingestuft habe und insgesamt von einer Teilkausalität zwischen den linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 1. Mai 2014 ausgegangen sei. Beizupflichten sei auch seiner Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Arbeitsagoge voll arbeitsunfähig sei. Rein unfallbedingt sei er aber in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Rotationen im Bereich der linken Schulter voll arbeitsfähig. Das im Gesundheitsfall vom Beschwerdeführer erzielbare Valideneinkommen sei im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Jahre 2015 auf Fr. 77'142.78 festzusetzen. Bei seinem trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen sei vom Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, TA1, Durchschnittslohn Total für Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auszugehen. Dies ergebe indexiert auf das Jahr 2015 Fr. 66'718.93. Ein
Abzug von diesem Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 14 % bzw. einen entsprechenden Rentenanspruch.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der IV-Stelle zum Arbeitsagogen umgeschult worden. Unbestritten sei, dass er diesen Beruf maximal zu 50 % ausüben könne. Es hätte festgestellt werden müssen, inwieweit die linksseitigen Schulterbeschwerden die Ausübung dieses Berufs einschränkten. Es verletze Bundesrecht bzw. den Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wenn versicherte Personen eingegliedert würden, der Invaliditätsbemessung aber nicht der entsprechende Beruf, sondern alle zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu Grunde gelegt würden.

Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht näher untermauert, muss sich die Solida das Handeln der IV-Stelle nicht anrechnen lassen (vgl. Urteil 8C 631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.3.2.2). Zudem stellte die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. med. D.________ fest, der Beschwerdeführer sei als Arbeitsagoge gänzlich arbeitsunfähig, was in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten wird.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz sei unausgesprochen davon ausgegangen, er verfüge in leidensangepassten Tätigkeiten über eine uneingeschränkte Arbeitseffizienz. Hierzu habe sich Dr. med. D.________ aber nicht geäussert. Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten der Medicore AG vom 12. Dezember 2019 sei jedenfalls davon ausgegangen worden, er bedürfe zwei Stunden Pause pro Tag und sei somit in geeigneten Verweisungstätigkeiten nur zu 75 % arbeitsfähig. Auch seine linksseitige Schulterverletzung bewirke eine Einschränkung hinsichtlich Arbeitstempo und Pausenbedürftigkeit von mehr als 25 %. Hinzu komme, dass er keine Überkopfarbeiten mehr bzw. nur noch Tätigkeiten bis Schulterhöhe ausführen könne, was ein breites Arbeitsspektrum ausschliesse. Hierzu hätte sich die Vorinstanz äussern müssen, was sie nicht getan habe. Damit habe sie seinen Gehörsanspruch bzw. ihre Begründungspflicht verletzt. Diesbezüglich sei entweder eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen oder die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers befasste sich die Vorinstanz mit dem Ergebnis des Gutachtens der Medicore AG vom 12. Dezember 2019. Sie erwog, die Gutachter hätten zwar festgehalten, dem Versicherten sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in Schulterhöhe sowie ohne rücken- und kniebelastende Zwangshaltungen zumutbar, wobei ihm eine Präsenzzeit von acht Stunden pro Tag möglich sei. Die 75%ige Arbeitsfähigkeit resultiere deshalb, weil man dem Versicherten aufgrund der Summation der multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat vermehrte Pausen in der Grössenordnung von zwei Stunden pro Tag zubilligen müsse. Davon, dass diese Reduktion von den linksseitigen Schulterbeschwerden bzw. der eingeschränkten Innenrotation herrühre, seien die Medas-Gutachter der Medicore AG hingegen nicht ausgegangen. Vielmehr hätten sie darauf hingewiesen, dass die Hauptproblematik in den erheblichen Rückenbeschwerden liege, worauf der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern im Übrigen selbst hingewiesen habe. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt nichts vor und es ist nichts ersichtlich, was sie als
unrichtig erscheinen liesse.
Zudem stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Gutachter Dr. med. D.________ unfallbedingt nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Rotationen im Bereich der linken Schulter als zu 100 % zumutbar erachtete (E. 4 hiervor). Auch in diesem Rahmen ist nicht einzusehen, weshalb eine Einschränkung hinsichtlich Arbeitstempo und Pausenbedürftigkeit aufgrund der Schulterproblematik vorliegen soll.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche konkreten Verweisungstätigkeiten ihm aus rein unfallkausaler Sicht möglich und zumutbar seien. Sie hätte dies aber in Nachachtung des Gehörsanspruchs tun müssen.

7.2. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C 910/2015 E. 4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C 30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Zumutbarkeitsprofils in Frage kommen. Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten können einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter genannt werden. Somit kann der Beschwerdeführer das ihm verbliebene Leistungsvermögen verwerten (vgl. auch Urteil 8C 759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.4.2 mit Hinweisen).

8.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Nichtgewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn.

8.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 7.2 hiervor) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen
dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit weiteren Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C 151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.1).

8.2.

8.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gestützt auf den Grundsatz von Trau und Glauben verpflichtet, bei Bewerbungsgesprächen auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinzuweisen, insbesondere auf seine linksseitigen Schulterbeschwerden. Ein vernünftiger Arbeitgeber werde in der Lage sein, die Stelle einem jüngeren oder gesünderen Bewerber anzubieten. Es sei deshalb, auch im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter, davon auszugehen, er werde die theoretisch noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit nur eingeschränkt verwerten können.

8.2.2. Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C 151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2).
Dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 (vgl. E. 4 hiervor) bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C 217/2017 21. Dezember 2017 E. 4.2).
Insgesamt ist angesichts des vom Gutachter Dr. med. D.________ umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4 hiervor) von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

8.2.3. Das Merkmal "Alter" kann einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, was aber jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median). Ob dies auch für jene Versicherten gilt, die sich in fortgeschrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben, mag hier offen bleiben. Jedenfalls lässt sich mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte bzw. bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f.; Urteil 8C 151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3).
Auch im vorliegenden Fall leuchtet nicht ein und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet, dass er den ihm offen stehenden Arbeiten aufgrund seines Alters (Jahrgang 1964) nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg nachgehen könnte. Dies gilt namentlich angesichts der bis zum ordentlichen Pensionsalter von 65 verbleibenden Zeitspanne von - auch noch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. November 2019 - immerhin rund zehn Jahren (zur weiterhin offenen Frage nach dem massgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des altersbedingten Anspruchs auf einen Abzug vom Tabellenlohn vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25 f.; Urteil 8C 151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3).

8.3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, im Rahmen der Abzugsfrage sei es unmöglich, zwischen unfallkausalen und nicht unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu unterscheiden. Denn ein vernünftiger Arbeitgeber mache diesbezüglich keinen Unterschied. Der versicherten Person müsse deshalb immer ein leidensbedingter Abzug gewährt werden, der als Folge der gesamthaft bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen angezeigt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn für die Folgen unfallfremder Gesundheitsschäden hat der obligatorische Unfallversicherer, der dem Kausalitätsprinzip verpflichtet ist, grundsätzlich nicht einzustehen (vgl. Urteil 8C 212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3).

8.4. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verneinung eines Abzugs beim Invalideneinkommen nicht bundesrechtswidrig.

9.
Im Übrigen ist der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 14 % ergab, masslich unbestritten, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.

10.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen.

11.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_433/2020
Date : 15. Oktober 2020
Published : 01. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16
BGG: 29  42  64  66  95  97  105  106
UVG: 6  18  19
BGE-register
110-V-273 • 125-V-351 • 126-V-75 • 134-V-109 • 134-V-231 • 134-V-64 • 135-II-384 • 135-V-465 • 136-I-229 • 138-V-218 • 138-V-457 • 144-V-361 • 145-II-153 • 146-V-16
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