Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8F 11/2015
Urteil vom 15. Oktober 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Ducksch,
Gesuchsteller,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C 917/2014 vom 5. Mai 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010 - stellte die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Allianz) ihre Leistungen für einen von A.________, geboren 1957, am 17. Mai 2001 erlittenen Unfall mit der Begründung ein, es bestehe zwischen den weiterhin geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem versicherten Ereignis kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Das wurde auf eine von A.________ eingereichte Beschwerde hin mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2011 bestätigt. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 dahin gehend teilweise gut, als es die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückwies (8C 155/2012). Nach Einholung eines Gerichtsgutachtens vom 30. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde hinsichtlich der Einstellung der Versicherungsleistungen mit Entscheid vom 29. November 2014 wiederum ab. Mit Urteil vom 5. Mai 2015 (8C 917/2014) wies das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten ab.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 lässt A.________ ein Revisionsgesuch stellen. In Aufhebung des genannten Urteils und des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2014 sei die Allianz zu verpflichten, ihm ab dem 2. Mai 2009 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Unfallversicherung zurückzuweisen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner: in BGE 134 III 286 nicht publizierte E. 4.1 des bundesgerichtlichen Urteils 4A 42/2008 vom 14. März 2008).
1.2.2. Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteil 8F 9/2015 vom 18. August 2015; vgl. auch: BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteile 9C 955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1, 6B 404/2011 vom 2. März 2012 E. 2.2.2; 6B 539/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.3; U 561/06 vom 28. Mai 2007 E. 6.2 [in SZS 2008 S. 159]; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2014 und das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2015 beruhen im Wesentlichen auf dem Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt an der Klinik C.________, vom 30. Juni 2014. Danach stehen die im Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 12. Mai 2009 weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall vom 17. Mai 2001.
2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 14. Juli 2015 den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
2.3. Die Vorbringen des Gesuchstellers zielen dahin, auf Grund des Berichts vom 2. Juni 2015 sei nunmehr bewiesen, dass eine Pseudarthrose (Knochenknorpelexzisate L5 rechts mit schweren arthrotischen und pseudoarthrotischen Veränderungen) vorliege. Diese sei auf den versicherten Unfall vom 17. Mai 2001 zurückzuführen und erkläre seine gesundheitlichen Beschwerden.
2.3.1. Aus dem umfangreichen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. Juni 2014 ergibt sich, dass das Vorliegen einer Pseudarthrose während der ganzen hier relevanten Krankengeschichte des Gesuchstellers thematisiert wurde. Daraus zeigt sich, dass eine Pseudarthrose bereits vor dem Unfall vom 17. Mai 2001 vorgelegen hatte (vgl. bspw. Gutachten der medizinischen Gutachterstelle E.________ vom 12. September 2006). Entgegen der Darstellung des Dr. med. D.________ kann daher mit dem von ihm anlässlich des Eingriffs vom 18. April 2015 gefundenen Knochenfragment der Beweis, dass der hier relevante Unfall vom Jahre 2001 zu einer Pseudarthrose geführt hat, nicht erbracht werden.
2.3.2. Dr. med. D.________ begründet seine Kausalitätsbeurteilung weitgehend mit der seit dem Unfall eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Allgemeinbefindens ("ein Sturz mit fatalen beruflichen Folgen. ...Dieses [Unfall-]Datum führt zu einer richtungsweisenden und bis heute bestehenden massiven Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit, seines beruflichen Einkommens und seiner Lebensqualität"). Ein Kausalzusammenhang wird damit vor allem aufgrund der unzulässigen und daher nicht zu beachtenden Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" bejaht. Wie im Bericht vom 2. Juni 2015 verdeutlicht, konnte das nunmehr entfernte Knochenfragment bisher bildgebend nicht gefunden werden. Dr. med. B.________ zeigte in seinem Gutachten auf, dass auch mit Hilfe der Unterlagen, die unmittelbar nach dem Unfall erstellt wurden, unklar ist, welcher Unfallmechanismus tatsächlich angenommen werden kann (Expertise S. 61). Es ist also angesichts des unstreitigen Vorzustandes heute nicht mehr möglich festzustellen, ob dieses tatsächlich durch den Sturz abgebrochen wurde oder ob dieser Sachverhaltsverlauf lediglich "möglich" oder "denkbar" (so auch Dr. med. D.________ auf S. 7 seiner Ausführungen) ist.
2.3.3. Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass auch nach der Entfernung eines Knochenstücks aus dem Bereiche der unteren Wirbelsäule des Gesuchstellers für die Kausalitätsbeurteilung eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Da diese notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, fällt sie als Revisionsgrund nicht in Betracht (E. 1.2.2).
2.3.4. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei der Würdigung des Berichts des Dr. med. D.________ vom 2. Juni 2015 auch dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen ist. Behandelnde Ärzte sagen im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aus (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies zeigt sich bei Dr. med. D.________ exemplarisch, fühlt er sich doch geradezu "anwaltlich" dazu berufen, den Ausführungen im Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________ entgegenzutreten ("Dagegen gilt es nun Einspruch zu erheben").
2.4. Näherer Betrachtung bedürfte grundsätzlich auch, ob der neu aufgelegte Arztbericht nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
3.
Das Revisionsgesuch ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer