Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 342/2015
Urteil vom 15. Oktober 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher und Notar
Dr. Urs Tschaggelar,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mord, rechtliches Gehör, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte X.________ am 1. Mai 2014 wegen Gehilfenschaft zu Mord zum Nachteil von A.________ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Die Staatsanwaltschaft und X.________ legten gegen dieses Urteil Berufung ein.
A.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 19. Januar 2015 des Mordes zum Nachteil von A.________ schuldig und bestätigte die Freiheitsstrafe von acht Jahren. Die Anträge von X.________ auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 156'600.-- und einer Entschädigung von Fr. 112'000.--, je nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014, wies es vollumfänglich ab.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ und B.Y.________ stiegen auf Anweisung von C.Y.________ am späten Abend des 31. Juli 1993 in die Liegenschaft von A.________ ein. Zuvor erhielten sie von C.Y.________ einen Hausschlüssel sowie den Hinweis, A.________ halte in einem Lüftungsrohr in der Küche einen grösseren Geldbetrag versteckt. X.________ und B.Y.________ öffneten mit dem Hausschlüssel die Haustüre und gelangten über die Treppe zur nicht abgeschlossenen Wohnungstüre des Opfers im ersten Stock. Als sie den Korridor betraten, erwachte dieses. B.Y.________ versuchte, A.________ am Aufstehen und Schreien zu hindern, während sich X.________ in die Küche begab, wo er nach dem Geldversteck suchte. Nachdem er sich aus dem Versteck eines Plastiksacks behändigt und bemerkt hatte, dass sich darin nur wenig Geld befand, begab er sich zu seinem Mittäter ins Schlafzimmer des Opfers. B.Y.________ hatte den im Bett liegenden A.________ mit einem Schlaginstrument zuerst rund zehnmal auf Kopf und Körper geschlagen und diesem mehrere Faustschläge versetzt. Als X.________ das Schlafzimmer betrat, war er mit dem stark blutenden Opfer am Kämpfen und hielt diesem die Hand auf den Mund. In der Folge fixierten die beiden Täter das Opfer gemeinsam und wollten dieses zunächst
vergeblich mit einem Kissen und Malerabdeckband am Schreien hindern. Danach stopften sie diesem ein Taschentuch in den Mund (innerer Knebel) und schlangen einen Kissenbezug auf Mundhöhe zweimal um dessen Kopf und verdrehten die Enden (äusserer Knebel), so dass dieses nicht mehr durch den Mund atmen konnte. A.________ erlitt im Verlaufe der Auseinandersetzung zwei Serienrippenbrüche und starb schliesslich an Ersticken. Die Täter liessen von ihm erst ab, als er nicht mehr bei Bewusstsein war. Der Tod trat nach dem Bewusstseinsverlust innert Minuten ein.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts vom 19. Januar 2015 und das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 1. Mai 2014 seien aufzuheben, er sei vom Vorhalt des Mordes freizusprechen und die Sache sei zur Festsetzung der beantragten Genugtuung und des Schadenersatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Nicht einzutreten ist auf die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2015, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde. Die Beschwerde vom 2. April 2015 (act. 1), die vier Beschwerdeergänzungen durch Rechtsanwalt Urs Tschaggelar vom 7., 8., 10. und 20. April 2015 (act. 3, 7, 12 und 17) sowie die persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 8. April 2015 (act. 9 und 14) erfolgten demgegenüber fristgerecht innert der durch die Gerichtsferien (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
3.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2; Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten im Verfahren gegen B.Y.________ betreffend Mord bei den serbischen Strafverfolgungsbehörden zu edieren. Die Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 29. August 2014 zugesichert, neue Informationen über das Verfahren gegen B.Y.________ umgehend dem Obergericht zur Kenntnis zu bringen. Mittlerweilen sollten zumindest die Aussagen von B.Y.________ vorliegen (act. 7). Die Hauptverhandlung vor dem zuständigen serbischen Gericht finde am 23. April 2015 statt (act. 12).
4.2. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Echte tatsächliche Noven können zwar zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 385
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 385 - Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: |
|
1 | Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: |
a | neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; |
b | der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; |
c | sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: |
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden. |
4 | Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde. |
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe ihn nicht zur Sache, sondern nur zur Person befragt und sich nicht für die Klärung der in der Beschwerde erwähnten Widersprüche im Sachverhalt interessiert (act. 3 S. 2). Zudem sei sein Schlusswort, in welchem er sich eingehend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe, in der Urteilsbegründung mit keinem Wort erwähnt worden (act. 17 S. 4 in fine).
5.2. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Berufungserklärung, dem Plädoyer seines Anwalts sowie persönlich in seinem Schlusswort zur Sache äussern. Er legt nicht dar, er habe anlässlich der Berufungsverhandlung eine nochmalige Befragung zur Sache verlangt. Ebenso wenig zeigt er auf, welche weiteren Sachvorbringen er noch hätte darlegen wollen und inwieweit diese für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend sein sollten. Er kann der Vorinstanz daher nicht zum Vorwurf machen, dass sie ihn anlässlich der Berufungsverhandlung nicht von Amtes wegen nochmals zur Sache befragte (vgl. Urteil 6B 16/2015 vom 12. März 2015 E. 1.4.3).
Der Beschwerdeführer erläutert sodann nicht ansatzweise, mit welchen zusätzlichen Argumenten sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid noch hätte befassen müssen. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
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1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
6.
6.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, seine Teilnahmerechte seien verletzt worden, da ihm die Identität des anonymen Zeugen nicht bekannt gegeben worden sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, diesen zu befragen. Der anonyme Zeuge habe ihn als Täter des Tötungsdelikts bezeichnet (act. 1 S. 2 f.).
6.2. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass eine als Zeuge befragte Person der Staatsanwaltschaft am 18. August 2011 mitteilte, sie habe Kenntnis von der Täterschaft des Tötungsdelikts. Es handle sich um X.________ und B.Y.________. [...]. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 26. August 2011 bezüglich der Zeugenbefragung vom 18. August 2011 Zeugenschutzmassnahmen gemäss Art. 149 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
|
1 | Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
2 | Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: |
a | die Anonymität zusichert; |
b | Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; |
c | die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; |
d | Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; |
e | die Akteneinsicht einschränkt. |
3 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. |
4 | Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. |
5 | Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. |
6 | Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
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1 | Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
2 | Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: |
a | die Anonymität zusichert; |
b | Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; |
c | die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; |
d | Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; |
e | die Akteneinsicht einschränkt. |
3 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. |
4 | Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. |
5 | Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. |
6 | Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
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1 | Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
2 | Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: |
a | die Anonymität zusichert; |
b | Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; |
c | die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; |
d | Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; |
e | die Akteneinsicht einschränkt. |
3 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. |
4 | Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. |
5 | Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. |
6 | Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 150 Zusicherung der Anonymität - 1 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. |
|
1 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. |
2 | Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ...76 |
3 | Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. |
4 | Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. |
5 | Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. |
6 | Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 150 Zusicherung der Anonymität - 1 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. |
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1 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. |
2 | Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. ...76 |
3 | Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden. |
4 | Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden. |
5 | Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten. |
6 | Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
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1 | Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
2 | Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: |
a | die Anonymität zusichert; |
b | Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; |
c | die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; |
d | Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; |
e | die Akteneinsicht einschränkt. |
3 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. |
4 | Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. |
5 | Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. |
6 | Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
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1 | Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
2 | Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: |
a | die Anonymität zusichert; |
b | Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; |
c | die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; |
d | Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; |
e | die Akteneinsicht einschränkt. |
3 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. |
4 | Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. |
5 | Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. |
6 | Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. |
vielen Befragungen in den Akten und seien teilweise auch nachgewiesen (z.B. Tötungen E.________, F.________, G.________). Die Einschränkung sei regelkonform mit Verfügung vom 26. August 2011 angeordnet und die Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 eröffnet worden. Die Verfügung sei unangefochten geblieben (angefochtenes Urteil E. 1 S. 15).
Die Vorinstanz führt weiter aus, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft hätten die Anträge des Beschwerdeführers auf Befragung des unbekannt gebliebenen Zeugen zu Recht abgewiesen: Der Beschwerdeführer habe zugestanden, in der Tatnacht zusammen mit B.Y.________ am Tatort gewesen zu sein. Die nachfolgende Beweiswürdigung zu seiner allfälligen Beteiligung am Tötungsdelikt stütze sich ausschliesslich auf seine eigenen Aussagen sowie die Fotos und Spuren vom Tatort bzw. die gestützt darauf erstellten Auswertungen und Gutachten. Damit würden die Aussagen des anonymen Zeugen bei der gerichtlichen Beweiswürdigung kein belastendes Beweismittel darstellen und die Frage der Verwertbarkeit stelle sich nicht. Ebenso wenig könne man entlastende Aussagen des Zeugen erwarten. Eine Befragung könnte damit einzig der Identifikation des Zeugen dienlich sein. Dafür bestehe aber kein berechtigtes Interesse, zumindest keines, das die Interessen des Zeugen an seiner Anonymität überwiege. Vor dem Berufungsgericht sei dessen Befragung von der Verteidigung denn auch nicht mehr beantragt worden (angefochtenes Urteil S. 16).
6.3. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer vor Bundesgericht überhaupt geltend machen kann, er habe den Zeugen nicht befragen können, da er dies im Berufungsverfahren nicht beantragte. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Die Vorinstanz legt dar, dass ihre Beweiswürdigung nicht auf den Aussagen des erwähnten Zeugen basiert. Dieser hielt sich selber nicht am Tatort auf, sondern berichtete lediglich vom Hörensagen. Er kann daher nicht als Belastungszeuge gelten und die Fragen der Konfrontation der beschuldigten Person mit Belastungszeugen sowie der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen (dazu etwa BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.; je mit Hinweisen) stellen sich insofern nicht. Der betreffende Zeuge soll zudem auch nicht als Entlastungszeuge herangezogen werden. Damit ist nicht ersichtlich, was dessen Befragung zur Klärung des Anklagevorwurfs beitragen könnte. Der Beschwerdeführer zeigt dies in seiner Beschwerde nicht auf. Er behauptet namentlich auch nicht, die Befragung wäre etwa für die Frage der Verwertbarkeit seines Teilgeständnisses oder der verdeckten Ermittlung von Relevanz gewesen. Er stellt sich vielmehr ausschliesslich auf den Standpunkt, die Aussagen seien im angefochtenen
Entscheid entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als belastendes Beweismittel herangezogen worden. Dies trifft jedoch nicht zu (vgl. hinten E. 8.2.2). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
6.4. Zweifelhaft ist ebenfalls, ob auf die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht eingetreten werden kann, nachdem sich diese gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2011 richtet. Der entsprechende Entscheid blieb unangefochten, weshalb sich die Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht zu dessen Rechtmässigkeit zu äussern hatte. Der Beschwerdeführer macht zwar pauschal geltend, er habe im Verlaufe des späteren Verfahrens seinen Antrag mehrfach wiederholt. Konkrete Angaben dazu bleibt er allerdings schuldig. Insbesondere kann weder seiner Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass dieser vor dem Amts- oder Obergericht (uneingeschränkte) Akteneinsicht in das betreffende Befragungsprotokoll beantragt hätte. Unklar ist daher, gestützt worauf sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der Rüge der Verweigerung des Akteneinsichtsrechts befasste.
Die Eintretensfrage kann allerdings wiederum dahingestellt bleiben, da das Interesse des Zeugen an der Nichtoffenlegung seiner Identität gegenüber dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in das schlussendlich nicht zu seiner Belastung herangezogene Befragungsprotokoll angesichts der kriminellen Aktivitäten inklusive Tötungen im Umfeld der Familien D.________/Y.________ klarerweise überwiegt. Die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 149 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
|
1 | Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
2 | Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: |
a | die Anonymität zusichert; |
b | Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; |
c | die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; |
d | Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; |
e | die Akteneinsicht einschränkt. |
3 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. |
4 | Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. |
5 | Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. |
6 | Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 149 Im Allgemeinen - 1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
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1 | Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. |
2 | Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie: |
a | die Anonymität zusichert; |
b | Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt; |
c | die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt; |
d | Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt; |
e | die Akteneinsicht einschränkt. |
3 | Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. |
4 | Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen. |
5 | Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. |
6 | Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. |
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, seine Teilnahmerechte seien verletzt worden, da er weder den alibigebenden Frauen H.________ und I.________ noch C.Y.________ als Organisator und Tippgeber oder dem angeblichen Mittäter B.Y.________ habe Fragen stellen können. C.Y.________ sei nach wenigen Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden, womit ihm (dem Beschwerdeführer) ein wichtiges Beweismittel vorenthalten worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, rechtzeitig Schritte einzuleiten zwecks Verhaftung und Einvernahme von B.Y.________ durch die serbischen Strafverfolgungsbehörden. Dass die Konfrontation mit C.Y.________ und B.Y.________ keine Entlastungen hervorgebracht hätten, sei reine Spekulation (act. 1 S. 3 f.; act. 12).
7.2. Die Vorinstanz legt auch hinsichtlich dieser Personen dar, dass es sich nicht um Belastungszeugen handle (angefochtenes Urteil S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Er zeigt zudem nicht auf, inwiefern sein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
|
1 | Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
2 | Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. |
3 | Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. |
4 | Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
7.3. Aus dem angefochtenen Entscheid und den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass B.Y.________ am 28. Mai 2014 in Serbien verhaftet wurde und die serbischen Behörden das Verfahren gegen diesen stellvertretend für die Schweiz übernommen haben. Da B.Y.________ aufgrund seiner Flucht nach der Tat im Jahre 1993 nie zur Sache einvernommen werden konnte, beantragte die Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2014 im Berufungsverfahren vorsorglich, dieser sei rechtshilfeweise als Auskunftsperson zum Tötungsdelikt zum Nachteil von A.________ zu befragen und es seien rechtshilfeweise die aktuellen und zukünftigen Akten der serbischen Strafbehörden beizuziehen (angefochtenes Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Beweiserhebungen. Er argumentierte u.a., der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft erfolge verspätet und seine Berufung sei aufgrund der dem Amtsgericht im Zeitpunkt des Urteils vorgelegenen Akten zu beurteilen (Akten Vorinstanz, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2014 S. 4). Die Vorinstanz gab der vorsorglichen Beweiserhebung am 9. Juli 2014 entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers statt und beauftragte die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 388 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich: |
|
1 | Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich: |
a | die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen; |
b | die Haft anordnen; |
c | eine amtliche Verteidigung bestellen. |
2 | Sie entscheidet über das Nichteintreten auf: |
a | offensichtlich unzulässige Rechtsmittel; |
b | Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten; |
c | querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.265 |
Auskunftsperson einzuvernehmen und die Strafakten der serbischen Strafbehörden beizuziehen. Am 4. November 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, dass gemäss den serbischen Behörden eine rechtshilfeweise Befragung von B.Y.________ nach serbischem Recht nicht möglich sei, da dieser wegen Mordes angeklagt sei. Der Staatsanwaltschaft seien jedoch die wesentlichen Akten aus dem serbischen Strafverfahren zur Verfügung gestellt worden. Am 18. November 2014 reichte die Staatsanwaltschaft eine Übersetzung des serbischen Protokolls der Einvernahme von B.Y.________ vom 28. Mai 2014 zu den Akten. B.Y.________ bestritt darin jegliche Beteiligung am Tötungsdelikt zum Nachteil von A.________ und gab an, er kenne den Beschwerdeführer nicht. Am 1. Dezember 2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht zudem eine Übersetzung des serbischen Befragungsprotokolls mit C.Y.________ vom 7. August 2014. C.Y.________ gab dabei wie bereits in den Einvernahmen im Jahre 1993 an, er wisse nichts vom Tötungsdelikt an A.________ (angefochtenes Urteil S. 14).
Die Vorinstanz erwägt, die rechtshilfeweise Befragung von B.Y.________ sei zwar nach dessen Verhaftung von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Auftrag gegeben worden. Sie habe jedoch von der Staatsanwaltschaft trotz grosser Bemühungen nicht realisiert werden können. Von B.Y.________ gebe es somit weder belastende noch entlastende Angaben. Gleiches gelte für C.Y.________. Entlastungen für den Beschwerdeführer seien nicht denkbar. Dieser habe vor dem Berufungsgericht auch keinerlei entsprechende Beweisanträge gestellt (angefochtenes Urteil S. 18).
7.4. B.Y.________ konnte erst nach dem erstinstanzlichen Urteil festgenommen und trotz entsprechender Anstrengungen nicht befragt werden. Da der Beschwerdeführer dessen Befragung nach der Festnahme vom 28. Mai 2014 selber nicht beantragte und sich einer rechtshilfeweisen Einvernahme gar widersetzte, ist er mit seiner Rüge, dieser sei zu Unrecht nicht als Entlastungszeuge befragt worden, nicht zu hören. Im Übrigen durfte die Vorinstanz willkürfrei zur Überzeugung gelangen, B.Y.________ würde den Beschwerdeführer nicht entlasten, nachdem dieser jegliche Beteiligung am Tötungsdelikt zum Nachteil von A.________ bestritt. Sie durfte daher in vorweggenommener Beweiswürdigung auf dessen Befragung verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; hinten E. 8.1.2). Gleiches gilt für die angeblich zu Unrecht unterbliebene Befragung von C.Y.________, welche vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht beantragt wurde. Entlastungen von C.Y.________ waren auch deshalb nicht zu erwarten, da dieser bei der eigentlichen Tatausführung nicht zugegen war und daher nicht aus eigener Wahrnehmung über das Zusammenwirken des Beschwerdeführers und B.Y.________ bei der für den angeklagten Mord relevanten Knebelung des
Opfers hätte berichten können. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
8.1.
8.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
8.1.2. Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es augrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
8.2.
8.2.1. Der Beschwerdeführer gestand ein, am 31. Juli 1993 zusammen mit B.Y.________ am Einbruchdiebstahl bei A.________ beteiligt gewesen zu sein. Streitig ist lediglich, was sich in der Wohnung des Opfers genau abspielte und ob der Beschwerdeführer ebenfalls auf dieses einwirkte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich im kantonalen Verfahren geltend, er habe im von C.Y.________ bezeichneten Versteck kein Geld vorgefunden und habe das Haus daher wieder verlassen wollen. Als er sich ins Schlafzimmer begeben habe, habe er gesehen, wie B.Y.________ mit dem Opfer gekämpft habe. Er habe B.Y.________ hinten am Nacken gepackt und ihn zum Gehen aufgefordert. In diesem Moment habe ihm dieser mit dem Ellbogen einen Schlag versetzt, wodurch er ausgerutscht und auf das Bett des Opfers gefallen sei. Er sei aufgestanden und habe das Haus alleine verlassen. Nach ca. 50 oder 100 Meter habe er angehalten. Rund zwei Minuten später sei auch B.Y.________ aus dem Haus gekommen und habe ihm mitgeteilt, das Opfer sei tot, es bewege sich nicht mehr (siehe etwa angefochtenes Urteil S. 44). Sodann brachte er im weiteren Verlaufe des Verfahrens vor, nach ihm und B.Y.________ sei noch eine andere Gruppe, vermutlich C.Y.________ mit weiteren Personen, im
Haus gewesen, die das Opfer geknebelt und die Wohnung verwüstet hätten, wie sich dies aus der Fotodokumentation ergebe (angefochtenes Urteil S. 50 ff.).
8.2.2. Die Vorinstanz stellt für die Würdigung des streitigen Sachverhalts auf die objektiven Beweismittel ab - im Wesentlichen die umfassenden Fotodokumentationen des Tatorts, die wissenschaftlichen Berichte zur Spurenauswertung, das Gutachten des IRM Bern vom 4. Februar 1994 zur gerichtlichen Obduktion des Opfers, die rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 28. Oktober und 28. November 2013, die Aussage des Gutachters Dr. J.________ vor dem Amts- und Obergericht und die Aussagen des Sachverständigen für Anhalte- und Fixationstechnik, K.________, vor Obergericht - sowie die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung und die Aussagen des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 27 ff.). Gestützt darauf geht sie davon aus, dass die Täter Handschuhe trugen sowie Taschenlampen und Malerabdeckband, das zum Fesseln und/oder Knebeln dienen konnte, mit sich führten. Sie hält zudem für erwiesen, dass die Täter entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers vor dem Einstieg in die Wohnung von A.________ wussten, dass sich dieser darin aufhielt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am Tatort keine Handschuhe getragen und die Täterschaft habe keine Taschenlampen mitgebracht, stuft sie als völlig unglaubhaft ein (angefochtenes Urteil S.
58-60). Auch dessen Schilderung, wie sein Haar durch einen angeblichen Schlag von B.Y.________ und den anschliessenden Sturz auf das Malerabdeckband auf dem Bett des Opfers gelangt sein könnte, erweise sich als reine Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer sei an der Auseinandersetzung mit dem Opfer ganz anders beteiligt gewesen, als er es selbst glauben machen wolle (angefochtenes Urteil S. 62 f.). Dass er das Haus alleine verlassen, seinen mit dem Opfer kämpfenden Mittäter dort zurückgelassen und nach ca. 50 bis 100 Metern auf der Hauptstrasse auf diesen gewartet habe, sei nicht plausibel, zumal eine Taschenlampe am Tatort zurückgeblieben sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch einmal wörtlich ausgesagt, "wir" sind bis zur Hauptstrasse gegangen (angefochtenes Urteil S. 65 f.). Die Vorinstanz begründet weiter ausführlich, weshalb eine Zweittäterschaft ausgeschlossen werden kann (angefochtenes Urteil S. 66-74).
Zur eigentlichen Knebelung führt die Vorinstanz aus, auch der Beschwerdeführer habe im Verfahren immer wieder verneint, dass ein Täter dem Opfer sämtliche Verletzungen alleine hätte beigebracht haben können. Er sei deshalb von seiner ursprünglichen Version, B.Y.________ habe das Opfer alleine getötet, nachdem er (der Beschwerdeführer) selbst das Haus verlassen habe, abgekommen. Dem sei zu folgen, auch wenn der Experte K.________ es nicht für unmöglich erachtet habe, dass der Knebelungsvorgang - mit Ausnahme des Besorgens des Kissenbezugs für den äusseren Knebel im Schlafzimmerschrank - durch eine Person alleine hätte bewerkstelligt werden können. Herr K.________ stelle aber sogleich auch fest, dass dies nicht eben plausibel wäre, wenn zwei Täter am Tatort gewesen seien. Ganz offensichtlich sei es B.Y.________ nicht gelungen, das Opfer mit den vielen Schlägen gegen dessen Kopf, Gesicht und Arme (Abwehrverletzungen) unter Kontrolle und zum Schweigen zu bringen. Eine Knebelung mit dem Malerabdeckband habe nicht zum angestrebten Erfolg geführt, das Opfer verstummen zu lassen, ebenso wenig das Pressen des Kissens mit dem Moltonstoff auf das Gesicht des Opfers. In der Folge sei dem Opfer ein Taschentuch in den Mund gestopft worden,
wobei es diesem gelungen sei, dem Täter mit den Zähnen eine Fingerkuppe des Gummihandschuhs abzubeissen. In diesem Moment sei das Opfer trotz seiner angeschlagenen Gesundheit demnach noch in der Lage gewesen, sich merklich gegen die Angreifer zu wehren. Derjenige Täter, welcher das Opfer auf dem Bett unter Kontrolle halten musste, sei nicht in der Lage gewesen, den Kleiderschrank auf der gegenüberliegenden Seite des Schlafzimmers zu erreichen, zu öffnen und nach einem geeigneten Knebelwerkzeug zu durchsuchen. Der Täter, welcher den Kissenbezug aus dem Schrank geholt habe, habe sich zunächst einer roten Plastikwäscheschachtel behändigt und sich darauf gestellt, wie der Schuhabdruck und die Gummihandschuhfragmente mit identischem Muster wie an anderen Stellen zeigten. Das Opfer müsse zu diesem Zeitpunkt noch bei Bewusstsein gewesen sein und sich gewehrt haben, ansonsten die zusätzliche äussere Knebelung nicht nötig gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 63-65).
8.3.
8.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Verletzungen des Opfers stammten nicht von der Taschenlampe. Die Vorinstanz setze sich bewusst nicht mit dem Widerspruch zwischen den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. J.________ und dem IRM Gutachten vom 4. Februar 1994 auseinander (act. 1 S. 5). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Das Opfer wurde unbestrittenermassen mit einem runden Gegenstand geschlagen. Ob es sich dabei um die auf dem Bett des Opfers vorgefundene Taschenlampe, welche gemäss Dr. J.________ ein plausibles Schlaginstrument ist, oder ein gebogenes Rohr handelte, tut für die zu beantwortende Frage der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers bei der anschliessenden Knebelung nichts zur Sache.
8.3.2. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz setze sich zu Unrecht nicht mit den Schlussfolgerungen der beiden Experten auseinander, wonach eine Person alleine dem Opfer die Knebelung hätte zufügen können (act. 1 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe den Experten K.________ zu früh entlassen, ohne ihn mit den Auskünften von Dr. J.________ zu konfrontieren. Gemäss Dr. J.________ sei die Lähmung des Opfers innert 2 bis 3 Minuten eingetreten. Nach der kurzen Zeit der Mobilität habe eine Person allein den Kissenbezug holen und das Opfer damit knebeln können. Auch der Sachverständige K.________ gehe davon aus, die Gegenwehr des Opfers habe wegen Ermüdung und Sauerstoffmangels (und aufgrund der körperlichen Verfassung) innert kürzester Zeit nachgelassen (act. 17 S. 3 f.)
Die Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz nimmt auf die Aussagen des Sachverständigen K.________ Bezug. Daraus geht hervor, dass eine Person alleine nicht das noch mobile Opfer auf dem Bett fixieren und gleichzeitig das Material für die Knebelung besorgen konnte. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. J.________, der zwar bestätigte, dass die "Verletzungen" des Opfers von einem Einzeltäter stammen könnten. Eine Aussage über die Anzahl der Angreifer könne aufgrund der Befunde am Leichnam jedoch nicht gemacht werden (angefochtenes Urteil S. 34 und 37).
Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Vorinstanz festhält, das Opfer sei im Zeitpunkt der Knebelung noch zum Widerstand fähig gewesen und wäre nicht reglos auf dem Bett liegen geblieben, während sein Angreifer den Kleiderschrank auf der gegenüberliegenden Seite des Schlafzimmers durchsuchte. Dies steht entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers im Einklang mit den Aussagen des Gutachters Dr. J.________. Dieser gab bereits vor dem Amtsgericht zu Protokoll, das Opfer sei im Zeitpunkt der Knebelung aktiv gewesen. Es fänden sich keine Hinweise, dass dieses das Einwirken wehrlos hingenommen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 34). Auf Nachfrage des Verteidigers des Beschwerdeführers bestätigte der Gutachter im Berufungsverfahren ausdrücklich, dass die zehn Schläge auf das Opfer dessen Widerstandsfähigkeit nicht beeinflussten. Lediglich der Erregungszustand habe eine zusätzliche Belastung für den Herzkreislauf dargestellt. Er könne nicht sagen, wie lange das Opfer die Attacke - womit dieser, was sich ohne Weiteres aus dem Gesamtkontext ergibt, offensichtlich auch die innere und äussere Knebelung ansprach - bis zur Dekompensation habe überstehen können. Es gehe schneller als bei einem 30-jährigen Sportler. Die weitere Frage der
Verteidigung, ob man von Minuten spreche, bejahte der Gutachter (angefochtenes Urteil S. 38; Einvernahmeprotokoll S. 7 f.). Der Täter muss sich das Knebeltuch somit vor der gemäss dem Gutachter beim Opfer eingetretenen "Schlaffheit" besorgt haben. Auch der Sachverständige K.________ wies lediglich darauf hin, dass ein Opfer, das von seinem Angreifer in Bauchlage und mit auf dem Rücken gekreuzten Armen fixiert werde, schnell ermüde und die Luft verliere (angefochtenes Urteil S. 36). Dies schliesst eine Flucht des Opfers nicht aus, sobald der Angreifer von ihm ablässt. Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten ohne Willkür auf eine Konfrontation des Sachverständigen mit den Aussagen des Gutachters Dr. J.________ vor Obergericht verzichten. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine solche beantragt.
8.3.3. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Dieser macht beispielsweise erneut geltend, er habe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" keine Handschuhe getragen und sei aufgrund eines Schlages von B.Y.________ auf das Bett gefallen (act. 1 S. 6). Mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz setzt er sich jedoch nicht ansatzweise auseinander. Auch zeigt er nicht auf, inwiefern diese geradezu willkürlich sein könnte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis, ein handelsübliches Malerabdeckband sei für die Knebelung oder Fesselung völlig untauglich (act. 3 S. 1), oder dem in seinen persönlichen Eingaben angesprochenen Zigarettenstummel mit DNA-Mischprofilen (act. 9 S. 3; act. 14) zu seinen Gunsten ableiten will. Gleiches gilt etwa für die Bemerkung, die Familien Y.________/D.________ seien bekannt für Straftaten (act. 9 S. 1), oder die Aussage, auf dem Malerabdeckband seien zwei Haare gefunden worden und es sei unmöglich, dass zwei Personen gleichzeitig mit demselben Stück Malerabdeckband hantiert hätten (act. 9 S. 2; 17 S. 1). Darauf ist nicht einzutreten.
8.3.4. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer sei auch an der Knebelung des Opfers aktiv beteiligt gewesen. Sie setzt sich hierfür mit den wesentlichen Beweisen auseinander und würdigt diese schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Ihre Ausführungen überzeugen und enthalten zumindest keine offensichtlichen Ungereimtheiten. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht schlechterdings unhaltbar erscheinen.
9.
Der Beschwerdeführer ficht die rechtliche Qualifikation als Mord an. Er habe nicht mit Eventualvorsatz gehandelt. Auch könne nicht von einem mittäterschaftlichen Handeln ausgegangen werden (act. 1 S. 7 f.). Die Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz qualifiziert die Tat gestützt auf ihre verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht als eventualvorsätzlichen Mord, begangen in Mittäterschaft. Sie geht von einem arbeitsteiligen Vorgehen der Täter aus, wobei der Beschwerdeführer auch aktiv bei der Knebelung des Opfers mitgeholfen habe. Wer einen alten Menschen fixiere und gleichzeitig auf massivste Weise innen und aussen kneble und damit dessen Atmung über längere Zeit massiv einschränke, wisse, dass das Opfer sterben könne und nehme dessen Tod in Kauf (vgl. angefochtenes Urteil S. 79). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er legt seiner rechtlichen Würdigung eigene, von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde, indem er erneut geltend macht, er habe das Haus vor der Knebelung verlassen. Darauf ist nicht einzutreten.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld