Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 102/2014
Urteil vom 15. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
gegen
1. B.________, c/o KESB Bezirk Hinwil,
2. C.________, c/o KESB Bezirk Hinwil,
3. D.________, c/o KESB Bezirk Hinwil,
4. E.________, c/o KESB Bezirk Hinwil,
5. F.________, c/o KESB Bezirk Hinwil,
private Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Jositsch,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss vom 24. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
A.________ erhob am 3. August 2013 Strafanzeige wegen Nötigung und Amtsmissbrauch gegen B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ als (damalige) Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 leitete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Sache weiter an das kantonale Obergericht zur Prüfung einer allfälligen Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beanzeigten. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 beantragte die Strafanzeigerin, die Ermächtigung sei zu erteilen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Mit Verfügung (Ziffer 2) vom gleichen Tag wies das Obergericht das Gesuch der Strafanzeigerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im Ermächtigungsverfahren ab.
B.
Gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Strafanzeigerin mit Beschwerde vom 28. Februar (Posteingang: 3. März) 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung der beanzeigten Behördemitglieder. Ausserdem sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung für das kantonale Ermächtigungsverfahren zu bewilligen.
Die Beanzeigten beantragen mit Vernehmlassung vom 17. April (Posteingang: 24. April) 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Eine Replik ist innert angesetzter (fakultativer) Frist nicht eingegangen.
Erwägungen:
1.
Zu prüfen ist zunächst, ob gegen den angefochtenen Entscheid ein Rechtsmittel ans Bundesgericht zulässig ist und ob die fraglichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.
1.1. Die Kantone können vorsehen, dass die Strafverfolgung von Mitgliedern ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt (Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
|
1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
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1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
1.2. Im Kanton Zürich ist der Kantonsrat zuständig für die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Mitglieder des Regierungsrats, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts (§ 38 Abs. 1 des Zürcher Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 [KRG/ZH; LS 171.1]; vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.2 S. 275 f.; 135 I 113 E. 1 S. 115). Ermächtigungen betreffend unterinstanzliche Richterinnen und Richter bzw. kantonale Beamte (gemäss Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
1.3. Ermächtigungsentscheide von nicht richterlichen Behörden (gestützt auf politisch-juristische Erwägungen) stellen nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine strafprozessualen Zwischenentscheide (im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.4. Im vorliegenden Fall hat die III. Strafkammer des Obergerichtes die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Mitgliedern einer kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verweigert.
1.5. In BGE 137 IV 269 hatte das Bundesgericht eine Ermächtigung zur Strafverfolgung von Zürcher Polizeibeamten zu beurteilen. Es entschied, dass nach kantonalem Recht (§ 148 GOG/ZH) das Obergericht (und nicht die Oberstaatsanwaltschaft) für den Ermächtigungsentscheid zuständig ist. Diese Regelung hält auch vor Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
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1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
1.5.1. Was die Frage des zulässigen Rechtsmittels betrifft, entschied das Bundesgericht, die Ermächtigung stelle zwar eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar; das Ermächtigungsverfahren sei von diesem jedoch "notwendig getrennt" (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Die Ermächtigung bzw. ihre Verweigerung ist als selbständiger Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (i.S.v. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
|
1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
|
1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
Strafverfolgungsprivilegs aber auf alle Mitglieder kantonaler Vollziehungs- und Gerichtsbehörden ausgedehnt worden. Es bestehen keine Hinweise, dass damit eine Erweiterung des Ausschlusses der Beschwerde gemäss Art. 83 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.5.2. Diese Praxis wurde unterdessen für Ermächtigungsentscheide betreffend Mitarbeitende einer kantonalen Strafvollzugsanstalt, den Leiter eines kommunalen Sozialamts bzw. kantonale Bezirksrichter bestätigt (Urteile 1C 355/2012 vom 30. August 2012 E. 1.3; 1C 158/2012 vom 13. Juni 2012 E. 1.2-1.3; 1C 8/2012 vom 21. Mai 2012 E. 1.4-1.5). Sie ist auch auf den vorliegenden Fall von Mitgliedern einer kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anwendbar.
1.6. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. Die Beschwerde ist als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheidet aus.
2.
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:
2.1. Der in der Strafanzeige erhobene Vorwurf der Nötigung und des Amtsmissbrauchs werde von der Beschwerdeführerin damit begründet, dass die beanzeigten Behördenvertreter sie (unter Androhung der Sistierung ihres Besuchsrechtes bezüglich ihrer minderjährigen Tochter bzw. durch tatsächlich erfolgte Sistierung des Besuchsrechtes) unrechtmässig gezwungen hätten, die von ihr (zwecks gemeinsamer Ferien) einbehaltene Identitätskarte (ID) ihres Kindes herauszugeben. Am 10. September 2013 habe sie gegenüber der Kantonspolizei geäussert, die ID des Kindes habe sich vor den Sommerferien bei dessen Vater befunden. Laut ihren Aussagen habe ihre (damals 15-jährige) Tochter sie gefragt, ob sie in den Sommerferien zusammen ans Meer fahren würden. Damit sie die Ferien habe buchen können, habe sie ein oder zwei Wochen vor dem Ferientermin die ID des Kindes behändigt. Mit ihrem Ex-Mann und der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) habe sie ihre Ferienpläne nicht absprechen wollen, da sie davon ausgegangen sei, dass ihr Ex-Mann "wieder Schwierigkeiten" machen würde. Sie habe sich geweigert, ihm die ID wieder zurückzugeben, da sie "gewusst" habe, dass sie den Ausweis dann nicht mehr erhalten würde. Am 10. Juli 2013 habe die KESB ihr
"die Polizei vorbeigeschickt", um die ID sicherzustellen. Dabei sei ihr eine Verfügung (vom gleichen Tag) ausgehändigt worden. Anschliessend habe sie eine superprovisorische Anordnung (vom 11. Juli 2013) erhalten, wonach ihr das Besuchsrecht für die Tochter entzogen worden sei. Am 12. Juli 2013 sei sie von der Beschwerdegegnerin 5 telefonisch aufgefordert worden, die ID beim Polizeiposten vorbeizubringen; andernfalls bleibe ihr Besuchsrecht sistiert und könne sie die Ferien mit ihrer Tochter "vergessen". In der Folge habe sie, die Beschwerdeführerin, den Ausweis bei der Polizei deponiert, worauf die KESB die Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben habe. Die geplanten Ferien seien dann "eigentlich" daran gescheitert, dass keine gültige ID des Kindes mehr vorhanden (und ein neuer Ausweis bzw. ein Notpass nicht mehr rechtzeitig erhältlich) gewesen sei. Dass sie eine Kindesentführung beabsichtigt habe, sei "eine Behauptung".
2.2. In ihrer Verfügung vom 10. Juli 2013 habe die KESB in Aussicht gestellt, dass in einem separaten Verfahren über die Sistierung des Besuchsrechts für die Sommerferien 2013 entschieden würde, falls die Beschwerdeführerin die Herausgabe der ID weiter verweigerte. Das Kind habe sich gegenüber seinen Eltern in einem Loyalitätskonflikt befunden. Schon die vor der genannten Verfügung bestehenden örtlichen Beschränkungen ihres Besuchsrecht hätten den Zweck gehabt zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin ohne Einverständnis des (sorgeberechtigten) Kindsvaters mit dem Kind ins Ausland, insbesondere nach Brasilien, reiste. Es hätten Anhaltspunkte für eine entsprechende Entführungsgefahr bestanden. Auch "aktuell" (Anfang Juli 2013) habe es Pläne der Beschwerdeführerin gegeben, das Kind ins Ausland zu verbringen und dort mit ihm zu leben. Sie sei nicht rechtmässig in den Besitz der ID gelangt und habe sich geweigert, diese herauszugeben. Es habe (laut KESB) ein konkretes Risiko bestanden, dass sie mit ihrer Tochter ins Ausland reiste und ihre Absicht, dort mit ihr zu leben, zu verwirklichen versuchte. Mit ihrer Verfügung habe die KESB entsprechende "vollendete Tatsachen" verhindern wollen. Die Art und Weise der örtlichen Ausübung des
Besuchsrechts habe nicht einseitig durch die besuchsberechtigte Beschwerdeführerin bestimmt werden können. Vielmehr sei diesbezüglich das hängige Verfahren vor der KESB abzuwarten gewesen.
2.3. Die Staatsanwaltschaft habe (in ihrem Überweisungsschreiben vom 3. Dezember 2013) ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich gegenüber der KESB renitent verhalten habe. Die ID des Kindes habe sie weder freiwillig noch auf behördliche Anordnung hin zurückgegeben. Zudem habe sie die Bekanntgabe ihres Reiseziels verweigert. Damit habe eine Gefährdungslage bestanden, welche (am 11. Juli 2013) superprovisorische Massnahmen der KESB gerechtfertigt habe. Dies umso mehr, als ein Hauptverfahren zur einlässlichen Überprüfung der räumlichen Ausdehnung bzw. der Beschränkung des Ferienbesuchsrechts bereits bei der KESB hängig gewesen sei. Eine mildere Ersatzmassnahme als die Anordnung der Herausgabe der Reisepapiere (unter Androhung der Suspendierung des Besuchsrechts im Säumnisfall) habe nicht zur Verfügung gestanden. Diese Massnahme der beanzeigten Behördevertreter sei vertretbar und rechtmässig gewesen. Anlässlich des Telefonates vom 12. Juli 2013 habe die private Beschwerdegegnerin 5 nichts anderes getan, als der Beschwerdeführerin die von der KESB (am Vortag) erlassene superprovisorische Verfügung mündlich zu erläutern. Die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe seien (nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft) haltlos, weshalb die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen sei.
2.4. Das Obergericht erwägt weiter, die Beschwerdeführerin habe im kantonalen Ermächtigungsverfahren keine konkreten Handlungen der beanzeigten Personen genannt, welche einen hinreichenden Anfangsverdacht erkennen liessen. Wie sich aus den Akten ergebe, habe sie schon im Rahmen des (im Jahre 2005 durchgeführten) Eheschutzverfahrens erstmals kundgetan, mit ihren Kindern nach Brasilien ziehen zu wollen, worauf eine Beistandschaft errichtet worden sei. Diese habe der Sicherstellung gedient, dass die Beschwerdeführerin diesen Plan (während des hängigen Eheschutzverfahrens) nicht umsetzte. Weitere Verfahren vor diversen Behörden seien gefolgt, welche jeweils den Verbleib der Ausweise der minderjährigen Tochter betrafen. Die Anordnungen der KESB vom 10./11. Juli 2013 erschienen vor diesem Hintergrund "nicht folgewidrig". Ein strafbares Verhalten der beanzeigten Behördemitglieder (im Sinne einer Nötigung oder eines Amtsmissbrauches) sei in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt durch ihren Rechtsvertreter (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes vorbringen:
3.1. Gemäss einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2009 sei bei ihr eine "paranoide Schizophrenie" diagnostiziert worden. Krankheitsbedingt könne sie "nicht zwischen der Realität und ihrem Wahn unterscheiden". In einem weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2010 sei die Ansicht vertreten worden, sie leide an einer "paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung", weshalb es ihr teilweise an einem Unrechtsbewusstsein fehle. Wegen der Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit habe sie erhebliche Mühe, Entscheide zu akzeptieren, die nicht ihrem eigenen Rechtsempfinden entsprechen. Dabei gehe es "allemal und ausschliesslich" um die familiären Beziehungen zu ihrem geschiedenen Ex-Mann und den beiden gemeinsamen Kindern, insbesondere zu ihrer minderjährigen Tochter. Sie fühle sich von den Behörden nicht verstanden. Sämtliche ihrer zahlreichen Eingaben, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe seien abgewiesen worden, soweit darauf (in seltenen Fällen) überhaupt habe eingetreten werden können. Dies sei sowohl bei den kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden als auch beim Bundesgericht "bestens bekannt". Die von der Beschwerdeführerin damit an den Tag gelegte "querulatorische Haltung" führe dazu, dass
ihre Anliegen auch dann nicht mehr ernst genommen würden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - berechtigt seien. Ihr Rechtsvertreter fühle sich daher verpflichtet, der Beschwerdeführerin beizustehen.
3.2. Die Argumentation der Vorinstanz sei unhaltbar. Sie, die Beschwerdeführerein, habe laut Scheidungsurteil ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen. Ihre Tochter habe faktisch weit über das Besuchsrecht hinaus Zeit mit ihr verbracht. Seit Anfang 2013 sei die KESB mit ihrem Gesuch befasst gewesen, "auch mal im Ausland" Ferien mit ihrer Tochter verbringen zu dürfen. Anfang Juli 2013 habe sie eine einwöchige Reise (16. Juli-23. Juli 2013) nach Korfu für sich und das Kind gebucht. Zu diesem Zweck habe sie sich die ID ihrer Tochter (durch diese) aushändigen lassen. Zwar habe der Vater des Kindes gegen diese Reise "an sich" nichts eingewendet. Er habe jedoch darauf bestanden, die ID (nach erfolgter Buchung) wieder zurück zu erhalten. Sie habe sich geweigert, die ID zurückzugeben, weil sie befürchtet habe, ihr Ex-Mann würde den Ausweis für den Antritt der gebuchten Reise "nicht mehr aushändigen". An ihrer Befürchtung habe auch ein entsprechendes schriftliches Versprechen des Kindsvaters nichts ändern können.
3.3. In ihrer Verfügung vom 10. Juli 2013 habe die KESB den Fortbestand des Ferienbesuchsrechts für die Sommerferien 2013 von einer Herausgabe der ID abhängig gemacht. Da sie, die Beschwerdeführerin, sich dieser Anordnung weiter widersetzt habe, habe die KESB am 11. Juli 2013 eine zweite Verfügung erlassen. Darin sei ihr Besuchsrecht für die Dauer des hängigen Verfahrens vor der KESB superprovisorisch sistiert worden, mit dem Hinweis, dass die Sistierung umgehend aufgehoben werde, sobald die ID zurückgegeben würde. Die Anordnung sei mit dem Verbot verbunden worden, mit dem Kind ins Ausland zu reisen, unter Hinweis auf die Straffolgen bei Ungehorsam (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Auch die ID sei Anfang Juli 2013 vom Vater des Kindes "annuliert" worden. Mit ihren Anordnungen hätten die Beanzeigten nicht die Interessen des Kindes wahren, sondern sie, die Beschwerdeführerin, "in die Knie zwingen" wollen. Vermutlich sei dies unter dem Eindruck von "Beleidigungen und querulatorischen Eingaben" geschehen, die sie ca. einen Monat zuvor an die KESB gerichtet habe.
3.4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang (sinngemäss) eine Verletzung des Willkürverbotes sowie des rechtlichen Gehörs.
4.
Die privaten Beschwerdegegner verweisen primär auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides (s. oben, E. 2). Ergänzend machen sie geltend, die Verfügungen ihrer Behörde vom 10. und 11. Juli 2013 seien nach einem "langwierigen und aufwändigen Prozessverlauf" erlassen worden, in welchem alle Beteiligten versucht hätten, die Beschwerdeführerin zu einer gütlichen Aushändigung der ID ihrer minderjährigen Tochter zu bewegen. Das Bezirksgericht Hinwil habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 10. Juni 2013 wegen mehrfacher Drohung, Beschimpfung, Verleumdung und Nötigung strafrechtlich verurteilt. Der Verfügung der KESB vom 10. Juli 2013 habe eine ausdrückliche Empfehlung der Kantonspolizei zugrunde gelegen. In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Sommerferien habe die Beschwerdegegnerin 5 die Verfügung gleichentags der Beschwerdeführerin mündlich eröffnet. Die Beschwerdegegnerin 5 sei dabei durch Beamte der Kantonspolizei begleitet gewesen. Da die Beschwerdeführerin sich neuerlich geweigert habe, den Ausweis des Kindes herauszugeben, habe sich die KESB gezwungen gesehen, das Besuchsrecht (mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Juli 2013) vorläufig zu sistieren. Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013 die
ID herausgegeben hatte, habe die KESB die Sistierung innerhalb knapp einer Stunde wieder aufgehoben.
5.
Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser im hier nicht vorliegenden Fall von beanzeigten obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278). § 148 GOG/ZH und Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
|
1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
a | die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; |
b | Verfahrenshindernisse bestehen; |
c | aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |
5.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich Anfang Juli 2013 ohne Einverständnis des sorgeberechtigten Vaters des Kindes in den Besitz der Identitätskarte ihrer Tochter brachte, um eine Reise zu organisieren, die sie zusammen mit dem Kind unternehmen wollte. Nach eigenen Aussagen (vor der Kantonspolizei) hat sie ihre Reisepläne weder mit dem Sorgeberechtigten noch mit der zuständigen Kindesschutzbehörde abgesprochen, bei der ein Verfahren zur Regelung ihres Besuchsrechtes anhängig war. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin sich trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung weigerte, die ID zurückzugeben. Die von ihr vorgebrachten Motive dafür sind sachlich nur schwer nachvollziehbar. Einerseits macht sie (in der Beschwerdeschrift) geltend, der Vater des Kindes habe keine Einwendungen gegen die geplante Reise gehabt. Anderseits legt sie nicht dar, worauf sich ihre angebliche Befürchtung stützte, ihr Ex-Mann würde für den Antritt dieser gebuchten Reise dann - dennoch und entgegen seinem schriftlichen Versprechen - die Herausgabe der ID verweigern. Zu den Darlegungen der kantonalen Behörden, es hätten konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass sie das Kind dem Sorgeberechtigten unrechtmässig hätte entziehen
(bzw. nach Brasilien hätte entführen) wollen, äussert sie, es handle sich dabei um "Behauptungen" bzw. das Kind habe (seit 22. Januar 2011) keinen gültigen Reisepass mehr besessen. Ihre strafrechtliche Verurteilung vom 10. Juni 2013 (wegen Drohung, Beschimpfung, Verleumdung und Nötigung) bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sowohl im kantonalen Ermächtigungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht liess sie durch ihren Rechtsvertreter im Übrigen geltend machen, sie leide unter "paranoider Schizophrenie" bzw. einer "paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung".
5.2. Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich kein strafbares Verhalten der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Behördevertreter. Mit ihrem renitenten und eigenmächtigen Verhalten (das möglicherweise auf die von ihrem Rechtsvertreter erwähnte psychische Beeinträchtigung zurückzuführen ist) missbrauchte bzw. verletzte sie ihre Rechte und Pflichten als Besuchsberechtigte. Auch erweckte sie gegenüber der Kindesschutzbehörde den nachvollziehbaren Eindruck, dass sie geplant haben könnte, das Kind dem sorgeberechtigten Vater unrechtmässig zu entziehen. Dass die zuständigen Behördeorgane (im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im hängigen Verfahren zur Regelung des Besuchtsrechts) die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Suspendierung des Besuchsrechtes aufforderten, die ID des Kindes herauszugeben, erscheint vor diesem Hintergrund durchaus sachlich vertretbar. Analoges gilt für die kurze superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts (vom 11.-12. Juli 2013), nachdem die Beschwerdeführerin auch der schriftlichen Verfügung der KESB vom 11. Juli 2013 zunächst keine Folge geleistet hatte. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die KESB am 12. Juli 2013 die vorläufige Sistierung (wie von ihr in Aussicht gestellt) sehr rasch, nämlich
innert knapp einer Stunde nach Rückgabe der ID, wieder aufgehoben. Von einem unhaltbaren Vorgehen der KESB kann hier (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift) keine Rede sein. Noch viel weniger ist im genannten Zusammenhang ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges strafbares Verhalten erkennbar. Dass das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte, ist bundesrechtskonform.
5.3. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich ebenfalls als unbegründet:
Zwar macht ihr Rechtsvertreter geltend, seine Mandantin sei nicht in der Lage gewesen, den Anfangsverdacht gegen die beanzeigten Personen ausreichend zu begründen, und sie habe ihn erst am 23. Dezember 2013 über das hängige Ermächtigungsverfahren und die von ihr verfasste (und dem Obergericht eingereichte) Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 orientiert. In diesem Zusammenhang ist jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Der Rechtsvertreter weist darauf hin, dass er sich mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 an die Vorinstanz gewandt und um seine Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht hat. Er legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, zwischen dem 23. Dezember 2013 und dem 24. Januar 2014 (Datum des angefochtenen Entscheides) eine inhaltliche Stellungnahme zur Frage des Anfangsverdachtes nachzureichen. Ein solches Vorgehen wäre umso naheliegender erschienen, als der Rechtsvertreter einräumt, er habe schon am 23. Dezember 2013 bemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 "nicht dienlich" gewesen sei, da seine Mandantin es "nicht verstanden" habe, "diejenigen Gründe hervorzuheben", welche (seiner Ansicht nach) "eine Straftat
zumindest nicht ausschliessen liessen". Er legt selber dar, dass er am 23. Dezember 2013 (zusammen mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zwar ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe, dies jedoch ausdrücklich nur "für den Fall der Gutheissung" seines Gesuches um Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Januar 2014 habe er beim Obergericht seine Vollmacht nachgereicht und auf den schlechten Gesundheitszustand seiner Mandantin hingewiesen. Nachdem bis am 24. Januar 2014 keine weitere Eingabe des Rechtsvertreters eingetroffen war und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen war (Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), bestand für das Obergericht von Bundesrechts wegen keine Veranlassung mehr, Nachfristen für allfällige Eingaben anzusetzen.
6.
Die Vorinstanz hat den Antrag des Rechtsvertreters um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (wegen Aussichtslosigkeit bzw. ungenügenden Prozesschancen) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin rügt diesen Entscheid sinngemäss als willkürlich.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegen die superprovisorische Verfügung der KESB vom 11. Juli 2013 Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil erhoben. Das Verfahren sei zwar am 12. Juli 2013 gegenstandslos geworden. Sie habe jedoch im Kosten- und Entschädigungspunkt noch Beschwerde bis an das Obergericht geführt. Die II. Zivilkammer des Obergerichtes habe in dem Zusammenhang erwogen, dass die Beschwerde gegen die superprovisorische Kindesschutzverfügung (entgegen der Ansicht des Bezirksrates) nicht aussichtslos gewesen wäre. Damit stehe der hier angefochtene Entscheid der III. Strafkammer "in diametralem Gegensatz" zum Kostenentscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes.
6.2. Wie in Erwägung 5.1-5.2 dargelegt, durfte die Vorinstanz das Gesuch um Ermächtigung zur Strafverfolgung als aussichtslos einstufen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die II. Zivilkammer des Obergerichtes mit dieser Frage gar nicht befasst war. Die Zivilkammer hatte über die Kosten- und Entschädigungsfragen im (gegenstandslos gewordenen) Verfahren gegen die superprovisorische Kindesschutzverfügung vom 11. Juli 2013 zu entscheiden. Dass sie zum Schluss gekommen sei, die zivilrechtliche Beschwerde wäre nicht zum Vornherein aussichtslos gewesen, ist für die strafrechtliche Beurteilung im hier streitigen öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsverfahren nicht massgeblich (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.2-2.4 S. 275-278; 135 I 113 E. 1 S. 115 f.).
6.3. Was in der Beschwerde sonst noch vorgebracht wird, lässt die Annahme der Aussichtslosigkeit des Ermächtigungsgesuches ebenfalls nicht als grundrechts- bzw. bundesrechtswidrig erscheinen. Insbesondere hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erweist, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster