Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 743/2008
Urteil vom 15. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
zzt. Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9. September 2008.
Erwägungen:
1.
Der aus Pakistan stammende X.________ (geb. 1974) wurde am 14. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde vom Haftrichter genehmigt und in der Folge mehrfach verlängert. Die von X.________ gegen die Haftverlängerung vom 10. Juni 2008 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2008 ab (Verfahren 2C 508/2008). Am 9. September 2008 bewilligte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 13. November 2008. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn "unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen".
2.
Der Beschwerdeführer macht - als an sich unzulässiges echtes Novum (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.) - geltend, es werde gemäss Vorladung vom 18. September 2008 am 22. Oktober 2008 eine Sühnverhandlung betreffend die Vaterschaft seines mutmasslichen Sohns, der am 19. April 2008 geboren ist, stattfinden. Ausserdem sei seine Beziehung zur Kindsmutter im Gegensatz zur Situation im Bundesgerichtsurteil 2C 424/2007 vom 4. September 2007, das im Entscheid vom 24. Juli 2008 zitiert worden ist, intakt.
Diese Rügen gehen fehl. Zwar mag sich in der dem Bundesgerichtsurteil 2C 424/2007 zugrundeliegenden Angelegenheit die Kindsmutter vom Vater abgewendet haben. Darauf bezog sich das Zitat jedoch nicht, sondern nur auf die Frage, ob bzw. wie bei der Ausschaffungshaft einem etwaigen Verwandtschaftsverhältnis zu einem Kind Rechnung zu tragen ist. Wie das Bundesgericht unter Bezugnahme auf dieses Urteil sodann bereits am 24. Juli 2008 festgehalten hat, ist die Frage, ob aus einem solchen Verhältnis ein Anwesenheitsrecht abzuleiten ist, nicht Gegenstand des Verfahrens der Ausschaffungshaft. Daher kommt es auch nicht darauf an, wieweit das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung vorangeschritten ist. Der Beschwerdeführer verkennt letztlich die Rechtslage: Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten. |
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1 | Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten. |
2 | Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten. |
2002 S. 3778 zu Art. 15). Namentlich weil der Beschwerdeführer über keine gültigen Ausweispapiere verfügt, konnte die angeblich geplante Eheschliessung bisher nicht stattfinden. Somit ist ihm zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren und von dort aus die nötigen Schritte für eine allfällige Heirat und legale Wiedereinreise zu unternehmen.
Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer seiner für den 25. Juni 2008 geplanten Rückführung widersetzt, so dass die Behörden zurzeit einen Sonderflug organisieren. Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer selber die Folgen seines irregulären Verhaltens sowie die inzwischen eingetretenen Verzögerungen zuzurechnen. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft erweist sich daher als verhältnismässig. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid sowie auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil vom 24. Juli 2008 verwiesen werden.
3.
Die Beschwerde ist demzufolge offensichtlich unbegründet, weswegen sie ohne Einholung von Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Merz