Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 57/04
Urteil vom 15. September 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 19. Januar 2004)
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1950, war seit 1981 bei der Firma S.________ als Betriebsbeamter in der Wagenreinigung beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 21. Juli 1995 beim Verlassen eines Zuges in die Tiefe stürzte. Er zog sich eine stabile Lendenwirbelkörper-2 Fraktur zu und war in der Folge vom 21. bis 29. Juli 1995 im Spital X.________ hospitalisiert. Dort erklärte man ihn für sechs Wochen arbeitsunfähig und dispensierte ihn für mindestens sechs Wochen vom Heben schwerer Lasten (Bericht Spital X.________ vom 16. August 1995). Ab November 1995 war er zunächst zu 50 % und dann wieder voll arbeitsfähig (Berichte Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom Oktober 1995 und Spital X.________ vom 31. Januar 1997).
Die Arbeitgeberin meldete der SUVA am 14. Januar 1997 einen Rückfall ohne Aussetzen der Arbeit und am 7. Februar 2000 einen Rückfall mit Aussetzen der Arbeit vom 14. Juni bis 17. Oktober 1999 sowie am 8./9. und dann wieder ab 18. November 1999. Nach einem stationären Aufenthalt von K.________ in der Klinik Y.________ vom 14. Februar bis 29. März 2000 (Austrittsbericht vom 1. Mai 2000) und kreisärztlichen Untersuchungen am 20. Juli 2000, 20. Dezember 2000 und 8. Februar 2001 verfügte die SUVA am 21. März 2001 die Reduktion der bis dahin erfolgten Taggeldleistungen und deren Einstellung per 1. Juli 2001. Dagegen erhob K.________, vertreten durch den Zentralbereich Personal der Z.________, am 18. April 2001 Einsprache. Nach dem Bekanntwerden der Ergebnisse der in der Zwischenzeit in der Klinik Y.________ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und der psychosomatischen Beurteilung (Berichte vom 6. und 29. September 2001) wurde die Einsprache am 10. Dezember 2001 zurückgezogen.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 stellte die SUVA sodann die Übernahme von Heilbehandlungskosten ab 1. Juli 2002 ein. Die von K.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Brusa, dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA am 17. Februar 2003 ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Januar 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell seien die gesetzlichen Leistungen in Form einer angemessenen Invalidenrente und einer angemessenen Integritätsentschädigung zuzusprechen. Für den Fall, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Entscheid in der Sache fälle, beantragt der Beschwerdeführer öffentliche Verhandlung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Atupri Krankenkasse, welche im kantonalen Verfahren ihren Prozessbeitritt erklärte, und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Für den Fall, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Entscheid in der Sache fälle, beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
1.1 Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
V 56 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
1.2 Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des am 18. August 2003 als geschlossen erklärten Schriftenwechsels anbegehrt hat, ist sein Antrag nach der eben zitierten Rechtsprechung zu spät erfolgt. Es kommt hinzu, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
1.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen.
2.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere, die Vorinstanz habe § 19 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.1 Die Rüge ist unbegründet. Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kann nach der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden (§ 19 Abs. 1 und 3 GSVGer; vgl. auch § 26 Abs. 3 und § 58 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG]). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2 Die Vorinstanz konnte entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers zu Recht davon absehen, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, denn die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2003 keine Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe erstmals vorgetragen, auf die das kantonale Gericht in seinem Entscheid abstellen wollte bzw. abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bringt solches auch nicht vor. Hingegen rügt er, falls kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde, sei auf Grund von § 19 Abs. 3 GSVGer an dessen Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche Interpretation geht jedoch am klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. oben Erw. 2.1) vorbei.
2.3 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zudem vor, das Sozialversicherungsgericht ordne in aller Regel ohne Weiteres einen zweiten Schriftenwechsel an, weshalb es mit dem Erfordernis der Gesetzmässigkeit, Berechenbarkeit und Fairness des Verfahrens nicht vereinbar sei, wenn hier so und in einem vergleichbaren Fall anders vorgegangen werde; dies halte auch verfassungs- und konventionsrechtlicher Überprüfung nicht Stand. Dies ist mangels substanziierter Angaben nicht zu überprüfen, denn nach Zünd (a.a.O., N 7 zu § 19) ist das Sozialversicherungsgericht mit Plenumsbeschluss vom 16. Dezember 1997 dazu übergegangen, grundsätzlich nur noch einen Schriftenwechsel durchzuführen. Ein weiterer Schriftenwechsel wird nur dann angeordnet, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör dies erfordert. Dies war nach dem Gesagten hier jedoch nicht der Fall (vgl. Erw. 2.1 und 2.2).
3.
Auch die weiteren Beanstandungen formeller Natur zur Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens sind nicht stichhaltig.
3.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers überwiegend um das erst nach Anhängigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde und zudem im Rahmen eines Verfahrens der Invalidenversicherung erstellte MEDAS-Gutachten vom 29. Mai 2003 drehen. Weder der Unfallversicherer noch die Vorinstanz haben ihre Entscheide auf dieses Gutachten abgestützt. Der im Rahmen des vorliegenden Streits erhebliche Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht bereits ausreichend geklärt und kann ohne zusätzliches Gutachten beurteilt werden. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat die Beschwerdegegnerin sich in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort zum betreffenden MEDAS-Gutachten vom 29. Mai 2003 gar nicht geäussert, sodass auch kein Anlass bestand, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Im Übrigen wäre es diesem frei gestanden, die aus seiner Sicht als notwendig erscheinenden Ausführungen bereits mit der Einreichung des Gutachtens und noch rechtzeitig vor Abschluss des Schriftenwechsels in das Verfahren einzubringen. Die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Schriftenwechsels behauptete Rechtsverweigerung ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Vorinstanz in ihrem Entscheid das MEDAS-Gutachten
zwar gewürdigt, aber nicht darauf abgestellt hat.
3.2 Des Weitern ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer mit System das rechtliche Gehör verweigert, nicht gerechtfertigt. Sofern der Vielzahl der Beanstandungen des vorinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs Relevanz zuerkannt werden könnte, sind allfällige Mängel im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde heilbar, ist doch die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht beschränkt, und ist das Gericht dabei auch nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (vgl. Art. 132
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
Gegenstand der Verfügung vom 25. Juli 2002 und des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2003 ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ab 1. Juli 2002 sei unfallbedingt keine ärztliche Versorgung mehr notwendig, weshalb sie für die Kosten einer weiteren medizinischen Behandlung nicht mehr aufzukommen habe. Nur diese Thematik bildet Anfechtungs- und Streitgegenstand. Es geht somit nicht mehr um Taggeldleistungen und noch nicht um einen allfälligen Anspruch auf Rente oder Integritätsentschädigung. Soweit der Beschwerdeführer solches trotzdem beurteilt haben will, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
5.
Was die materielle Seite des Streits anbelangt, wird auf die Erwägungen 2, 4 und 5 des angefochten Entscheids verwiesen, wo sich die Vorinstanz im Rahmen einer zutreffenden und überzeugenden Würdigung der Sach- und Rechtslage bereits umfassend geäussert hat. Sie hat zu Recht den Anspruch auf Übernahme von Heilbehandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2002 verneint. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ist unbehelflich. Die vom Beschwerdeführer sieben Jahre nach dem Unfall vorgetragene gravierende Version des Unfallherganges und der erlittenen Verletzungen lässt sich durch nichts halten. Es finden sich nirgends Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seinem Sturz vom Zug Verletzungen am Kopf, geschweige denn Schädel- oder Hirnverletzungen erlitten hätte, wie er es neu geltend macht. Das Gleiche gilt für die entgegen den eigenen bisherigen Darstellungen jetzt angegebene Bewusstlosigkeit nach dem Sturz. Dass - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschrieben - der Schädel beim Sturz gar mehrmals traumatisiert worden sein soll, ist nach dem Gesagten nicht glaubwürdig.
6.
6.1 Wie in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort zu Recht angemerkt wurde, ist der konkrete Unfallhergang an sich für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur noch von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich sind vielmehr die durch das Unfallereignis erlittenen Verletzungen sowie darauf zurückzuführende Beschwerden. Vorliegend ist der Anspruch auf weitere Übernahme von Heilbehandlungskosten streitig. Sofern die natürliche Unfallkausalität der geklagten Beschwerden nicht dahingefallen ist, besteht der Anspruch solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 e
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
a | die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; |
b | die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; |
c | die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; |
d | die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; |
e | die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. |
2 | Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30 |
3 | Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31 |
BGE 111 V 25 Erw. 3c in fine).
6.2 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 3./4. September 2001 in der Klinik Y.________ einer umfassenden ärztlichen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Bericht Klinik Y.________ vom 29. September 2001). Die Ärzte sahen aus ergonomisch-medizinischer Sicht keine begründbare Einschränkung für die Arbeit als Wagenreiniger und bezeichneten diese (wie auch andere leichte Arbeiten) als ganztags zumutbar. Sie erachteten ihn am bisherigen Arbeitsplatz voll eingegliedert und schlugen vor, den Fall abzuschliessen. In die Rubrik "Empfehlungen bezüglich weiterer Behandlung" trugen sie den Vermerk "keine" ein. Auch der Hausarzt Dr.med. H.________ beschränkte seine Behandlung nach Aussagen vom 18.September 2002 gegenüber dem Rechtsvertreter offenbar seit längerer Zeit nur noch auf die Abgabe von Schmerzmitteln (Ponstan, manchmal Tramal; vgl. Aktennotiz F224/M). Andere Behandlungen sind keine dokumentiert. Damit ist erstellt, dass -ein Weiterbestehen der natürlichen Unfallkausalität der geklagten Beschwerden vorausgesetzt- von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte. Nach dem Gesagten bestand somit im hier massgebenden Zeitraum
kein Anspruch mehr auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 21.Juli 1995.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Atupri Krankenkasse, Bern, zugestellt.
Luzern, 15. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: