Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 931/2021

Urteil vom 15. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst;
Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 29. Juni 2021 (O1S 19 12).

Sachverhalt:

A.
A.________ bewohnte die obere der beiden Wohnungen der Liegenschaft U.________strasse xxx in V.________, die am 23. November 2017 vollständig abbrannte. Noch am Vorabend des Brandes empfing er Besuch von seiner Freundin B.________. Diese verliess nach einem Streit um ca. 01:00 Uhr die Wohnung. In der Folge zerstörte A.________ aus Wut seine DJ-Anlage (Plattenspieler, CD-Player, Mischpult usw.), die auf dem Esstisch in der Küche stand. Auf demselben Tisch stand eine Zylinderkerze. Um 04:03 Uhr wurde der kantonalen Notrufzentrale ein Feuer im Gebiet U.________ gemeldet. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte befand sich das dortige Bauernhaus bereits im Vollbrand. Um ca. 06:00 Uhr stellten zwei Angehörige der Feuerwehr eine Person mit einem Hund fest, die zum Brandobjekt lief. Dabei handelte es sich um den stark alkoholisierten A.________. Er gab an, dass er mit seinem Hund in der Nacht spazieren ging. Aufgrund des Alkoholkonsums könne er sich im Wesentlichen bloss noch an die Zerstörung der Musikanlage erinnern. Die anschliessenden Ermittlungen ergaben, dass als Brandausbruchsbereich die Küche von A.________ am Wahrscheinlichsten erscheint.
Mit Strafbefehl vom 14. August 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden A.________ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig.

B.

B.a. Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin wurde A.________ mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 6. Juni 2019 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 222 - 1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.299
1    Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.299
2    Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB, begangen am 23. November 2017, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde zudem zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.

B.b. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden im schriftlichen Verfahren vollumfänglich gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst frei.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden dem Bundesgericht, es sei der Berufungsentscheid aufzuheben und der Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 142 IV 196 E. 1.5; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4; je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines schriftlichen Berufungsverfahrens als gegeben erachtet und damit Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe davon ausgehen dürfen, dass sich das Berufungsgericht im Wesentlichen auf Rechtsfragen beschränke. Mit der Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf Sachfragen hätte ins mündliche Verfahren gewechselt werden müssen (Beschwerde, A.).

2.2. Die Vorinstanz teilte den Parteien am 12. Dezember 2019 mit, dass sie die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beabsichtige. Keine der Parteien verlangte innert Frist das mündliche Verfahren.
Damit stützte sich die Vorinstanz auf Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO, wonach die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren zudem anordnen kann, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) bzw. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b).

2.3.

2.3.1. Nach der Rechtsprechung verlangt Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung der Berufungsinstanz, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten (BGE 143 IV 483 E. 2).
Indem sich die Parteien nicht innert der ihnen von der Berufungsinstanz angesetzten Frist dem in Aussicht gestellten schriftlichen Verfahren widersetzten, haben sie diesem konkludent zugestimmt.

2.3.2. Damit stellt sich die Frage, ob vorliegend auch die Voraussetzungen nach den lit. a und b von Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei insofern um kumulative Voraussetzungen, als auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens nie verzichtet werden kann, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist. Auch wenn erstinstanzlich ein Einzelgericht über die Angelegenheit befunden hat, ist ein schriftliches Berufungsverfahren daher nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3.2; Urteil 6B 1419/2021 vom 18. März 2022 E. 2.3.1). Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können (BGE 147 IV 127 E.
3.1).

2.3.3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat erstinstanzlich ein Einzelgericht geurteilt, womit die Voraussetzung von lit. b des Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist weiter auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit des Beschwerdegegners notwendig gewesen wäre. Dessen Aussagen konnten gestützt auf die einschlägigen Protokolle ohne Weiteres von der Vorinstanz gewürdigt werden. Eine sachgerechte und angemessene Beurteilung der Angelegenheit verlangte vorliegend nach keiner (erneuten) Befragung des Beschwerdegegners (vgl. dazu auch E. 3.2 nachfolgend). Nach der Rechtsprechung ist die Anwesenheit des Beschuldigten im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO nur dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will (vgl. bereits BGE 147 IV 127 E. 3.1). Im umgekehrten Fall, in dem es in Abweichung zum erstinstanzlichen Erkenntnis zu einem Freispruch gelangt, darf es sich abschliessend auf die Akten stützen, soweit - wie hier - die übrigen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO gegeben sind. Dies übersieht die Beschwerdeführerin, soweit sie
geltend macht, ein schriftliches Berufungsverfahren sei nur dann zulässig, wenn sich die Berufungsinstanz auf die Beurteilung von Rechtsfragen beschränkt: Damit vermischt die Beschwerdeführerin die Anwendungsbereiche der Absätze 1 und 2 des Art. 406
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO und will die strengen Voraussetzungen des Abs. 1 unzulässigerweise auf den Anwendungsbereich des Abs. 2 ausdehnen. Im Übrigen verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie davon ausgegangen sei, dass die Vorinstanz der Angelegenheit keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen, sondern sich "im Wesentlichen auf eine Überprüfung von Rechtsfragen" beschränken werde, nachdem, wie sie selber einräumt, der Beschwerdegegner in seiner Berufungserklärung "in erster Linie die Beweiswürdigung der ersten Instanz beanstandete und ausserdem Beweisanträge stellte". Die schriftliche Durchführung des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens ist insgesamt nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des schriftlichen Berufungsverfahrens gegeben waren, zwingend von der Berufungsinstanz einvernommen werden müssen. Indem sie dies nicht getan hat, habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einvernahme des Beschwerdegegners im Berufungsverfahren verstossen (Beschwerde, B.).

3.2. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Selbstverständlich hat - worauf die Beschwerdeführerin an sich zutreffend hinweist - nach der Rechtsprechung eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO auch zu erfolgen, wenn (erstens) eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und (zweitens) die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 6B 145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; 6B 800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B 888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434). Allerdings verfügt das Gericht bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen
Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B 693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B 918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; 6B 140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.3; 6B 1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Zudem bleibt zu betonen, dass die Regelung von Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren statuiert (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B 145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Hat somit die Staatsanwaltschaft - wie hier - auf ein mündliches Verfahren verzichtet und kann sich die Vorinstanz mit den vorhandenen Beweismitteln und Einvernahmeprotokollen ein zuverlässiges Bild machen, kann der Vorinstanz mithin keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie auf die erneute Befragung des Beschwerdegegners verzichtet hat. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr die Meinung vertritt, die Vorinstanz hätte den Beschwerdegegner "zwingend" befragen müssen, ist fraglich, weshalb sie denn zuvor auf ein mündliches Berufungsverfahren verzichtet hat.

4.

4.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Beschwerde, C.).

4.2. Die Vorinstanz nahm folgende Beweiswürdigung vor: Für eine Brandverursachung durch den Beschwerdegegner im Sinne der Anklage spreche zunächst, dass der Brand laut Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei wahrscheinlich im Bereich der Küche des Beschwerdegegners ausgebrochen ist. Der Brandausbruchsort sei somit räumlich auf dessen Wohnung eingegrenzt; der Stall und die Wohnung des Mitmieters C.________ fielen dagegen weg. In der ersten Einvernahme des Beschwerdegegners durch die Kantonspolizei sei dieser gefragt worden, ob er am Abend ein offenes Feuer in der Wohnung gehabt habe. Darauf habe der Beschwerdegegner geantwortet: "Nein. Einfach Kerzen. Beim DJ-Pult war es eine Zylinderkerze." Der Verteidiger habe bei der Folgefrage "Haben Sie die Kerze gelöscht, als Sie das Haus verlassen hatten?" gerügt, es handle sich dabei um eine Suggestivfrage. Der Beschwerdegegner habe auf diese Frage geantwortet: "Das weiss ich nicht mehr." Entgegen der Ansicht des Verteidigers vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass man diese Antwort problemlos so verstehen kann, dass zwar an jenem Abend kein offenes Feuer gebrannt hatte, aber Kerzen angezündet gewesen seien. Kerzen würde man landläufig kaum als "offenes Feuer"
bezeichnen. Weiter spreche zunächst für eine Tatbegehung des Beschwerdegegners mit der Kerze und der DJ-Anlage, dass er laut B.________ in der Vergangenheit in alkoholisiertem Zustand jeweils aggressiv gegen sich selber geworden sei. Er habe die Wand bemalt und ein Glas geworfen. Der Beschwerdegegner selbst habe das Zerschlagen eines Gartenstuhls erwähnt und bestätigt, dass er gegen sich selbst aggressiv werde, wenn er stark alkoholisiert sei. Am fraglichen Abend sei er stark alkoholisiert und aggressiv wegen eines Streits mit seiner Ex-Freundin B.________ gewesen. Dies so sehr, dass er aus dieser Gemütslage heraus seine Musikanlage, die ihm sehr viel bedeutete, zerstört habe. Wenn in dieser Situation unmittelbar daneben tatsächlich eine Kerze gebrannt habe, sei dies eine Gefahrenquelle gewesen.
Gegen eine Tatbegehung durch den Beschwerdegegner spreche, dass der Dienst der Kantonspolizei die Brandursache aufgrund der enormen Brandschäden nicht habe klären können. Theoretisch und auch polizeitechnisch sei folglich offen, wie es zum Brand gekommen ist. In hohem Mass gegen die Täterschaft des Beschwerdegegners spreche, dass B.________ einen Tag nach Brandausbruch - also zu einem Zeitpunkt, als sie noch mit dem Beschwerdegegner im Streit gelegen und sich dieser in Untersuchungshaft befunden habe - ausgesagt habe, es habe in der Wohnung kein Kerzenlicht bzw. gar keine Kerzen gehabt. B.________ sei während des Besuchs neben dem DJ-Pult gesessen und hätte es bemerkt haben müssen, wenn eine Kerze auf dem Tisch beim DJ-Pult gebrannt hätte. Dass der Beschwerdegegner erst nach dem Weggang seiner Freundin eine Kerze angezündet hätte, würde - so die Vorinstanz - keinen Sinn machen und solches ergebe sich auch nicht aus den Akten. Zudem entlaste den Beschwerdegegner, dass als Brandursache weitere, jedoch nicht Gegenstand der Anklage bildende Varianten in Frage kämen. So könne aufgrund der Zerstörung der DJ-Anlage ein Kurzschluss in der DJ-Anlage nicht ausgeschlossen werden. B.________ habe ausgesagt, die DJ-Anlage sei angestellt
gewesen. Als weitere mögliche Brandursache komme sodann ein glimmender Zigarettenstummel in Kombination mit der Zerstörung der Musikanlage in Frage. Der Beschwerdegegner habe in der ersten Einvernahme angegeben, er habe in der fraglichen Nacht geraucht und die Zigarettenstummel im Aschenbecher entsorgt. Der Aschenbecher habe sich vor dem DJ-Pult oder auf dem Fenstersims daneben befunden. Ferner könne ein Brandausbruch zufolge Überhitzung des Kachelofens nicht ausser Acht gelassen werden. So habe B.________ ausgesagt, es sei an jenem Abend sehr warm und der Kachelofen gut eingefeuert gewesen. Um ein altes, nicht oder kaum isoliertes Holzhaus warm zu bringen, müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine grössere Menge Holz verfeuert werden. Dies stelle in einem solchen Gebäude eine Gefahrenquelle dar. Im Sinne eines Stimmungsbildes sei sodann auf die Aussage von C.________ hinzuweisen, wonach dieser sich nicht vorstellen könne, dass der Beschwerdegegner das Haus angezündet hätte, denn dieser habe sich so gefreut, dass er dort oben wohnen dürfe und habe auch noch vorgehabt, umzubauen.
Weder für noch gegen eine Tatbegehung des Beschwerdegegners spreche dessen Aussage vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts, wonach er einige Zeit nach dem Brand zur abgebrannten Liegenschaft gegangen sei und vor dem Gartenhäuschen einen Metallkoffer mit ca. 15-20 Platten gefunden habe. Der gerettete Plattenkoffer deute zwar darauf hin, dass im Haus ein Brand ausbrach und der Beschwerdegegner sich zu diesem Zeitpunkt in der Liegenschaft befunden, die Platten gerettet habe und Hals über Kopf mit dem Hund aus dem Haus geflüchtet sei. Weder für noch gegen die angeklagte Tatversion lasse sich etwas bezüglich der Elektroinstallationen herleiten. Diese seien zwar alt gewesen, aber rund einen Monat vor Brandausbruch noch kontrolliert worden. Als Brandursache kämen sie daher kaum in Frage. Ebenfalls nichts Klärendes ergebe sich aus dem Umstand, dass die beiden Feuerwehrleute D.________ und E.________ den Beschwerdegegner um 05:00 Uhr auf der Strasse oberhalb des Brandobjekts bemerkt haben und dieser eine Stunde später aus westlicher Richtung zum Brandobjekt gelaufen sei. Dieses zweifellos merkwürdige Verhalten könne zwar für eine Schuld des Beschwerdegegners am Brandausbruch sprechen, jedoch genauso gut mit einem Schock aufgrund des
Brandausbruchs erklärt werden. Die Verletzungen des Beschwerdegegners an der Nase und an den Händen, die er damit erkläre, dass er einen Hang hinauf habe klettern müssen und kaum hoch gekommen sei, könnten genauso gut beim Zertrümmern der Anlage entstanden sein. Der Spaziergang mitten in der Nacht sei einerseits ungewöhnlich, andererseits habe sich der Beschwerdegegner nachvollziehbar in einem aufgeregten Zustand wegen des Streits mit seiner Freundin befunden.
In Würdigung all dieser Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass sich die angeklagte Version des Brandausbruchs tatsächlich so ereignet habe. Das Vorliegen anderer möglicher Brandursachen sei nicht von der Hand zu weisen und es bestünden daher ernsthafte Zweifel daran, dass der Brand tatsächlich durch einen unsorgfältigen Umgang mit einer Kerze stattgefunden habe. Demzufolge sei der Beschwerdegegner in dubio pro reo von der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen.

4.3.

4.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem kantonalen Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteile 6B 690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2; 6B 800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III E. 2.3; Urteile 6B 603/2021 und 6B 701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.3.2; 6B 828/2020 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2). Dem in Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Grundsatz in dubio pro reo kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit
Hinweisen). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO).
Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären (Urteile 6B 134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2;
6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).

4.3.2. Die Beschwerdeführerin scheint die Tragweite dieser Grundsätze zu missverstehen. So ruft sie zwar Willkür bei der Beweiswürdigung an, übt aber in der Sache dann doch rein appellatorische Kritik, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe die Begleitumstände des Brandes "nicht korrekt" gewürdigt (Beschwerde, C., 2.), es seien die Aussagen der Freundin B.________ "mit Vorsicht zu würdigen" (Beschwerde, C., 3.) oder die Vorinstanz habe "verschiedene Hinweise fälschlicherweise als neutral" bewertet (Beschwerde, C., 5.). Damit zeigt sie in Wirklichkeit gerade keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung auf, sondern übt - wie in einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz - freie Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, als ob dem Bundesgericht freie Kognition in Tatfragen zukäme. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, diese unterlasse es, die Aussagen des Beschwerdegegners auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (Beschwerde, C., 6.). Soweit sie schliesslich geltend macht, die Vorinstanz blende weitere Indizien, die für die Täterschaft des Beschwerdegegners sprächen, aus, übersieht sie, dass die Beschwerde im Sachverhaltspunkt nur dann gutzuheissen wäre, wenn der Entscheid auch bei
objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Genau dies zu begründen, unterlässt die Beschwerdeführerin, und eine offensichtliche Unhaltbarkeit des gesamten Beweisergebnisses ist auch nicht ersichtlich. Willkür liegt eben nicht schon dann vor, wenn eine andere Beweiswürdigung ebenso plausibel erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Im Übrigen entfernt sich die Beschwerdeführerin vom - notabene - eigenen Anklagesachverhalt, wenn sie vorbringt, für die weiteren, "genau so gut" möglichen Brandursachen würde ebenfalls der Beschwerdegegner verantwortlich sein. Die Sachverhaltsrüge ist unbegründet, soweit sie den strengen Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Stadler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_931/2021
Date : 15. August 2022
Published : 02. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; Willkür etc.


Legislation register
BGG: 42  66  81  95  97  105  106
BV: 9  32
EMRK: 6
StGB: 222
StPO: 10  343  389  405  406
BGE-register
134-IV-36 • 139-IV-199 • 140-IV-196 • 141-IV-369 • 142-IV-196 • 143-IV-241 • 143-IV-397 • 143-IV-434 • 143-IV-483 • 143-IV-500 • 144-IV-345 • 145-IV-65 • 146-IV-153 • 146-IV-311 • 146-IV-88 • 147-IV-127 • 147-IV-176 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1031/2019 • 6B_1265/2019 • 6B_1302/2020 • 6B_134/2021 • 6B_140/2021 • 6B_1419/2021 • 6B_145/2018 • 6B_603/2021 • 6B_690/2020 • 6B_693/2021 • 6B_701/2021 • 6B_800/2016 • 6B_828/2020 • 6B_888/2017 • 6B_902/2019 • 6B_918/2021 • 6B_931/2021
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