Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1122/2015
Urteil vom 15. August 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luca Tenchio,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das UWG; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 1. September 2014 mittels Strafbefehl des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig erklärt. Gemäss diesem Strafbefehl sollen mittels einem gemeinschaftlichen aber nach aussen arbeitsteilig scheinenden Vorgehen der A.________ SRL in Bukarest (Rumänien) und der B.________ GmbH & Co. KG in Neustadt/Aisch (Deutschland) zwischen Mai und November 2012 zahlreichen Geschädigten in der Schweiz unangefordert per Fax Formulare zur Korrektur angeblich bereits bestehender Einträge in sogenannten "Branchenbüchern" im Internet zugestellt worden sein. Die bei einer Korrektur des Eintrages und Rücksendung des Formulares anfallenden Kosten seien nicht unmittelbar erkennbar gewesen.
Als Absender auf den mittels Fax versendeten Formularen sei die A.________ SRL aufgeführt gewesen. Die B.________ GmbH & Co. KG sei nach Rücksendung der Formulare vorerst nach aussen erkennbar für die Rechnungsstellung und das Mahnwesen besorgt gewesen. Tatsächlich habe sie sich auch mit Reklamationen befasst, ein strafbares Verhalten ihrer "Auftraggeberin" bestritten sowie bei Bedarf den Geschädigten Kulanzvorschläge unterbreitet und entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen. X.________ sei ab dem 17. Februar 2012 eingetragener Geschäftsführer der B.________ GmbH & Co. KG gewesen.
B.
Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache. Das Bezirksgericht Kreuzlingen erklärte ihn am 3. Februar 2015 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Die dagegen von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 24. August 2015 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
D.
Das Obergericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau reichte keine Vernehmlassung ein.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B.________ GmbH & Co. KG am 10. April 2012 mit der A.________ SRL einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen habe. Damit habe die A.________ SRL die B.________ GmbH & Co. KG mit der "Reklamationsabwicklung", der "Sachbearbeitung", dem "Fakturaservice" sowie der "Forderungsabwicklung" beauftragt.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Erstellung und dem Versand mittels Fax der "Eintragungsvorschläge" direkt an sich nichts zu tun gehabt habe. Es stehe allerdings fest, dass er die Formulare kannte. Der Beschwerdeführer habe bereits bei Abschluss des Dienstleistungsvertrags mit der A.________ SRL Einblick in die standardisierten "Eintragungsvorschläge" erhalten und spätestens im Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsstellung das konkrete Kundendossier bekommen. Damit sei der Beschwerdeführer von Anfang an über die Vorgehensweise der A.________ SRL im Bild gewesen. Indem er den Dienstleistungsvertrag abschloss und in der Folge entsprechend dieser Vereinbarung nicht nur das Inkasso erledigte, sondern auch Beanstandungen von Betroffenen abwehrte, habe er sich den Tatentschluss der A.________ SRL nachträglich zu eigen gemacht. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer die A.________ SRL unterstützt. Diese sei auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen gewesen, um aus den "Kunden" in der Schweiz Kapital zu schlagen. Die B.________ GmbH & Co. KG habe nicht nur über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, um mit den Adressaten der Telefaxe schriftlich zu kommunizieren, sondern auch über die für das
Inkasso notwendigen Bankverbindungen in der Schweiz. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei von entscheidender Bedeutung gewesen. Dabei sei nicht massgebend, dass die A.________ SRL bereits zu einem früheren Zeitpunkt an andere Adressaten entsprechende Faxe versandt habe oder nach Auflösung der Geschäftsbeziehung zur B.________ GmbH & Co. KG ihre Tätigkeit fortgeführt habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer von den "Eintragungsvorschlägen" und mithin von den unlauteren Machenschaften der A.________ SRL Kenntnis gehabt habe. Er sei in den vier in der Anklageschrift erwähnten Fällen seinen Pflichten gemäss Dienstleistungsvertrag vom 10. April 2012 nachgekommen und habe somit den Willen bekundet, hinter den unlauteren Handlungen der A.________ SRL zu stehen. Der Beschwerdeführer habe deshalb in Mittäterschaft gehandelt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die blosse Eintreibung von Forderungen als solche die Tatbestände von Art. 3 Abs. 1 lit. b

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
2.2. Der Schuldspruch erging vorliegend, weil der Beschwerdeführer als Mittäter an den strafbaren Handlungen der A.________ SRL mitgewirkt haben soll. Die Vorinstanz durfte daher offenlassen, ob die Forderungseintreibung als solche tatbestandsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
3.
3.1. In Bezug auf die Frage der Mittäterschaft bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine Schädigung der Empfänger der "Eintragungsvorschläge" nicht zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 3 Abs. 1 lit. b

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
3.2.
3.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
Als Gehilfe ist nach Art. 25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
3.2.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50 |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer: |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
möglich (BGE 106 IV 295; BGE 121 IV 109 E. 3a; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50 |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
3.2.3. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits zu einem früherem Zeitpunkt in strafbarer Weise an den Handlungen der A.________ SRL mitwirkte. Dies ist zu bejahen. Die B.________ GmbH & Co. KG schloss den Dienstleistungsvertrag mit der A.________ SRL ab, bevor diese in den vier zur Anklage gebrachten Fällen die Korrekturangebote versandte. Die A.________ SRL konnte somit auf die Unterstützung der B.________ GmbH & Co. KG bzw. des Beschwerdeführers zählen, um nach dem Versand der Formulare ihre angeblichen Forderungen einzutreiben. Der Beschwerdeführer förderte auf diese Weise die Straftat der A.________ SRL, was als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
GmbH & Co. KG angewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht als Mittäter des unlauteren Wettbewerbs in Mittäterschaft schuldig gemacht, sondern nur als Gehilfe. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses