Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 267/2013

Urteil vom 15. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdegegner,

Bausektion der Stadt Zürich,
Amtshaus IV, Postfach, 8021 Zurich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte A.________ und B.________am 27. März 2012 die Aufstockung des Einfamilienhauses mit einem Attika-Geschoss auf dem Grundstück Nr. OB3490 an der Frohburgstrasse 26 in Zürich. Dagegen rekurrierte X.________, direkter Nachbar der Bauherrschaft, beim Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs am 28. September 2012 teilweise gut und ordnete an:

"Die baurechtliche Bewilligung für den beheizten Wintergarten im 1. Obergeschoss wird verweigert.

Im Übrigen wird die baurechtliche Bewilligung unter folgenden [sc. im Bausektionsbeschluss genannten] Bedingungen und Auflagen erteilt."
X.________ gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das dessen Beschwerde am 30. Januar 2013 abwies. Es hielt fest, dass das bestehende Gebäude den Grenzabstand unterschreite, dafür ein Näherbaurecht bestehe und das Attika-Geschoss den gesetzlichen Grundgrenzabstand von 5 m einhalte. In der Sache selbst führte es aus, die Frage, ob die umstrittene Dienstbarkeit ein Bauverbot vorsehe, sei unter dem Gesichtswinkel von § 320 Satz 1 PBG/ZH nicht ausschlaggebend und sei vom Zivilrichter zu beurteilen.

B.

Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht am 15. März 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils und der zugrunde liegenden Baubewilligung. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht Verletzungen des Willkürverbots und der Eigentumsgarantie geltend.

C.

A.________ und B.________ als Beschwerdegegner beantragen sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt die Bausektion des Stadtrates. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

D.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eingetreten werden.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann laut Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich von Bundesverfassungsrecht, geltend gemacht werden. Die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht wird ausschliesslich anhand des Verfassungsrechts und insbesondere des Willkürverbots gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geprüft. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).

2.

Der Beschwerdeführer rügt vorerst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht sei auf seine Einwendungen nicht eingegangen, weshalb das angefochtene Urteil den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht genüge.

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in einer kurzen und prägnanten Erwägung dargelegt. Es hat ausgeführt, dass der projektierten Aufstockung wegen Einhaltens des ordentlichen Grenzabstands keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, dass die Frage, ob die umstrittene Dienstbarkeit ein Bauverbot vorsehe, unter dem Gesichtswinkel von § 320 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes (PBG/ZH) irrelevant sei und dass daher die Baubewilligung erteilt werden könne. Mit diesen Ausführungen ist das Verwaltungsgericht den Einwänden des Beschwerdeführers substantiiert entgegengetreten. Die Begründung lässt die Tragweite des Urteils klar erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht im Detail auf die Systematik und die einzelnen Überlegungen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Vielmehr hat es eine nachvollziehbare Begründung abgegeben, die es dem Beschwerdeführer denn auch erlaubte, im vorliegenden Verfahren wirkungsvoll Beschwerde zu führen.

Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.

3.

3.1. Nach § 270 Abs. 3 PBG/ZH kann durch nachbarliche Vereinbarung ein Näherbaurecht begründet werden, vorbehältlich wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Anforderungen. In diesem Sinne wurde von den Rechtsvorgängern der Parteien 1933 ein Näherbaurecht begründet; 1973 wurde es umgestaltet: Zum einen wurde zugunsten des Eigentümers der Parzelle des Beschwerdeführers ein uneingeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt; zum andern wurde dem Eigentümer der Parzelle der Beschwerdegegner das Recht eingeräumt, "seinen einstöckigen Saalbau bis auf 3,50 m an die gemeinsame Grenze zu stellen und fortbestehen zu lassen" und "das Gebäude ... auf der ganzen Länge der jetzigen Fassadenflucht um 2 m über die bestehende Höhe des Saalbaues durchgehend aufzustocken" (Entscheid des Baurekursgerichts, E. 5.1). Aufgrund dieser Regelungen ist das heutige Gebäude der Beschwerdegegner erstellt worden.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das bewilligte Attika-Geschoss für sich genommen den gesetzlichen Grenzabstand einhält. Bei dieser Sachlage kann ohne Willkür angenommen werden, dass das umstrittene Attika-Geschoss insoweit den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 320 Satz 1 PBG entspricht.

3.3. Dem hält der Beschwerdeführer die genannte Dienstbarkeit entgegen. Er macht geltend, diese enthalte zwar ein Näherbaurecht, erlaube indes keinen zusätzlichen Aufbau ausserhalb des Grenzabstandsbereichs.

Das Baurekursgericht hat in seinem Entscheid ausführlich dargelegt, dass die erwähnte Dienstbarkeit das umstrittene Attika-Geschoss ausserhalb des Grenzabstandsbereichs nicht ausschliesse. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass diese Auslegung gegen das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen sollte: Zum einen ist nicht massgeblich, wie es sich im Falle der Hypothese verhielte, dass eine Aufstockung des ursprünglich einstöckigen Saalbaus um das (bereits erstellte) Vollgeschoss und das strittige Attika-Geschoss geplant wäre. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das angefochtene Urteil an einem unlösbaren Widerspruch leiden sollte; denn die Aufstockung um ein Vollgeschoss in Anwendung der Dienstbarkeit kann mit der hier streitigen Aufstockung um ein Attika-Geschoss unter Wahrung des gesetzlichen Grenzabstands nicht gleichgesetzt werden. Schliesslich vermögen die Ausführungen zur Kategorie der projektbezogenen bzw. der relativ projektbezogenen Näherbaurechte nichts zur Auslegung der Dienstbarkeit beizutragen.

3.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das angefochtene Urteil stehe zur eigenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch. Er verweist hierfür auf Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der zürcherischen baurechtlichen Praxis, Diss. Zürich, 2001. Danach soll das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass zivilrechtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit Näherbaurechten auch für Projektänderungen ausserhalb des Abstandsbereichs grundsätzlich öffentlich-rechtlich relevant sind (S. 65). Wie es sich mit dieser Auffassung verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Diese Rechtsprechung steht unter dem Vorbehalt, dass die private Näherbaurechtsvereinbarung inhaltlich klar ist und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass sich die Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen auch auf Gebäudeteile ausserhalb des Abstandsbereichs beziehen (Schüpbach Schmid, a.a.O., S. 66). Diese Voraussetzung ist, wie dargetan (E. 3.3), im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch in dieser Hinsicht kann dem Verwaltungsgericht keine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV vorgehalten werden.

3.5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll der angefochtene Entscheid unhaltbare Konsequenzen zeitigen und zu willkürlichen Ergebnissen führen. Es sei widersinnig und unhaltbar, wenn die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem Näherbaurecht je nach konkreter Ausgestaltung einmal im Baubewilligungsverfahren, ein anderes Mal auf dem zivilrechtlichen Weg geprüft würde. Der Beschwerdeführer verweist überdies auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2010 (Verfahren 1C 237/2010); in dieser Sache hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine öffentlich-rechtliche Baubewilligung in Anbetracht einer Näherbauvereinbarung verweigert.

In der eben genannten Beschwerdesache wurde um Bewilligung einer Baute ersucht, mit der aufgrund eines Näherbaurechts der ordentliche Grenzabstand unterschritten werden sollte. Angesichts der Unklarheit der Näherbauvereinbarung wurde der Entscheid über den Inhalt der Dienstbarkeit dem zuständigen Zivilrichter überlassen und dementsprechend die Baubewilligung aufgehoben. Demgegenüber hält das umstrittene Attika-Geschoss im vorliegenden Fall den ordentlichen Grenzabstand ein. Bei dieser Sachlage darf, wie ausgeführt (E. 3.2), davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 320 Satz 1 PBG entspricht. Demnach durfte das Verwaltungsgericht die Baubewilligung mit haltbaren Gründen aufrechterhalten und konnte den Beschwerdeführer für die allfällige Prüfung der Dienstbarkeit auf den Zivilweg verweisen. Dieses Vorgehen hält vor dem Willkürverbot stand.

3.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV. Diese Rüge hat gegenüber der Willkürrüge keine eigenständige Bedeutung. Auch unter dem Gesichtswinkel der Eigentumsgarantie prüft das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Rechts bloss auf die Vereinbarkeit mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hin. Dass das angefochtene Urteil darüber hinaus einen direkten Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers bedeuten würde, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

3.7. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Näherbaurecht erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen kein besonderer Aufwand entstanden ist (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 129 II 297 E. 5; 133 III 439 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_267/2013
Date : 15. August 2013
Published : 02. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  86  89  90  95  100
BV: 9  26  29
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129-II-297 • 133-III-439 • 136-I-229 • 136-I-316
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