Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 291/2012
Urteil vom 15. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Meincke,
Beschwerdeführer,
Stadt A.________, Jugendamt,
Deutschland,
Verfahrensbeteiligte,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sorgerecht (Vollstreckung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Z.________ sind die nicht verheirateten Eltern von Y.________ (geb. 2002; deutsche Staatsangehörige). Die Mutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge; sie hat zwischenzeitlich ihren jetzigen Ehemann Z.________ geheiratet.
B.
Am 10. März 2011 hatte X.________ beim Amtsgericht Lünen (Deutschland) die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt (Verfahren AZ 11 F 86/11). Mit Urteil vom 7. Juni 2011 hob das Amtsgericht Lünen eine im Rahmen des Sorgerechtsprozesses erlassene einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2011 auf, mit der es die Obhut über Y.________ dem Jugendamt A.________ übertragen hatte, und wies den Antrag des Jugendamts A.________ auf Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter ab. Am 27. Juni 2011 zog Z.________ mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter von A.________ in die Schweiz. Mit einstweiliger Anordnung vom 1. Juli 2011 entzog das Amtsgericht Lünen der Mutter wiederum vorläufig die elterliche Sorge für Y.________ und ordnete "insoweit" die Vormundschaft an; zum Vormund wurde das Jugendamt A.________ bestellt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es bestehe Anlass zur Annahme, dass die Mutter ohne Wissen des Vaters und ohne Rücksichtnahme auf die Bindungen des Kindes Y.________ ins Ausland verbracht habe und das Kind auf diese Art und Weise der zu erwartenden Sorgerechtsentscheidung im Verfahren 11 F 86/11 zu entziehen versuche. Auf Antrag des Jugendamts A.________ ergänzte das Amtsgericht am 11. August 2011 diese Anordnung und
verpflichtete Z.________, ihre Tochter an das Jugendamt A.________ oder an die zuständigen Behörden in der Schweiz herauszugeben.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 gelangte die Stadt A.________ (Jugendamt) über den Rechtshilfeweg an das Bezirksgericht Münchwilen und ersuchte darum, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Lünen vom 1. Juli und 11. August 2011 betreffend Sorgerechtsentzug und Herausgabe des Kindes (s. Bst. A) anzuerkennen und zu vollstrecken. Nachdem er beim Vormundschaftsamt B.________ einen Bericht über das Wohlergehen bzw. über eine allfällige Gefährdung des Kindes eingeholt, die Mutter zur Stellungnahme eingeladen und Y.________ persönlich angehört hatte, wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen das Begehren um Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Lünen mit Entscheid vom 18. November 2011 ab.
D.
Am 8. Dezember 2011 erhob der Kindsvater X.________, der im bezirksrichterlichen Verfahren als "Verfahrensbeteiligter" aufgeführt worden war, Beschwerde und beantragte dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Antrag der Stadt A.________ zu entsprechen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab; der Entscheid vom 15. Februar 2012 wurde von X.________ am 16. April 2012 in Empfang genommen.
E.
Mit Beschwerde vom 23. April 2012 gelangt X.________ (fortan Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und dem Antrag der Stadt A.________ vom 18. Juli 2011 zu entsprechen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem reichte Z.________ (fortan Beschwerdegegnerin) nach erfolgter Zustellung der Beschwerde unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragt, die Beschwerde "abzulehnen". Das Schreiben vom 15. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser liess sich mit Eingabe vom 14. Juni 2012 seinerseits vernehmen. Am 23. Juli 2012 erfolgte eine weitere Zuschrift der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117, je mit Hinweisen).
1.2 Die rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.3 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
1.4 Der streitige Entscheid des Amtsgerichts Lünen betrifft eine "einstweilige Anordnungssache" nach deutschem Recht; er erfolgte "wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung". Seiner Natur nach ist der anzuerkennende und zu vollstreckende Entscheid somit eine superprovisorische Massnahme, wie sie auch das schweizerische Zivilprozessrecht in Art. 265
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
|
1 | Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. |
2 | Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch. |
3 | Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten. |
1.5 Nach der Rechtsprechung ist ein selbständiger Exequaturentscheid keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.6 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1 Die Stadt A.________ stützte ihr Anerkennungs- und Vollstreckungsbegehren primär auf das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) und in zweiter Linie auf das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen, ESÜ; SR 0.211.230.01). Das Obergericht erwog, das HKsÜ sei hinsichtlich der involvierten Länder Deutschland und Schweiz später in Kraft getreten als das ESÜ. Nachdem keiner dieser beiden völkerrechtlichen Verträge die Anwendung einer anderen internationalen Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat ausschliesse, dürfte das jüngere HKsÜ gegenüber dem älteren ESÜ den Vorrang geniessen. Angesichts des Verfahrensausgangs könne die Frage aber offengelassen werden; immerhin drücke das HKsÜ adäquater die heutige Auffassung der Haager Konferenz und der Staatengemeinschaft zum Kindeswohl aus. Entsprechend
dem Antrag der Stadt A.________ sei die Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Lünen vom 1. Juli und 11. August 2011 in Anwendung des HKsÜ und, falls dieses Übereinkommen nicht zum Ziel führe, gestützt auf das ESÜ zu prüfen.
2.2 Richtig ist, dass beide erwähnten Übereinkommen die Anwendung eines anderen Staatsvertrages zulassen: So schliesst das ESÜ nicht aus, dass eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat oder das nichtvertragliche Recht des ersuchten Staates angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu erwirken (Art. 19 ESÜ). Und das HKsÜ lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben (Art. 52 Abs. 1
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 52 - (1) Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. |
Familienrechtskommentar Scheidung, 2. A., Bern 2011, N 114 zum Anhang IPR; BUCHER, in: Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, Basel 2011, N 96 zu Art. 85
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern. |
|
1 | Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern. |
2 | Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen. |
3 | Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist. |
4 | Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden. |
2.3 Für den Fall, dass nicht alle Vertragsparteien eines früheren Vertrages - hier des ESÜ - zu den Vertragsparteien eines späteren - hier des HKsÜ - gehören, bestimmt Art. 30 Abs. 4 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111), dass zwischen den Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 desselben Artikels Anwendung findet. Dieser Vorschrift zufolge ist dann, wenn ein früherer und ein späterer völkerrechtlicher Vertrag zwischen den gleichen Vertragsparteien nebeneinander anwendbar sind, der frühere Vertrag nur insoweit anzuwenden, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. Die Norm fusst auf der Überlegung, dass Staaten, die eine bereits staatsvertraglich geregelte Materie mittels einer neuen Übereinkunft anders regeln wollen, damit auch ihre Absicht zum Ausdruck bringen, die Rechte und Pflichten aus dem früheren völkerrechtlichen Vertrag durch die neu geschaffenen Regeln zu ersetzen (s. PAOLILLO, in: CORTEN/KLEIN, Les conventions de Vienne sur le droit des traités, Commentaire article par article, Bd. II, Brüssel 2006, N 41 zu Art. 30 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens von 1969; vgl. auch Conclusions des travaux du Groupe d'étude de La fragmentation du droit
international: difficultés découlant de la diversification et de l'expansion du droit international, angenommen im Jahr 2006 durch die Commission du droit international der Vereinten Nationen, Rz. 24 ff., in: Annuaire de la Commission du droit international, 2006, Bd. II [2]).
Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt aus Art. 30 Abs. 3 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens zunächst, dass der Schweizer Richter einem deutschen Entscheid, den er nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen anerkennen und vollstrecken muss, die Anerkennung und Vollstreckung nicht mit der Begründung verweigern darf, das Europäische Sorgerechtsübereinkommen stehe dem entgegen. Diese Beurteilung der Rechtslage steht nicht nur im Einklang mit dem erläuternden Bericht zum ESÜ, dem zufolge dieses Übereinkommen gegenüber anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Vorschriften zurücktritt, welche die Anerkennung und Vollstreckung erleichtern (Erläuternder Bericht zum ESÜ, Rz. 75, in: BT-Drs 11/5314, S. 67). Sie harmoniert auch mit der in der Lehre geäusserten Ansicht, die Durchsetzung einer Sorgerechtsentscheidung nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen bringe gegenüber einer solchen nach dem ESÜ erhebliche Erleichterungen (KRAH, a.a.O.) bzw. das Europäische Sorgerechtsübereinkommen werde mit dem moderneren HKsÜ "noch weiter zurückgedrängt" (so JAMETTI GREINER, a.a.O.). Gleichermassen folgt aus Art. 30 Abs. 3 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens aber auch der (Umkehr-)Schluss, dass der Schweizer Richter einen deutschen
Entscheid, dem er die Anerkennung und Vollstreckung gestützt auf das HKsÜ aus einem bestimmten Grund versagen muss, jedenfalls nicht mit der Begründung anerkennen und vollstrecken darf, das ESÜ verbiete die Anerkennung und Vollstreckung aus diesem gleichen Grund nicht. Denn dies käme einer Umgehung von Vorgaben des späteren Staatsvertrages gleich, mit denen der frühere Vertrag eben im Sinne von Art. 30 Abs. 3 der Wiener Vertragsrechtskonvention nicht vereinbar ist.
3.
Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit des Haager Kindesschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens nicht in Frage. Er bestreitet aber, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 1. Juli und 11. August 2011 gestützt darauf nicht vollstreckbar sein soll.
3.1 Mit Bezug auf das Haager Kindesschutzübereinkommen führt das Obergericht aus, gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 23 - (1) Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen werden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. |
|
a | wenn die Massnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht nach Kapitel II zuständig war; |
b | wenn die Massnahme, ausser in dringenden Fällen, im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem Kind die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden, und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staates verstossen wurde; |
c | auf Antrag jeder Person, die geltend macht, dass die Massnahme ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigt, wenn diese Massnahme, ausser in dringenden Fällen, getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden; |
d | wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist; |
e | wenn die Massnahme mit einer später im Nichtvertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes getroffenen Massnahme unvereinbar ist, sofern die spätere Massnahme die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; |
f | wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde. |
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. |
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. |
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 7 - (1) Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes bleiben die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und: |
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a | dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; und |
b | dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. |
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. |
Bezüglich des konkreten Falls und unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 7. Juni 2011 (s. Sachverhalt Bst. B) hält das Obergericht fest, das Amtsgericht Lünen habe seine (erste) einstweilige Anordnung am 7. Juni 2011 aufgehoben und den Antrag des Jugendamts auf Entziehung der elterlichen Sorge abgewiesen gehabt (s. Sachverhalt Bst. B), weshalb die Beschwerdegegnerin als alleinige Sorgerechtsinhaberin grundsätzlich berechtigt gewesen sei, mit Y.________ in die Schweiz zu reisen und in C.________ einen neuen Wohnsitz und damit einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 5
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. |
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. |
nicht mehr zuständig gewesen, allfällige vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Kindes zu verfügen und die Beschlüsse vom 1. Juli und 11. August 2011 zu fällen. Wegen fehlender Zuständigkeit der erlassenden Behörde sei das Begehren deshalb in Anwendung von Art. 26 Abs. 3
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 26 - (1) Erfordern die in einem Vertragsstaat getroffenen und dort vollstreckbaren Massnahmen in einem anderen Vertragsstaat Vollstreckungshandlungen, so werden sie in diesem anderen Staat auf Antrag jeder betroffenen Partei nach dem im Recht dieses Staates vorgesehenen Verfahren für vollstreckbar erklärt oder zur Vollstreckung registriert. |
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 23 - (1) Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen werden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. |
|
a | wenn die Massnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht nach Kapitel II zuständig war; |
b | wenn die Massnahme, ausser in dringenden Fällen, im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem Kind die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden, und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staates verstossen wurde; |
c | auf Antrag jeder Person, die geltend macht, dass die Massnahme ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigt, wenn diese Massnahme, ausser in dringenden Fällen, getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden; |
d | wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist; |
e | wenn die Massnahme mit einer später im Nichtvertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes getroffenen Massnahme unvereinbar ist, sofern die spätere Massnahme die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; |
f | wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde. |
3.2 In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich im Wesentlichen auf die Einverständniserklärung gestützt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass er die Echtheit dieser Urkunde bestritten habe. Weil der Inhalt dieser Erklärung unwahr und ein solches Dokument von ihm nie unterzeichnet worden sei, habe er in Deutschland Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gestellt. Das Ermittlungsverfahren sei im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens an die Generalstaatsanwaltschaft in D.________ übersandt worden. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht damit vorwerfen will, es habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt, tut er jedenfalls nicht dar, inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte, das Obergericht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in der Schweiz nach Art. 5
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Y.________ in der Schule und bei der Einwohnerkontrolle in der Schweiz angemeldet wurde. Inwiefern es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 5
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. |
3.3 Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Erkenntnis des Obergerichts, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 1. Juli und 11. August 2011 gestützt auf das Haager Kindesschutzübereinkommen nicht anerkannt und vollstreckt werden kann, nicht ins Wanken zu bringen.
4.
4.1 Entsprechend dem ursprünglichen Antrag der Stadt A.________ hat das Obergericht das Anerkennungs- und Vollstreckungsbegehren auch unter dem Blickwinkel des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens geprüft. Zur Hauptsache hält es fest, nach Art. 13 Abs. 1 lit. d ESÜ habe der Antragsteller, der nicht nur die Anerkennung, sondern auch die Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung verlange, ein Schriftstück vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist. Im vorliegenden Fall liege ein solches Schriftstück aber nicht im Recht. Nachdem sich auch den Beschlüssen selbst nicht entnehmen lasse, dass sie rechtskräftig und vollstreckbar sind, komme eine Vollstreckung gemäss ESÜ nicht in Frage. Im Übrigen verweist das Obergericht auch noch auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ESÜ, wonach im Falle eines nicht unzulässigen Verbringens des Kindes in den ersuchten Staat die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden kann, "wenn aufgrund der Verhältnisse die Wirkungen der ursprünglichen Entscheidung offensichtlich nicht mehr dem Wohl des Kindes entsprächen". Das Obergericht kommt zum Schluss, der Entscheid des Amtsgerichts Lünen entspreche zur Zeit nicht dem Wohl des Kindes. Dies hätten die
Abklärungen des Bezirksgerichts und insbesondere die Befragung des Kindes ergeben. Eine Gefährdung des Kindes in der Schweiz habe nicht festgestellt werden können; im Gegenteil fühle sich Y.________ in ihrer neuen Umgebung wohl, habe sich in der Schule und in der Nachbarschaft eingelebt und könne sich eine Rückkehr nach Deutschland nicht vorstellen. Angesichts der Einverständniserklärung des Vaters sei zudem nicht glaubhaft, dass die Mutter und Y.________ Deutschland überstürzt verlassen hätten.
4.2 Wie es sich mit diesen Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen gemäss ESÜ im Einzelnen verhält, kann grundsätzlich offenbleiben: Selbst wenn ein Schriftstück im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. d ESÜ tatsächlich im Recht läge und der Versagungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ESÜ nicht gegeben wäre, könnte der Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 1. Juli und 11. August 2011 nach dem in Erwägung 2.3 Ausgeführten in der Schweiz jedenfalls nicht mit der Begründung anerkannt werden, der Versagungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. c ESÜ sei nicht gegeben, obwohl Y.________ im fraglichen Zeitpunkt keinen Aufenthalt mehr in A.________ hatte, käme dies im Ergebnis doch einer Umgehung des Versagungsgrundes nach Art. 23 Abs. 2 lit. a
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen HKsÜ Art. 23 - (1) Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen werden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. |
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a | wenn die Massnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht nach Kapitel II zuständig war; |
b | wenn die Massnahme, ausser in dringenden Fällen, im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem Kind die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden, und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staates verstossen wurde; |
c | auf Antrag jeder Person, die geltend macht, dass die Massnahme ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigt, wenn diese Massnahme, ausser in dringenden Fällen, getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden; |
d | wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist; |
e | wenn die Massnahme mit einer später im Nichtvertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes getroffenen Massnahme unvereinbar ist, sofern die spätere Massnahme die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; |
f | wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde. |
4.3 Lediglich der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass das, was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen vorbringt, den angefochtenen Entscheid ohnehin nicht zu erschüttern vermöchte.
4.3.1 Unbehelflich ist zunächst der Einwand, aus den anwendbaren deutschen Vorschriften ergebe sich, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lünen mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam geworden sei; mangels eines zulässigen Rechtsmittels sei die Rechtskraft sofort eingetreten. Denn massgeblich und für das Bundesgericht verbindlich (s. E. 1.4) ist die vorinstanzliche tatsächliche Feststellung, dass es an einem Schriftstück im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. d ESÜ fehlt und der zu vollstreckende Beschluss selbst keinen Aufschluss über seine Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gibt. Diese Feststellung lässt sich mit dem erwähnten Einwand nicht als offensichtlich unrichtig oder willkürlich ausweisen. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer in Erinnerung gerufen, dass der Sinn der in Art. 13 Abs. 1 lit. d ESÜ enthaltenen formellen Anforderung gerade darin besteht, der Behörde, die um Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ersucht wird (Erläuternder Bericht zum ESÜ, Rz. 64, in: BT-Drs 11/5314, S. 66) und mit dem Prozessrecht des Ursprungsstaates nicht vertraut ist, diesbezügliche Nachforschungen zu ersparen.
4.3.2 Auch gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, der Entschied des Amtsgerichts Lünen entspreche im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ESÜ nicht mehr dem Wohl des Kindes, vermag der Beschwerdeführer nichts auszurichten. Mit der vagen, unsubstantiierten Annahme, Y.________ habe in der Schweiz erhebliche, ihrem Wohl entgegenstehende Probleme, kann es nicht gelingen, die erwähnten vorinstanzlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, ebenso wenig mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin verweigere noch immer den Umgang zwischen Y.________ und dem Beschwerdeführer und habe auf ein anwaltliches Schreiben nicht reagiert. Um mit einer Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht durchzudringen, genügt es nicht, vor Bundesgericht einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr kann das Bundesgericht Vorbringen bezüglich eines Sachverhaltes, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nur berücksichtigen, wenn die rechtssuchende Partei im Einzelnen darlegt, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255 und E. 1.4). Soweit sich der Beschwerdeführer auch in diesem Kontext daran stört,
dass sich das Obergericht auf die (von ihm bestrittene) Einverständniserklärung stützt, kann auf das in Erwägung 3.2 Gesagte verwiesen werden.
5.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es muss also dabei bleiben, dass dem Begehren um Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Lünen vom 1. Juli und 11. August 2011 kein Erfolg beschieden ist. Angesichts der besonderen Umstände verzichtet das Bundesgericht darauf, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt A.________, Jugendamt, und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: V. Monn