Tribunal federal
{T 0/2}
2A.79/2006 /wim
Urteil vom 15. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2002,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn
vom 28. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Ehegatten X.________ und Y.________ wurden am 11. August 2003 für die direkte Bundessteuer und Staatssteuer der Steuerperiode 2002 definitiv veranlagt. X.________, an den die Veranlagungen adressiert wurden, lebte damals zeitweise in Ascona/TI, danach vorübergehend in Cannobio/Italien und in der Folge wiederum in Ascona, während Y.________ zusammen mit den schulpflichtigen Kindern ununterbrochen in Olten geblieben war. Nachdem die Steuerpflichtigen mehrfach gemahnt worden waren, teilte X.________ der Steuerverwaltung der Einwohnergemeinde Olten am 2. Januar 2004 mit, keine definitiven Veranlagungen erhalten und seinen Wohnsitz inziwschen nach Italien verlegt zu haben. Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 gab das Steueramt des Kantons Solothurn X.________ bekannt, von seinem Wegzug ins Ausland Kenntnis genommen zu haben, und forderte ihn auf, eine Vertreteradresse in der Schweiz zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, die Veranlagungen würden sowohl ihm als auch seiner Ehefrau und die Rechnungen inskünftig einzig seiner Ehefrau zugestellt.
Am 8. Januar 2004 gab die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen Kopien der Veranlagungen der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer vom 11. August 2003 per Einschreiben (lettre signature) sowohl an Y.________ als auch an X.________ auf. Y.________ nahm die Veranlagungen am 12. Januar 2004 bei der Post entgegen. Nach ersten Angaben erhielt X.________ seine Veranlagungen am 14. Januar 2004; gemäss seiner späteren Darstellung gelangte er erst am 16. Januar 2004 in ihren Besitz.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 teilte X.________ dem Steueramt des Kantons Solothurn mit, als seine Vertreteradresse in der Schweiz für Steuerangelegenheiten bestimme er diejenige seiner Ehefrau.
B.
Am 16. Februar 2004 erhob X.________ namens beider Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Veranlagungen vom 11. August 2003. Mit Verfügung vom 9. August 2005 trat die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen als Einspracheinstanz auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die beiden Rechtsmittel am 28. November 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Februar 2006 an das Bundesgericht beantragen X.________ und Y.________, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; eventuell sei festzustellen, dass die Einsprachefrist gewahrt sei und die Sache sei an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.
Das Steueramt des Kantons Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Steuergericht des Kantons Solothurn stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Urteil des Steuergerichts kann hinsichtlich der direkten Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
Was die kantonalen Steuern betrifft, so unterliegen gemäss Art. 73 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
|
1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
|
1 | Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
2 | Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. |
3 | Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. |
4 | Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. |
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
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1 | Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
2 | Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. |
3 | Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. |
4 | Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
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1 | Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
2 | Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. |
3 | Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. |
4 | Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. |
Hinsichtlich der kantonalen Steuern prüft das Bundesgericht frei, ob die kantonale Regelung den bundesrechtlichen Vorschriften entspricht. Wo das Bundesrecht den Kantonen einen Gestaltungsspielraum belässt, prüft das Bundesgericht die Anwendung der diesbezüglichen kantonalen Vorschriften jedoch lediglich auf Willkür hin.
1.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wendet das Bundesgericht das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
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1 | Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
2 | Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. |
3 | Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. |
4 | Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
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1 | Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
2 | Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. |
3 | Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. |
4 | Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. |
Im Unterschied dazu hat die Beschwerde hinsichtlich der kantonalen Steuern lediglich kassatorische Wirkung. Steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur aufheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 131 II 1 E. 2.3 S. 5, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt, indem sie im angefochtenen Entscheid auf die Entgegennahme der Veranlagung durch den Ehemann am 16. Januar 2004 und auf die Einsprachegründe der Beschwerdeführer nicht eingegangen sei. Wegen der fehlenden Ausführungen zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Veranlagung durch den Ehemann sind die Beschwerdeführer zusätzlich der Ansicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.2 Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.4 Die Vorinstanz brauchte nur den für ihren Entscheid wesentlichen Sachverhalt festzustellen und sich in der Begründung auch nur insoweit zu äussern, als dies für die Urteilsfällung massgeblich war. Offenbar hielt sie den Umstand, dass der Ehemann die ihm zugestellte separate Kopie der Veranlagungen erst später als die Ehefrau erhalten hatte, als unmassgeblich, da nach ihrer Auffassung die Einsprachefrist bereits mit der Eröffnung der Veranlagungen an die Ehefrau zu laufen begonnen hatte. Sofern dies zutreffen sollte, erwiese sich die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig (dazu E. 3.5).
2.5 Immerhin hätte sich das Steuergericht durchaus dazu äussern können und müssen, weshalb es die spätere Mitteilung an den Ehemann nicht als entscheidwesentlich erachtete. Dies gilt erst recht, weil sich die Beschwerdeführer ausdrücklich genau auf diesen Umstand berufen hatten. In diesem Sinne erweist sich der angefochtene Entscheid als jedenfalls sehr knapp begründet. Es kann aber offen bleiben, ob die Vorinstanz deswegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen missachtet hat oder nicht. Die Beschwerdeführer vermochten das Urteil des Steuergerichts durchaus sachgerecht beim Bundesgericht anzufechten. Im Übrigen können allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005, E. 3). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, nachdem die Beschwerdeführer ihren Standpunkt dem Bundesgericht umfassend vortragen konnten, ihre Darstellung hinsichtlich des späteren Empfangs der Veranlagungen durch den Ehemann aktenkundig und grundsätzlich unbestritten ist und das Bundesgericht dies demnach bei seinem Entscheid berücksichtigen kann.
3.
3.1 Hinsichtlich der direkten Bundessteuer gilt zunächst, dass sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, an die Ehegatten gemeinsam zu richten sind (Art. 113 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 113 - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. |
|
1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. |
2 | Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. |
3 | Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. |
4 | Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 113 - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. |
|
1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. |
2 | Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. |
3 | Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. |
4 | Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
|
1 | Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. |
2 | Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden. |
3 | Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. |
3.2 Das Steuergericht stellte darauf ab, dass die Veranlagungsverfügung der Ehefrau am 12. Januar 2004 ausgehändigt worden war, weshalb die Einsprachefrist für beide Ehegatten am 13. Januar 2004 zu laufen begonnen und am 11. Februar 2004 geendet habe. Die am 16. Februar 2004 erfolgte Einsprache sei daher verspätet erfolgt. Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, entscheidend sei nicht der Zeitpunkt der Eröffnung an die Ehefrau, sondern an den Ehemann, zumal die Steuerbehörde beiden je eine separate Kopie der Veranlagungsverfügung per Einschreiben (lettre signature) zugestellt habe. Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Entscheid insoweit als überspitzt formalistisch und sehen darin einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.3 In ihrem Rekurs vom 3. September 2005 an die Vorinstanz führten die Beschwerdeführer aus, der Ehemann habe die fraglichen Veranlagungen am 14. Januar 2004 in Empfang genommen. Träfe dies zu, hätte die Einsprachefrist selbst bei Berücksichtigung dieses späteren Eröffnungszeitpunktes am 15. Januar 2004 zu laufen begonnen und sie hätte am 13. Februar 2004 geendet. Bei der postalischen Aufgabe der Einsprache am 16. Februar 2004 wäre die entsprechende Frist somit abgelaufen gewesen. Die Beschwerdeführer änderten ihre Darstellung allerdings später und gaben vor dem Steuergericht an, der Ehemann habe die Veranlagung erst am 16. Januar 2004 erhalten. Denselben Standpunkt nehmen sie nunmehr auch vor dem Bundesgericht ein.
Die Behörden dürfen grundsätzlich auf die Aussagen der Steuerpflichtigen abstellen, aus denen diese für sich Rechte ableiten wollen. Ändern die Steuerpflichtigen ihre Darstellung nachträglich, kann erwartet werden, dass sie von sich aus erklären, weshalb dies der Fall ist, und die Korrekturgründe - wie etwa einen allfälligen Irrtum - soweit möglich belegen, es sei denn, die nachträglich als zutreffend behaupteten Umstände ergäben sich zweifelsfrei aus den Akten. Die Beschwerdeführer geben im vorliegenden Fall keine Begründung dafür an, weshalb sie ihre Darstellung nachträglich änderten, und der strittige Zustellungstermin ist gerade nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführer sind daher auf ihrer ersten Version zu behaften. Damit erweist es sich schon aus diesem Grunde nicht als bundesrechtswidrig, von einer verspäteten Erhebung der Einsprache auszugehen.
3.4 Selbst wenn die nachträgliche Version der Beschwerdeführer zutreffen sollte, verstiesse der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht. Besondere Fragen wirft dabei freilich der Umstand auf, dass der Ehemann die Anschrift der Ehefrau zwar vor Ablauf der Einsprachefrist, aber erst, nachdem er die Veranlagungsverfügung erhalten hatte, - also während laufender Einsprachefrist - als Vertreteradresse bezeichnete.
3.4.1 Nach Art. 116 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 116 Eröffnung - 1 Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. |
|
1 | Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. |
2 | Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
|
1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
|
1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 118 |
3.4.2 Das Gesetz verlangt nicht, dass bei Ehegatten mit verschiedenen Wohnsitzen die Zustellung gleich wie bei getrennt lebenden Eheleuten gesondert an die Ehegatten erfolgen muss (vgl. Art. 117 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 117 Vertragliche Vertretung - 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
|
1 | Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. |
2 | Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam. |
4 | Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. |
3.4.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Ehemann mit Schreiben vom 2. Januar 2004 das Steueramt des Kantons Solothurn darauf aufmerksam machte, in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr zu haben, und darum bat, ihm alle Post an seinen neuen Wohnsitz in Italien zuzustellen. Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist die briefliche Zustellung einer Steuerverfügung ins Ausland grundsätzlich völkerrechtswidrig, worauf sich freilich nur der betroffene Staat und nicht auch der Steuerpflichtige berufen kann (vgl. BGE 119 Ib 429). Aus diesem Grund forderte das Steueramt den beschwerdeführenden Ehemann am 7. Januar 2004 auf, bis zum 7. Februar 2004 eine Vertreteradresse in der Schweiz bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam der Ehegatte mit Schreiben vom 30. Januar 2004 nach, worin er die Adresse seiner Ehefrau als schweizerische Vertreteradresse in Steuerangelegenheiten bezeichnete.
Dieses Schreiben des Ehemannes erging zwar erst nach Zustellung der Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2002, aber jedenfalls vor Ablauf der Einsprachefrist. Da diese aber bereits mit der Zustellung an die Ehefrau zu laufen begonnen hatte, ergab sich daraus keine Auswirkung für den Fristenlauf.
3.4.4 Im Übrigen hatte das Steueramt den Ehemann bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2004 darauf hingewiesen, die Veranlagungen würden zugleich seiner Frau zugestellt. Zwar konnte durch die Zusendung der Veranlagungsverfügung an den Ehemann in Italien per Einschreiben (lettre signature) der Eindruck entstehen, die Steuerbehörde gehe von einer separaten Eröffnung der Verfügung an ihn aus, die mit einem eigenen Fristenlauf verbunden war. Nachdem die Steuerbehörde vom Ehemann die Mitteilung einer Vertreteradresse in der Schweiz verlangt hatte, war es auch verwirrlich, dass sie ihm trotzdem gleichzeitig die Veranlagungsverfügung ins Ausland zusandte. Die briefliche Zustellung eines Steuerentscheides im Ausland ist jedoch, wie dargelegt, völkerrechtswidrig, und die Steuerbehörde schickte dem Ehemann nur deshalb eine Veranlagungsverfügung nach Italien, weil er vorweg in seinem Schreiben vom 2. Januar 2004 ausdrücklich darum gebeten hatte.
Obwohl der Grundsatz des Vertrauensschutzes über Grundrechtscharakter verfügt (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
3.5 Lief die Einsprachefrist somit vom Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügung an die Ehefrau, hat die Vorinstanz auch nicht den Sachverhalt offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt, indem sie den späteren Zeitpunkt der Zustellung an den Ehemann ausser Acht liess (vgl. E. 2.4).
4.
4.1 Hinsichtlich der kantonalen Steuern enthalten Art. 3 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 3 Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
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1 | Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. |
2 | Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. |
3 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert. |
4 | Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 40 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
|
1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
2 | Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. |
3 | Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. |
Dementsprechend legt § 132 Abs. 1 des solothurnischen Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) fest, dass Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Verfahrensrechte und -pflichten nach dem Steuergesetz - wie bei der direkten Bundessteuer - gemeinsam ausüben. Insbesondere gelten gemäss § 132 Abs. 4 StG sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an einen der Ehegatten auch als dem andern Ehegatten rechtsgültig eröffnet. Von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland kann auch hinsichtlich der Staatssteuer verlangt werden, einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen (§ 133 Abs. 4 StG). Und schliesslich gilt für Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügung bei der Staatssteuer ebenfalls eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung (§ 149 Abs. 2 StG).
4.2 Das kantonale Recht erfüllt die Anforderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes und stimmt mit diesem sowie mit dem Gesetz über die direkte Bundessteuer im Wesentlichen überein. Die Behörden haben es gleichermassen wie das einschlägige Recht bei der direkten Bundessteuer korrekt angewendet. Der angefochtene Entscheid verstösst somit auch insoweit nicht gegen Bundesrecht, noch verletzt er den Grundsatz von Treu und Glauben, noch ist er überspitzt formalistisch.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 40 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
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1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
2 | Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. |
3 | Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 40 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
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1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
2 | Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. |
3 | Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 40 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
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1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
2 | Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. |
3 | Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 40 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
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1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. |
2 | Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. |
3 | Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Steuergericht des Kantons Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: