Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 77/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Januar 2019 (OG SK 18 3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 14. Juni 2018 eröffnete das Landgericht Uri den Konkurs über die B.________ AG mit Sitz in U.________; es ordnete das summarische Verfahren an. Zuständig ist das Konkursamt des Kantons Uri (LGP 18 179). Der stellvertretende Konkursbeamte C.________ befasst sich mit der Sache, nachdem der Konkursbeamte D.________ in den Ausstand getreten ist.

A.b. A.________ ist Aktionär und Gläubiger der B.________ AG. Mit Eingabe vom 1. August 2018 gelangte er wegen Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das Konkursamt an das Obergericht des Kantons Uri als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. In seiner Beschwerde stellte er verschiedene Anträge betreffend die Amtsführung des Konkursamtes (Anträge Ziff. 1-3, 10 und 11) und verlangte den Ausstand des stellvertretenden Konkursbeamten (Anträge Ziff. 4-9).

B.
Das Obergericht eröffnete aufgrund der Eingabe von A.________ zwei Verfahren. Mit Entscheid vom 17. Januar 2019 wies es das Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten (Anträge Ziff. 4-9) ab (Verfahren OG SK 18 3). Ebenfalls am 17. Januar 2019 wies es die Beschwerde (Anträge Ziff. 1-3, 10 und 11) ab (Verfahren OG SK 18 2).

C.
Am 28. Januar 2018 hat A.________ zwei gleichlautende Beschwerden in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der beiden obergerichtlichen Entscheide und stellt insgesamt 13 Anträge zur Sache. Die Anträge in Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten werden im vorliegenden Verfahren behandelt. Soweit sie die Amtsführung des Konkursamtes betreffen, werden sie in einem eigenen Verfahren geprüft (5A 76/2019).
Im Verlaufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer verschiedentlich Eingaben an die Vorinstanz gemacht, welche diese dem Bundesgericht zur Kenntnisnahme weiterleitete. Gemäss einer Mitteilung des Konkursamtes vom 13. Mai 2019 hat das Landgericht mit Entscheid vom 19. April 2019 das Konkursverfahren über die B.________ AG mangels Aktiven eingestellt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die über das Ausstandsgesuch gegen einen stellvertretenden Konkursbeamten befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer als Gläubiger im Konkursverfahren ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Obwohl das Konkursverfahren gegen die B.________ AG inzwischen mangels Aktiven eingestellt worden ist, besteht nach wie vor ein aktuelles Interesse an der Prüfung des Ausstandsgesuchs gegen den stellvertretenden Konkursbeamten, der dieses Verfahren geführt hat.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die dem Bundesgericht von der Vorinstanz zugestellten Eingaben des Beschwerdeführers werden nicht berücksichtigt, da sie im Wesentlichen ein anderes Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde betreffen. Zudem sind sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und stellen - soweit sie das vorliegende Verfahren betreffen - unzulässige Noven dar (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Ebenso wenig werden die tatbeständlichen Weiterungen des Beschwerdeführers berücksichtigt.

1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung der Beschwerde auf weiten Strecken nicht, insbesondere soweit darin zwei separate Entscheide der Vorinstanz angefochten und die dagegen erhobenen Rügen teilweise vermengt werden.

2.

2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz sind keine Gründe für eine Befangenheit des stellvertretenden Konkursbeamten ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich das Konkursamt in den selben Räumlichkeiten wie die Anwaltskanzlei befinde, deren Mitarbeiter die Konkursitin vertreten habe, stelle die Unabhängigkeit des stellvertretenden Konkursbeamten noch nicht in Frage. Dieser habe seinen Arbeitsplatz im Betreibungsamt, dem er vorstehe. Sie wies das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ab.

2.2. Demgegenüber betont der Beschwerdeführer, der stellvertretende Konkursbeamte könne auf die (verdeckten) Dienste dieser Anwaltskanzlei zählen, wenn es um die Beratung in Rechtsfragen und die Abfassung von Schriftsätzen gehe. Es bestehe ein Anschein von Befangenheit, und daher sei es opportun, wenn sich der stellvertretende Konkursbeamte in den Ausstand begebe.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt das Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten.

3.1. Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache sowie in Sachen von ihnen aus persönlichen oder rechtlichen Gründen nahestehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
-3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
SchKG). Zudem dürfen sie in Angelegenheiten nicht tätig sein, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
SchKG). Der letztgenannte Tatbestand erfasst weitere, nicht typisierte Interessenkonflikte. Er soll die Unabhängigkeit der mit der Zwangsvollstreckung betrauten Personen sichern. Im Unterschied zu den andern Ausstandsgründen ist keine konkrete Beurteilung nötig, da der Anschein der Befangenheit genügt. Die Ausstandspflicht bezieht sich nicht auf ein Amt, sondern immer auf einzelne Personen. Liegt ein Ausstandsgrund vor, so ist die betroffene Person verpflichtet, von sich aus in den Ausstand zu treten (MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 3, 8 zu Art. 10; CHAIX, Récusation et actes interdits, JdT 2016 S. 58; DALLÈVES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 10; PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 3, 11 zu Art. 10).

3.2. Im vorliegenden Fall führt C.________, Betreibungsbeamter des Regionalen Betreibungsamtes V.________, als stellvertretender Konkursbeamter das Konkursverfahren über die B.________ AG. Der Konkursbeamte, der mit der Angelegenheit befasst war, musste in den Ausstand treten, weil er zuvor als Anwalt die Interessen der Konkursitin in einem Verfahren gegen eine ehemalige Geschäftspartnerin wahrgenommen hatte. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz befindet sich das Anwaltsbüro, für welches der Konkursbeamte ebenfalls tätig ist, in den gleichen Räumlichkeiten wie das Konkursamt in U.________, und hat der stellvertretende Konkursbeamte hingegen seinen Arbeitsplatz im Betreibungsamt V.________ und arbeitet nicht für die Anwaltskanzlei.

3.3. In Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten stellt der Beschwerdeführer eine Reihe von Anträgen (Ziff. 6-12).

3.3.1. Vorerst kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine Anträge (Ziff. 4 und 9) unvollständig wiedergegeben habe. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Antrag Ziff. 4 wie folgt wiedergegeben: "Das Gericht möge prüfen, ob Herr C.________ vom Konkursamt Uri nach SchKG 10 Absatz 4 in den Ausstand treten müsse [...]". Mit dieser Schreibweise gibt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie nicht den gesamten Text des Antrages wiedergegeben hat. Dies ist durchaus zulässig, da es sich bei der ausgelassenen Passage um die Schilderung des Interessenkonfliktes und damit die Begründung und nicht den Antrag als solchen handelt. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen Nachteil ihm durch diese Schreibweise entstanden ist. Beim Antrag Ziff. 9 ging es um die Pflicht des Konkursamtes und des beantragten "neuen Insolvenzverwalters", bestimmte Straftatbestände zur Anzeige zu bringen. Auch hier hat die Vorinstanz den Antrag teilweise wiedergegeben und die Auslassung mit "[...]" bezeichnet. Dass die Vorinstanz die insgesamt 25 Straftatbestände, die hier gemeint sind, nicht einzeln aufgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Weder wird hieraus ein Nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich, noch wird dargelegt,
inwiefern die Vorinstanz dem Beschwerdeantrag nach Treu und Glauben einen anderen Sinn hätte geben müssen (vgl. BGE 99 III 4 E. 1).

3.3.2. In der Sache führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Wortwahl, des Satzbaus und der Ausdrucksweise sei davon auszugehen, dass ein Jurist mit Anwaltspatent die Schreiben des stellvertretenden Konkursbeamten verfasst habe. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zur Ausdrucksweise der gleichen Person in ihrer Funktion als Betreibungsbeamter. Dieser Umstand erwecke den Anschein, dass die Anwaltskanzlei eine verdeckte Rechtsberatung vorgenommen und verdeckte Autorendienste erbracht habe. Daher erweise sich der Ausstand des stellvertretenden Konkursbeamten als opportun. Zudem sei das Konkursamt räumlich und personell von der Anwaltskanzlei zu trennen.

3.3.3. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer auf die Feststellung der Vorinstanz nicht ein, dass sich der Arbeitsplatz des stellvertretenden Konkursbeamten in den Lokalitäten des Betreibungsamtes befindet, dem er vorsteht. Damit stellt sich die Frage einer räumlichen Trennung von Konkursamt und Anwaltskanzlei gemäss Antrag Ziff. 8 des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht. Um die Befangenheit des stellvertretenden Konkursbeamten zu begründen, werden vom Beschwerdeführer allgemeine Vermutungen über dessen Arbeitsweise und seine beruflichen Fähigkeiten angestellt, für die sich keine Anhaltspunkte im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt finden. Es ist auch kein Zusammenhang zwischen dem Vorwurf der Befangenheit des stellvertretenden Konkursbeamten und der Frage, ob dieser dem Beschwerdeführer das angeforderte Konkursprotokoll aushändigen muss, zu erkennen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Anfrage des Beschwerdeführers hätte abklären sollen, ob die im kantonalen Verfahren vom stellvertretenden Konkursbeamten unterzeichnete und eingereichte Replik tatsächlich von ihm stamme. Insoweit geht der Vorwurf, dass die Vorinstanz rechtserhebliche Umstände übergangen habe, fehl.
Dem Antrag Ziff. 7 des Beschwerdeführers, wonach der stellvertretende Konkursbeamte in den Ausstand treten muss, kann daher nicht entsprochen werden.

3.4. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, weil sie das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den stellvertretenden Konkursbeamten abgewiesen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anträge (Ziff. 9-12) des Beschwerdeführers, die sich auf die Einsetzung und die Tätigkeit eines "neutralen Insolvenzverwalters" beziehen, zumal es hierzu ohnehin an jeder Begründung fehlt.

4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, und dem Konkursamt Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_77/2019
Date : 15. Juli 2019
Published : 02. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Ausstand


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  76  95  99  100  105  106
SchKG: 10  19
BGE-register
142-III-364 • 143-I-377 • 99-III-4
Weitere Urteile ab 2000
5A_76/2019 • 5A_77/2019
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